RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.09.2018 GeschäftszahlVGW-221/079/2552/2017/A; VGW-221/079/2555/2017/A RechtssatzDa der durch Art. 118 Abs. 4 B-VG vorgegebene Instanzenzug für das marktrechtliche Widerrufs- und Räumungsverfahren nicht ausgeschlossen wurde, waren Bescheidbeschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen die im eigenen Wirkungsbereich ergangenen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien in diesem Stadium gemäß Art. 132 Abs. 6 B-VG nicht zulässig. Da die vorliegenden Begehren des nicht rechtskundig vertretenen Rechtsmittelwerbers aber grundsätzlich auf eine Sachentscheidung der nächstzuständigen Stelle gerichtet sind (zumal die Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde das VGW gar nicht erwähnt), ist davon auszugehen, dass die Bezeichnung hier nicht schadet, die Rechtsmittel daher als gemäß § 61 Abs. 3 AVG fristgerecht eingebrachte Berufungen gelten (vgl. sg. VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029; 18.03.2013, 2011/16/0200) und von der belangten Behörde der nach den landesrechtlichen Organisationsvorschriften zuständigen Stelle vorzulegen sind. Sofern sich aus diesen Vorschriften nichts anderes ergibt, wäre die Funktion der zweiten Instanz im Hinblick auf Art. 118 Abs. 5 B-VG vom Gemeinderat wahrzunehmen (vgl. VwGH 13.10.2015, Ro 2015/02/0012, mwV). Aus dem Vorgesagten folgt, dass das VGW die ihm vorgelegten Rechtsmittel wegen Unzuständigkeit, nicht jedoch wegen Unzulässigkeit der Beschwerden im Wortsinn (iSv Begehren auf ausschließlich gerichtliche Sachentscheidung) zurückzuweisen hat. In diesem Licht ist auch davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel erhalten bleibt und sich Wiedereinsetzungsanträge wegen Versäumung der Berufungsfrist aufgrund unrichtiger Rechtsmittelbelehrung erübrigen.Da der durch Artikel 118, Absatz 4, B-VG vorgegebene Instanzenzug für das marktrechtliche Widerrufs- und Räumungsverfahren nicht ausgeschlossen wurde, waren Bescheidbeschwerden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen die im eigenen Wirkungsbereich ergangenen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien in diesem Stadium gemäß Artikel 132, Absatz 6, B-VG nicht zulässig. Da die vorliegenden Begehren des nicht rechtskundig vertretenen Rechtsmittelwerbers aber grundsätzlich auf eine Sachentscheidung der nächstzuständigen Stelle gerichtet sind (zumal die Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde das VGW gar nicht erwähnt), ist davon auszugehen, dass die Bezeichnung hier nicht schadet, die Rechtsmittel daher als gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AVG fristgerecht eingebrachte Berufungen gelten vergleiche sg. VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029; 18.03.2013, 2011/16/0200) und von der belangten Behörde der nach den landesrechtlichen Organisationsvorschriften zuständigen Stelle vorzulegen sind. Sofern sich aus diesen Vorschriften nichts anderes ergibt, wäre die Funktion der zweiten Instanz im Hinblick auf Artikel 118, Absatz 5, B-VG vom Gemeinderat wahrzunehmen vergleiche VwGH 13.10.2015, Ro 2015/02/0012, mwV). Aus dem Vorgesagten folgt, dass das VGW die ihm vorgelegten Rechtsmittel wegen Unzuständigkeit, nicht jedoch wegen Unzulässigkeit der Beschwerden im Wortsinn (iSv Begehren auf ausschließlich gerichtliche Sachentscheidung) zurückzuweisen hat. In diesem Licht ist auch davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel erhalten bleibt und sich Wiedereinsetzungsanträge wegen Versäumung der Berufungsfrist aufgrund unrichtiger Rechtsmittelbelehrung erübrigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.221.079.2552.2017.A
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