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{'item': 'VGW-001/016/1760/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlVGW-001/016/1760/2018 RechtssatzNach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind derartige Beschränkungen nach dem Gesetzesvorbehalt des Art. I § 1 Abs. 2 DSG 2000 – abgesehen von lebenswichtigen Interessen des Betroffenen an der Verwendung personenbezogener Daten oder seiner Zustimmung hiezu – bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind und die ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar, regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt ist (vgl. bspw. VfSlg. 16.369/2001, 18.146/2007, 18.963/2009, 18.975/2009, 19.657/2012 sowie 19.738/2013).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind derartige Beschränkungen nach dem Gesetzesvorbehalt des Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 – abgesehen von lebenswichtigen Interessen des Betroffenen an der Verwendung personenbezogener Daten oder seiner Zustimmung hiezu – bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind und die ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar, regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt ist vergleiche bspw. VfSlg. 16.369 aus 2001,, 18.146 aus 2007,, 18.963 aus 2009,, 18.975 aus 2009,, 19.657 aus 2012, sowie 19.738 aus 2013,). Für die gesetzliche Grundlage verlangt Art. I § 1 Abs. 2 DSG 2000 über Art. 8 Abs. 2 EMRK hinausgehend, dass die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind („sensible Daten“), nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorgesehen werden darf und dass gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen gesetzlich festgelegt werden. Explizit ordnet diese Bestimmung schließlich an, dass auch im Falle zulässiger Beschränkungen der Eingriff in das Grundrecht „jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art“ vorgenommen werden darf (vgl. VfSlg. 19.892/2014). Diese Vorgabe gilt sowohl für die Gesetzgebung als auch für das Verwaltungshandeln (vgl. zB Öhlinger/Eberhard, aaO, Rz 830).Für die gesetzliche Grundlage verlangt Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 über Artikel 8, Absatz 2, EMRK hinausgehend, dass die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind („sensible Daten“), nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorgesehen werden darf und dass gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen gesetzlich festgelegt werden. Explizit ordnet diese Bestimmung schließlich an, dass auch im Falle zulässiger Beschränkungen der Eingriff in das Grundrecht „jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art“ vorgenommen werden darf vergleiche VfSlg. 19.892 aus 2014,). Diese Vorgabe gilt sowohl für die Gesetzgebung als auch für das Verwaltungshandeln vergleiche zB Öhlinger/Eberhard, aaO, Rz 830). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.016.1760.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.