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Ü A5A/09/2014.009/002

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 16§ 9§ 12§ 3§ 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum03.03.2014 GeschäftszahlÜ A5A/09/2014.009/002 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch sein

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX vom 10.10.2013, Zahl XXX, wurde das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines überdachten Stellplatzes und einer Einstellhalle, die Überdachung zweier Silos und die Errichtung einer Brückenwaage und eines Elevators auf dem Grundstück Nr. XXX der KG XXX abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 vom 10.10.2013, Zahl römisch 30 , wurde das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines überdachten Stellplatzes und einer Einstellhalle, die Überdachung zweier Silos und die Errichtung einer Brückenwaage und eines Elevators auf dem Grundstück Nr. römisch 30 der KG römisch 30 abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen werden § 18 Abs. 4 Bgld. Baugesetz, § 20 Abs. 1, 4 und 5 Bgld. Raumplanungsgesetz und die Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 15.09.1998, LGBl. Nr. 66/1998 (Bgld. Bauverordnung) angegeben.Als Rechtsgrundlagen werden Paragraph 18, Absatz 4, Bgld. Baugesetz, Paragraph 20, Absatz eins, 4 und 5 Bgld. Raumplanungsgesetz und die Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 15.09.1998, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998, (Bgld. Bauverordnung) angegeben. Aus der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass dem Bescheid ein Ansuchen vom 01.08.2011 zugrunde liegt. Nach Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 1998 baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Schweinemastanlage erteilt worden sei. Das gegenständliche Grundstück sei im gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als „Grünfläche – Tierhaltung“ ausgewiesen. Aus einer von der BH eingeholten Stellungnahme des Amtes der Burgenländischen Landesregierung ergebe sich, dass auf Gebäude und Bauwerke, die vor Inkrafttreten der mit LGBl. Nr. 47/2006 kundgemachten Novelle des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes ohne baurechtliche Bewilligung errichtet wurden, keine Widmungskonformität nach § 30 Abs. 2 leg. cit. bestehe.Aus einer von der BH eingeholten Stellungnahme des Amtes der Burgenländischen Landesregierung ergebe sich, dass auf Gebäude und Bauwerke, die vor Inkrafttreten der mit Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2006, kundgemachten Novelle des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes ohne baurechtliche Bewilligung errichtet wurden, keine Widmungskonformität nach Paragraph 30, Absatz 2, leg. cit. bestehe. Aufgrund der derzeit bestehenden Flächenwidmung bestehe keine Widmungskonformität. Das Fehlen auch nur einer Voraussetzung des § 20 Abs. 5 Bgld. Raumplanungsgesetz habe zur Folge, dass die Notwendigkeit im Sinne des Abs. 4 dieser Bestimmung nicht anzunehmen sei.Aufgrund der derzeit bestehenden Flächenwidmung bestehe keine Widmungskonformität. Das Fehlen auch nur einer Voraussetzung des Paragraph 20, Absatz 5, Bgld. Raumplanungsgesetz habe zur Folge, dass die Notwendigkeit im Sinne des Absatz 4, dieser Bestimmung nicht anzunehmen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende am 28.10.2013 bei der BH XXX eingelangte Beschwerde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende am 28.10.2013 bei der BH römisch 30 eingelangte Beschwerde. Für die Erledigung des nach der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage als Berufung eingebrachten und nunmehr als Beschwerde anzusehenden Rechtsmittels, ist seit 01.01.2014 das Landesverwaltungsgericht Burgenland zuständig. In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, dass die Zustellung des Bescheides nicht an den ausgewiesenen Vertreter, sondern direkt an den Beschwerdeführer erfolgte. Eine wirksame Zustellung liege daher gar nicht vor. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt, da ihm ein Antwortschreiben der Burgenländischen Landesregierung auf eine Anfrage der BH vom 27.06.2013, urgiert am 18.09.2013, nicht übermittelt worden sei. Auf das Vorbringen des Antragstellers, weshalb die Widmungskonformität des beantragten Projektes gegeben sei, sei die Behörde in ihrem Bescheid mit keinem Wort eingegangen. Die Widmungskonformität ergebe sich insbesondere daraus, dass bei der bestehenden Kennzeichnung mit der Widmung „Grünland - Tierhaltung“ aufgrund der geltenden Planzeichenverordnung, die keine normative Wirkung entfalte, landwirtschaftliche Gebäude mit und ohne Tierhaltung zulässig seien. Das Burgenländische Raumplanungsgesetz kenne keine Unterteilung zwischen verschiedenen Grünlandwidmungen. Das Ansuchen des Beschwerdeführers stamme, entgegen der Ansicht der BH, nicht vom 01.08.2011 sondern vom 02.03.2001. Aus Art. 41 der Grundrechtecharte (sic) der Europäischen Union ergebe sich das Recht auf gute Verwaltung, dazu gehöre auch, dass ein Antrag binnen angemessener Frist behandelt werde. Bei einer zu langen Verfahrensdauer seien Änderungen zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, konkret dürfe die Änderung der Widmungsbezeichnung nicht zu seinem Nachteil angenommen werden.Das Ansuchen des Beschwerdeführers stamme, entgegen der Ansicht der BH, nicht vom 01.08.2011 sondern vom 02.03.2001. Aus Artikel 41, der Grundrechtecharte (sic) der Europäischen Union ergebe sich das Recht auf gute Verwaltung, dazu gehöre auch, dass ein Antrag binnen angemessener Frist behandelt werde. Bei einer zu langen Verfahrensdauer seien Änderungen zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, konkret dürfe die Änderung der Widmungsbezeichnung nicht zu seinem Nachteil angenommen werden. Um nachteilige Folgen der Widmungsänderung hintanzuhalten, hätte man das laufende Flächenwidmungsänderungsverfahren, bei dem die Widmung wieder rückgängig gemacht werde, abwarten können. § 18 Abs. 4 Burgenländisches Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, zuletzt geändert durch LBGl. Nr. 11/2013, lautet:Paragraph 18, Absatz 4, Burgenländisches Baugesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, zuletzt geändert durch LBGl. Nr. 11 aus 2013,, lautet: „Das Ansuchen um Baubewilligung ist ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich schon aus dem Ansuchen ergibt, daß das Vorhaben unzulässig ist und die Gründe der Unzulässigkeit sich nicht beheben lassen.“ § 3 Z. 1 leg. cit. lautet:Paragraph 3, Ziffer eins, leg. cit. lautet: „Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen.“ Die in diesem Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes LGBl. Nr. 18/1969, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2007, lauten:Die in diesem Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2007,, lauten: § 16:Paragraph 16 : „Grünflächen

