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{'item': 'E 025/01/2014.006/002'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum20.02.2014 GeschäftszahlE 025/01/2014.006/002 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde des Herrn *** (als Beschwerdeführer hier kurz „BF“ genannt), geboren am ***, wohnhaft in ***, vom 05.02.2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (BH) vom 21.01.2014, Zl. 300-7884-2012, wegen Übertretung des Bgld. Jagdgesetzes 2004 den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: „Sie haben am 19.08.2012 zwischen *** Uhr und *** Uhr im ***, parallel zu einem unbenannten Feldweg rechtsseitig der ***, KG ***, auf den Grst.Nr. *** (Bezeichnung ***) und *** (Bezeichnung ***) die Ententreibjad gestört, indem Sie als jagdfremde Person das bejagte Gebiet abseits von Wegen betreten haben und der Aufforderung, dieses unverzüglich zu verlassen, nicht nachgekommen sind. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 106 Abs. 3 i.V.m. § 184 Abs. 3 Z. 16 Bgld. Jagdgesetz 2004 LGBl Nr. 11/2005 idgF.“Paragraph 106, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 184, Absatz 3, Ziffer 16, Bgld. Jagdgesetz 2004 Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005, idgF.“ Gemäß „§ 184 Abs. 3 Einleitungssatz Bgld. Jagdgesetz 2004“ wurde eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden) verhängt.Gemäß „§ 184 Absatz 3, Einleitungssatz Bgld. Jagdgesetz 2004“ wurde eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden) verhängt. Aufgrund der erhobenen Beschwerde wurde erwogen: § 106 Abs. 3 des Bgld. Jagdgesetzes 2004 lautet:Paragraph 106, Absatz 3, des Bgld. Jagdgesetzes 2004 lautet: „Für die Dauer von Treib-, Drück- und Lappjagden dürfen jagdfremde Personen das bejagte Gebiet abseits von Wegen gemäß Abs. 1 nicht betreten. Personen, die in bejagten Gebieten angetroffen werden, haben diese über Aufforderung unverzüglich zu verlassen. Der Aufenthalt in diesen Gebieten zur Verrichtung land- und forstwirtschaftlicher Arbeit ist gestattet. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, die Beobachtung dieser Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.“„Für die Dauer von Treib-, Drück- und Lappjagden dürfen jagdfremde Personen das bejagte Gebiet abseits von Wegen gemäß Absatz eins, nicht betreten. Personen, die in bejagten Gebieten angetroffen werden, haben diese über Aufforderung unverzüglich zu verlassen. Der Aufenthalt in diesen Gebieten zur Verrichtung land- und forstwirtschaftlicher Arbeit ist gestattet. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, die Beobachtung dieser Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.“ § 183 des Bgld. Jagdgesetzes 2004 lautet:Paragraph 183, des Bgld. Jagdgesetzes 2004 lautet: „

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung der §§ 63 Abs. 1 und 3, 69 Abs. 1, 70 Abs. 1, 99 Abs. 1 und 6, 101 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8, 12 bis 14, 103, 106 Abs. 1 und 2 und 107 Abs. 1 und 2 mitzuwirken durch„
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung der Paragraphen 63, Absatz eins und 3, 69 Absatz eins, 70, Absatz eins, 99, Absatz eins und 6, 101 Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 8, 12 bis 14, 103, 106 Absatz eins und 2 und 107 Absatz eins und 2 mitzuwirken durch
  1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
  2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und
  3. Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Jagdschutzorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 73 ff im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.“
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Jagdschutzorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den Paragraphen 73, ff im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.“ § 184 Abs. 3 Z. 16 des Bgld. Jagdgesetzes 2004 lautet:Paragraph 184, Absatz 3, Ziffer 16, des Bgld. Jagdgesetzes 2004 lautet: „Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis 1.100 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer [...]
