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{'item': 'E G02/09/2014.001/002'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 11§ 4§ 2§ 3Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum03.03.2014 GeschäftszahlE G02/09/2014.001/002 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitne

§ 28Abs. 1 bis 3 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Verwaltungsbehörde zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Gemeinderats von XXX vom 19.12.2013, Zahl XXX, wurde der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters von XXX vom 11.06.2013, Zahl XXX,

§ 11Abs. 1 Bgld. Kanalanschlußgesetz i

Vm. § 83 Bgld. Gemeindeordnung keine Folge gegeben und der Bescheid mit den aus den Spruchpunkten 1.a bis c zu entnehmenden Änderungen bestätigt.Mit Bescheid des Gemeinderats von römisch 30 vom 19.12.2013, Zahl römisch 30 , wurde der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters von römisch 30 vom 11.06.2013, Zahl römisch 30 ,

Paragraph 11, Absatz eins, Bgld. Kanalanschlußgesetz in Verbindung mit Paragraph 83, Bgld. Gemeindeordnung keine Folge gegeben und der Bescheid mit den aus den Spruchpunkten 1.a bis c zu entnehmenden Änderungen bestätigt. In Spruchpunkt 1.a ist die Lage der Putz- und Kontrollschächte näher beschrieben, in Spruchpunkt 1.b wird vorgeschrieben, dass die Niederschlagswässer ausschließlich in den Niederschlagswasserkanal einzuleiten sind, in Spruchpunkt 1.c wird die Frist für die Herstellung des Anschlusses mit zwei Monaten bestimmt. Unter Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.06.2013 auf Befreiung von der Anschlusspflicht

§ 4Abs.

2 und § 11 Abs. 1 Bgld. Kanalanaschlußgesetz zurückgewiesen.Unter Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.06.2013 auf Befreiung von der Anschlusspflicht

Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz eins, Bgld. Kanalanaschlußgesetz zurückgewiesen. Aus der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergebe, dass eine Anschlussfläche aus wenigstens einem ganzen Grundstück besteht. Die Anschlussfläche bestehe daher aus dem gesamten Grundstück Nr. XXX der KG XXX. Die Konkretisierung der anzuschließenden Teile ergebe sich aus dem Bescheid.Aus der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergebe, dass eine Anschlussfläche aus wenigstens einem ganzen Grundstück besteht. Die Anschlussfläche bestehe daher aus dem gesamten Grundstück Nr. römisch 30 der KG römisch 30 . Die Konkretisierung der anzuschließenden Teile ergebe sich aus dem Bescheid. Der Einwand hinsichtlich der Unklarheit des Spruchpunktes

  1. des Bescheides des Bürgermeisters werde dadurch beseitigt, dass Niederschlagswässer ausschließlich in den Niederschlagswasserkanal einzuleiten seien. Die im Bescheid des Bürgermeisters fehlenden Angaben zur genauen Lage der Putz- und Kontrollschächte seien in Spruchpunkt 1.a des Bescheides nachgetragen worden. Die faktische Unmöglichkeit der Herstellung des Anschlusses stehe der Anschlusspflicht nicht entgegen, da derartige technische Fragen keinen Ausnahmetatbestand verwirklichen würden. Konkrete Argumente, die eine Ausnahme von der Anschlusspflicht begründen könnten, würden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Zu Spruchpunkt
  2. ist der Begründung zu entnehmen, dass sich die Zuständigkeit des Gemeinderats daraus ergebe, dass der Antrag nach Abschluss des Verfahrens erster Instanz gestellt worden sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 07.01.2014 eingebrachte, nach der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage noch als Vorstellung bezeichnete, Beschwerde. In der Beschwerde wird zunächst bestritten, dass eine Anschlussfläche im Sinne des Bgld. Kanalanschlußgesetzes aus einem ganzen Grundstück bestehen müsse. Eigentümer sehr großer Grundstücke würden ansonsten gleichheitswidrig benachteiligt. Im konkreten Fall sei § 2 Abs. 2 Z. 4 Bgld. Kanalanschlußgesetz anzuwenden.Im konkreten Fall sei Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, Bgld. Kanalanschlußgesetz anzuwenden. Die technische Unmöglichkeit des Kanalanschlusses sei vom Verwaltungsgerichtshof als relevant für das Bestehen einer Kanalanschlusspflicht erachtet worden. Die technische Umsetzbarkeit sei jedoch von der Behörde nicht geprüft worden. Der Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht sei zweifellos vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Anschlussverpflichtung eingebracht worden. Die in diesem Verfahren relevanten Bestimmungen des Bgld. Kanalanschlußgesetzes 1989, StF: LGBl. Nr. 27/1990, idF. LGBl. Nr. 80/2013, lauten:Die in diesem Verfahren relevanten Bestimmungen des Bgld. Kanalanschlußgesetzes 1989, Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1990,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2013,, lauten: § 1:Paragraph eins : „Begriffsbestimmungen