(1)Alle Flächen, die nicht als Bauland, Verkehrsfläche oder Vorbehaltsfläche gewidmet sind, sind Grünflächen.
(2)Grünflächen nicht landwirtschaftlicher Nutzung sind im Flächenwidmungsplan entsprechend ihrer Verwendung gesondert auszuweisen.
(3)Im Flächenwidmungsplan sind weiters gesondert auszuweisen:
  1. landwirtschaftlich genutzte Grünflächen, auf denen landwirtschaftliche Gebäude und landwirtschaftliche Bauwerke mit Überdachung errichtet werden;
  2. landwirtschaftlich genutzte Grünflächen, auf denen bestehende landwirtschaftliche Gebäude oder bestehende landwirtschaftliche Bauwerke mit Überdachung erweitert oder einer anderen landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden;
  3. Grünflächen, auf denen bestehende nicht landwirtschaftliche Gebäude oder bestehende nicht landwirtschaftliche Bauwerke mit Überdachung einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Von dieser gesonderten Ausweispflicht sind geringfügige Bauvorhaben im Sinne des § 16 Abs. 1 Burgenländisches Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen. …“Von dieser gesonderten Ausweispflicht sind geringfügige Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Burgenländisches Baugesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen. …“ § 20:Paragraph 20 : „Wirkung des Flächenwidmungsplanes
(1)Der genehmigte Flächenwidmungsplan hat neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, daß Baubewilligungen nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
(1)Der genehmigte Flächenwidmungsplan hat neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, daß Baubewilligungen nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
(2)In Aufschließungsgebieten (§ 14 Abs. 2) sind Bewilligungen nach Abs. 1 erst zulässig, wenn der Gemeinderat durch Verordnung feststellt, daß die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist.
(2)In Aufschließungsgebieten (Paragraph 14, Absatz 2,) sind Bewilligungen nach Absatz eins, erst zulässig, wenn der Gemeinderat durch Verordnung feststellt, daß die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist.
(3)In Vorbehaltsflächen (§ 17) dürfen nur Maßnahmen bewilligt werden, die dem Zweck des Vorbehaltes entsprechen.
(3)In Vorbehaltsflächen (Paragraph 17,) dürfen nur Maßnahmen bewilligt werden, die dem Zweck des Vorbehaltes entsprechen.
(4)Baumaßnahmen in Verkehrsflächen, Grünflächen

§ 16Abs.

