← Österreich

{'item': 'Ü A4A/03/2014.004/002'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum18.02.2014 GeschäftszahlÜ A4A/03/2014.004/002 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerden der Frau *** und des Herrn ***, beide wohnhaft in ***, vom 14.11.2013 gegen den Bescheid vom 06.11.2013, Zl. 4a-A-442/59-2013, des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde betreffend die nachträgliche Einbeziehung ihrer Grundstücke Nr. *** und *** im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens *** den B E S C H L U S S gefasst: Gemäß § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG wird den Beschwerden stattgegeben und der Bescheid betreffend die nachträgliche Einbeziehung der Grundstücke Nr. *** und *** aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG wird den Beschwerden stattgegeben und der Bescheid betreffend die nachträgliche Einbeziehung der Grundstücke Nr. *** und *** aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Dagegen ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Dagegen ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens ist mit 01.01.2014 vom Landesagrarsenat auf das Landesverwaltungsgericht übergegangen und ist die Berufung als Beschwerde zu werten. Mit Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde vom 06.11.2013, Zl. 4a-A-442/59-2013, wurden gemäß § 4 Abs. 1 Flurverfassungs-Landesgesetz (FLG) mehrere Grundstücke in den Rieden *** und ***, darunter die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke, in das Zusammenlegungsverfahren *** nachträglich einbezogen. Als Grund wurde die Planung eines Hochwasserschutzprojektes angeführt.Mit Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde vom 06.11.2013, Zl. 4a-A-442/59-2013, wurden gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Flurverfassungs-Landesgesetz (FLG) mehrere Grundstücke in den Rieden *** und ***, darunter die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke, in das Zusammenlegungsverfahren *** nachträglich einbezogen. Als Grund wurde die Planung eines Hochwasserschutzprojektes angeführt. Dagegen haben die beiden Einschreiter fristgerecht eine gleichlautende Beschwerde erhoben. Sie beschreiben die Lage der Grundstücke *** und *** und bringen vor, dass diese für den Fortbestand ihres Buschenschankbetriebes wesentlich seien. Weiters sei aus dem angefochtenen Bescheid in keiner Weise ersichtlich, weshalb ein Hochwasserschutz errichtet werden müsse bzw. dazu die Einbeziehung der gegenständlichen Grundstücke notwendig wäre. Auch sei § 3 Abs. 4 FLG nicht eingehalten worden und sie über die Rechtslage, die voraussichtliche Dauer und die Kosten nicht informiert worden.Dagegen haben die beiden Einschreiter fristgerecht eine gleichlautende Beschwerde erhoben. Sie beschreiben die Lage der Grundstücke *** und *** und bringen vor, dass diese für den Fortbestand ihres Buschenschankbetriebes wesentlich seien. Weiters sei aus dem angefochtenen Bescheid in keiner Weise ersichtlich, weshalb ein Hochwasserschutz errichtet werden müsse bzw. dazu die Einbeziehung der gegenständlichen Grundstücke notwendig wäre. Auch sei Paragraph 3, Absatz 4, FLG nicht eingehalten worden und sie über die Rechtslage, die voraussichtliche Dauer und die Kosten nicht informiert worden. Hierüber wurde erwogen: § 1 Flurverfassungs-Landesgesetz (FLG):Paragraph eins, Flurverfassungs-Landesgesetz (FLG): „

