RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlVGW-021/019/3773/2017 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat (vgl. die Erkenntnisse vom
- März 1988, Zl. 87/04/0245, vom
- November 1988, Zl. 88/04/0121, und vom
- September 1994, Zl. 94/04/0041) ist der Straftatbestand des § 367 Z. 25 GewO 1994 (früher § 367 Z. 26 GewO 1973) auf beim Betrieb der AnlageWie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat vergleiche die Erkenntnisse vom
- März 1988, Zl. 87/04/0245, vom
- November 1988, Zl. 88/04/0121, und vom
- September 1994, Zl. 94/04/0041) ist der Straftatbestand des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 (früher Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973) auf beim Betrieb der Anlage einzuhaltende Auflagen abgestellt. Das Wesen von Auflagen im Sinne des genannten Straftatbestandes besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Das durch den Hauptinhalt des Spruches gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteilten Recht wird ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) vorgeschrieben. Auflagen in diesem Sinne sind somit "bedingte Polizeibefehle", die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen. Der angeführte akzessorische Charakter und die damit verbundene rechtliche Eigenart einerseits als bloß bedingter Polizeibefehl und andererseits als unbedingter Auftrag im Fall der Ausübung der eingeräumten Berechtigung schließt es aus, in einer derartigen Auflage einen der Regelung des § 59 Abs. 2 AVG unterliegenden Ausspruch über die Auferlegung oder Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes zu erblicken (vgl. hiezu die Erkenntnisse vom
- Jänner 1982, Zl. 81/04/0018, und vom
- Juni 1990, Zl. 89/04/0269).den Hauptinhalt des Spruches gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteilten Recht wird ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) vorgeschrieben. Auflagen in diesem Sinne sind somit "bedingte Polizeibefehle", die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen. Der angeführte akzessorische Charakter und die damit verbundene rechtliche Eigenart einerseits als bloß bedingter Polizeibefehl und andererseits als unbedingter Auftrag im Fall der Ausübung der eingeräumten Berechtigung schließt es aus, in einer derartigen Auflage einen der Regelung des Paragraph 59, Absatz 2, AVG unterliegenden Ausspruch über die Auferlegung oder Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes zu erblicken vergleiche hiezu die Erkenntnisse vom
- Jänner 1982, Zl. 81/04/0018, und vom
- Juni 1990, Zl. 89/04/0269). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.019.3773.2017