3 und sonstigen Grünflächen sind zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Weiters ist in Grünflächen und in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen Anlagen sowie von Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, zulässig. Ebenso sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (z. B.: Biotope) zulässig.

(4)Baumaßnahmen in Verkehrsflächen, Grünflächen

Paragraph 16, Absatz 3 und sonstigen Grünflächen sind zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Weiters ist in Grünflächen und in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen Anlagen sowie von Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, zulässig. Ebenso sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (z. B.: Biotope) zulässig.

(5)Die Notwendigkeit im Sinne des Abs. 4 ist dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, daß
(5)Die Notwendigkeit im Sinne des Absatz 4, ist dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, daß
  1. a)die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht,
  2. b)kein anderer Standort eine bessere Eignung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet,
  3. c)die Baumaßnahme auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleibt und
  4. d)raumordnungsrelevante Gründe (z. B.: Landschaftsbild, Zersiedelung, etc.) nicht entgegenstehen.
(6)Bescheide, die gegen Abs. 1 verstoßen, sind nichtig. Eine Nichtigerklärung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung des Bescheides möglich.“
(6)Bescheide, die gegen Absatz eins, verstoßen, sind nichtig. Eine Nichtigerklärung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung des Bescheides möglich.“ § 30:Paragraph 30 : „
(2)Bestehende Gebäude und Bauwerke mit Überdachung in Grünflächen, die entsprechend den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, in der Fassung LGBl. Nr. 47/2006, geltenden maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig errichtet wurden, können ohne diese gesonderte Ausweisung bestehen bleiben.“„
(2)Bestehende Gebäude und Bauwerke mit Überdachung in Grünflächen, die entsprechend den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2006,, geltenden maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig errichtet wurden, können ohne diese gesonderte Ausweisung bestehen bleiben.“ Das Landesgesetzblatt Nr. 47/2006 wurde am 06.09.2006 kundgemacht.Das Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2006, wurde am 06.09.2006 kundgemacht. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Bewirkung der Zustellung: Der Beschwerde ist insoweit zu folgen, als die Zustellung durch die BH entgegen § 9 Abs. 3, 1. Satz, Zustellgesetz an den Beschwerdeführer verfügt wurde. Seit der Verhandlung am 09.04.2013 war der BH das Bestehen des Vollmachtsverhältnisses bekannt. Dem Beschwerdevorbringen dieser Zustellmangel könne nicht geheilt werden, ist jedoch nicht zu folgen.Der Beschwerde ist insoweit zu folgen, als die Zustellung durch die BH entgegen Paragraph 9, Absatz 3, eins, Satz, Zustellgesetz an den Beschwerdeführer verfügt wurde. Seit der Verhandlung am 09.04.2013 war der BH das Bestehen des Vollmachtsverhältnisses bekannt. Dem Beschwerdevorbringen dieser Zustellmangel könne nicht geheilt werden, ist jedoch nicht zu folgen.

§ 9Abs.

3 letzter Satz Zustellgesetz gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Da der Zustellungsbevollmächtige eine mit 20.10.2013 datierte Beschwerde verfasste, ist ihm der am 14.10.2013 zugestellte Bescheid innerhalb dieser Tage offensichtlich tatsächlich zugekommen.

Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz Zustellgesetz gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Da der Zustellungsbevollmächtige eine mit 20.10.2013 datierte Beschwerde verfasste, ist ihm der am 14.10.2013 zugestellte Bescheid innerhalb dieser Tage offensichtlich tatsächlich zugekommen. Wahrung des Parteiengehörs: Es ist richtig, dass die Stellungnahme der Burgenländischen Landesregierung vom 01.10.2013 dem Beschwerdeführer nicht übermittelt wurde. Diese Stellungnahme stellt jedoch eine Rechtsauskunft dar und enthält keine neuen Sachverhaltselemente. Gegenstand des Parteiengehörs kann jedoch nur der durch die Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung sein (vgl. VwGH 07.06.2000, 98/03/0299 und viele andere).Es ist richtig, dass die Stellungnahme der Burgenländischen Landesregierung vom 01.10.2013 dem Beschwerdeführer nicht übermittelt wurde. Diese Stellungnahme stellt jedoch eine Rechtsauskunft dar und enthält keine neuen Sachverhaltselemente. Gegenstand des Parteiengehörs kann jedoch nur der durch die Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung sein vergleiche VwGH 07.06.2000, 98/03/0299 und viele andere). Auch der Fall einer während des Verfahrens eingetretenen Änderung der Rechtslage aufgrund der Sachverhaltselemente in den Vordergrund treten und erhöhte rechtliche Bedeutung erlangen, liegt hier nicht vor (vgl. VwGH z.B. 10.10.1997, 96/02/0483).Auch der Fall einer während des Verfahrens eingetretenen Änderung der Rechtslage aufgrund der Sachverhaltselemente in den Vordergrund treten und erhöhte rechtliche Bedeutung erlangen, liegt hier nicht vor vergleiche VwGH z.B. 10.10.1997, 96/02/0483). Das Recht auf Gehör (§ 37 AVG) wurde nicht verletzt.Das Recht auf Gehör (Paragraph 37, AVG) wurde nicht verletzt. Prüfung der Widmungskonformität: Aus der, der Entscheidung der BH zugrunde liegenden, Stellungnahme des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 01.10.2013 ergibt sich zusammengefasst Folgendes: Auf Bauwerke, die vor Inkrafttreten der mit LGBl. Nr. 47/2006 kundgemachten Novelle des Bgld. Raumplanungsgesetzes über keine rechtskräftige baurechtliche Bewilligung verfügten, ist die Übergangsbestimmung § 30 Abs. 2 leg. cit. nicht anzuwenden.Auf Bauwerke, die vor Inkrafttreten der mit Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2006, kundgemachten Novelle des Bgld. Raumplanungsgesetzes über keine rechtskräftige baurechtliche Bewilligung verfügten, ist die Übergangsbestimmung Paragraph 30, Absatz 2, leg. cit. nicht anzuwenden. Hinsichtlich dieser Bauwerke ist das Vorliegen der Konformität der aktuellen Nutzung mit der sich aus dem Flächenwidmungsplan ergebenden Nutzung Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung. Auf die Vereinbarkeit der konkreten Nutzung mit der konkreten Flächenwidmung wird in dieser Stellungnahme nicht eingegangen. Unstrittig ist, dass jener Teil des gegenständlichen Grundstücks auf das sich das Bewilligungsansuchen bezieht im gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde XXX als „Grünfläche - Tierhaltung“ ausgewiesen ist.Unstrittig ist, dass jener Teil des gegenständlichen Grundstücks auf das sich das Bewilligungsansuchen bezieht im gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde römisch 30 als „Grünfläche - Tierhaltung“ ausgewiesen ist.

§ 12Abs.

1 Bgld. Raumplanungsgesetz hat der Flächenwidmungsplan das Gemeindegebiet entsprechend den Gegebenheiten der Natur und unter Berücksichtigung der abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung der Gemeinde räumlich zu gliedern und Widmungsarten festzulegen.

Paragraph 12, Absatz eins, Bgld. Raumplanungsgesetz hat der Flächenwidmungsplan das Gemeindegebiet entsprechend den Gegebenheiten der Natur und unter Berücksichtigung der abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung der Gemeinde räumlich zu gliedern und Widmungsarten festzulegen.

§ 12Abs.

4 Bgld. Raumplanungsgesetz hat die Landesregierung die Form der Flächenwidmungspläne und die Verwendung bestimmter Planzeichen durch Verordnung zu regeln.

Paragraph 12, Absatz 4, Bgld. Raumplanungsgesetz hat die Landesregierung die Form der Flächenwidmungspläne und die Verwendung bestimmter Planzeichen durch Verordnung zu regeln. Aufgrund dieser Ermächtigung des § 12 Abs. 4 Bgld. Raumplanungsgesetz wurde von der Burgenländischen Landesregierung die Planzeichenverordnung für Digitale Flächenwidmungspläne 2008 LBGl. Nr. 33/2009, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 17/2011, erlassen.Aufgrund dieser Ermächtigung des Paragraph 12, Absatz 4, Bgld. Raumplanungsgesetz wurde von der Burgenländischen Landesregierung die Planzeichenverordnung für Digitale Flächenwidmungspläne 2008 LBGl. Nr. 33 aus 2009,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2011,, erlassen. Im Abschnitt „13000 bis 13999 Landwirtschaftliche Sondernutzungen und Grünflächensondernutzung“ der Planzeichenverordnung ist unter Code „13023“ die Bezeichnung „Tierhaltung“, mit der Kurzbezeichnung „G - Th“ und der Bemerkung „nur für Landwirte“ zu entnehmen. Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist eine der im Bgld. Raumplanungsgesetz festgelegten Widmungsarten (§ 13 Abs. 1 leg. cit.) festzulegen. Im vorliegenden Fall wurde die Widmungsart „Grünfläche“ festgelegt.Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist eine der im Bgld. Raumplanungsgesetz festgelegten Widmungsarten (Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit.) festzulegen. Im vorliegenden Fall wurde die Widmungsart „Grünfläche“ festgelegt.

