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{'item': 'Ü HG1/02/2014.021/004'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 48§ 49

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum24.02.2014 GeschäftszahlÜ HG1/02/2014.021/004 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Dr. Giefing

§ 28Abs 1 bis 3 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Verwaltungsbehörde zurückverwiesen. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Verwaltungsbehörde zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes von Burgenland vom 05.12.2011, Zl. 5-W-D1049/53-2011 lautet: „

§ 48Abs.

2b Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 (AWG 2002) i.d.F. BGBl. I 9/2011 i.V.m. § 47 Abs. 9 Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008 i.d.F. BGBl. II Nr. 178/2010 (DVO 2008), wird die Gemeinde *** verpflichtet, die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 17. Juni 2003, Zl. 5-W-D1049/21-2003, vorgeschriebene Sicherstellung von € 20.000,- anzupassen und nunmehr eine Sicherstellung von € 176.971,- für die Betriebsphase und von € 63.280,- für die Nachsorgephase für die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 28.12.2009, Zl. 5-W-D1049/46-2009 (ursprünglich genehmigt als Bauschutt- und Bodenaushubdeponie mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 24.1.1990, Zl. 09/06/89.022/9, 5.3.1991, Zl. 09/05/89.022/14 und 29.10.1998, Zl. 09/05/531/32) zur Kenntnis genommene Inertabfalldeponie ‚***‘ zu leisten.“„

Paragraph 48, Absatz 2 b, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, (AWG 2002) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 9, Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2010, (DVO 2008), wird die Gemeinde *** verpflichtet, die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 17. Juni 2003, Zl. 5-W-D1049/21-2003, vorgeschriebene Sicherstellung von € 20.000,- anzupassen und nunmehr eine Sicherstellung von € 176.971,- für die Betriebsphase und von € 63.280,- für die Nachsorgephase für die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 28.12.2009, Zl. 5-W-D1049/46-2009 (ursprünglich genehmigt als Bauschutt- und Bodenaushubdeponie mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 24.1.1990, Zl. 09/06/89.022/9, 5.3.1991, Zl. 09/05/89.022/14 und 29.10.1998, Zl. 09/05/531/32) zur Kenntnis genommene Inertabfalldeponie ‚***‘ zu leisten.“ Gegen diesen Bescheid hat die Gemeinde *** fristgerecht Berufung (die nunmehr als Beschwerde zu werten ist) eingebracht mit der Begründung, dass die Berechnung im Ergebnis zu hoch ausgefallen sei. Es werde beantragt, die Höhe auf ein angemessenes Maß herabzusetzen, welches auf die bisher jährlich vorgelegten Messungen und Deponiekontrollen „Rücksicht“ nehme: Aus den Gutachten der jährlich vorgelegten Daten sei zu erkennen, dass die Deponie die Umwelt nur in geringem Ausmaß belaste. Die gutachterliche Berechnung habe nicht auf den ordnungsgemäßen Betrieb der Deponie Rücksicht genommen, welcher laufend durch Deponiekontrollen von einem Ziviltechniker begutachtet werde. So sei bei den laufenden Eigenkontrollen, sowie den Kontrollen des Zivilingenieurs *** [entgegen der Berechnung im Gutachten des Landeshauptmannes von Burgenland] niemals Sickerwasser im Sickerwassersammelschacht vorgefunden und bei den Beprobungen niemals belastetes Wasser festgestellt worden. Im Übrigen sei die derzeit zur Deponierung genutzte Fläche weitaus geringer als die durch Bescheid bewilligte mögliche Fläche. Es werde daher die Neuberechnung der Sicherstellung unter Berücksichtigung dieser Fakten beantragt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung ist mit 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Burgenland übergegangen. Dem angefochtenen Bescheid liegt folgendes (hier maßgebliches) Verwaltungsgeschehen zugrunde: Die Behörde hat zugleich mit der Erteilung der Genehmigung einer Deponie die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge, bescheidmäßig festzulegen (§ 48 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz). Dies ist mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 17.6.2003, Zl. 5-W-D1049/21-2003 auch geschehen, wonach ein Sicherstellungsbetrag von 20.000,- Euro zu erbringen war. Die Behörde hat zugleich mit der Erteilung der Genehmigung einer Deponie die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge, bescheidmäßig festzulegen (Paragraph 48, Absatz 2, Abfallwirtschaftsgesetz). Dies ist mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 17.6.2003, Zl. 5-W-D1049/21-2003 auch geschehen, wonach ein Sicherstellungsbetrag von 20.000,- Euro zu erbringen war. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die Behörde hat die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, bei deren Berechnung auf den Einzelfall (dh: unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten der Deponie) abzustellen ist, insbesondere deren Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Novellierung der Deponieverordnung oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheides ergeben (§ 48 Abs. 2b Abfallwirtschaftsgesetz). Die Behörde hat die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, bei deren Berechnung auf den Einzelfall (dh: unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten der Deponie) abzustellen ist, insbesondere deren Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Novellierung der Deponieverordnung oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheides ergeben (Paragraph 48, Absatz 2 b, Abfallwirtschaftsgesetz). Im vorliegenden Fall ergab sich die Pflicht zur bescheidmäßigen Anpassung durch eine Neufassung der Deponieverordnung, BGBl. II Nr. 39/2008 (im Folgenden: Deponieverordnung 2008), die

