RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlVGW-002/022/2477/2016; VGW-002/V/022/2478/2016 RechtssatzDie bloße Ähnlichkeit einer beworbenen Seite auf der keine verbotenen Ausspielungen angeboten werden mit einer anderen Seite auf der verbotene Ausspielungen angeboten werden führt nicht dazu, dass Werbung für die erste Seite (oder deren Ermöglichung) den Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 9 GSpG erfüllt. Charakteristikum der Werbung ist ihr Zweck, Menschen dahingehend zu beeinflussen, dass ihr wohlwollendes Interesse am beworbenen Gegenstand geweckt und gefördert wird (in diesem Sinne VwGH 23.22.2001, 99/02/0287). Der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 9 GSpG fasst den möglichen Täterkreis bereits äußerst weit (vgl. Strejcek/Bresich, GSpG 1989, § 52 GSpG Rz 40). Würde man § 52 Abs. 1 Z 9 GSpG nun so verstehen, dass eine Bewerbung von verbotenen Ausspielungen nicht erst dadurch bewirkt wird, dass eine bestimmte Webseite, auf der verbotene Ausspielungen angeboten werden, beworben wird, sondern bereits dadurch, dass eine Webseite beworben wird, die eine hohe Ähnlichkeit mit einer Webseite aufweist, die verbotene Ausspielungen anbietet, würde die Strafbarkeit über das dem Gesetzgeber zusinnbare Maß ausgedehnt werden. Dies würde nämlich bedeuten, dass Anbieter von Werbeflächen (sowohl im Internet als auch in der realen Welt) bei der Bewerbung von Internetseiten zu jedem Zeitpunkt, an dem die Werbung geschaltet ist (und nicht bloß zum Zeitpunkt an dem die Werbung erstmals veröffentlicht wird) prüfen müsste, ob eine Seite im Internet existiert, die der beworbenen Seite in hohem Maße ähnlich ist und auf der verbotene Ausspielungen angeboten werden. Eine vergleichbare Überwachungsobliegenheit hat der Gesetzgeber aber bereits an anderer Stelle als unzumutbar erachtet (vgl. § 18 Abs. 1 ECG).Die bloße Ähnlichkeit einer beworbenen Seite auf der keine verbotenen Ausspielungen angeboten werden mit einer anderen Seite auf der verbotene Ausspielungen angeboten werden führt nicht dazu, dass Werbung für die erste Seite (oder deren Ermöglichung) den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, GSpG erfüllt. Charakteristikum der Werbung ist ihr Zweck, Menschen dahingehend zu beeinflussen, dass ihr wohlwollendes Interesse am beworbenen Gegenstand geweckt und gefördert wird (in diesem Sinne VwGH 23.22.2001, 99/02/0287). Der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, GSpG fasst den möglichen Täterkreis bereits äußerst weit vergleiche Strejcek/Bresich, GSpG 1989, Paragraph 52, GSpG Rz 40). Würde man Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, GSpG nun so verstehen, dass eine Bewerbung von verbotenen Ausspielungen nicht erst dadurch bewirkt wird, dass eine bestimmte Webseite, auf der verbotene Ausspielungen angeboten werden, beworben wird, sondern bereits dadurch, dass eine Webseite beworben wird, die eine hohe Ähnlichkeit mit einer Webseite aufweist, die verbotene Ausspielungen anbietet, würde die Strafbarkeit über das dem Gesetzgeber zusinnbare Maß ausgedehnt werden. Dies würde nämlich bedeuten, dass Anbieter von Werbeflächen (sowohl im Internet als auch in der realen Welt) bei der Bewerbung von Internetseiten zu jedem Zeitpunkt, an dem die Werbung geschaltet ist (und nicht bloß zum Zeitpunkt an dem die Werbung erstmals veröffentlicht wird) prüfen müsste, ob eine Seite im Internet existiert, die der beworbenen Seite in hohem Maße ähnlich ist und auf der verbotene Ausspielungen angeboten werden. Eine vergleichbare Überwachungsobliegenheit hat der Gesetzgeber aber bereits an anderer Stelle als unzumutbar erachtet vergleiche Paragraph 18, Absatz eins, ECG). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.002.022.2477.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.