(1)Abwasser ist Schmutzwasser oder Niederschlagswasser aus dem Bereich von Anschlußgrundflächen.
(2)Schmutzwasser ist in seiner Beschaffenheit nachteilig verändertes Wasser. Zum Schmutzwasser gehören auch Fäkalien.
(3)Niederschlagswasser ist Wasser, das von atmosphärischen Niederschlägen stammt und in seiner natürlichen Beschaffenheit nicht wesentlich nachteilig verändert ist.
(4)Anschlußgrundflächen im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute oder unbebaute Grundflächen, die aus einem oder mehreren benachbarten Grundstücken bestehen, welche eine funktionelle oder wirtschaftliche Einheit bilden.
(5)Öffentliche Kanalisationsanlage ist die Gesamtheit der Einrichtungen einer Gemeinde, die der geordneten Entsorgung von in der Gemeinde anfallenden Abwässern dienen. Als öffentliche Kanalisationsanlage gelten auch die diesem Zweck dienenden Einrichtungen eines Wasserverbandes im Sinne des § 87 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98/2013, und eines Gemeindeverbandes, sofern die Gemeinde dem Wasserverband oder dem Gemeindeverband angehört, sowie die Einrichtungen eines anderen Kanalisationsunternehmers, deren sich die Gemeinde zur öffentlichen Abwasserentsorgung bedient.
(5)Öffentliche Kanalisationsanlage ist die Gesamtheit der Einrichtungen einer Gemeinde, die der geordneten Entsorgung von in der Gemeinde anfallenden Abwässern dienen. Als öffentliche Kanalisationsanlage gelten auch die diesem Zweck dienenden Einrichtungen eines Wasserverbandes im Sinne des Paragraph 87, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,, und eines Gemeindeverbandes, sofern die Gemeinde dem Wasserverband oder dem Gemeindeverband angehört, sowie die Einrichtungen eines anderen Kanalisationsunternehmers, deren sich die Gemeinde zur öffentlichen Abwasserentsorgung bedient.
(6)Sammelkanäle, sind jene Teile einer öffentlichen Kanalisationsanlage, die der Sammlung und Ableitung der über die Hauskanäle und Anschlußkanäle zugeleiteten Abwässer dienen.
(7)Anschlußkanäle sind jene Teile einer öffentlichen Kanalisationsanlage, die die einzelnen Anschlußgrundflächen mit einem Sammelkanal verbinden. Der Putz- und Kontrollschacht gehört zum Anschlußkanal.
(8)Hauskanäle sind die Abwassersammelleitungen, die in den zu entsorgenden Bauten oder sonstigen Anlagen und zwischen diesen und dem Anschlußkanal liegen. In den im § 6 geregelten Fällen reichen die Hauskanäle bis zum Kontrollschacht an der Straßenfluchtlinie der Verkehrsfläche, auf der der Sammelkanal errichtet wird.
(8)Hauskanäle sind die Abwassersammelleitungen, die in den zu entsorgenden Bauten oder sonstigen Anlagen und zwischen diesen und dem Anschlußkanal liegen. In den im Paragraph 6, geregelten Fällen reichen die Hauskanäle bis zum Kontrollschacht an der Straßenfluchtlinie der Verkehrsfläche, auf der der Sammelkanal errichtet wird.
(9)Kanalisationsunternehmer ist der Eigentümer der Kanalisationsanlage bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte.
(10)Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.“ § 2:Paragraph 2 : „Anschlußpflicht
(1)Die Eigentümer von Anschlußgrundflächen sind verpflichtet, die Abwässer (Schmutzwässer oder Niederschlagswässer) nach Maßgabe des Anschlußverpflichtungsbescheides des § 3 in die bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage (§ 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuleiten. Sind Eigentümer der Anschlußgrundfläche und Eigentümer eines auf dieser Grundfläche befindlichen Baues oder sonstigen Anlage verschiedene Personen, trifft diese Verpflichtung den Eigentümer des Baues oder der sonstigen Anlage.
(1)Die Eigentümer von Anschlußgrundflächen sind verpflichtet, die Abwässer (Schmutzwässer oder Niederschlagswässer) nach Maßgabe des Anschlußverpflichtungsbescheides des Paragraph 3, in die bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage (Paragraph 32, des Wasserrechtsgesetzes 1959) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuleiten. Sind Eigentümer der Anschlußgrundfläche und Eigentümer eines auf dieser Grundfläche befindlichen Baues oder sonstigen Anlage verschiedene Personen, trifft diese Verpflichtung den Eigentümer des Baues oder der sonstigen Anlage.
(2)Diese Verpflichtung besteht nicht
  1. für Grundflächen, die dem öffentlichen Verkehr dienen,
