← Österreich

{'item': 'Ü A2D/01/2014.001/006'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum31.01.2014 GeschäftszahlÜ A2D/01/2014.001/006 TextZahl: Ü A2D/01/2014.001/006 Eisenstadt, am 31.01.2014 (früher: AmtdLReg 2-JS-A2589/2-2013) *** Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde der Frau *** (in der Folge kurz „BF“ genannt), wohnhaft in ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt *** in ***, vom 03.12.2013 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Burgenland (in der Folge kurz „LSR“) vom 14.11.2013, Zl. LSR/LL-2239.150165/85-2013, in einer Lehrerdienstrechtsangelegenheit zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Weisung des Amtsführenden Präsidenten des LSR an die BF vom 7.6.2013 betreffend den Verzicht auf ihre Dienstleistung als Leiterin der Volksschule *** rechtsunwirksam (und von ihr nicht zu befolgen) ist.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Weisung des Amtsführenden Präsidenten des LSR an die BF vom 7.6.2013 betreffend den Verzicht auf ihre Dienstleistung als Leiterin der Volksschule *** rechtsunwirksam (und von ihr nicht zu befolgen) ist. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Mit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist am 1.1.2014 die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung vom 3.12.2013, die als Beschwerde zu werten ist, auf das Landesverwaltungsgericht Burgenland übergegangen.
  2. Bisheriger Verfahrensgang 2.
  3. Der Amtsführende Präsident des LSR für Burgenland schrieb am 7.6.2013 an die BF, dass der LSR als Dienstbehörde bis auf weiteres auf ihre Dienstleistung als Leiterin der Volksschule *** verzichte. Die Bezüge würden weiter voll bezahlt werden. 2.
  4. Dagegen wendete sich die BF mit Schriftsatz vom 11.9.2013 an den LSR. Sie beantragte die bescheidmäßige Absprache „über mein Recht auf Verwendung (tatsächliche Arbeitsverrichtung) auf meinem Arbeitsplatz als Direktorin der Volksschule ***. Weiters wolle darüber abgesprochen werden, ob die Weisung, mit der mir die Dienstverrichtung auf meinem vorbezeichneten Arbeitsplatz untersagt wird, zu meinen Dienstpflichten zählt oder nicht (Befolgungspflicht) sowie ob sie rechtswidrig ist oder nicht.“ 2.
  5. Der LSR erließ den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch lautet: „Gemäß § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 in Verbindung mit § 30 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 151/2013, wird festgestellt, dass der vom Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Burgenland am
  6. Juni 2013 an Frau VDirin *** schriftlich ergangene Verzicht auf die Dienstleistung vom
  7. Juni 2013, Zahl: LSR/LL-2239.150165/83-2013, als Weisung im Sinne des § 30 LDG 1984 anzusehen ist und eine Verpflichtung besteht, dieser Weisung nachzukommen, da kein subjektives Recht auf Verwendung auf dem Arbeitsplatz als Direktorin der Volksschule *** besteht.“ „Gemäß Paragraph 56, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 30, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2013,, wird festgestellt, dass der vom Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Burgenland am
  8. Juni 2013 an Frau VDirin *** schriftlich ergangene Verzicht auf die Dienstleistung vom
  9. Juni 2013, Zahl: LSR/LL-2239.150165/83-2013, als Weisung im Sinne des Paragraph 30, LDG 1984 anzusehen ist und eine Verpflichtung besteht, dieser Weisung nachzukommen, da kein subjektives Recht auf Verwendung auf dem Arbeitsplatz als Direktorin der Volksschule *** besteht.“ 2.
  10. Dagegen wendet sich die Berufung vom 3.12.2013, in der beantragt wird, entsprechend dem Antrag vom 11.9.2013 festzustellen, dass die Weisung rechtswidrig und wegen ihres Willkürcharakters bzw Schikane nicht zu befolgen sei.
  11. Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus obiger Darstellung.
  12. Rechtliche Beurteilung 4.
  13. Die Anträge der BF werden als solche auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Weisung bzw des Nichtbestehens einer Befolgungspflicht angesehen. Sie sind zulässig, weil die Weisung von einem unzuständigen Organ erfolgte und gegen das Willkürverbot verstößt (siehe 4.
  14. und 4.5.). 4.
  15. Der angefochtene Bescheid qualifiziert den erklärten Verzicht auf die Dienstleistung als Weisung iSd § 30 LDG. Er spricht aus, dass sie zu befolgen sei, „da kein subjektives Recht auf Verwendung auf dem Arbeitsplatz als Direktorin besteht“. Die Aufnahme einer Begründung in den Spruchteil eines Bescheides ist verfahrensrechtlich nicht vorgesehen. Als Rechtsgrundlage wird § 30 Landeslehrer - Dienstrechtsgesetz (LDG) zitiert, der die Dienstplichten der Landeslehrer gegenüber Vorgesetzten regelt. In seinem Abs 1 steht die Pflicht, Weisungen der Vorgesetzten zu befolgen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. 4.
  16. Der angefochtene Bescheid qualifiziert den erklärten Verzicht auf die Dienstleistung als Weisung iSd Paragraph 30, LDG. Er spricht aus, dass sie zu befolgen sei, „da kein subjektives Recht auf Verwendung auf dem Arbeitsplatz als Direktorin besteht“. Die Aufnahme einer Begründung in den Spruchteil eines Bescheides ist verfahrensrechtlich nicht vorgesehen. Als Rechtsgrundlage wird Paragraph 30, Landeslehrer - Dienstrechtsgesetz (LDG) zitiert, der die Dienstplichten der Landeslehrer gegenüber Vorgesetzten regelt. In seinem Absatz eins, steht die Pflicht, Weisungen der Vorgesetzten zu befolgen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. 4.
