RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.08.2018 GeschäftszahlVGW-101/050/7421/2018 RechtssatzNach § 2 Z 3 Umweltinformationsgesetz fallen unter „Umweltmaßnahmen“ (als Umweltinformationen) auch Verwaltungsakte, somit auch Genehmigungsbescheide (so Ennöckl/Maitz, Kommentar zum Umweltinformationsgesetz [2011], 25). Die Judikatur folgt dieser Literatur: Es fallen sohin nicht nur „zahlenmäßige Aussagen“ über naturwissenschaftlich erhobene Messgrößen sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform wie auch (Betriebsanlagen-)Bescheide, die ja regelmäßig Feststellungen über die von der jeweiligen Betriebsanlage ausgehenden Emissionen enthalten, unter den Begriff der Umweltinformationen iS des Umweltinformationsgesetz (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123, VwGH 24.5.2012, 2010/03/0035; vgl. dazu auch LVwG Stmk vom 30.1.2015, LVwG 41.1-239/2015-2 zu Baubescheiden und in der Literatur Neger/Neger, Baubescheide sind Umweltinformationen!, bbl, 18, 114-118 [2015]). Nach dieser Rechtsprechung fallen auch gutachterliche und behördliche Stellungnahmen sowie Pläne (vgl. etwa VwGH vom 24.5.2012, VwSlg. 18421 A/2012) unter dieses weite Begriffsverständnis. Jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch die Einreichunterlagen (Projektunterlagen) im Anlagenverfahren mitteilungspflichtige Umweltinformationen darstellen (VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113).Nach Paragraph 2, Ziffer 3, Umweltinformationsgesetz fallen unter „Umweltmaßnahmen“ (als Umweltinformationen) auch Verwaltungsakte, somit auch Genehmigungsbescheide (so Ennöckl/Maitz, Kommentar zum Umweltinformationsgesetz [2011], 25). Die Judikatur folgt dieser Literatur: Es fallen sohin nicht nur „zahlenmäßige Aussagen“ über naturwissenschaftlich erhobene Messgrößen sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform wie auch (Betriebsanlagen-)Bescheide, die ja regelmäßig Feststellungen über die von der jeweiligen Betriebsanlage ausgehenden Emissionen enthalten, unter den Begriff der Umweltinformationen iS des Umweltinformationsgesetz (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123, VwGH 24.5.2012, 2010/03/0035; vergleiche dazu auch LVwG Stmk vom 30.1.2015, LVwG 41.1-239/2015-2 zu Baubescheiden und in der Literatur Neger/Neger, Baubescheide sind Umweltinformationen!, bbl, 18, 114-118 [2015]). Nach dieser Rechtsprechung fallen auch gutachterliche und behördliche Stellungnahmen sowie Pläne vergleiche etwa VwGH vom 24.5.2012, VwSlg. 18421 A/2012) unter dieses weite Begriffsverständnis. Jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch die Einreichunterlagen (Projektunterlagen) im Anlagenverfahren mitteilungspflichtige Umweltinformationen darstellen (VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113). Die Bedenken der Behörde, dass Geheimhaltungsinteressen der Grundstückseigentümerinnen in Mitleidenschaft gezogen werden könnten, sieht das erkennende Gericht dann nicht, wenn - wie ausgesprochen - die Adressaten des Bescheides nach dem Wiener Baumschutzgesetz nicht preisgegeben werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.101.050.7421.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.