§ 16Abs.

3 Bgld. Raumplanungsgsetz sind im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisen:

Paragraph 16, Absatz 3, Bgld. Raumplanungsgsetz sind im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisen:

  1. Landwirtschaftlich genutzte Grünflächen, auf denen landwirtschaftliche Gebäude und landwirtschaftliche Bauwerke mit Überdachung errichtet werden;
  2. landwirtschaftlich genutzte Grünflächen, auf denen bestehende landwirtschaftliche Gebäude oder bestehende landwirtschaftliche Bauwerke mit Überdachung erweitert oder einer anderen landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden;
  3. Grünflächen, auf denen bestehende nicht landwirtschaftliche Gebäude oder bestehende nicht landwirtschaftliche Bauwerke mit Überdachung einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist Prüfungsmaßstab nicht die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Widmungsart „Grünfläche“ sondern die Vereinbarkeit mit der Grünflächensondernutzung „Grünfläche - Tierhaltung“, also der Widmungsart in Verbindung mit der Verwendung der Fläche. Es ist nicht richtig, dass die Unterteilung von Grünflächen in verschiedene aus der Planzeichenverordnung zu entnehmende Verwendungen keine normative Wirkung hätte.

§ 3Z. 1 Bgld.

Baugesetz sind Bauvorhaben nur zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.