  17. Der „Verzicht auf ihre Arbeitsleistung“ drückt schon sprachlich keine Anordnung aus. Die „Weisung“ verlangt kein bestimmtes Verhalten der BF, insbesondere drückt sie – aus welchen Gründen immer - nicht aus, dass die BF nicht mehr als Direktorin arbeiten dürfe. Sprachlich ist er als Erlaubnis zum Fernbleiben vom Dienst als Direktorin zu verstehen. Eine ihre Arbeit betreffende Unterlassungspflicht kommt nicht klar zum Ausdruck. Deshalb mangelt es dem ausgesprochenen Verzicht am normativen Gehalt und liegt keine Weisung vor. 4.
  18. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird der Verzicht als „Dienstfreistellung“ bezeichnet, wobei auch hier nicht ausgedrückt wird, was die Dienstbehörde darunter versteht. Das LDG kennt den Begriff Dienstfreistellung (nur) in seinem § 15 im Zusammenhang mit der Ausübung bestimmter politischer Mandate (und anderen hier nicht Betracht kommenden Fällen der §§ 58d ff). 4.
  19. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird der Verzicht als „Dienstfreistellung“ bezeichnet, wobei auch hier nicht ausgedrückt wird, was die Dienstbehörde darunter versteht. Das LDG kennt den Begriff Dienstfreistellung (nur) in seinem Paragraph 15, im Zusammenhang mit der Ausübung bestimmter politischer Mandate (und anderen hier nicht Betracht kommenden Fällen der Paragraphen 58 d, ff). Eine Dienstfreistellung bedeutet dienstrechtlich, dass der (aus einem bestimmten Grund) Freigestellte gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, also keinen Dienst verrichten muss. Eine solche Möglichkeit einer Dienstfreistellung ist dem LDG im Anlassfall allerdings nicht zu entnehmen. Eine Untersagung der weiteren Dienstleistung durch die Dienstbehörde kommt nur bei dienstunfähigen Personen in Betracht. Das Unterbleiben der Dienstverrichtung einer dienstfähigen Beamtin, wie der BF, kann gegen ihren Willen rechtens nur durch eine Suspendierung oder Abberufung von der Direktorenstellung (Versetzung) und Zuweisung zur Lehrerreserve erreicht werden (siehe § 19 LDG). Die Suspendierung ist bisher gescheitert. Erkennbar wird mit der „Verzichtserklärung“ versucht, das angestrebte Ziel, die Dienstverrichtung der BF zu unterbinden, zu erreichen. Da für den in diesem Sinne zu verstehenden „Verzicht“ im Anlassfall aber jede Rechtsgrundlage im Gesetz fehlt, liegt in seinem Ausspruch Willkür des Weisungsgebers und seine Unzuständigkeit zur Weisungserteilung vor. Eine solche „Weisung“ muss nicht befolgt werden.Das Unterbleiben der Dienstverrichtung einer dienstfähigen Beamtin, wie der BF, kann gegen ihren Willen rechtens nur durch eine Suspendierung oder Abberufung von der Direktorenstellung (Versetzung) und Zuweisung zur Lehrerreserve erreicht werden (siehe Paragraph 19, LDG). Die Suspendierung ist bisher gescheitert. Erkennbar wird mit der „Verzichtserklärung“ versucht, das angestrebte Ziel, die Dienstverrichtung der BF zu unterbinden, zu erreichen. Da für den in diesem Sinne zu verstehenden „Verzicht“ im Anlassfall aber jede Rechtsgrundlage im Gesetz fehlt, liegt in seinem Ausspruch Willkür des Weisungsgebers und seine Unzuständigkeit zur Weisungserteilung vor. Eine solche „Weisung“ muss nicht befolgt werden. 4.
  20. Gegen das Willkürverbot wurde auch verstoßen, weil es dem Bescheid an einer Sachgrundlage fehlt. Die Bescheidbegründung verweist, wie die BF zutreffend erkennt, nur lapidar auf ein anhängiges Disziplinarverfahren betreffend Dienstpflichtverletzungen der BF und „eine belastende Situation zwischen der Schulleiterin und dem Schulerhalter, dem Lehrkörper sowie den Eltern“, ohne diese auch nur mit einem Wort zu umschreiben. Dass den Schülerinnen und Schülern wegen des Verhaltens der Direktorin ein gedeihliches Lernen nicht ermöglicht ist (war) und deshalb der „Verzicht“ erforderlich ist (war), um dieses Lernen wieder herzustellen, wird bloß behauptet, aber nicht konkretisiert. Kein Sachverhaltselement wurde genannt und einem Beweisverfahren unterzogen. Für die behördlichen Schlussfolgerungen fehlt jeder Ansatz einer Begründung.
  21. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die (Un-)Zulässigkeit einer „Dienstfreistellung“ in der gegenständlichen Fallkonstellation in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht behandelt wurde. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die (Un-)Zulässigkeit einer „Dienstfreistellung“ in der gegenständlichen Fallkonstellation in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht behandelt wurde. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) Herrn Rechtsanwalt ***, RSb 2) Landesschulrat für Burgenland, 7000 Eisenstadt, Kernausteig 3, unter Rückschluss des Bezugsaktes 3) Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, 1014 Wien, Minoritenplatz 5, per E-Mail 4) Abt 2 i.H. unter Rückschluss der Akten der DK Mag. G r a u s z e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.A2D.01.2014.001.006

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.