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{'item': 'VGW-242/003/RP08/6381/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.09.2017 GeschäftszahlVGW-242/003/RP08/6381/2017 RechtssatzFür die Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist gemäß § 10 WMG zu prüfen, über welches Einkommen der Beschwerdeführer verfügt, da Anspruch auf diese Leistung nur derjenige hat, der seinen Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter decken kann. Dabei ist gemäß § 10 WMG u.a. auf das Einkommen Bedacht zu nehmen.Für die Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist gemäß Paragraph 10, WMG zu prüfen, über welches Einkommen der Beschwerdeführer verfügt, da Anspruch auf diese Leistung nur derjenige hat, der seinen Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter decken kann. Dabei ist gemäß Paragraph 10, WMG u.a. auf das Einkommen Bedacht zu nehmen. Es ist dabei grundsätzlich von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (VwGH 28.2.2001, Zl. 98/03/0216; 18.3.2003, Zl. 2001/11/0091). Auch Unterhaltszahlungen von getrennt lebenden Ehegatten sind ein anrechenbares Einkommen. Aufgrund der Subsidiarität der Mindestsicherung (vgl. § 1 Abs. 3 WMG) sind Unterhaltsansprüche auch gerichtlich geltend zu machen (vgl. § 16 Abs. 1 Z 3 WMG).Es ist dabei grundsätzlich von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (VwGH 28.2.2001, Zl. 98/03/0216; 18.3.2003, Zl. 2001/11/0091). Auch Unterhaltszahlungen von getrennt lebenden Ehegatten sind ein anrechenbares Einkommen. Aufgrund der Subsidiarität der Mindestsicherung vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, WMG) sind Unterhaltsansprüche auch gerichtlich geltend zu machen vergleiche Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, WMG). Nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 4 WMG ist vom Antragsteller lediglich glaubhaft zu machen, wenn die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Nach § 16 Abs. 1 Z 3 letzter Satz WMG ist ein triftiger Verhinderungsgrund von der Hilfe suchenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.Nach den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 4, WMG ist vom Antragsteller lediglich glaubhaft zu machen, wenn die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Satz WMG ist ein triftiger Verhinderungsgrund von der Hilfe suchenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen. Die belangte Behörde ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund der Subsidiarität des Wiener Mindestsicherungsgesetzes diese hinter einem Unterhaltsanspruch des Ehepartners zurücktritt. Die klagsweise Geltendmachung eines solchen Anspruches ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn dies aufgrund der Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Ehepartners aussichtslos bzw. wie dem Protokoll des Bezirksgerichtes ... vom 21.3.2017 zur Zahl 4 Nc 10/17s-1 zu entnehmen ist, mutwillig wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.003.RP08.6381.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.