Paragraph 3, Ziffer eins, Bgld. Baugesetz sind Bauvorhaben nur zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Die zentrale in diesem Verfahren zu klärende Rechtsfrage ist daher, ob das durch den Antrag des Beschwerdeführers determinierte Bauvorhaben der Flächenwidmung „Grünfläche - Tierhaltung“ widerspricht. Aus der Begründung des Bescheides der BH vom 10.10.2013 ergibt sich, dass Gegenstand des Verfahrens die Eingabe des Beschwerdeführers vom 01.08.2011, mit der um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines überdachten Stellplatzes und einer Einstellhalle, die Überdachung zweier Silos und die Errichtung einer Brückenwaage und eines Elevators auf dem Grundstück Nr. XXX der KG XXX angesucht wurde, ist.Aus der Begründung des Bescheides der BH vom 10.10.2013 ergibt sich, dass Gegenstand des Verfahrens die Eingabe des Beschwerdeführers vom 01.08.2011, mit der um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines überdachten Stellplatzes und einer Einstellhalle, die Überdachung zweier Silos und die Errichtung einer Brückenwaage und eines Elevators auf dem Grundstück Nr. römisch 30 der KG römisch 30 angesucht wurde, ist. Ein Vorbringen, dass das gegenständliche Projekt im Zusammenhang mit einer Tierhaltung stehen würde, ist dem Ansuchen oder anderen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Schon im ursprünglichen Ansuchen vom 01.08.2011 hat der Beschwerdeführer unter anderem die Änderung des Verwendungszwecks von Schweinestall auf landwirtschaftliche Lagerhalle beantragt. Die BH stützte ihre Entscheidung vom 27.06.2012 (in diesem Bescheid wurde nur über die Änderung des Verwendungszwecks des Schweinestalls abgesprochen) auf eine – allerdings nicht weiter begründete - Aussage des Amtssachverständigen für Landwirtschaft, der im Zuge der Verhandlung am 22.09.2011 erklärte, dass „aufgrund der derzeitigen Widmung „Grünfläche - Tierhaltung“ zur Zeit keine Widmungskonformität bei der geplanten Umnutzung festgestellt werde“. Als Verwendungszweck wird in der Verhandlungsniederschrift „die Lagerung von Erntegut und Saatgut, sowie das Einstellen von landwirtschaftlichen Geräten“ angegeben. Gegenstand dieser Verhandlung war auch jener Teil des Ansuchens vom 01.08.2011, der schließlich Gegenstand des Bescheides vom 10.10.2013 war. In der Verhandlung am 09.04.2013 wurde, auf dieses Verfahrensergebnis aufbauend, lediglich festgestellt, dass sich das gesamte Vorhaben auf der als „Grünfläche - Tierhaltung“ ausgewiesenen Fläche befindet. Das beantragte Vorhaben steht in keinem Zusammenhang mit einer Tierhaltung. Die Bedeutung des Begriffes Tierhaltung ist schon aufgrund des klaren Wortlauts eindeutig. Ausgehend von der primär gebotenen Auslegung nach dem Wortlaut erscheint eine andere Auslegung, nämlich eine mit dieser Verwendung vereinbare Nutzung, ohne im Rahmen einer Landwirtschaft verwendete Tiere sei widmungskonform, geradezu denkunmöglich. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er vorbringt die Übergangsbestimmung § 30 Abs. 2 Bgld. Raumplanungsgesetz hätte mit diesem Verfahren überhaupt nichts zu tun: Von Niemanden wurde im Laufe des Verfahrens auch nur behauptet, dass für die gegenständlichen Objekte vor dem Jahr 2006 eine rechtskräftige Bewilligung vorgelegen sei.Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er vorbringt die Übergangsbestimmung Paragraph 30, Absatz 2, Bgld. Raumplanungsgesetz hätte mit diesem Verfahren überhaupt nichts zu tun: Von Niemanden wurde im Laufe des Verfahrens auch nur behauptet, dass für die gegenständlichen Objekte vor dem Jahr 2006 eine rechtskräftige Bewilligung vorgelegen sei. Die BH hat sich in ihrer Bescheidbegründung auch mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 20 Abs. 5 Bgld. Raumplanungsgesetz auseinandergesetzt und festgehalten, dass schon das Fehlen einer der Voraussetzungen dieser Bestimmung zur Folge habe, dass die Notwendigkeit der Maßnahme im Sinne des Abs. 4 der zitierten Bestimmung nicht anzunehmen sei.Die BH hat sich in ihrer Bescheidbegründung auch mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 20, Absatz 5, Bgld. Raumplanungsgesetz auseinandergesetzt und festgehalten, dass schon das Fehlen einer der Voraussetzungen dieser Bestimmung zur Folge habe, dass die Notwendigkeit der Maßnahme im Sinne des Absatz 4, der zitierten Bestimmung nicht anzunehmen sei. Welche der Voraussetzungen aus Sicht der BH nicht vorliegt, bleibt jedoch verborgen. Im Ergebnis ist aber auch diese Rechtsmeinung korrekt. Nach § 20 Abs. 4 Bgld. Raumplanungsgesetz sind Baumaßnahmen in Grünflächen

§ 16Abs.

3 leg. cit. zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Die Notwendigkeit im Sinne des Abs. 4 ist unter anderem dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, dass die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht. Die Lagerung von Saatgut ist keine mit einer Tierhaltung in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang stehende Nutzung. Zumindest eine der Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 Bgld. Raumplanungsgesetz ist damit nicht erfüllt.Im Ergebnis ist aber auch diese Rechtsmeinung korrekt. Nach Paragraph 20, Absatz 4, Bgld. Raumplanungsgesetz sind Baumaßnahmen in Grünflächen

