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{'item': 'VGW-101/069/4623/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.08.2016 GeschäftszahlVGW-101/069/4623/2016 Rechtssatz§ 7 Abs. 3 VwGVG normiert für das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten Folgendes: Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG normiert für das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten Folgendes: Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. Wenn sich auch der Wortlaut der Regelung des § 7 Abs. 3 VwGVG an jener des § 26 Abs. 2 VwGG orientiert, ist die zu § 26 Abs. 2 VwGG aF ergangene, restriktive Rechtsprechung nicht auf § 7 Abs. 3 VwGVG übertragbar: Wie Leeb, Die Bescheidbeschwerdelegitimation „übergangener Parteien“, ÖJZ 2015, 975, nachweist, gründete die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 VwGG im Wesentlichen darauf, dass dieser auf die rechtliche Kontrolle der mit Beschwerde angefochtenen Bescheide beschränkt und keine Tatsacheninstanz war. Die Frage der Parteistellung kann häufig erst nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens beantwortet werden, zu dessen Durchführung nicht der Verwaltungsgerichthof, sondern (nach alter Rechtslage) die Verwaltungsbehörden berufen waren. Im Gegensatz dazu ist das Verwaltungsgericht eine (gerichtliche) Tatsacheninstanz und hat grundsätzlich auf Basis von vorhandenen Ermittlungsergebnissen und allfälligen Ergänzungen in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 14.4.2016, Ra 2015/08/0026).Wenn sich auch der Wortlaut der Regelung des Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG an jener des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG orientiert, ist die zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG aF ergangene, restriktive Rechtsprechung nicht auf Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG übertragbar: Wie Leeb, Die Bescheidbeschwerdelegitimation „übergangener Parteien“, ÖJZ 2015, 975, nachweist, gründete die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG im Wesentlichen darauf, dass dieser auf die rechtliche Kontrolle der mit Beschwerde angefochtenen Bescheide beschränkt und keine Tatsacheninstanz war. Die Frage der Parteistellung kann häufig erst nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens beantwortet werden, zu dessen Durchführung nicht der Verwaltungsgerichthof, sondern (nach alter Rechtslage) die Verwaltungsbehörden berufen waren. Im Gegensatz dazu ist das Verwaltungsgericht eine (gerichtliche) Tatsacheninstanz und hat grundsätzlich auf Basis von vorhandenen Ermittlungsergebnissen und allfälligen Ergänzungen in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 14.4.2016, Ra 2015/08/0026). Das Verwaltungsgericht hat daher auch selbst zu beurteilen, ob dem beschwerdeführenden Verein im gegenständlichen Verfahren Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation zukommt (vgl. zum Verlust der Parteistellung VwGH 14.4.2016, Ra 2014/06/0017).Das Verwaltungsgericht hat daher auch selbst zu beurteilen, ob dem beschwerdeführenden Verein im gegenständlichen Verfahren Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation zukommt vergleiche zum Verlust der Parteistellung VwGH 14.4.2016, Ra 2014/06/0017). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.069.4623.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.