  2. für unbebaute Anschlußgrundflächen, wenn darauf keine Schmutzwässer anfallen und die Niederschlagswässer ohne nachteilige Auswirkungen und ohne Anlagen auf eigenem Grund versickern oder verrieseln können,
  3. für Bauten, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern oder verrieseln können. Bauten im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die mit Bauten, bei denen auch Schmutzwässer anfallen, nicht in Verbindung stehen oder im Falle des Abbruches der anderen Bauten für sich allein bestehen könnten,
  4. wenn die nächstgelegene Grenze der Anschlußgrundfläche mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen Sammelkanals entfernt ist, wobei im Falle einer Verwendung der auf der Grundfläche bestehenden Bauten oder sonstigen Anlagen in funktioneller oder wirtschaftlicher Einheit eine allfällige grundbücherliche Unterteilung der Grundfläche nicht zu berücksichtigen ist,
  5. wenn die auf der Liegenschaft bestehenden oder zu errichtenden Bauten für eine Bestandsdauer von weniger als sechs Monate bewilligt wurden, nur Abwässer dieser Bauten einzuleiten wären und die Abwässer in dichten und abflußlosen Behältern gesammelt und nachweislich in eine wasserrechtlich bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage an der von der Gemeinde bestimmten Stelle eingebracht werden; § 9 Abs. 6 und 7 sind hiebei sinngemäß anzuwenden,
  6. wenn die auf der Liegenschaft bestehenden oder zu errichtenden Bauten für eine Bestandsdauer von weniger als sechs Monate bewilligt wurden, nur Abwässer dieser Bauten einzuleiten wären und die Abwässer in dichten und abflußlosen Behältern gesammelt und nachweislich in eine wasserrechtlich bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage an der von der Gemeinde bestimmten Stelle eingebracht werden; Paragraph 9, Absatz 6 und 7 sind hiebei sinngemäß anzuwenden,
(3)Über Ansuchen des Eigentümers der Anschlußgrundfläche, des Baues, der sonstigen Anlage oder des für die Verwaltung der öffentlichen Verkehrsfläche zuständigen Organes ist diesem jedoch der Anschluß zu bewilligen, auch wenn auf Grund des Abs. 2 keine Anschlußpflicht besteht.
(3)Über Ansuchen des Eigentümers der Anschlußgrundfläche, des Baues, der sonstigen Anlage oder des für die Verwaltung der öffentlichen Verkehrsfläche zuständigen Organes ist diesem jedoch der Anschluß zu bewilligen, auch wenn auf Grund des Absatz 2, keine Anschlußpflicht besteht.
(4)Wenn die Gefahr einer nachteiligen Auswirkung einer Versickerung oder Verrieselung nach Abs. 2 Z. 2 oder 3 besteht, ist von der Behörde eine Überprüfungsverfahren durchzuführen. In diesem Verfahren kommt auch einem Nachbarn, der eine nachteilige Einwirkung auf sein Eigentum behauptet, Parteistellung zu. Wenn sich nach Aufnahme eines Sachverständigengutachtens ergibt, daß sich die Grundfläche für eine Versicherung oder Verrieselung nicht eignet oder eine nachteilige Einwirkung auf Bauten oder Grundflächen durch Vernässerung oder Unterwaschung besteht oder zu erwarten ist, ist mit Bescheid die Versickerung oder Verrieselung zu untersagen und die Anschlußverpflichtung zu verfügen.
(4)Wenn die Gefahr einer nachteiligen Auswirkung einer Versickerung oder Verrieselung nach Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 besteht, ist von der Behörde eine Überprüfungsverfahren durchzuführen. In diesem Verfahren kommt auch einem Nachbarn, der eine nachteilige Einwirkung auf sein Eigentum behauptet, Parteistellung zu. Wenn sich nach Aufnahme eines Sachverständigengutachtens ergibt, daß sich die Grundfläche für eine Versicherung oder Verrieselung nicht eignet oder eine nachteilige Einwirkung auf Bauten oder Grundflächen durch Vernässerung oder Unterwaschung besteht oder zu erwarten ist, ist mit Bescheid die Versickerung oder Verrieselung zu untersagen und die Anschlußverpflichtung zu verfügen.
(5)Unbeschadet der Anschluß- und Einleitungsverpflichtung ist das Auffangen und Nutzen von Niederschlagswasser für Bewässerungszwecke oder als Brauchwasser, z. B.: für Toilettenspülung, zulässig.“ § 3:Paragraph 3 : „Anschlußverpflichtung und Festsetzung der Anschlußfrist
(1)Die Behörde hat frühestens nach dem Eintritt der Rechtskraft der wasserrechtlichen Bewilligung für den zur Entsorgung der betreffenden Anschlußgrundfläche geeigneten Sammelkanal einer öffentlichen Kanalisationsanlage den Eigentümer der Anschlußgrundfläche oder die diesem