Paragraph 16, Absatz 3, leg. cit. zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Die Notwendigkeit im Sinne des Absatz 4, ist unter anderem dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, dass die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht. Die Lagerung von Saatgut ist keine mit einer Tierhaltung in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang stehende Nutzung. Zumindest eine der Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 5, Bgld. Raumplanungsgesetz ist damit nicht erfüllt. Verfahrensdauer: Am 05.03.2001 brachte der Beschwerdeführer bei der BH XXX ein Ansuchen um baurechtliche Bewilligung für den Zubau eines Geräteeinstellraumes und eines überdachten Stellplatzes ein. Für den 07.03.2001 wurde in diesem Verfahren von der BH eine mündliche Verhandlung anberaumt, in der festgestellt wurde, dass zur Beurteilung des Projektes, insbesondere einer Versickerungsanlage, weitere Unterlagen erforderlich sind. Alle bisher vorgelegten Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer in dieser Verhandlung zur Ergänzung zurückgegeben.Am 05.03.2001 brachte der Beschwerdeführer bei der BH römisch 30 ein Ansuchen um baurechtliche Bewilligung für den Zubau eines Geräteeinstellraumes und eines überdachten Stellplatzes ein. Für den 07.03.2001 wurde in diesem Verfahren von der BH eine mündliche Verhandlung anberaumt, in der festgestellt wurde, dass zur Beurteilung des Projektes, insbesondere einer Versickerungsanlage, weitere Unterlagen erforderlich sind. Alle bisher vorgelegten Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer in dieser Verhandlung zur Ergänzung zurückgegeben. Am 20.11.2007 zog der Beschwerdeführer sein Ansuchen hinsichtlich der Errichtung einer Einstellhalle zurück. Aus einem an diesem Tag erstellten Aktenvermerk ergibt sich, dass die seit dem Jahr 2001 fehlenden Unterlagen bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgereicht wurden. Der überdachte Stellplatz und die Überdachung der Maiskornsilos wurden zu diesem Zeitpunkt, wie der Beschwerdeführer selbst angibt, bereits errichtet. In einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 11.12.2008 stellte die BH fest, dass bis dato keine Unterlagen vorgelegt wurden und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG auf, die fehlenden Unterlagen hinsichtlich des überdachten Stellplatzen und der Maiskornsilos vorzulegen, sowie hinsichtlich einer ebenfalls bereits errichteten Brückenwaage um Bewilligung anzusuchen. Die BH wiederholte diese Aufforderung mit Schreiben vom 07.04.2009.In einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 11.12.2008 stellte die BH fest, dass bis dato keine Unterlagen vorgelegt wurden und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, die fehlenden Unterlagen hinsichtlich des überdachten Stellplatzen und der Maiskornsilos vorzulegen, sowie hinsichtlich einer ebenfalls bereits errichteten Brückenwaage um Bewilligung anzusuchen. Die BH wiederholte diese Aufforderung mit Schreiben vom 07.04.2009. Am 28.04.2009 änderte der Beschwerdeführer sein Ansuchen und beantragte die Bewilligung der Änderung des Verwendungszwecks von Schweinestall auf landwirtschaftliche Lagerhalle, zur Errichtung eines überdachten Stellplatzes, die Überdachung der Silos, einer Brückenwaage und eines Elevators, woraufhin die BH für den 18.06.2009 eine mündliche Verhandlung anberaumte. In dieser Verhandlung wurde neuerlich das Fehlen von Unterlagen festgestellt. Mit Bescheid der BH vom 06.07.2011 wurde der Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Änderung des Verwendungszwecks von Schweinestall auf landwirtschaftliche Lagerhalle, Errichtung eines überdachten Stellplatzes, einer Überdachung von zwei Maiskornsilos, einer Brückenwaage und eines Elevators

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen, da die erforderlichen Unterlagen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt wurden. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid der BH vom 06.07.2011 wurde der Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Änderung des Verwendungszwecks von Schweinestall auf landwirtschaftliche Lagerhalle, Errichtung eines überdachten Stellplatzes, einer Überdachung von zwei Maiskornsilos, einer Brückenwaage und eines Elevators

