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VGW-102/100/13031/2023

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlVGW-102/100/13031/2023; VGW-102/100/13032/2023 RechtssatzDer Obsorgeberechtigte kann die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch in Anspruch nehmen, wenn das Kind von einem Dritten, der es zunächst rechtmäßig bei sich aufgenommen hat, widerrechtlich nicht herausgegeben wird. Den Gesetzesmaterialien zu § 146b ABGB aF – diese Bestimmung entspricht dem aktuellen § 162 Abs. 1 ABGB (so ErläutRV 2004 BlgNR 24. GP, 23) – ist hierzu zu entnehmen, dass die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einem solchen Fall nur dann unmittelbar einschreiten sollen, wenn es unzweifelhaft ist, dass diesem Dritten kein Recht auf Eingriff in die elterlichen Befugnisse iSd § 139 ABGB (vormals § 137a ABGB aF) zukommt. Anderenfalls muss der berechtigte Elternteil einen gerichtlichen Herausgabebeschluss erwirken (siehe AB 587 BlgNR 14.

GP, 9; vgl. zB OGH 21.6.2004, 10 Ob 31/04p).Der Obsorgeberechtigte kann die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch in Anspruch nehmen, wenn das Kind von einem Dritten, der es zunächst rechtmäßig bei sich aufgenommen hat, widerrechtlich nicht herausgegeben wird. Den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 146 b, ABGB aF – diese Bestimmung entspricht dem aktuellen Paragraph 162, Absatz eins, ABGB (so ErläutRV 2004 BlgNR 24. GP, 23) – ist hierzu zu entnehmen, dass die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einem solchen Fall nur dann unmittelbar einschreiten sollen, wenn es unzweifelhaft ist, dass diesem Dritten kein Recht auf Eingriff in die elterlichen Befugnisse iSd Paragraph 139, ABGB (vormals Paragraph 137 a, ABGB aF) zukommt.

Anderenfalls muss der berechtigte Elternteil einen gerichtlichen Herausgabebeschluss erwirken (siehe Ausschussbericht 587 BlgNR 14. GP, 9; vergleiche zB OGH 21.6.2004, 10 Ob 31/04p).

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.102.100.13031.2023

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.