RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.08.2016 GeschäftszahlVGW-111/075/6715/2016; VGW-111/075/6718/2016; VGW-111/V/075/11027/2016; VGW-111/V/075/11028/2016 RechtssatzNachbarn können im Rahmen ihres Mitspracherechts im Verfahren zur Genehmigung eines Bauvorhabens mit dem Vorbringen, es sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen. Durch die Einwände des Nachbarn hinsichtlich der UVP-Pflicht ist von der Baubehörde die Frage der UVP-Pflicht und somit der Zuständigkeit zu klären (§ 6 Abs. 1 AVG). So hat der VwGH bereits im Fall "Gruber" (Urteil des EuGH vom 16.04.2015, C-570/13, "Gruber") ausgesprochen, dass die Fachbehörde verpflichtet ist, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht (Hinweis VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002, mwN; und VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137). Ob das gegenständliche Vorhaben der UVP-Pflicht unterliegt, bildet nämlich eine Frage, die als Hauptfrage im UVP-Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) zu beantworten ist. Gem. § 39 UVP-G 2000 ist für das Umweltverträglichkeitsfeststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 leg. cit. die Landesregierung zuständig, über Beschwerden dagegen, wozu dem Nachbarn nach der Rs. Gruber ein Rechtsanspruch zusteht, gem. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Nachbarn können im Rahmen ihres Mitspracherechts im Verfahren zur Genehmigung eines Bauvorhabens mit dem Vorbringen, es sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen. Durch die Einwände des Nachbarn hinsichtlich der UVP-Pflicht ist von der Baubehörde die Frage der UVP-Pflicht und somit der Zuständigkeit zu klären (Paragraph 6, Absatz eins, AVG). So hat der VwGH bereits im Fall "Gruber" (Urteil des EuGH vom 16.04.2015, C-570/13, "Gruber") ausgesprochen, dass die Fachbehörde verpflichtet ist, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht (Hinweis VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002, mwN; und VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137). Ob das gegenständliche Vorhaben der UVP-Pflicht unterliegt, bildet nämlich eine Frage, die als Hauptfrage im UVP-Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) zu beantworten ist. Gem. Paragraph 39, UVP-G 2000 ist für das Umweltverträglichkeitsfeststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, leg. cit. die Landesregierung zuständig, über Beschwerden dagegen, wozu dem Nachbarn nach der Rs. Gruber ein Rechtsanspruch zusteht, gem. Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Da die Nachbarn nicht gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 antragsberechtigt sich (siehe zuletzt BVwG 24.03.2016, W104 2121923-1/8E), auch kein Recht auf Teilnahme am UVP-Verfahren habe, darf ihnen jedenfalls das Beschwerderecht nicht beschnitten werden. In unionskonformer Auslegung muss daher gem. § 6 Abs. 1 AVG die Baubehörde den Antrag bei der zuständigen UVP-Behörde gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 stellen, damit bindend von der zuständigen Behörde abgesprochen wird und der Nachbar das ihm zustehende Beschwerderecht gewährt wird. Ein direktes Antragsrecht des Nachbarn unmittelbar aus dem Unionsrecht ist nicht ableitbar, jedoch muss dem Nachbarn aufgrund seiner zulässigen Einwendungen im Bauverfahren die Möglichkeit gewährt werden, Beschwerde gegen eine daraufhin ergangene Feststellung der fehlenden Umweltverträglichkeitspflicht der UVP-Behörde einzubringen. Nur dann sind die Ziele der UVP-RL und der Aarhus Konvention sichergestellt und können nicht umgangen werden. Es hat daher – wie bereits vom BVwG 24.03.2016, W104 2121923-1/8E ausgeführt – im Rahmen eines Bauverfahrens die Baubehörde als mitwirkende Behörde bei der UVP-Behörde einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu stellen. Nach Erlassung des Feststellungsbescheids hat die zuständige Baubehörde die Entscheidung (insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit) zu treffen.Da die Nachbarn nicht gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 antragsberechtigt sich (siehe zuletzt BVwG 24.03.2016, W104 2121923-1/8E), auch kein Recht auf Teilnahme am UVP-Verfahren habe, darf ihnen jedenfalls das Beschwerderecht nicht beschnitten werden. In unionskonformer Auslegung muss daher gem. Paragraph 6, Absatz eins, AVG die Baubehörde den Antrag bei der zuständigen UVP-Behörde gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 stellen, damit bindend von der zuständigen Behörde abgesprochen wird und der Nachbar das ihm zustehende Beschwerderecht gewährt wird. Ein direktes Antragsrecht des Nachbarn unmittelbar aus dem Unionsrecht ist nicht ableitbar, jedoch muss dem Nachbarn aufgrund seiner zulässigen Einwendungen im Bauverfahren die Möglichkeit gewährt werden, Beschwerde gegen eine daraufhin ergangene Feststellung der fehlenden Umweltverträglichkeitspflicht der UVP-Behörde einzubringen. Nur dann sind die Ziele der UVP-RL und der Aarhus Konvention sichergestellt und können nicht umgangen werden. Es hat daher – wie bereits vom BVwG 24.03.2016, W104 2121923-1/8E ausgeführt – im Rahmen eines Bauverfahrens die Baubehörde als mitwirkende Behörde bei der UVP-Behörde einen Feststellungsantrag nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu stellen. Nach Erlassung des Feststellungsbescheids hat die zuständige Baubehörde die Entscheidung (insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit) zu treffen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.075.6715.2016
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