RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum31.01.2014 GeschäftszahlÜ B2D/06/2014.001/002 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Dr.in Handl-Thaller über die Beschwerde des Herrn ***, wohnhaft in ***, vom 04.05.2012, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 04.04.2012, Zahl: 3-4/2012, betreffend Kosten von Feuerwehreinsätzen nach dem Burgenländischen Feuerwehrgesetz 1994 (Bgld. FWG 1994) zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG wird der als Beschwerde zu wertenden Vorstellung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG wird der als Beschwerde zu wertenden Vorstellung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland: Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG trifft Vorsorge für die am 01.01.2014 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren. Z 9 erster Satz ordnet an, dass die Verwaltungsgerichte in den am
- Dezember 2013 beim VwGH und beim VfGH anhängigen Verfahren an die Stelle der belangten Behörden treten. Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG trifft Vorsorge für die am 01.01.2014 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren. Ziffer 9, erster Satz ordnet an, dass die Verwaltungsgerichte in den am
- Dezember 2013 beim VwGH und beim VfGH anhängigen Verfahren an die Stelle der belangten Behörden treten. Dies gilt für Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungsbehörden und sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden in jedem Fall, für die bei den sonstigen Behörden anhängigen Verfahren wiederum nur dann, wenn diese als Rechtsmittelinstanz eingeschritten sind, d.h. in denen der VwGH über eine Berufungsentscheidung einer sonstigen Behörde zu erkennen hat. Auffallend ist hierbei, dass in Z 9 nicht eigens der Vorstellungsbescheide gedacht ist. Z 9 ordnet nämlich den Eintritt an Stelle "aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme" der in erster und letzter Instanz entscheidenden sonstigen Verwaltungsbehörden an. Die Vorstellungsbehörden werden jedoch in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde als erste und letzte Instanz tätig und sind sohin von der Z 9 nicht umfasst. Da in Z 8 eine ausdrückliche Regelung für diese Verfahren getroffen wurde, scheint der Umkehrschluss nahe liegend, dass es in Vorstellungsverfahren zu keinem Eintritt der Verwaltungsgerichte als belangte Behörde an Stelle der Landesbehörden als Aufsichtsbehörden kommt. Der Umstand allein, dass die Vorstellungsverfahren nicht genannt sind, muss jedoch noch nicht dahingehend verstanden werden, dass der Verfassungsgesetzgeber in diesen Verfahren keinen Eintritt der Verwaltungsgerichte verfügen wollte. Vor allem spricht nämlich ein systematisches Argument für die Annahme des Eintritts der Verwaltungsgerichte auch in diesen Verfahren. Nach einer Aufhebung des Vorstellungsbescheides wäre das Vorstellungsverfahren wieder offen. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass nach § 42 Abs. 3 VwGG in der bis zum
- Dezember 2013 geltenden Fassung, welche nach § 79 Abs. 11 VwGG mangels gegenteiliger Anordnung anwendbar ist, diese Aufhebung auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurückwirkt. Damit ergibt sich nachträglich, dass ein am
- Jänner 2014 nicht abgeschlossenes Vorstellungsverfahren vorliegt. Dieses ist aber gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG vom Verwaltungsgericht fortzuführen. Es wäre daher nicht verständlich, wollte man annehmen, dass der Verfassungsgesetzgeber dessen ungeachtet die Aufsichtsbehörde weiterhin als belangte Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätte verstehen wollen.Dies gilt für Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungsbehörden und sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden in jedem Fall, für die bei den sonstigen Behörden anhängigen Verfahren wiederum nur dann, wenn diese als Rechtsmittelinstanz eingeschritten sind, d.h. in denen der VwGH über eine Berufungsentscheidung einer sonstigen Behörde zu erkennen hat. Auffallend ist hierbei, dass in Ziffer 9, nicht eigens der Vorstellungsbescheide gedacht ist. Ziffer 9, ordnet nämlich den Eintritt an Stelle "aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme" der in erster und letzter Instanz entscheidenden sonstigen Verwaltungsbehörden an. Die Vorstellungsbehörden werden jedoch in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde als erste und letzte Instanz tätig und sind sohin von der Ziffer 9, nicht umfasst. Da in Ziffer 8, eine ausdrückliche Regelung für diese Verfahren getroffen wurde, scheint der Umkehrschluss nahe liegend, dass es in Vorstellungsverfahren zu keinem Eintritt der Verwaltungsgerichte als belangte Behörde an Stelle der Landesbehörden als Aufsichtsbehörden kommt. Der Umstand allein, dass die Vorstellungsverfahren nicht genannt sind, muss jedoch noch nicht dahingehend verstanden werden, dass der Verfassungsgesetzgeber in diesen Verfahren keinen Eintritt der Verwaltungsgerichte verfügen wollte. Vor allem spricht nämlich ein systematisches Argument für die Annahme des Eintritts der Verwaltungsgerichte auch in diesen Verfahren. Nach einer Aufhebung des Vorstellungsbescheides wäre das Vorstellungsverfahren wieder offen. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in der bis zum
