RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.11.2016 GeschäftszahlVGW-172/082/31434/2014 RechtssatzPunkt 5.
- des Statuts 2010 definiert den „Treuhanderlag“ als den „nach dem Treuhandvertrag zu hinterlegenden Geldbetrag“. Der Treuhanderlag bestimmt sich demnach nicht nach der Höhe des beim Rechtsanwalt tatsächlich hinterlegten oder (auf das Treuhandkonto) überwiesenen Geldbetrages. Vielmehr ergibt sich die Höhe des Treuhanderlags aus dem (konkreten) Treuhandvertrag. Bei der Übernahme einer Treuhand hat ein Rechtsanwalt jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass (vorbehaltlich einer wirksam abgegebenen Unterlassungserklärung) Treuhandschaften (im Sinne des Punkte 5.3 des Statuts 2010) zwingend dem sachlichen Anwendungsbereich des Statuts 2010 zu unterstellen und Treuhandverträge entsprechend abzufassen sind (Punkt 6.2.1 des Statuts 2010), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Eine Ausnahme besteht etwa für Treuhanderläge (Punkt 5.6 des Statuts 2010), die für die Entrichtung von Gerichtsgebühren, Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben oder als Honorar gewidmet sind (§ 10 Abs. 2 letzter Halbsatz RAO in Verbindung mit Punkt 6.2.2.b des Statuts 2010). Die faktische Umsetzung dieser rechtlichen Vorgaben wird zusätzlich dadurch abgesichert, dass der Rechtsanwalt dafür Sorge zu tragen hat, dass ein nicht auf das elektronische Rechtsanwaltsanderkonto (kurz: Anderkonto) eingegangener „Erlag des Treugutes“ unverzüglich auf das Anderkonto eingezahlt wird (Punkt 8.1.3 des Statuts 2010).Punkt 5.
- des Statuts 2010 definiert den „Treuhanderlag“ als den „nach dem Treuhandvertrag zu hinterlegenden Geldbetrag“. Der Treuhanderlag bestimmt sich demnach nicht nach der Höhe des beim Rechtsanwalt tatsächlich hinterlegten oder (auf das Treuhandkonto) überwiesenen Geldbetrages. Vielmehr ergibt sich die Höhe des Treuhanderlags aus dem (konkreten) Treuhandvertrag. Bei der Übernahme einer Treuhand hat ein Rechtsanwalt jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass (vorbehaltlich einer wirksam abgegebenen Unterlassungserklärung) Treuhandschaften (im Sinne des Punkte 5.3 des Statuts 2010) zwingend dem sachlichen Anwendungsbereich des Statuts 2010 zu unterstellen und Treuhandverträge entsprechend abzufassen sind (Punkt 6.2.1 des Statuts 2010), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Eine Ausnahme besteht etwa für Treuhanderläge (Punkt 5.6 des Statuts 2010), die für die Entrichtung von Gerichtsgebühren, Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben oder als Honorar gewidmet sind (Paragraph 10, Absatz 2, letzter Halbsatz RAO in Verbindung mit Punkt 6.2.2.b des Statuts 2010). Die faktische Umsetzung dieser rechtlichen Vorgaben wird zusätzlich dadurch abgesichert, dass der Rechtsanwalt dafür Sorge zu tragen hat, dass ein nicht auf das elektronische Rechtsanwaltsanderkonto (kurz: Anderkonto) eingegangener „Erlag des Treugutes“ unverzüglich auf das Anderkonto eingezahlt wird (Punkt 8.1.3 des Statuts 2010). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.172.082.31434.2014
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.