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen, da die erforderlichen Unterlagen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt wurden. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Am 01.08.2011 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Ansuchen auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Änderung des Verwendungszwecks von Schweinestall auf landwirtschaftliche Lagerhalle, Errichtung eines überdachten Stellplatzes und einer Einstellhalle, einer Überdachung von zwei Maiskornsilos, einer Brückenwaage und eines Elevators. Die BH beraumte für den 24.08.2011 eine mündliche Verhandlung an. In dieser Verhandlung wurde unter anderem vom Amtssachverständigen für Landwirtschaft festgestellt, dass aufgrund der bestehenden Flächenwidmung „Grünfläche - Tierhaltung“ keine Widmungskonformität „bei der geplanten Umnutzung vorliege“. Der Antrag auf Änderung der Verwendungszwecks von einer Schweinemastanlage auf eine landwirtschaftliche Lagerhalle wurde daraufhin von der BH mit Bescheid vom 27.06.2012, Zahl XXX, abgewiesen. Auch dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Der Antrag auf Änderung der Verwendungszwecks von einer Schweinemastanlage auf eine landwirtschaftliche Lagerhalle wurde daraufhin von der BH mit Bescheid vom 27.06.2012, Zahl römisch 30 , abgewiesen. Auch dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Am 12.12.2012 brachte der Beschwerdeführer der BH zur Kenntnis, dass er den Antrag auf Änderung des Verwendungszwecks zurückziehe. Der Elevator werde außer Betrieb gesetzt. Die BH beraumte für 09.04.2013 eine Verhandlung an. Als Gegenstand der Verhandlung wurde die Errichtung eines überdachten Stellplatzes, einer Überdachung von zwei Maiskornsilos, einer Brückenwaage und eines Elevators angegeben. In der Verhandlung wurde festgestellt, dass eine Gesamtfläche von 1.717 m2 auf „Grünland - Tierhaltung“ umgewidmet wurde und daher keine Genehmigung möglich sei. Nach Einholung der oben zitierten Stellungnahme des Amtes der Burgenländischen Landesregierung erließ die BH den in diesem Verfahren einer Beschwerde unterzogenen Bescheid. In der Beschwerde wird auf Art. 41 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (gemeint ist wohl die Charta der Grundrechte der Europäischen Union) Bezug genommen. Art. 41 Abs. 1 dieser Charta lautet:In der Beschwerde wird auf Artikel 41, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (gemeint ist wohl die Charta der Grundrechte der Europäischen Union) Bezug genommen. Artikel 41, Absatz eins, dieser Charta lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.“ Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist Gegenstand dieses Verfahrens der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.08.2011. Das mit Antrag vom 05.03.2001 eingeleitete Verfahren wurde von der BH mit rechtskräftigem Bescheid vom 06.07.2011 erledigt. Der Vollständigkeit halber ist auch zu diesem Verfahren festzuhalten, dass sich die Verfahrensdauer in erster Linie aufgrund der trotz Aufforderung durch die BH vom Beschwerdeführer nicht vorgelegten Unterlagen ergab. So legte der Vorstellungswerber etwa von 07.03.2001 bis 20.11.2007, also über sechseinhalb Jahre, der BH überhaupt keine Antragsunterlagen vor. Das hier gegenständliche Verfahren wurde mit Bescheid vom 10.10.2013 erledigt. Der Antragsteller änderte seinen Antrag zuletzt am 12.12.2012, sodass die Entscheidungsfrist mit diesem Tag erneut zu laufen begann. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004, 17.582/2005, 17.644/2005). Berücksichtigt man, dass eine Verhandlung auszuschreiben war, die Gutachtensanfrage vom Amt der Bgld. Landesregierung erst nach über drei Monaten beantwortet wurde und die BH nach Vorliegen dieses Gutachtens binnen einer Woche den Bescheid erließ, erscheint die Verfahrensdauer als angemessen.Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant vergleiche VfSlg. 17.307 aus 2004,, 17.582 aus 2005,, 17.644 aus 2005,). Berücksichtigt man, dass eine Verhandlung auszuschreiben war, die Gutachtensanfrage vom Amt der Bgld. Landesregierung erst nach über drei Monaten beantwortet wurde und die BH nach Vorliegen dieses Gutachtens binnen einer Woche den Bescheid erließ, erscheint die Verfahrensdauer als angemessen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung lag die zum Zeitpunkt der Entscheidung der BH bestehende Flächenwidmung bereits vor, sodass das Argument, dem Beschwerdeführer sei aufgrund der Verfahrensdauer ein Schaden entstanden ins Leere geht. Die Behörde hatte jedenfalls die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bestehende Flächenwidmung ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Widmungsverfahren der Gemeinde Neudorf: Eine allfällige zukünftige Änderung der Flächenwidmung ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. H i n w e i s Nach dem Gebührengesetz 1957 i. d. g. F. hat der Antragsteller für die Eingabe eine Gebühr von 14,30 Euro binnen 14 Tagen ab Erhalt des Bescheides zu entrichten. Sie werden gebeten, diesen Betrag auf das Konto bei der Bank Burgenland, IBAN: AT 925100091013054600 (im Falle einer Auslandsüberweisung BIC: EHBBAT2E) einzuzahlen oder zu überweisen. Bitte geben Sie im Zuge der Einzahlung oder Überweisung unbedingt die Aktenzahl des Landesverwaltungsgerichts Burgenland sowie Ihren vollständigen Namen (Name des Beschwerdeführers und nicht des Einzahlers) an, um die Zuordnung zu diesem Verfahren zu gewährleisten. Ergeht an: 1) Herrn Rechtsanwalt XXX,1) Herrn Rechtsanwalt römisch 30 , 2) Bezirkshauptmannschaft XXX, unter Rückschluss des Bezugsaktes2) Bezirkshauptmannschaft römisch 30 , unter Rückschluss des Bezugsaktes Mag. L e i t n e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.A5A.09.2014.009.002

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