§ 49mit 1.3.2008 in Kraft trat.

Für bestehende Deponien sieht § 47 Abs. 9 der Deponieverordnung 2008 eine Übergangsbestimmung vor. Sie hat folgenden Wortlaut: Im vorliegenden Fall ergab sich die Pflicht zur bescheidmäßigen Anpassung durch eine Neufassung der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008, (im Folgenden: Deponieverordnung 2008), die

Paragraph 49, mit 1.3.2008 in Kraft trat. Für bestehende Deponien sieht Paragraph 47, Absatz 9, der Deponieverordnung 2008 eine Übergangsbestimmung vor. Sie hat folgenden Wortlaut: „Die Behörde hat für Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, bis spätestens 31. Oktober 2010

§ 48Abs.

2b AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Für die Berechnung ist das offene Volumen am

  1. Jänner 2008 heranzuziehen. Eine Erhöhung der Sicherstellung hat der Deponieinhaber zum
  2. Jänner 2011 zu leisten.“„Die Behörde hat für Kompartimente, die sich am
  3. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, bis spätestens
  4. Oktober 2010

Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Für die Berechnung ist das offene Volumen am

  1. Jänner 2008 heranzuziehen. Eine Erhöhung der Sicherstellung hat der Deponieinhaber zum
  2. Jänner 2011 zu leisten.“ Gestützt auf diese Bestimmung erließ der Landeshauptmann von Burgenland den angefochtenen Bescheid. Die Übergangsbestimmung in der Deponieverordnung 2008 gibt Fristen für die Behörden vor. So soll die Überprüfung und Anpassung der bestehenden Sicherstellungen bis „spätestens“
  3. Oktober 2010 erfolgen, wobei der Deponieinhaber die Erhöhung der Sicherstellung bis zum
  4. Jänner 2011 zu leisten hat. Dabei ist für die Berechnung das „offene Volumen“ am
  5. Jänner 2008 heranzuziehen. Betreiber bestehender Deponien müssen also nicht die gesamte Sicherstellung leisten, sondern nur einen auf das offene Volumen bezogenen Teil. Damit soll eine Wettbewerbsgleichheit mit neuen Deponien hergestellt werden. Auch die belangte Behörde hat ihrer Berechnung das mit Stichtag am
  6. Jänner 2008 „offene Volumen“ zu Grunde gelegt. Sie hat aber nicht innerhalb der Frist des § 47 Abs. 9 Deponieverordnung 2008 („bis spätestens
  7. Oktober 2010“) entschieden, sondern über ein Jahr später. Die Übergangsbestimmung in der Deponieverordnung 2008 gibt Fristen für die Behörden vor. So soll die Überprüfung und Anpassung der bestehenden Sicherstellungen bis „spätestens“
  8. Oktober 2010 erfolgen, wobei der Deponieinhaber die Erhöhung der Sicherstellung bis zum
  9. Jänner 2011 zu leisten hat. Dabei ist für die Berechnung das „offene Volumen“ am
  10. Jänner 2008 heranzuziehen. Betreiber bestehender Deponien müssen also nicht die gesamte Sicherstellung leisten, sondern nur einen auf das offene Volumen bezogenen Teil. Damit soll eine Wettbewerbsgleichheit mit neuen Deponien hergestellt werden. Auch die belangte Behörde hat ihrer Berechnung das mit Stichtag am
  11. Jänner 2008 „offene Volumen“ zu Grunde gelegt. Sie hat aber nicht innerhalb der Frist des Paragraph 47, Absatz 9, Deponieverordnung 2008 („bis spätestens
  12. Oktober 2010“) entschieden, sondern über ein Jahr später. Der Verwaltungsgerichtshof sprach diesen Fristen lediglich (unverbindlichen) Ordnungscharakter zu und sah in der Regelung des § 47 Abs. 9 Deponieverordnung - im Gegensatz zur Auffassung des UVS Burgenland, der die Regelung des § 47 Abs. 9 Deponieverordnung als Übergangsregelung interpretierte (und damit den Entscheidungsfristen eine rechtliche Bedeutung beimaß) – eine Stichtagsregelung, die im Ergebnis zeitlich unbegrenzt anzuwenden ist (vgl. die Leitentscheidung VwGH 25.10.2012, 2012/07/0113). Der Verwaltungsgerichtshof sprach diesen Fristen lediglich (unverbindlichen) Ordnungscharakter zu und sah in der Regelung des Paragraph 47, Absatz 9, Deponieverordnung - im Gegensatz zur Auffassung des UVS Burgenland, der die Regelung des Paragraph 47, Absatz 9, Deponieverordnung als Übergangsregelung interpretierte (und damit den Entscheidungsfristen eine rechtliche Bedeutung beimaß) – eine