- Dezember 2013 geltenden Fassung, welche nach Paragraph 79, Absatz 11, VwGG mangels gegenteiliger Anordnung anwendbar ist, diese Aufhebung auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurückwirkt. Damit ergibt sich nachträglich, dass ein am
- Jänner 2014 nicht abgeschlossenes Vorstellungsverfahren vorliegt. Dieses ist aber gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG vom Verwaltungsgericht fortzuführen. Es wäre daher nicht verständlich, wollte man annehmen, dass der Verfassungsgesetzgeber dessen ungeachtet die Aufsichtsbehörde weiterhin als belangte Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätte verstehen wollen. Aus diesen Überlegungen ist nach Ansicht der erkennenden Richterin davon auszugehen, dass auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend Vorstellungsverfahren die Verwaltungsgerichte in das Verfahren als belangte Behörde eintreten. Dies bedeutet, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung des aufgrund der gegenständlichen Vorstellung eingeleiteten Verfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft *** auf das Landesverwaltungsgericht Burgenland übergegangen ist und die Vorstellung als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 zu werten ist.Aus diesen Überlegungen ist nach Ansicht der erkennenden Richterin davon auszugehen, dass auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend Vorstellungsverfahren die Verwaltungsgerichte in das Verfahren als belangte Behörde eintreten. Dies bedeutet, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung des aufgrund der gegenständlichen Vorstellung eingeleiteten Verfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft *** auf das Landesverwaltungsgericht Burgenland übergegangen ist und die Vorstellung als Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, zu werten ist. Zu Spruchpunkt I. – ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. – ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides: Der Beschwerdeführer, Herr ***, ist Eigentümer eines auf einem Industriegebiet liegenden Grundstückes, auf welchem sich mehrere Betriebe befinden, die mit Brandmeldeanlagen ausgestattet sind. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 25.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenersatz nach dem Bgld. FWG 1994 für zwei Einsätze der Feuerwehr am 21.05.2011 in der Höhe von 794 Euro vorgeschrieben. Die dagegen eingebrachte Berufung wies der Gemeinderat der Gemeinde *** mit Bescheid vom 04.04.2012 als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass die im Spruch zitierte gesetzliche Bestimmung von § 2 Abs. 2 FTVO 2006 idgF auf § 2 Abs. 1 iVm § 3 Z 2 FTVO 2006 idgF abgeändert werde.Die dagegen eingebrachte Berufung wies der Gemeinderat der Gemeinde *** mit Bescheid vom 04.04.2012 als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass die im Spruch zitierte gesetzliche Bestimmung von Paragraph 2, Absatz 2, FTVO 2006 idgF auf Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 2, FTVO 2006 idgF abgeändert werde. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer Vorstellung eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft *** wies die Vorstellung mit Bescheid vom 26.07.2012, Zl. EU-02-04-144-2, ab und führte begründend aus, dass es sich bei den am 21.05.2011 erfolgten Einsätzen um solche nach § 26 Abs. 1 Bgld. FWG 1994 gehandelt habe. Die Feuerwehr habe gemäß dieser Bestimmung die Verpflichtung auszurücken. Für die Feuerwehrzentrale habe aufgrund der Alarmierung, ausgelöst durch die Brandmeldeanlage des Beschwerdeführers keine Möglichkeit bestanden, festzustellen, ob es sich hierbei um einen Fehlalarm handle. Die Ortsfeuerwehr sei entsprechend der Vorschriften der „Technischen Richtlinie Vorbeugender Brandschutz“ unverzüglich zur Feststellung der Alarmursache ausgerückt. Jede andere Vorgangsweise hätte der Verpflichtung gemäß § 26 Bgld. FWG 1994, zu jedem Einsatz auszurücken, widersprochen. Die Höhe des Kostenersatzes, es seien nur 13 statt 23 bzw. 31 Mann in Rechnung gestellt worden, sei sachlich und rechnerisch korrekt.Die Bezirkshauptmannschaft *** wies die Vorstellung mit Bescheid vom 26.07.2012, Zl. EU-02-04-144-2, ab und führte begründend aus, dass es sich bei