§ 2Abs. 1 gleichzuhaltende Person mit schriftlichem Bescheid zum Anschluß zu verpflichten.

(1)Die Behörde hat frühestens nach dem Eintritt der Rechtskraft der wasserrechtlichen Bewilligung für den zur Entsorgung der betreffenden Anschlußgrundfläche geeigneten Sammelkanal einer öffentlichen Kanalisationsanlage den Eigentümer der Anschlußgrundfläche oder die diesem

Paragraph 2, Absatz eins, gleichzuhaltende Person mit schriftlichem Bescheid zum Anschluß zu verpflichten.

(2)Der Anschlußbescheid hat insbesondere zu enthalten:
  1. die anzuschließenden Teile der Anschlußgrundfläche einschließlich befestigter Flächen, Bauten oder sonstiger Anlagen,
  2. die genaue Lage der Putz- und Kontrollschachtes,
  3. sonstige Vorschreibungen, die erforderlich sind, um die Anschlußgrundfläche, Bauten oder sonstigen Anlagen ordnungsgemäß zu entsorgen und die einwandfreie Funktion der öffentlichen Kanalisationsanlage nicht zu beeinträchtigen,
  4. die Frist für die Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Kanalisationsanlage. Diese darf für bereits bestehende anzuschließende Teile nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als sechs Monate ab Schaffung der Anschlußmöglichkeit durch den Kanalisationsunternehmer betragen. Bei Festsetzung der Frist ist auf die Anschlußverhältnisse (Länge des Hauskanals, Jahreszeit) Bedacht zu nehmen. Für Bauten oder andere Anlagen auf der Anschlußgrundfläche, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht fertiggestellt sind, ist festzulegen, daß der Anschluß spätestens vor ihrer erstmaligen Benützung durchzuführen ist.“ § 4:Paragraph 4 : „Befreiung von Anschlußpflicht
(1)Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers der Anschlußgrundfläche, des Baues oder einer anderen Anlage von der Verpflichtung zum Anschluß zu befreien, wenn
  1. die Entsorgung ohne Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer und ohne Nachteil für die Nachbarschaft sowie für Bauten des Antragstellers in anderer Weise möglich ist und wenn der Bau, eine andere Anlage oder die unverbaute Grundfläche so unbedeutend ist, daß die Gesamtkosten der Errichtung des Anschlusses einschließlich des Anschlußbeitrages in einem wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Mißverhältnis zum Verkehrswert des Baues oder der Anlage einschließlich des Bodenwertes oder der unverbauten Grundfläche stehen oder
  2. die Abwässer bereits seit einem vor dem Beginn der Errichtung der öffentlichen Kanalisationsanlage liegenden Zeitpunkt in eine wasserrechtlich bewilligte nicht öffentliche Kanalisationsanlage eingeleitet werden, die die örtlichen und regionalen Gewässerschutzziele zumindest im gleichen Ausmaß wie die öffentliche Kanalisationsanlage erfüllt.