Stichtagsregelung, die im Ergebnis zeitlich unbegrenzt anzuwenden ist vergleiche die Leitentscheidung VwGH 25.10.2012, 2012/07/0113). Der UVS Burgenland äußerte in einem Normprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Gesetzes- und Verfassungskonformität dieser durch die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes hervorgerufenen Rechtslage. Der Verfassungsgerichtshof erachtete in der Bestimmung des § 47 Abs. 9 Deponieverordnung den vom Gesetzgeber eingeräumten Spielraum des Verordnungsgebers aber nicht überschritten und sah keinen Anlass, diese Verordnungsbestimmung bzw. Teile davon aufzuheben (vgl. VfGH 29.11.2013, V 46/2013). Der UVS Burgenland äußerte in einem Normprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Gesetzes- und Verfassungskonformität dieser durch die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes hervorgerufenen Rechtslage. Der Verfassungsgerichtshof erachtete in der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 9, Deponieverordnung den vom Gesetzgeber eingeräumten Spielraum des Verordnungsgebers aber nicht überschritten und sah keinen Anlass, diese Verordnungsbestimmung bzw. Teile davon aufzuheben vergleiche , VfGH 29.11.2013, V 46 aus 2013,). III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Im fortgesetzten Verfahren über die Erlassung eines Ersatzbescheides hielt die Gemeinde *** die Berufung weiterhin „in vollem Umfang“ aufrecht. Im Schreiben vom 19.12.2012 wurde von ihr nochmals wiederholt, dass niemals Sickerwasser oder belastetes Wasser aufgetreten und festgestellt worden sei und der Landeshauptmann von Burgenland bei der Flächenberechnung von falschen Parametern ausgegangen und diese Berechnung deshalb zu hoch ausgefallen sei. Der UVS ließ auf der Basis des Berufungsvorbringens (und dem oben erwähnten Schreiben vom 19.12.2012) sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, an die er in diesem Verfahren gebunden ist, die Sicherstellung anhand des offenen Volumens von 1.1.2008 unter der Vorgabe der Berücksichtigung auf den Einzelfall gutachterlich neu berechnen, was eine Höhe von insgesamt 96.106,- Euro für die Ablagerungsphase und 37.135,- Euro für die Nachsorgephase ergab. Bei dieser Berechnung wurde berücksichtigt, dass seit Jahren kein Sickerwasseranfall mehr festzustellen gewesen ist. Aufgrund der nichtvorhandenen Drainagerohre beim Basisentwässerungssystem sowie mangels Sickerwasseranfall wurden die Kosten vom nichtamtlichen Sachverständigen für die Sickerwasserentsorgung, die Wartung- und Instandsetzung des Sickerwassersammelsystems sowie für die Spülung der Drainagerohre vom Sachverständigen auf 0 gesetzt. Im Gutachten wird weiters ausgeführt, dass ein für die gegenständliche Deponie

dem Einreichprojekt und dem Bewilligungsbescheid vereinfachter, vom Aufbau der Oberflächenabdichtung für Baurestmassendeponien entsprechend der DVO abweichender Oberflächenaufbau vorgesehen sei. Nach Rücksprache mit dem dafür zuständigen Amtssachverständigen *** seien auch im Zuge der Anpassung keine neuen Festlegungen dazu getroffen worden, sodass die Kostenansätze für die Deponieflächenabdichtung (Nr. 3 B) auf 10,0 Euro/m2 reduziert worden seien. Hinsichtlich des Flächenausmaßes wurde vom Sachverständigen angemerkt, dass bei der Berechnung von der bewilligten Fläche (5900 m2) ausgegangen werden müsse, da jederzeit die derzeit tatsächlich zur Deponierung genutzte Fläche auf dieses Ausmaß vergrößert werden dürfe. Dieses Gutachten wurde den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. In der Stellungnahme des Landeshauptmannes von Burgenland vom 19.2.2013 wurde dabei u.a. kritisiert, dass „fachlich und rechtlich“ ergänzend klarzustellen wäre, „ob in den Bereichen der Baurestmassendeponie (ehemalige Bauschuttdeponie) eine ausreichende Abdeckung dem Stand der Technik entsprechend besteht oder noch herzustellen ist und dementsprechend die Sicherstellung anzupassen“ wäre. In der Folge wurde bei einem Ortsaugenschein der zuständigen Abteilung 5 des Amtes der Landesregierung am