den am 21.05.2011 erfolgten Einsätzen um solche nach Paragraph 26, Absatz eins, Bgld. FWG 1994 gehandelt habe. Die Feuerwehr habe gemäß dieser Bestimmung die Verpflichtung auszurücken. Für die Feuerwehrzentrale habe aufgrund der Alarmierung, ausgelöst durch die Brandmeldeanlage des Beschwerdeführers keine Möglichkeit bestanden, festzustellen, ob es sich hierbei um einen Fehlalarm handle. Die Ortsfeuerwehr sei entsprechend der Vorschriften der „Technischen Richtlinie Vorbeugender Brandschutz“ unverzüglich zur Feststellung der Alarmursache ausgerückt. Jede andere Vorgangsweise hätte der Verpflichtung gemäß Paragraph 26, Bgld. FWG 1994, zu jedem Einsatz auszurücken, widersprochen. Die Höhe des Kostenersatzes, es seien nur 13 statt 23 bzw. 31 Mann in Rechnung gestellt worden, sei sachlich und rechnerisch korrekt. Gegen diesen Beschied wurde von Herrn *** Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.12.2013, Zl. 2012/06/0172-7, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Aufhebung begründet der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wie folgt: „Zunächst ist die Frage zu beantworten, ob über einen Kostenersatzanspruch gemäß § 12 Bgld. FWG die ordentlichen Gerichte oder Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben. Es ist somit zu prüfen, ob es sich bei dem Anspruch nach § 12 Bgld. FWG um eine ´bürgerliche Rechtsache´ im Sinn des § 1 JN, die durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden ist, oder um ein öffentliche-rechtliche Angelegenheit handelt.„Zunächst ist die Frage zu beantworten, ob über einen Kostenersatzanspruch gemäß Paragraph 12, Bgld. FWG die ordentlichen Gerichte oder Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben. Es ist somit zu prüfen, ob es sich bei dem Anspruch nach Paragraph 12, Bgld. FWG um eine ´bürgerliche Rechtsache´ im Sinn des Paragraph eins, JN, die durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden ist, oder um ein öffentliche-rechtliche Angelegenheit handelt. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom
- März 1987, G 134/86 bis 136/86 und V 59/86 bis V 61/86, mwN) ist eine Gemeinde nur dann berechtigt, bei der Erhebung von Geldleistungen für die Benützung ihrer Einrichtungen hoheitlich vorzugehen, wenn das Gesetz die Befugnis zu einem solchen Vorgehen deutlich erkennbar einräumt; ist dies nicht der Fall, ist der Verwaltungsweg nicht eingeräumt. Trotz der öffentlich-rechtlichen Natur einer Rechtsbeziehung sind daher Geldleistungsverpflichtungen privatrechtlicher Natur, wenn das Gesetz kein hoheitliches Handeln konstituiert (vgl. dazu VfSlg. 4174/1962, sowie die in Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht², Seite 201 f zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes; darauf ging der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinem Beschluss vom
- August 2012, 1 Ob 135/12b, betreffend das Oberösterreichische Feuerwehrgesetz nicht ein).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche etwa die Erkenntnisse vom
- März 1987, G 134/86 bis 136/86 und V 59/86 bis V 61/86, mwN) ist eine Gemeinde nur dann berechtigt, bei der Erhebung von Geldleistungen für die Benützung ihrer Einrichtungen hoheitlich vorzugehen, wenn das Gesetz die Befugnis zu einem solchen Vorgehen deutlich erkennbar einräumt; ist dies nicht der Fall, ist der Verwaltungsweg nicht eingeräumt. Trotz der öffentlich-rechtlichen Natur einer Rechtsbeziehung sind daher Geldleistungsverpflichtungen privatrechtlicher Natur, wenn das Gesetz kein hoheitliches Handeln konstituiert vergleiche dazu VfSlg. 4174 aus 1962,, sowie die in Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht², Seite 201 f zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes; darauf ging der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinem Beschluss vom
- August 2012, 1 Ob 135/12b, betreffend das Oberösterreichische Feuerwehrgesetz nicht ein). Das Bgld. FWG enthält keine (ausdrückliche) Bestimmung darüber, dass die Kostenersatzansprüche der Feuerwehr im Verwaltungswege geltend zu machen sind. Weder aus dem Wortlaut des § 12 Bgld. FWG, der Systematik der Gesetze – das für Kostenersätze keine verwaltungsbehördliche Entscheidung vorsieht – noch aus den Gesetzesmaterialien (XVI. Gp. RV 476, AB 483) ergibt sich ein Hinweis dafür, dass der in Rede stehende Kostenersatzanspruch ein öffentlich-rechtlicher Anspruch wäre. Der Wortlaut des § 12 Abs. 3 bis 6 Bgld. FWG steht einer Auslegung, es handle sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, auch nicht entgegen. Im Hinblick auf das Fehlen der nach Art. 18 Abs. 1 B-VG für einen öffentlich-rechtlichen Anspruch erforderlichen Anhaltspunkte geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, der gemäß § 1 JN vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2006, Zl. 2004/11/0226 = VwSlg. 17.037/A, sowie Fasching, Kommentar zur den Zivilprozeßgesetzen²,
