RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum31.01.2014 GeschäftszahlÜ A0A/08/2014.001/003 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Muskovich über die Beschwerde des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt *** in ***, vom 07.11.2013 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der *** vom 14.10.2013, Zl. 354-282-2013 mit dem ein Wiederherstellungsauftrag gemäß § 36 Denkmalschutzgesetz – DMSG erteilt wurde, den Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Muskovich über die Beschwerde des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt *** in ***, vom 07.11.2013 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der *** vom 14.10.2013, Zl. 354-282-2013 mit dem ein Wiederherstellungsauftrag gemäß Paragraph 36, Denkmalschutzgesetz – DMSG erteilt wurde, den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Bürgermeisters der *** vom 14.10.2013, Zl. 354-282-2013, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Bürgermeister der *** zurückverwiesen.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Bürgermeisters der *** vom 14.10.2013, Zl. 354-282-2013, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an den Bürgermeister der *** zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 31.1.1994, GZ. 21287/2/93, hat das Bundesdenkmalamt das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Gebäudes *** in *** festgestellt. Die Unterschutzstellung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom
- November 1995, GZ. 27.408/5-IV/3/95 bestätigt. Der Denkmalschutz ist im Grundbuch ersichtlich. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom
- April 2012, GZ. 21.287/2/2012 wurde auf Auftrag des Eigentümers, ***, die denkmalbehördliche Bewilligung für die Montage einer Photovoltaikanlage für die Ostseite des Hofdaches des gegenständlichen Denkmales erteilt. Im November 2012 wurde von einem Vertreter des Bundesdenkmalamtes festgestellt, dass auf den südseitig orientierten Dächern des gegenständlichen Denkmals Sonnenkollektoren und eine Photovoltaikanlage angebracht wurden. Das Bundesdenkmalamt beantragte mit Schreiben vom 12.03.2013, Zl. 21.287/1/2013, gemäß § 36 Abs. 1 DMSG beim *** als Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag, dem/den Schuldtragenden auf seine/ihre Kosten die Wiederherstellung des dieser von ihm/ihnen verschuldeten widerrechtlichen Änderung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals aufzutragen. Im November 2012 wurde von einem Vertreter des Bundesdenkmalamtes festgestellt, dass auf den südseitig orientierten Dächern des gegenständlichen Denkmals Sonnenkollektoren und eine Photovoltaikanlage angebracht wurden. Das Bundesdenkmalamt beantragte mit Schreiben vom 12.03.2013, Zl. 21.287/1/2013, gemäß Paragraph 36, Absatz eins, DMSG beim *** als Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag, dem/den Schuldtragenden auf seine/ihre Kosten die Wiederherstellung des dieser von ihm/ihnen verschuldeten widerrechtlichen Änderung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals aufzutragen. Aufgrund dieses Antrages wurde vom Bürgermeister der *** der gegenständliche Bescheid (Wiederherstellungsauftrag), datiert mit 14.10.2013, Zl. 354-282-2013, erlassen. Es wurde dem Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer) die Entfernung der Sonnenkollektoren und der Photovoltaikanlagen bis 01.05.2014 aufgetragen. Gegen diesen Wiederherstellungsauftrag brachte der Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer) Berufung (nunmehr Beschwerde) ein. Er bringt vor, dass der Auftrag rechtswidrig sei, weil der Tatbestand der Veränderung eines Denkmals nicht vorliege. Das Denkmal sei trotz Kollektoren in seiner gesamten Ansicht für außenstehende Betrachter unverändert geblieben; selbst eine direkte Ansicht aus dem Innenhof würde bestätigen, dass die Kollektoren im Flächenausmaß im Vergleich zum Ganzen (Dachfläche) im geringsten Ausmaß betreffen. Gleichzeitig gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass mit der Einbringung der Beschwerde ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung der gegenständlichen Photovoltaikanlage und Solaranlage beim Bundesdenkmalamt eingebracht worden sei, obwohl der Beschwerdeführer die Rechtsmeinung vertrete, dass es sich im gegenständlichen Fall um keine Veränderung des Denkmals handle. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat hierüber erwogen: Vorangestellt wird, dass gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG nunmehr das Landesverwaltungsgericht Burgenland zuständig ist, über die im Jahre 2013 bei sonstigen Behörden, in denen diese Behörden im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, anhängig gemachte Berufung zu entscheiden. Die eingebrachte Berufung wird als Beschwerde gewertet.Vorangestellt wird, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG nunmehr das Landesverwaltungsgericht Burgenland zuständig ist, über die im Jahre 2013 bei sonstigen Behörden, in denen diese Behörden im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, anhängig gemachte Berufung zu entscheiden. Die eingebrachte Berufung wird als Beschwerde gewertet. Der Spruch des Wiederherstellungsauftrages lautet: „Mit Bescheid vom 31.1.1994, GZ. 21287/2/93, hat das Bundesdenkmalamt das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Gebäudes *** in *** festgestellt. Die Unterschutzstellung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom
- November 1995, GZ. 27.408/5-IV/3/95 bestätigt. Der Denkmalschutz ist im Grundbuch ersichtlich. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 19.April 2012, GZ. 21.287/2/2012 wurde auf Auftrag des Eigentümers, ***, die denkmalbehördliche Bewilligung für die Montage einer Photovoltaikanlage für die Ostseite des Hofdaches des gegenständlichen Denkmales erteilt. Im November 2012 wurde seitens Vertretern des Denkmalamtes festgestellt, dass Herr ***, geb. ***, wh. *** dieses Denkmal verändert, bzw. zerstört hat indem er auf den südseitig orientierten Dächern des gegenständlichen Denkmales Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen angebracht hat. Diese Maßnahme hätte gem. § 5 Denkmalschutzgesetz, in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 und BGBl. I Nr. 2/2008 einer Bewilligung des Denkmalamtes bedurft, um die von Herrn *** aber nicht angesucht worden war.Im November 2012 wurde seitens Vertretern des Denkmalamtes festgestellt, dass Herr ***, geb. ***, wh. *** dieses Denkmal verändert, bzw. zerstört hat indem er auf den südseitig orientierten Dächern des gegenständlichen Denkmales Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen angebracht hat. Diese Maßnahme hätte gem. Paragraph 5, Denkmalschutzgesetz, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, einer Bewilligung des Denkmalamtes bedurft, um die von Herrn *** aber nicht angesucht worden war. Über Antrag des Bundesdenkmalamtes wird daher Herrn ***, geb. ***, wH *** gemäß § 36 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz i.d.g.F. aufgetragen, auf seine Kosten die Wiederherstellung des Denkmals ***, durch Entfernung der von ihm widerrechtlich, schuldhaft und konsenslos angebrachten Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zum 1.5.2014 vorzunehmen. Das bereits eingeleitete Strafverfahren gem. § 37 Abs. 2 Z 1 des zitierten Gesetzes, wird bis zum Ablauf der Wiederherstellungsfrist ausgesetzt.“Über Antrag des Bundesdenkmalamtes wird daher Herrn ***, geb. ***, wH *** gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz i.d.g.F. aufgetragen, auf seine Kosten die Wiederherstellung des Denkmals ***, durch Entfernung der von ihm widerrechtlich, schuldhaft und konsenslos angebrachten Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zum 1.5.2014 vorzunehmen. Das bereits eingeleitete Strafverfahren gem. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, des zitierten Gesetzes, wird bis zum Ablauf der Wiederherstellungsfrist ausgesetzt.“ Rechtslage: § 4 Abs. 1 erster Satz, § 5 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 und 4 DMSG, BGBl. Nr. 533/1992 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I. Nr. 92/2013, lauten:Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 36, Absatz eins und 4 DMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1992, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 92 aus 2013,, lauten: „§ 4.
(1)Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten.“„§ 4.
(1)Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, verboten.“ „§ 5.
(1)Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 2). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch - ausgenommen bei Anträgen gemäß Abs. 2 - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. Soweit die künftige wirtschaftliche Erhaltung und Nutzung von Park- und Gartenanlagen gefährdet oder spürbar geschmälert sein könnte, ist den Anträgen auf jeden Fall stattzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine Veränderung, die die Zerstörung dieser Anlagen als solche oder in wesentlichen Teilen bedeuten würde.“„§ 5.
(1)Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß Paragraph 4, Absatz eins, bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (Paragraph 4, Absatz 2,). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch - ausgenommen bei Anträgen gemäß Absatz 2, - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. Soweit die künftige wirtschaftliche Erhaltung und Nutzung von Park- und Gartenanlagen gefährdet oder spürbar geschmälert sein könnte, ist den Anträgen auf jeden Fall stattzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine Veränderung, die die Zerstörung dieser Anlagen als solche oder in wesentlichen Teilen bedeuten würde.“ „§ 36.