  1. April 2013 im Sickerwassersammelschacht erstmals Wasser festgestellt. Eine Überprüfung des Wassers zur Feststellung, ob es sich dabei um Sickerwasser oder lediglich um Niederschlagswasser handelt (um den
  2. April 2013 waren außergewöhnliche Niederschlagsereignisse) wurde damals und bis heute nicht durchgeführt. In einer abschließenden Stellungnahme der Abteilung 5, verwies diese (in einer, für eine Verfahrenspartei unangebrachten Diktion) auf die ursprüngliche Berechnung der Sicherstellung und insistierte auf die Abweisung der Beschwerde. III. Erwägungen: römisch drei. Erwägungen: Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. Nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene.

§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG unterscheidet sich von der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in mehrfacher Hinsicht. Während es § 66 Abs. 2 AVG zur Voraussetzung der Kassation erklärt, dass der „der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, [dass] die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint“, stellt der Gesetzgeber in § 28 VwGVG – abgesehen von den Aspekten der Raschheit und Kostenersparnis – nur darauf ab, dass die Behörde „notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat“. Auf eine Vorwerfbarkeit dieses Unterlassens kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes ebenso wenig an, wie darauf, ob diese Unterlassung erst im Berufungsverfahren hervorkommt. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG unterscheidet sich von der Vorgängerbestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in mehrfacher Hinsicht. Während es Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur Voraussetzung der Kassation erklärt, dass der „der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, [dass] die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint“, stellt der Gesetzgeber in Paragraph 28, VwGVG – abgesehen von den Aspekten der Raschheit und Kostenersparnis – nur darauf ab, dass die Behörde „notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat“. Auf eine Vorwerfbarkeit dieses Unterlassens kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes ebenso wenig an, wie darauf, ob diese Unterlassung erst im Berufungsverfahren hervorkommt. Dass hier notwendige Ermittlungen fehlen, ist – wie die Berufung selbst sehr deutlich macht und auch die belangte Behörde in ihren Stellungnahmen selbst aufzeigt – gegenständlich der Fall. Weder wurde untersucht, ob tatsächlich Sickerwasser anfällt, noch ob eine ausreichende Abdeckung entsprechend dem Stand der Technik vorliegt. Letztlich wird auch vom herangezogenen nichtamtlichen Sachverständigen im Schreiben vom 19.4.2013 ausgeführt, dass eine „finale Beurteilung“ der Sicherstellung in diesem Stadium des Verfahrens nicht möglich sei. Dieser – für die Entscheidung der Beschwerde notwendige Sachverhalt – wird daher im fortgesetzten Verfahren zu klären sein und einer neuerlichen Berechnung der Sicherstellung entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde zu legen sein, wobei eine bereits erbrachte Sicherstellung auf den neu festgelegten Betrag anzurechnen ist. Dass eine Zurückverweisung auch im Interesse der Raschheit gelegen ist, ist aufgrund der durch den Übergang zum Landesverwaltungsgericht mit 1.1.2014 entstandenen großen Aktenbelastung des Landesverwaltungsgerichts gerade auch im Bereich des Umweltrechts evident. Um eine Zurückverweisung aus Gründen der Kostenersparnis auszuschließen, müsste das Gericht „deutlich günstiger“ arbeiten, als die Verwaltungsbehörde. Bereits aus der UVS-Praxis waren aus Kostenberechnungen kaum Fälle bekannt, in denen eine Ermittlungstätigkeit durch das UVS-Mitglied selbst deutlich kostengünstiger käme, als jene durch die Verwaltungsbehörden erster Instanz. Nichts anderes vermag für die Verwaltungsgerichte erster Instanz zu gelten. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Aufgrund der Tatsache, dass der zur Entscheidung der Berufung notwendige Sachverhalt nicht feststand, kam der Beschwerde Berechtigung zu und war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Rechtssache an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) Gemeinde *** 2) Landeshauptmann von Burgenland, 7000 Eisenstadt, Europaplatz 1, unter Rückschluss des Bezugsaktes Dr. G i e f i n g European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.HG1.02.2014.021.004

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.