RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.09.2018 GeschäftszahlVGW-221/079/2552/2017/A; VGW-221/079/2555/2017/A RechtssatzGemäß Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG sind Gewerbeangelegenheiten, zu welchen auch die verfahrensgegenständlichen marktrechtlichen Angelegenheiten zählen, in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache (vgl. auch VfGH 28.6.2004, B769/03). Die GewO 1994, deren eingangs zitierter § 337 Abs. 1 administrative Marktangelegenheiten in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde verweist, ist ein Bundesgesetz. Der zweistufige Instanzenzug ist in Marktangelegenheiten weder in der GewO 1994 noch in einem anderen Bundesgesetz ausgeschlossen. Als einzige in Betracht kommende Möglichkeit verbliebe hier ein Ausschluss dieses Instanzenzuges durch den Bundesverfassungsgesetzgeber selbst. Von einem solchen verfassungsrechtlichen Ausschluss wird teilweise in der Literatur ausgegangen (vgl. Pauer, Justizstaat: Chance oder Risiko?, S. 251 ff; Kolonivits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 526, Kneihs/Urtz, Verwaltungsgerichtliche Verfahren, Rz 27), dies offenbar im Wesentlichen mit der Argumentation, dass mit den verfassungsrechtlichen Übergangsbestimmungen des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm lit. J. der verwiesenen Anlage insgesamt acht Wiener „sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden“, darunter der für Rechtsmittel gegen Entscheidungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuständige Berufungssenat, aufgelöst wurden und die Zuständigkeit zur Weiterführung dort anhängiger Verfahren auf die Verwaltungsgerichte (BVerwG, VGW) überging; gleichartige Behörden dürften in Wien auch nicht mehr geschaffen werden. Hingegen seien in anderen Bundesländern Rechtsmittelbehörden auf Gemeindeebene nicht aufgelöst worden. Das VGW kann diese Schlussfolgerung aus folgenden Gründen nicht teilen.Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG sind Gewerbeangelegenheiten, zu welchen auch die verfahrensgegenständlichen marktrechtlichen Angelegenheiten zählen, in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache vergleiche auch VfGH 28.6.2004, B769/03). Die GewO 1994, deren eingangs zitierter Paragraph 337, Absatz eins, administrative Marktangelegenheiten in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde verweist, ist ein Bundesgesetz. Der zweistufige Instanzenzug ist in Marktangelegenheiten weder in der GewO 1994 noch in einem anderen Bundesgesetz ausgeschlossen. Als einzige in Betracht kommende Möglichkeit verbliebe hier ein Ausschluss dieses Instanzenzuges durch den Bundesverfassungsgesetzgeber selbst. Von einem solchen verfassungsrechtlichen Ausschluss wird teilweise in der Literatur ausgegangen vergleiche Pauer, Justizstaat: Chance oder Risiko?, S. 251 ff; Kolonivits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 526, Kneihs/Urtz, Verwaltungsgerichtliche Verfahren, Rz 27), dies offenbar im Wesentlichen mit der Argumentation, dass mit den verfassungsrechtlichen Übergangsbestimmungen des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in Verbindung mit lit. J. der verwiesenen Anlage insgesamt acht Wiener „sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden“, darunter der für Rechtsmittel gegen Entscheidungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuständige Berufungssenat, aufgelöst wurden und die Zuständigkeit zur Weiterführung dort anhängiger Verfahren auf die Verwaltungsgerichte (BVerwG, VGW) überging; gleichartige Behörden dürften in Wien auch nicht mehr geschaffen werden. Hingegen seien in anderen Bundesländern Rechtsmittelbehörden auf Gemeindeebene nicht aufgelöst worden. Das VGW kann diese Schlussfolgerung aus folgenden Gründen nicht teilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.221.079.2552.2017.A
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