(1)Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.
(2)Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:
  1. a)Mängel der Agrarstruktur (zB zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
  2. b)Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (zB Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser- oder Wildbachschutzbauten sowie Gewässerschutzmaßnahmen).
(3)[...].“ § 2 FLG:Paragraph 2, FLG: „
(1)Das Zusammenlegungsgebiet hat sich auf eine oder mehrere Katastralgemeinden oder auf Teile hievon zu erstrecken. Es ist unter Bedachtnahme auf örtliche oder wirtschaftliche Zusammenhänge so zu begrenzen, daß durch das Verfahren die Ziele der Zusammenlegung im Sinne der Bestimmung des § 1 möglichst vollkommen erreicht werden können.„
(1)Das Zusammenlegungsgebiet hat sich auf eine oder mehrere Katastralgemeinden oder auf Teile hievon zu erstrecken. Es ist unter Bedachtnahme auf örtliche oder wirtschaftliche Zusammenhänge so zu begrenzen, daß durch das Verfahren die Ziele der Zusammenlegung im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, möglichst vollkommen erreicht werden können.
(2)[...].“ § 4 FLG:Paragraph 4, FLG: „
(1)Während des Verfahrens können mit Bescheid Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen werden. Eine Einbeziehung zur Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung ist nur bis zur Erlassung des Bewertungsplanes (§ 14) zulässig.„
(1)Während des Verfahrens können mit Bescheid Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen werden. Eine Einbeziehung zur Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung ist nur bis zur Erlassung des Bewertungsplanes (Paragraph 14,) zulässig.
(2)[...].“ § 28 VwGVG:Paragraph 28, VwGVG: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)[...].“ Auf Sachverhaltsebene ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Instruierungsbericht des Operationsleiters vom 07.01.2014, dass das Zusammenlegungsverfahren *** im Jahr 2005 mit Verordnung eingeleitet worden sei. Aufgrund des großen Hochwassers im Jahr 2009, wo einige Häuser in *** zu Schaden gekommen seien, habe die Gemeinde *** einen entsprechenden Hochwasserschutz ins Auge gefasst. Gespräche mit der verantwortlichen Behörde des Amtes der Bgld. Landesregierung (Wasserbau) hätten ergeben, dass ein Hochwasserschutz im Bereich der *** (Riede ***) möglich wäre. Eine Berechnung und Planung habe die Gemeinde *** in Auftrag gegeben. Zwecks Sicherung der Flächen habe die Gemeinde ersucht, die in Frage kommenden Grundstücke in das Zusammenlegungsverfahren *** nachträglich einzubeziehen. Der Z-Ausschuss habe dies mit Beschluss befürwortet. Ein weiterer Grund für die nachträgliche Einbeziehung sei auch die katastermäßige Richtigstellung eines Weges gewesen, weil dieser in der Natur anders verlaufe als planlich dargestellt. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass die Sinnhaftigkeit eines Hochwasserschutzprojektes von den zuständigen Behörden und Gutachtern beurteilt werden wird. § 4 Abs. 1 FLG erlaubt die nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken. Die allgemeinen Ziele des § 1 FLG sind auch dabei zu beachten und hat die Agrarbehörde das Zusammenlegungsgebiet unter Bedachtnahme auf örtliche oder wirtschaftliche Zusammenhänge so zu begrenzen, dass durch das Verfahren die Ziele iSd § 1 möglichst vollkommen erreicht werden können. Paragraph 4, Absatz eins, FLG erlaubt die nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken. Die allgemeinen Ziele des Paragraph eins, FLG sind auch dabei zu beachten und hat die Agrarbehörde das Zusammenlegungsgebiet unter Bedachtnahme auf örtliche oder wirtschaftliche Zusammenhänge so zu begrenzen, dass durch das Verfahren die Ziele iSd Paragraph eins, möglichst vollkommen erreicht werden können. Ausgehend vom angefochtenen Bescheid wurden die gegenständlichen Grundstücke aufgrund der Planung eines Hochwasserschutzprojektes in den Rieden *** und *** nachträglich einbezogen. Weitere Feststellungen über die Erforderlichkeit dieses Projektes und eine Beurteilung, warum für die Verwirklichung die Einbeziehung der gegenständlichen Grundstücke zweckmäßig ist, wurden nicht getroffen. Eine auf Fachaussagen gestützte Begründung liegt nicht vor. Selbst wenn man davon ausgeht, dass in diesem Stadium des Verfahrens lediglich eine Grobprüfung erforderlich ist und die zukünftige Gestaltung von Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse den nachfolgenden Verfahrensabschnitten vorbehalten ist, bedarf es aber doch sachverhaltsmäßiger Feststellungen, die wenigstens eine Grobprüfung erlauben. Solche fehlen aktenkundig. Aus dem Instruierungsbericht ergibt sich, dass erst beurteilt werden wird, ob ein Hochwasserschutzprojekt sinnvoll ist. Aus den vorliegenden Unterlagen lassen sich nicht einmal die mögliche Ursache für die angenommene Hochwassergefahr (Hochwässer an Bächen, Hangwässer, Grundwasserhochstände etc.), eine Hochwasserwahrscheinlichkeit und eine mögliche Ausbreitung entnehmen. Es liegen keine fachlichen Aussagen - etwa über Ergebnisse von Abflussuntersuchungen - vor. Ein Zusammenhang mit den nachträglich einbezogenen Grundstücken wurde auch nicht hergestellt. Damit steht der maßgebliche Sachverhalt bezüglich eines Hochwasserschutzprojektes nicht fest, sodass nicht beurteilt werden kann, ob die nachträgliche Einbeziehung der gegenständlichen Grundstücke den Zielsetzungen des Gesetzes entspricht. Der vom Operationsleiter angeführte weitere Grund für die Einbeziehung wegen „Richtigstellung eines Weges“ war nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides, sodass diesbezüglich sachverhaltsmäßige Grundlagen ebenfalls nicht geprüft wurden. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, weil zur Agrarbehörde auch die erforderlichen agrartechnischen und sonstigen Beamten bzw. Angestellten gehören, deren Fachwissen dort sohin unmittelbar zur Verfügung steht. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine diesbezügliche Rechtsprechung fehlt, weil die angezogene verfahrensrechtliche Bestimmung neu ist und sich die bisherige Judikatur auf den Landesagrarsenat bezog, der durch Aufnahme sachkundiger Mitglieder eine besondere Zusammensetzung aufwies. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine diesbezügliche Rechtsprechung fehlt, weil die angezogene verfahrensrechtliche Bestimmung neu ist und sich die bisherige Judikatur auf den Landesagrarsenat bezog, der durch Aufnahme sachkundiger Mitglieder eine besondere Zusammensetzung aufwies. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. H i n w e i s Nach dem Gebührengesetz 1957 i.d.g.F. hat jeder Antragsteller für die Eingabe eine Gebühr von 22,10 Euro binnen 14 Tagen ab Erhalt des Bescheides zu entrichten. Sie werden gebeten, diesen Betrag auf das Konto bei der Bank Burgenland, IBAN: AT 925100091013054600 (im Falle einer Auslandsüberweisung BIC: EHBBAT2E) einzuzahlen oder zu überweisen. Bitte geben Sie im Zuge der Einzahlung oder Überweisung unbedingt die Aktenzahl des Landesverwaltungsgerichts Burgenland sowie Ihren vollständigen Namen (Namen der Beschwerdeführer und nicht des Einzahlers) an, um die Zuordnung zu diesem Verfahren zu gewährleisten. Ergeht an: 1) Frau *** 2) Herrn *** 3) Amt der Bgld. Landesregierung als Agrarbehörde, Abteilung 4a - Agrar- und Veterinärwesen, 7000 Eisenstadt, Europaplatz 1, unter Rückschluss des Bezugsaktes 4) Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW), 1010 Wien, Stubenring 1, per Telefax Nr. 01/711 00-2140 Mag. O b r i s t European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.A4A.03.2014.004.002

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.