(2)Der Antrag kann bereits vor der Erlassung des Bescheides über die Anschlußpflicht gestellt werden. Er ist jedoch bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Anschlußverpflichtung einzubringen. Ein nach diesem Zeitpunkt eingebrachter Antrag ist als verspätet zurückzuweisen. Wenn der Antrag während eines anhängigen Verfahrens über die Feststellung der Anschlußpflicht eingebracht wird, ist dieses Verfahren mit dem Verfahren über einen Antrag nach Abs. 1 zu verbinden und in einem abzuschließen.
(2)Der Antrag kann bereits vor der Erlassung des Bescheides über die Anschlußpflicht gestellt werden. Er ist jedoch bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Anschlußverpflichtung einzubringen. Ein nach diesem Zeitpunkt eingebrachter Antrag ist als verspätet zurückzuweisen. Wenn der Antrag während eines anhängigen Verfahrens über die Feststellung der Anschlußpflicht eingebracht wird, ist dieses Verfahren mit dem Verfahren über einen Antrag nach Absatz eins, zu verbinden und in einem abzuschließen.
(3)Vor der Entscheidung über den Befreiungsantrag hat die Behörde Gutachten über die Frage einer Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer, der Nachbarschaft und von Bauten des Antragstellers sowie über die Kosten des Anschlusses und den Wert des Baues, der Anlage oder der unverbauten Grundfläche (Abs. 1 Z. 1) oder über die Erfüllung der technischen Voraussetzungen für eine Befreiung nach Abs. 1 Z. 2 einzuholen.“
(3)Vor der Entscheidung über den Befreiungsantrag hat die Behörde Gutachten über die Frage einer Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer, der Nachbarschaft und von Bauten des Antragstellers sowie über die Kosten des Anschlusses und den Wert des Baues, der Anlage oder der unverbauten Grundfläche (Absatz eins, Ziffer eins,) oder über die Erfüllung der technischen Voraussetzungen für eine Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, einzuholen.“ § 11:Paragraph 11 : „Behörden, eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
(1)Soweit in den Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, ist dieses Gesetz von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen.
(1)Soweit in den Absatz 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, ist dieses Gesetz von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen.
(2)Für die Verpflichtung der Anschlußpflichtigen nach § 5 Abs. 1 sowie zur Vollziehung der §§ 6 und 10 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.“
(2)Für die Verpflichtung der Anschlußpflichtigen nach Paragraph 5, Absatz eins, sowie zur Vollziehung der Paragraphen 6 und 10 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.“ Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Die Eigentümer von Anschlussgrundflächen sind verpflichtet, die Abwässer (Schmutzwässer oder Niederschlagswässer) nach Maßgabe des Anschlussverpflichtungsbescheides

§ 3Bgld.

