RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.07.2018 GeschäftszahlVGW-122/043/15412/2016; VGW-122/V/043/15413/2016; VGW-122/V/043/15414/2016; VGW-122/V/043/15415/2016; VGW-122/V/043/15416/2016; VGW-122/V/043/15417/2016; VGW-122/V/043/15418/2016; VGW-122/V/043/15419/2016; VGW-122/V/043/15420/2016; VGW-122/V/043/15421/2016; VGW-122/V/043/15422/2016; VGW-122/V/043/15423/2016 RechtssatzNach den Materialien zu § 13 Abs. 8 AVG (vgl. RV 1167 BlgNR 20. GP, 27
- f)sollen mit § 13 Abs. 8 AVG Änderungen des Projekts nunmehr grundsätzlich ermöglicht und dadurch vermieden werden, dass der Antragsteller, der im Antragsverfahren sinnvoller Weise auch den Inhalt seines Begehrens bestimmen können soll, wenn er seinen Antrag ändern will, gleichsam "an den Start zurückgeschickt" werden muss, was weder in seinem Interesse noch im öffentlichen Interesse an einer möglichst umfassenden und ökonomischen Entscheidung über ein Vorhaben (Projekt) liegt. Diese Antragsänderung soll jedoch ua nur dann zulässig sein, wenn durch sie die Sache ihrem "Wesen" nach nicht geändert wird (vgl. VwGH vom 9. September 2015, Zl. 2013/03/0120).Nach den Materialien zu Paragraph 13, Absatz 8, AVG vergleiche Regierungsvorlage 1167 BlgNR 20. GP, 27
- f)sollen mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG Änderungen des Projekts nunmehr grundsätzlich ermöglicht und dadurch vermieden werden, dass der Antragsteller, der im Antragsverfahren sinnvoller Weise auch den Inhalt seines Begehrens bestimmen können soll, wenn er seinen Antrag ändern will, gleichsam "an den Start zurückgeschickt" werden muss, was weder in seinem Interesse noch im öffentlichen Interesse an einer möglichst umfassenden und ökonomischen Entscheidung über ein Vorhaben (Projekt) liegt. Diese Antragsänderung soll jedoch ua nur dann zulässig sein, wenn durch sie die Sache ihrem "Wesen" nach nicht geändert wird vergleiche VwGH vom 9. September 2015, Zl. 2013/03/0120). In diesem Sinne ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 12. Dezember 2017, Zl. Ra 2016/05/0068), dass nach der gemäß § 17 VwGVG 2014 von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs. 8 AVG der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann; durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Im Hinblick auf diese Gesetzesbestimmung sind somit Projektänderungen auch im Beschwerdeverfahren in dem Umfang zulässig, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird.In diesem Sinne ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis vom 12. Dezember 2017, Zl. Ra 2016/05/0068), dass nach der gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann; durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Im Hinblick auf diese Gesetzesbestimmung sind somit Projektänderungen auch im Beschwerdeverfahren in dem Umfang zulässig, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.122.043.15412.2016