RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.04.2018 GeschäftszahlVGW-111/067/399/2018; VGW-111/V/067/400/2018; VGW-111/V/067/402/2018; VGW-111/067/404/2018; VGW-111/V/067/405/2018; VGW-111/V/067/406/2018 RechtssatzNach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl Geuder, Bauordnung für Wien
(2013), 507 oder etwa VwGH vom 24.06.2009, Zl 2007/05/0018).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche Geuder, Bauordnung für Wien
(2013), 507 oder etwa VwGH vom 24.06.2009, Zl 2007/05/0018). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in den Erkenntnissen vom 24.06.2014, Zl 2013/05/0168, und vom 24.06.2014, Zl 2013/05/0148, ausgesprochen, dass im Hinblick auf die im Zweifel gebotene verfassungskonforme Interpretation auch außerhalb des Kataloges des § 134a Abs. 1 BO für Wien die Bestimmungen der §§ 92 Abs. 2 und 94 Abs. 2 BO für Wien Nachbarrechte begründen. Im Ergebnis folge somit, dass zwar nach wie vor kein umfassendes Nachbarrecht auf Brandschutz besteht und dass von einem Brand ausgehende Einwirkungen im Allgemeinen nicht als Nachbarrecht geltend gemacht werden können. Der Nachbar habe nunmehr aber ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass es gewährleistet ist, dass Beeinträchtigungen bzw. Schäden im Sinne der genannten Bestimmungen nicht entstehen können.Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in den Erkenntnissen vom 24.06.2014, Zl 2013/05/0168, und vom 24.06.2014, Zl 2013/05/0148, ausgesprochen, dass im Hinblick auf die im Zweifel gebotene verfassungskonforme Interpretation auch außerhalb des Kataloges des Paragraph 134 a, Absatz eins, BO für Wien die Bestimmungen der Paragraphen 92, Absatz 2 und 94 Absatz 2, BO für Wien Nachbarrechte begründen. Im Ergebnis folge somit, dass zwar nach wie vor kein umfassendes Nachbarrecht auf Brandschutz besteht und dass von einem Brand ausgehende Einwirkungen im Allgemeinen nicht als Nachbarrecht geltend gemacht werden können. Der Nachbar habe nunmehr aber ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass es gewährleistet ist, dass Beeinträchtigungen bzw. Schäden im Sinne der genannten Bestimmungen nicht entstehen können. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.111.067.399.2018