  1. für die Dauer einer Treib-, Drück- oder Lappjagd ein bejagtes Gebiet unbefugt betritt oder dieses über Aufforderung nicht unverzüglich verlässt (§ 106 Abs. 3);
  2. für die Dauer einer Treib-, Drück- oder Lappjagd ein bejagtes Gebiet unbefugt betritt oder dieses über Aufforderung nicht unverzüglich verlässt (Paragraph 106, Absatz 3,); [...].“ Das angefochtene Straferkenntnis legt dem BF als Übertretung des § 106 Abs 3 Bgld. Jagdgesetz 2004 zur Last, eine Ententreibjagd „gestört“ zu haben. Eine solche „Störung der Jagd“ ist nach dem angezogenen Tatbild überhaupt nicht strafbar, was sich schon aus dem Wortlaut des Tatbildes ergibt. Schon dies begründet die Rechtswidrigkeit der Strafe.Das angefochtene Straferkenntnis legt dem BF als Übertretung des Paragraph 106, Absatz 3, Bgld. Jagdgesetz 2004 zur Last, eine Ententreibjagd „gestört“ zu haben. Eine solche „Störung der Jagd“ ist nach dem angezogenen Tatbild überhaupt nicht strafbar, was sich schon aus dem Wortlaut des Tatbildes ergibt. Schon dies begründet die Rechtswidrigkeit der Strafe. Die BH verkennt auch, dass der angezogene Tatbestand zwei unterschiedliche Delikte enthält. Strafbar ist, wer das bejagte Gebiet „unbefugt“ betritt oder „über Aufforderung nicht unverzüglich verlässt“. In keiner Verfolgungshandlung wird ein „unbefugtes“ Betreten erwähnt. Wer den BF zum Verlassen des bejagten Gebiets aufgefordert hat, wird auch nicht genannt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, die (Zulässigkeit dieser) „Aufforderung“ durch eine bestimmte Person oder einen Organwalter rechtlich in Frage zu stellen und Beweise anzubieten. Aus dem letzten Satz des § 106 Abs 3 Bgld. Jagdgesetz 2014 erwächst kein Recht der Polizei, jagdfremde Personen zum Verlassen des Jagdgebiets aufzufordern, wenn sich diese dort unbefugt aufhalten. Eine solche Handlungsermächtigung der Polizei müsste ausdrücklich im Gesetz genannt werden, sie lässt sich nicht aus der „Überwachungspflicht“ betreffend die Beobachtung der Einhaltung dieser Bestimmung ableiten. In diesem Zusammenhang ist auf die in § 183 Bgld. Jagdgesetz 2004 enthaltene Aufzählung der näher bestimmten Mitwirkung der öffentlichen Sicherheitsorgane verwiesen, die sich nur auf § 106 Abs 1 und 2 (und nicht auf Abs 3) dieses Gesetzes bezieht. Damit kommt eine Aufforderung zum Verlassen des bejagten Gebiets durch Polizeiorgane rechtlich nicht in Betracht. In der Anzeige ist aber nur eine Aufforderung durch Polizeiorgane vermerkt. Auch insoweit liegt kein strafbares Delikt vor.Wer den BF zum Verlassen des bejagten Gebiets aufgefordert hat, wird auch nicht genannt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, die (Zulässigkeit dieser) „Aufforderung“ durch eine bestimmte Person oder einen Organwalter rechtlich in Frage zu stellen und Beweise anzubieten. Aus dem letzten Satz des Paragraph 106, Absatz 3, Bgld. Jagdgesetz 2014 erwächst kein Recht der Polizei, jagdfremde Personen zum Verlassen des Jagdgebiets aufzufordern, wenn sich diese dort unbefugt aufhalten. Eine solche Handlungsermächtigung der Polizei müsste ausdrücklich im Gesetz genannt werden, sie lässt sich nicht aus der „Überwachungspflicht“ betreffend die Beobachtung der Einhaltung dieser Bestimmung ableiten. In diesem Zusammenhang ist auf die in Paragraph 183, Bgld. Jagdgesetz 2004 enthaltene Aufzählung der näher bestimmten Mitwirkung der öffentlichen Sicherheitsorgane verwiesen, die sich nur auf Paragraph 106, Absatz eins und 2 (und nicht auf Absatz 3,) dieses Gesetzes bezieht. Damit kommt eine Aufforderung zum Verlassen des bejagten Gebiets durch Polizeiorgane rechtlich nicht in Betracht. In der Anzeige ist aber nur eine Aufforderung durch Polizeiorgane vermerkt. Auch insoweit liegt kein strafbares Delikt vor. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) Herrn *** 2) Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See, 7100 Neusiedl am See, Eisenstädter Straße 1a, unter Rückschluss des Bezugsaktes Mag. G r a u s z e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:E.025.01.2014.006.002

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.