(1)Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat. Diese Maßnahme kann jedoch nur dann angeordnet werden, wenn die Durchführung die Wiedergewinnung des früheren Zustands oder wenigstens der früheren Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden, wenn auch allenfalls bedeutungs- oder umfangmäßig geminderten aber doch schutzwürdigen Art, die die Fortdauer der Stellung unter Denkmalschutz zumindest in Form einer Teilunterschutzstellung (§ 1 Abs. 8) rechtfertigt, wiederherzustellen vermag. Die bereits erfolgte Unterschutzstellung erstreckt sich (allenfalls durch ein Denkmalschutzaufhebungsverfahren auf eine Teilunterschutzstellung eingeschränkt) auch auf das derart wiederhergestellte Denkmal. Ebenso kann dem Schuldtragenden an der widerrechtlichen Veräußerung einzelner Gegenstände aus einer einheitlichen Sammlung (§ 6 Abs. 5 letzter Satz) die möglichste Wiederherstellung der Situation vor dieser widerrechtlichen Handlung oder die Kosten der (allenfalls ersatzweise erfolgten) Wiederbeschaffung aufgetragen werden.„§ 36.
(1)Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat. Diese Maßnahme kann jedoch nur dann angeordnet werden, wenn die Durchführung die Wiedergewinnung des früheren Zustands oder wenigstens der früheren Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden, wenn auch allenfalls bedeutungs- oder umfangmäßig geminderten aber doch schutzwürdigen Art, die die Fortdauer der Stellung unter Denkmalschutz zumindest in Form einer Teilunterschutzstellung (Paragraph eins, Absatz 8,) rechtfertigt, wiederherzustellen vermag. Die bereits erfolgte Unterschutzstellung erstreckt sich (allenfalls durch ein Denkmalschutzaufhebungsverfahren auf eine Teilunterschutzstellung eingeschränkt) auch auf das derart wiederhergestellte Denkmal. Ebenso kann dem Schuldtragenden an der widerrechtlichen Veräußerung einzelner Gegenstände aus einer einheitlichen Sammlung (Paragraph 6, Absatz 5, letzter Satz) die möglichste Wiederherstellung der Situation vor dieser widerrechtlichen Handlung oder die Kosten der (allenfalls ersatzweise erfolgten) Wiederbeschaffung aufgetragen werden.
(2)bis
(3)
(4)Bei den Verfügungen gemäß Abs. 1 und 2 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.“
(4)Bei den Verfügungen gemäß Absatz eins und 2 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.“ Die Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages gemäß § 36 DMSG ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:Die Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages gemäß Paragraph 36, DMSG ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Vorliegen eines Antrages des Bundesdenkmalamtes an die Bezirksverwaltungsbehörde;
- Vorliegen einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals
- Vorliegen der Möglichkeit, der Wiedergewinnung des früheren Zustandes oder wenigstens der früheren Erscheinung;
- Prüfung der Verhältnismäßigkeit;
- Prüfung der Zumutbarkeit. Zum Vorliegen einer widerrechtlich erfolgten Veränderung: Veränderungen an Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, sind nur dann verboten, wenn die Veränderung den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte. Die Verbotsbestimmung des § 4 Abs. 1 DMSG knüpft - wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt - das Veränderungsverbot nicht an den schon erfolgten Eintritt, sondern bereits an die bloße Möglichkeit der Beeinflussung einer Zerstörung oder Veränderung des Bestandes (der Substanz), der Erscheinung oder der künstlerischen Wirkung des unter Denkmalschutz stehenden Objekts. Daher wäre von den Behörden im vorliegenden Fall nicht eine konkrete Beeinträchtigung zu prüfen gewesen, sondern lediglich die Frage zu beantworten, ob die Sonnenkollektoren und die Photovoltaikanlage wie die gegenständlichen grundsätzlich geeignet sind, den Bestand (die Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder die künstlerischen Wirkung des unter Denkmalschutz stehenden Objekts zu beeinflussen. Die Verbotsbestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, DMSG knüpft - wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt - das Veränderungsverbot nicht an den schon erfolgten Eintritt, sondern bereits an die bloße Möglichkeit der Beeinflussung einer Zerstörung oder Veränderung des Bestandes (der Substanz), der Erscheinung oder der künstlerischen Wirkung des unter Denkmalschutz stehenden Objekts. Daher wäre von den Behörden im vorliegenden Fall nicht eine konkrete Beeinträchtigung zu prüfen gewesen, sondern lediglich die Frage zu beantworten, ob die Sonnenkollektoren und die Photovoltaikanlage wie die gegenständlichen grundsätzlich geeignet sind, den Bestand (die Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder die künstlerischen Wirkung des unter Denkmalschutz stehenden Objekts zu beeinflussen. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit § 5 DMSG zu sehen, in welchem die Bewilligung von Zerstörungen oder Veränderung an unter Schutz stehenden Objekten geregelt ist. Erst in diesem (die Bewilligung der beantragten Veränderung) Verfahren wäre zu prüfen, ob im konkreten Fall eine Beeinflussung jener oben aufgezählter Denkmalschutzkriterien durch die beantragte Maßnahme tatsächlich erfolgt oder nicht. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit Paragraph 5, DMSG zu sehen, in welchem die Bewilligung von Zerstörungen oder Veränderung an unter Schutz stehenden Objekten geregelt ist. Erst in diesem (die Bewilligung der beantragten Veränderung) Verfahren wäre zu prüfen, ob im konkreten Fall eine Beeinflussung jener oben aufgezählter Denkmalschutzkriterien durch die beantragte Maßnahme tatsächlich erfolgt oder nicht. Von der belangten Behörde sind hinsichtlich einer allfälligen Bewilligungsfreiheit bzw. Bewilligungspflicht der Änderung des Denkmals keine Sachverhaltsermittlungen angestellt und keine Begründung angeführt worden. Eine „Nachvollziehbarkeit der Position des Bundesdenkmalamtes“ für die belangte Behörde reicht als Sachverhaltskriterium für die Widerrechtlichkeit der Änderung nicht aus. Da der Beschwerdeführer zwischenzeitig um die nachträgliche Bewilligung angesucht hat, ist vor der neuerlichen Entscheidung über die Verfügung der Wiederherstellung auch § 5 Abs. 1 DMSG zu beachten, wonach besonders zu berücksichtigen ist, wenn durch die beantragte Veränderung zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objekts bewirkt wird. Da der Beschwerdeführer zwischenzeitig um die nachträgliche Bewilligung angesucht hat, ist vor der neuerlichen Entscheidung über die Verfügung der Wiederherstellung auch Paragraph 5, Absatz eins, DMSG zu beachten, wonach besonders zu berücksichtigen ist, wenn durch die beantragte Veränderung zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objekts bewirkt wird. Zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit: Gemäß § 36 Abs. 5 DMSG sind die Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit bei einem Wiederherstellungsauftrag zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 36, Absatz 5, DMSG sind die Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit bei einem Wiederherstellungsauftrag zu berücksichtigen. Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass die Maßnahme geeignet sein muss, die Verwirklichung des Zieles zu gewährleisten und nicht darüber hinausgeht, was zur Erreichung des Zieles erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat der Gesetzgeber bei der Normierung von im öffentlichen Interesse liegenden Eigentumsbeschränkungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch eine im öffentlichen Interesse gelegene Eigentumsbeschränkung muss somit in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch sie bewirkten Eingriff in das Eigentum stehen. Es muss zum einen bei einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interesse an der Regelung und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes das öffentliche Interesse überwiegen und es darf ferner der zur Verwirklichung einer im überwiegenden öffentlichen Interesse getroffenen Regelung vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter gehen, als dies zur Erreichung des Regelungszieles notwendig ist (vgl. etwa VfSlg 17.071/2003 und 17.817/2006). Dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1.1.ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich sind. Diese Grundsätze sind bei der Auslegung und Anwendung des § 36 DMSG zu beachten.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat der Gesetzgeber bei der Normierung von im öffentlichen Interesse liegenden Eigentumsbeschränkungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch eine im öffentlichen Interesse gelegene Eigentumsbeschränkung muss somit in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch sie bewirkten Eingriff in das Eigentum stehen. Es muss zum einen bei einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interesse an der Regelung und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes das öffentliche Interesse überwiegen und es darf ferner der zur Verwirklichung einer im überwiegenden öffentlichen Interesse getroffenen Regelung vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter gehen, als dies zur Erreichung des Regelungszieles notwendig ist vergleiche etwa VfSlg 17.071 aus 2003, und 17.817 aus 2006,). Dies entspricht dem in Artikel 5, StGG und Artikel eins Punkt eins Punkt Z, P, EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich sind. Diese Grundsätze sind bei der Auslegung und Anwendung des Paragraph 36, DMSG zu beachten. Hinsichtlich der Zumutbarkeit ist auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999, zu verweisen. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1796 Blg. Nr. XX. GP 48 ergibt sich, dass bei Anträgen gemäß § 5 Abs. 1 DMSG (Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen) verstärkt auf Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist. Diese sind, wenn sie vom Antragsteller geltend gemacht wurden, mit den für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Interessen abzuwägen. In diese Beurteilung sind sämtliche, für den Denkmalschutz sprechenden öffentlichen Interesse und sämtliche für den Standpunkt des Antragstellers sprechenden Interessen mit einzubeziehen, wie etwa die Möglichkeit, aus dem Denkmal wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen oder der Erhalt öffentlicher Mittel für die Erhaltung; die konkrete Einkommens- oder Vermögenssituation des jeweiligen Denkmaleigentümers ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung. Hinsichtlich der Zumutbarkeit ist auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,, zu verweisen. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1796 Blg. Nr. römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 48 ergibt sich, dass bei Anträgen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG (Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen) verstärkt auf Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist. Diese sind, wenn sie vom Antragsteller geltend gemacht wurden, mit den für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Interessen abzuwägen. In diese Beurteilung sind sämtliche, für den Denkmalschutz sprechenden öffentlichen Interesse und sämtliche für den Standpunkt des Antragstellers sprechenden Interessen mit einzubeziehen, wie etwa die Möglichkeit, aus dem Denkmal wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen oder der Erhalt öffentlicher Mittel für die Erhaltung; die konkrete Einkommens- oder Vermögenssituation des jeweiligen Denkmaleigentümers ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit findet sich auch in der Regelung des § 4 Abs. 1 Z 1 DMSG, wonach einer Zerstörung die Unterlassung von Instandhaltungsmaßnahmen gleichzuhalten ist, obwohl diese dem Eigentümer insgesamt zumutbar sind, weil die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit findet sich auch in der Regelung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, DMSG, wonach einer Zerstörung die Unterlassung von Instandhaltungsmaßnahmen gleichzuhalten ist, obwohl diese dem Eigentümer insgesamt zumutbar sind, weil die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch darlegt, sind diese Sonnenkollektoren und die Photovoltaikanlage ein wesentlicher Faktor für die zukünftige Erhaltung des Denkmales in einem hervorragenden Zustand. Diese wirtschaftlichen Aspekte hat der Beschwerdeführer auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 09.04.2013 vorgebracht. Das Erfordernis der Zumutbarkeit ist daher im Sinne der oben angeführten Ausführungen zu beurteilen und die dazu notwendigen Sachverhaltserhebungen durchzuführen, da diese Beurteilung im Verfahren zu Erlassung dieses Wiederherstellungsauftrages unterlassen wurde. In der Begründung dieses Wiederherstellungsauftrages wird der Spruch der Berufungsentscheidung des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom
- November 1995, Zl. 27.408/5-IV/3/95, zitiert. Im Spruch dieser Berufungsentscheidung wird auf § 1 Abs. 1 letzter Satz DMSG verwiesen.In der Begründung dieses Wiederherstellungsauftrages wird der Spruch der Berufungsentscheidung des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom
- November 1995, Zl. 27.408/5-IV/3/95, zitiert. Im Spruch dieser Berufungsentscheidung wird auf Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz DMSG verwiesen. Im nächsten Absatz wird von der belangten Behörde der Wortlaut von § 1 Abs. 1 letzter Satz DMSG angegeben. Es wurde jedoch übersehen, dass seit der Entscheidung des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten das DMSG dreimal novelliert wurde. Im nächsten Absatz wird von der belangten Behörde der Wortlaut von Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz DMSG angegeben. Es wurde jedoch übersehen, dass seit der Entscheidung des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten das DMSG dreimal novelliert wurde. § 1 Abs. 1 letzter Satz in der zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesministeriums geltenden Fassung lautet richtigerweise: Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz in der zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesministeriums geltenden Fassung lautet richtigerweise: „Die Bestimmungen für Einzeldenkmale gelten auch für Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen, wenn diese Gruppen und Sammlungen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein einheitliches Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist.“ Zurückverweisung an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides: Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt hinsichtlich der Widerrechtlichkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit der Wiederherstellung der Veränderung nicht festgestellt. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst ist im gegenständlichen Verfahren nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. H i n w e i s Nach dem Gebührengesetz 1957 i.d.g.F. hat der Antragsteller für die Eingabe eine Gebühr von 22,10 Euro binnen 14 Tagen ab Erhalt des Bescheides zu entrichten. Sie werden gebeten, diesen Betrag auf das Konto bei der Bank Burgenland, IBAN: AT 925100091013054600 (im Falle einer Auslandsüberweisung BIC: EHBBAT2E) einzuzahlen oder zu überweisen. Bitte geben Sie im Zuge der Einzahlung oder Überweisung unbedingt die Aktenzahl des Landesverwaltungsgerichts Burgenland sowie Ihren vollständigen Namen (Name des Beschwerdeführers und nicht des Einzahlers) an, um die Zuordnung zu diesem Verfahren zu gewährleisten. Ergeht an: 1) Herrn Rechtsanwalt *** 2) ***, unter Rückschluss des Bezugsaktes 3) Bundesdenkmalamt, 1010 Wien, Hofburg - Säulenstiege Mag. M u s k o v i c h European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.A0A.08.2014.001.003