VGW-042/093/14457/2020
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.07.2021 GeschäftszahlVGW-042/093/14457/2020 RechtssatzDer II. Teil des ArbVG ist auf das Observatorium Sonnblick auch anwendbar, wenn dieses selbst keinen von der ZAMG unabhängigen Betrieb iSd § 34 ArbIG darstellt. Schon angesichts der Teilrechtsfähigkeit der ZAMG und vor dem Hintergrund ihrer gesetzlichen Aufgaben, die zumindest teilweise auch von privaten Forschungseinrichtungen erfüllt werden könnten (siehe zur Abgrenzung etwa VwSlg. 16.536 A/2005; vgl. etwa auch OGH 10.12.1993, 9 ObA 256/93), ist die ZAMG als solche nicht gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 ArbVG vom Anwendungsbereich des II. Teils des ArbVG ausgenommen. Die Verpflichtungen nach § 89 ArbVG sind daher auf die ZAMG und das Observatorium Sonnblick anwendbar. Der Betriebsbegriff des ArbVG stellt nicht darauf ab, welche Art von Dienstrechtsverhältnis die in einen Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer haben (siehe wiederum VwSlg. 16.536 A/2005 und 18.237 A/2011).
Folglich kommt es für die Anwendbarkeit des § 89 Z 3 ArBVG auch nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Besichtigung durch das Arbeitsinspektorat Vertragsbedienstete oder Privatangestellte permanent zur Dienstverrichtung am Observatorium eingeteilt waren. Es ist angesichts der Aufgaben und Personalstruktur der ZAMG auch nicht davon auszugehen, dass diese kein Betrieb iSd ArbIG ist.Der römisch zwei. Teil des ArbVG ist auf das Observatorium Sonnblick auch anwendbar, wenn dieses selbst keinen von der ZAMG unabhängigen Betrieb iSd Paragraph 34, ArbIG darstellt. Schon angesichts der Teilrechtsfähigkeit der ZAMG und vor dem Hintergrund ihrer gesetzlichen Aufgaben, die zumindest teilweise auch von privaten Forschungseinrichtungen erfüllt werden könnten (siehe zur Abgrenzung etwa VwSlg. 16.536 A/2005; vergleiche etwa auch OGH 10.12.1993, 9 ObA 256/93), ist die ZAMG als solche nicht gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG vom Anwendungsbereich des römisch zwei.
Teils des ArbVG ausgenommen. Die Verpflichtungen nach Paragraph 89, ArbVG sind daher auf die ZAMG und das Observatorium Sonnblick anwendbar. Der Betriebsbegriff des ArbVG stellt nicht darauf ab, welche Art von Dienstrechtsverhältnis die in einen Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer haben (siehe wiederum VwSlg. 16.536 A/2005 und 18.237 A/2011). Folglich kommt es für die Anwendbarkeit des Paragraph 89, Ziffer 3, ArBVG auch nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Besichtigung durch das Arbeitsinspektorat Vertragsbedienstete oder Privatangestellte permanent zur Dienstverrichtung am Observatorium eingeteilt waren. Es ist angesichts der Aufgaben und Personalstruktur der ZAMG auch nicht davon auszugehen, dass diese kein Betrieb iSd ArbIG ist.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.042.093.14457.2020