- Band, 2000, Rz 204, Seite 305 f).Das Bgld. FWG enthält keine (ausdrückliche) Bestimmung darüber, dass die Kostenersatzansprüche der Feuerwehr im Verwaltungswege geltend zu machen sind. Weder aus dem Wortlaut des Paragraph 12, Bgld. FWG, der Systematik der Gesetze – das für Kostenersätze keine verwaltungsbehördliche Entscheidung vorsieht – noch aus den Gesetzesmaterialien (römisch sechzehn. Gp. Regierungsvorlage 476, , Ausschussbericht 483, ) ergibt sich ein Hinweis dafür, dass der in Rede stehende Kostenersatzanspruch ein öffentlich-rechtlicher Anspruch wäre. Der Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 3 bis 6 Bgld. FWG steht einer Auslegung, es handle sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, auch nicht entgegen. Im Hinblick auf das Fehlen der nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG für einen öffentlich-rechtlichen Anspruch erforderlichen Anhaltspunkte geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, der gemäß Paragraph eins, JN vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2006, Zl. 2004/11/0226 = VwSlg. 17.037/A, sowie Fasching, Kommentar zur den Zivilprozeßgesetzen²,
- Band, 2000, Rz 204, Seite 305 f). Da die belangte Behörde dies nicht erkannt hat und den Kostenersatzanspruch nach § 12 Bgld. FWG feststellenden Berufungsbescheid nicht aufhob, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.“Da die belangte Behörde dies nicht erkannt hat und den Kostenersatzanspruch nach Paragraph 12, Bgld. FWG feststellenden Berufungsbescheid nicht aufhob, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.“ Aus diesem Erkenntnis folgt sohin, dass über einen Kostenersatzanspruch gemäß § 12 Bgld. FWG, wie er hier von der Gemeinde *** geltend gemacht wird, die Gerichte und nicht die Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben. Der angefochtene Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 04.04.2012, Zahl: 3-4/2012, war daher (wegen Unzuständigkeit) ersatzlos zu beheben. Aus diesem Erkenntnis folgt sohin, dass über einen Kostenersatzanspruch gemäß Paragraph 12, Bgld. FWG, wie er hier von der Gemeinde *** geltend gemacht wird, die Gerichte und nicht die Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben. Der angefochtene Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 04.04.2012, Zahl: 3-4/2012, war daher (wegen Unzuständigkeit) ersatzlos zu beheben. Angemerkt wird, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine für das verwaltungsgerichtliche Verfahren erteilte Vollmacht die Zustellung des Klaglosstellungsbescheides der belangten Behörde (insofern geht die Judikatur offenbar über den Begriff der eadem res im eben genannten Sinn des AVG hinaus) deckt; die Zustellung weiterer Bescheide der erstinstanzlichen Behörde, "wenn auch im gleichen Gegenstand", wäre hingegen von dieser Vollmacht nicht mitumfasst und hätte an die Partei selbst zu erfolgen (vgl. VwGH vom 29.04.1955, Slg. Nr. 3.726/A, vom 18.06.1990, Zl. 90/10/0035, und vom 31.05.2000, Zl. 99/04/0127). Dies bedeutet, dass im Hinblick auf die gegenständlich erfolgte ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Burgenland (welches das Verfahren an Stelle der Vorstellungsbehörde weiterzuführen hat) an den im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bevollmächtigten Vertreter zuzustellen ist. Angemerkt wird, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine für das verwaltungsgerichtliche Verfahren erteilte Vollmacht die Zustellung des Klaglosstellungsbescheides der belangten Behörde (insofern geht die Judikatur offenbar über den Begriff der eadem res im eben genannten Sinn des AVG hinaus) deckt; die Zustellung weiterer Bescheide der erstinstanzlichen Behörde, "wenn auch im gleichen Gegenstand", wäre hingegen von dieser Vollmacht nicht mitumfasst und hätte an die Partei selbst zu erfolgen vergleiche VwGH vom 29.04.1955, Slg. Nr. 3.726/A, vom 18.06.1990, Zl. 90/10/0035, und vom 31.05.2000, Zl. 99/04/0127). Dies bedeutet, dass im Hinblick auf die gegenständlich erfolgte ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Burgenland (welches das Verfahren an Stelle der Vorstellungsbehörde weiterzuführen hat) an den im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bevollmächtigten Vertreter zuzustellen ist. Zu Spruchpunkt II. – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die Ausführungen zeigen, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die Ausführungen zeigen, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) ***, per Telefax *** 2) Gemeinde ***, per Telefax *** Dr.in H a n d l - T h a l l e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.B2D.06.2014.001.002