RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum14.02.2014 GeschäftszahlÜ A4A/03/2014.002/002 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde der Frau ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vom 23.09.2013 gegen den mit Verständigung vom 09.08.2013, Zl. 4a-A-314/83-2013, des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde aufgelegten Plan der gemeinsamen Anlagen im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens ***, I. den B E S C H L U S S gefasst:römisch eins. den B E S C H L U S S gefasst: Gemäß § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Bescheid betreffend den „Mittelweg“ in der Ried *** aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wird.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Bescheid betreffend den „Mittelweg“ in der Ried *** aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wird. Dagegen ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Dagegen ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. II. zu Recht e r k a n n t:römisch zwei. zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Dagegen ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Dagegen ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens ist mit 01.01.2014 vom Landesagrarsenat auf das Landesverwaltungsgericht übergegangen und ist die Berufung als Beschwerde zu werten. Mit der im Vorspruch zitierten Verständigung hat das Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde gemäß §§ 11, 14, 17 und 18 des Flurverfassungs-Landesgesetzes bekanntgegeben, dass der Besitzstandsausweis, der Bewertungsplan und der Plan der gemeinsamen Anlagen durch Auflage in einem bestimmten Zeitraum an einem bestimmten Ort zur allgemeinen Einsicht erlassen werden. Mit der im Vorspruch zitierten Verständigung hat das Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde gemäß Paragraphen 11, 14, 17 und 18 des Flurverfassungs-Landesgesetzes bekanntgegeben, dass der Besitzstandsausweis, der Bewertungsplan und der Plan der gemeinsamen Anlagen durch Auflage in einem bestimmten Zeitraum an einem bestimmten Ort zur allgemeinen Einsicht erlassen werden. Gegen den Plan der gemeinsamen Anlagen hat die Einschreiterin fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass ihr keine genaue Auskunft darüber gegeben worden sei, wohin sich ein bestimmtes Grundstück verschieben werde, weshalb 3 andere Grundstücke zu zweien zusammengefasst würden und sich deren Gesamtgröße ändern würde. Bezüglich des Grundstückes Nr. *** in der Ried *** sei ihr ebenfalls keine genaue Auskunft darüber gegeben worden, wie viel der Grundstücksgröße verloren gehen werde. Dort solle ein Damm errichtet werden und stelle sich die Frage, wohin das überschüssige Niederschlagswasser künftig abfließen solle. Bezüglich dieses Grundstückes sei sie auch nicht mit den Plänen zur Errichtung der neuen Verkehrswege einverstanden, weil durch die geplante Straße das Grundstück zerschnitten werde und dadurch eine Wertminderung für die landwirtschaftliche Nutzung eintrete. Außerdem sei das Wegenetz dicht genug, eine weitere Zerstückelung ökologisch nicht vertretbar und stehe das Zupflastern weiterer Flächen im Widerspruch zu den Hochwasserschutzmaßnahmen. Sonst bringt die Beschwerdeführerin noch vor, dass sie dem Zusammenlegungsverfahren 2008 nicht zugestimmt habe, da es sich dabei um eine „legalisierte“ Form der Enteignung handle. Hierüber wurde erwogen: § 1 Flurverfassungs-Landesgesetz (FLG):Paragraph eins, Flurverfassungs-Landesgesetz (FLG): „
(1)Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.
(2)Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:
- a)Mängel der Agrarstruktur (zB zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
- b)Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (zB Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser- oder Wildbachschutzbauten sowie Gewässerschutzmaßnahmen).
(3)[…].“ § 16 FLG:Paragraph 16, FLG: „
(1)Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat hiebei eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.„
(1)Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat hiebei eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat die Bestimmungen des Paragraph eins, zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(2)Die Agrarbehörde hat, wenn land- oder forstwirtschaftliche Grundflächen nach planungsrechtlichen Vorschriften eine andere Widmung aufweisen, zu trachten, die gemeinsamen Anlagen und Grundabfindungen auf diesen Flächen so zu gestalten, daß sie für eine ihrer Widmung entsprechende Verwendung geeignet sind.
(3)[…].“ § 17 FLG:Paragraph 17, FLG: „
(1)Im Zusammenlegungsgebiet sind die Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerung- und Bodenschutzanlagen sowie Flächen für Lebensräume von Nützlingen in der Landwirtschaft. Hiebei können - unbeschadet der Bestimmungen des § 88 Abs. 4 lit. c und d - Gemeindestraßen und -wege und, wenn allgemeine öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, auch andere bauliche Anlagen und Objekte, die in die Vollziehung des Landes fallen, umgestaltet, umgelegt oder aufgelassen werden.„
(1)Im Zusammenlegungsgebiet sind die Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerung- und Bodenschutzanlagen sowie Flächen für Lebensräume von Nützlingen in der Landwirtschaft. Hiebei können - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 88, Absatz 4, Litera c und d - Gemeindestraßen und -wege und, wenn allgemeine öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, auch andere bauliche Anlagen und Objekte, die in die Vollziehung des Landes fallen, umgestaltet, umgelegt oder aufgelassen werden.
(2)[…].
(6)Über das Ergebnis der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Anlagen) zu erlassen, der eine übersichtliche Darstellung der im Zusammenlegungsverfahren vorgesehenen Anlagen zu enthalten hat.
(7)[…].“ § 28 VwGVG:Paragraph 28, VwGVG: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Auf Sachverhaltsebene ergibt sich aus dem noch vom Landesagrarsenat eingeholten Instruierungsbericht des Operationsleiters betreffend das Grundstück in der Ried *** (Grst.Nr. ***), dass dieses am Rand des Aufschließungsgebiet-Betriebsgebiet liegt und landwirtschaftlich gewidmet ist. Weiters wurde ausgeführt: „Bedingt durch das nördlich liegende AB-Gebiet - Aufschließungsgebiet-Betriebsgebiet, wurde in der Mitte der Projektionsabteilung ein Aufschließungsweg geplant. Dieser Mittelweg wird erst nach tatsächlicher Inanspruchnahme des zukünftigen Industriegebietes ausgebaut (!). Dadurch wird das Altgrundstück geteilt und Fam. *** bekommt zwei neue Abfindungsgrundstücke, die nun direkt am Verbindungs-Hauptweg zu liegen kommen, welcher zukünftig die ***-Straße mit der *** verbindet. Die Lage der beiden Abfindungsgrundstücke ist als enormer Vorteil anzusehen: Bei einer zukünftigen Umwidmung (von landw. Gebiet in Aufschließungsgebiet-Betriebsgebiet) würden sich durch die guten Zufahrtsmöglichkeiten (von jeweils zwei Seiten) und nochmalige Teilung der beiden Grundstücke vier Parzellen, dh. vier Industrie-Grundstücke, ergeben (vgl. diesbezüglich die Beilagen 1a und 1b).Die Lage der beiden Abfindungsgrundstücke ist als enormer Vorteil anzusehen: Bei einer zukünftigen Umwidmung (von landw. Gebiet in Aufschließungsgebiet-Betriebsgebiet) würden sich durch die guten Zufahrtsmöglichkeiten (von jeweils zwei Seiten) und nochmalige Teilung der beiden Grundstücke vier Parzellen, dh. vier Industrie-Grundstücke, ergeben vergleiche diesbezüglich die Beilagen 1a und 1b). Dadurch, dass der Mittelweg, welcher das Abfindungsgrundstück teilt, erst nach tatsächlicher Inanspruchnahme des zukünftigen Industriegebietes ausgebaut wird, können die neuen Abfindungsgrundstücke bis dahin wie bisher bearbeitet werden (von der ***-Straße bis zum ***).“ Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Ausgehend von dem geschilderten Sachverhalt handelt es sich bei den nördlich des gegenständlichen Grundstückes liegenden Flächen um Aufschließungs-Betriebsgebiet, sohin nach planungsrechtlichen Vorschriften um keine landwirtschaftlichen Grundflächen. Solche betreffend ist es nach § 16 Abs. 2 FLG zulässig, die gemeinsamen Anlagen so zu gestalten, dass sie für eine ihrer Widmung entsprechende Verwendung geeignet sind. Damit hat sich die Agrarbehörde den vorliegenden Erhebungsergebnissen zufolge auseinandergesetzt. Allerdings wurde die Erforderlichkeit der Trassenführung im Hinblick auf weitere Grundstücke im Zusammenlegungsgebiet, die keine Sonderwidmung aufweisen, nicht geprüft. Ausgehend von dem geschilderten Sachverhalt handelt es sich bei den nördlich des gegenständlichen Grundstückes liegenden Flächen um Aufschließungs-Betriebsgebiet, sohin nach planungsrechtlichen Vorschriften um keine landwirtschaftlichen Grundflächen. Solche betreffend ist es nach Paragraph 16, Absatz 2, FLG zulässig, die gemeinsamen Anlagen so zu gestalten, dass sie für eine ihrer Widmung entsprechende Verwendung geeignet sind. Damit hat sich die Agrarbehörde den vorliegenden Erhebungsergebnissen zufolge auseinandergesetzt. Allerdings wurde die Erforderlichkeit der Trassenführung im Hinblick auf weitere Grundstücke im Zusammenlegungsgebiet, die keine Sonderwidmung aufweisen, nicht geprüft. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Schaffung des Zufahrtsweges erst bei der Inanspruchnahme des zukünftigen Industriegebietes, genügt nicht, weil solche in der Zukunft liegende Möglichkeiten nicht dazu geeignet sind, die aus § 17 FLG resultierende Verpflichtung der Behörde zu beseitigen, für die gebotene Erschließung der Abfindungsgrundstücke im Zusammenlegungsverfahren zu sorgen. Voraussetzung für eine gemeinsame Anlage ist, dass diese zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig ist oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördert und einer Mehrheit von Parteien dient. Die allgemeinen Ziele des § 1 FLG sind auch bei der Schaffung der gemeinsamen Anlagen zu beachten. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Schaffung des Zufahrtsweges erst bei der Inanspruchnahme des zukünftigen Industriegebietes, genügt nicht, weil solche in der Zukunft liegende Möglichkeiten nicht dazu geeignet sind, die aus Paragraph 17, FLG resultierende Verpflichtung der Behörde zu beseitigen, für die gebotene Erschließung der Abfindungsgrundstücke im Zusammenlegungsverfahren zu sorgen. Voraussetzung für eine gemeinsame Anlage ist, dass diese zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig ist oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördert und einer Mehrheit von Parteien dient. Die allgemeinen Ziele des Paragraph eins, FLG sind auch bei der Schaffung der gemeinsamen Anlagen zu beachten. Ob diese Voraussetzungen in Bezug auf die lt. Instruierungsbericht als „Mittelweg“ bezeichnete gemeinsame Anlage in der Ried *** vorliegen, hat die Agrarbehörde nicht geprüft. Damit steht der maßgebliche Sachverhalt betreffend die Trassenfestlegung dieses Weges nicht fest. Dessen Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst ist im gegenständlichen Verfahren nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, weil zur Agrarbehörde auch die erforderlichen agrartechnischen und sonstigen Beamten bzw. Angestellten gehören, deren Fachwissen dort sohin unmittelbar zur Verfügung steht. Deswegen war der Bescheid insofern aufzuheben und zur diesbezüglichen Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarbehörde zurückzuverweisen. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine diesbezügliche Rechtsprechung fehlt, weil die angezogene verfahrensrechtliche Bestimmung neu ist und sich die bisherige Judikatur auf den Landesagrarsenat bezog, der durch Aufnahme sachkundiger Mitglieder eine besondere Zusammensetzung aufwies. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine diesbezügliche Rechtsprechung fehlt, weil die angezogene verfahrensrechtliche Bestimmung neu ist und sich die bisherige Judikatur auf den Landesagrarsenat bezog, der durch Aufnahme sachkundiger Mitglieder eine besondere Zusammensetzung aufwies. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Das Zusammenlegungsverfahren ist durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. So ist die Zuteilung der Abfindungsflächen Teil einer der nächsten Verfahrensstufen (vorläufige Übernahme, Zusammenlegungsplan). Deshalb sind die Einwände in der Beschwerde betreffend die Verschiebung eines Grundstückes bzw. die Größe „neuer“ Grundstücke nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Damit wurde keine Zuteilung von Abfindungsflächen vorgenommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass sie der Zusammenlegung 2008 nicht zugestimmt habe, ist das für das gegenständliche Verfahren ebenfalls rechtlich nicht relevant. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil in diesem Punkt keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil in diesem Punkt keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision zu Spruchpunkt I. bzw. einer außerordentlichen Revision zu Spruchpunkt II. beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision zu Spruchpunkt römisch eins. bzw. einer außerordentlichen Revision zu Spruchpunkt römisch zwei. beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. H i n w e i s Nach dem Gebührengesetz 1957 i.d.g.F. hat die Antragstellerin für die Eingabe eine Gebühr von 14,30 Euro binnen 14 Tagen ab Erhalt des Bescheides zu entrichten. Sie werden gebeten, diesen Betrag auf das Konto bei der Bank Burgenland, IBAN: AT 925100091013054600 (im Falle einer Auslandsüberweisung BIC: EHBBAT2E) einzuzahlen oder zu überweisen. Bitte geben Sie im Zuge der Einzahlung oder Überweisung unbedingt die Aktenzahl des Landesverwaltungsgerichts Burgenland sowie Ihren vollständigen Namen (Name der Beschwerdeführerin und nicht des Einzahlers) an, um die Zuordnung zu diesem Verfahren zu gewährleisten. Ergeht an: 1) Frau ** 2) Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde, Abteilung 4a - Agrar- und Veterinärwesen, 7000 Eisenstadt, Europaplatz 1, unter Rückschluss des Bezugsaktes 3) Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW), 1010 Wien, Stubenring 1, per Telefax Nr. 01/711 00-2140 Mag. O b r i s t European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.A4A.03.2014.002.002