Kanalanschlußgesetz in die bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage (§ 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuleiten.Die Eigentümer von Anschlussgrundflächen sind verpflichtet, die Abwässer (Schmutzwässer oder Niederschlagswässer) nach Maßgabe des Anschlussverpflichtungsbescheides

Paragraph 3, Bgld. Kanalanschlußgesetz in die bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage (Paragraph 32, des Wasserrechtsgesetzes 1959) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuleiten. Unstrittig ist, dass auf dem gegenständlichen Grundstück ein Gebäude besteht, bei dem Schmutzwässer und Niederschlagswässer anfallen. Ebenso unstrittig ist, dass eine entsprechende wasserrechtliche Bewilligung (Bescheid des Landeshauptmanns von Burgenland vom 05.02.1969, Zahl IX-R-6/1-1969) besteht. Die in § 2 Abs. 1 Bgld. Kanalanschlußgesetz festgelegte Anschlussverpflichtung besteht nicht, wenn einer der Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 2 leg. cit. verwirklicht ist, wobei im konkreten Fall nur Z. 4 dieser Bestimmung in Frage kommt, die darauf abstellt, ob die nächstgelegene Grenze der Anschlussgrundfläche mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen Sammelkanals entfernt ist.Die in Paragraph 2, Absatz eins, Bgld. Kanalanschlußgesetz festgelegte Anschlussverpflichtung besteht nicht, wenn einer der Ausnahmetatbestände des Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. verwirklicht ist, wobei im konkreten Fall nur Ziffer 4, dieser Bestimmung in Frage kommt, die darauf abstellt, ob die nächstgelegene Grenze der Anschlussgrundfläche mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen Sammelkanals entfernt ist. In der Gemeinde XXX besteht ein Trennsystem, das heißt, es gibt einen Schmutzwasser- und einen Niederschlagswasserkanal. Der Verlauf der Kanäle ist unstrittig und unter anderem aus dem von der Gemeinde an die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 16.09.2013 übermittelten Plänen zu entnehmen.In der Gemeinde römisch 30 besteht ein Trennsystem, das heißt, es gibt einen Schmutzwasser- und einen Niederschlagswasserkanal. Der Verlauf der Kanäle ist unstrittig und unter anderem aus dem von der Gemeinde an die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 16.09.2013 übermittelten Plänen zu entnehmen. Die tatsächliche Entfernung zur Achse des nächsten Sammelkanals wurde von der Behörde nicht erhoben. Aus Spruchpunkt 1.)

  1. a)des Bescheides ist jedoch zu entnehmen, dass sich einzelne Kanalschächte in ca. 5 m Entfernung, knapp außerhalb des Einfahrtstors bzw. auf dem Grundstück Nr. XXX befinden.Die tatsächliche Entfernung zur Achse des nächsten Sammelkanals wurde von der Behörde nicht erhoben. Aus Spruchpunkt 1.)
  2. a)des Bescheides ist jedoch zu entnehmen, dass sich einzelne Kanalschächte in ca. 5 m Entfernung, knapp außerhalb des Einfahrtstors bzw. auf dem Grundstück Nr. römisch 30 befinden. Auslegung des Begriffes Anschlussgrundfläche: Nach § 1 Abs. 4 Bgld. Kanalanschlußgesetz sind Anschlussgrundflächen im Sinne dieses Gesetzes bebaute oder unbebaute Grundflächen, die aus einem oder mehreren benachbarten Grundstücken bestehen, welche eine funktionelle oder wirtschaftliche Einheit bilden.Nach Paragraph eins, Absatz 4, Bgld. Kanalanschlußgesetz sind Anschlussgrundflächen im Sinne dieses Gesetzes bebaute oder unbebaute Grundflächen, die aus einem oder mehreren benachbarten Grundstücken bestehen, welche eine funktionelle oder wirtschaftliche Einheit bilden. Schon aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass eine Anschlussgrundfläche aus einem oder mehreren benachbarten Grundstücken besteht, also zumindest ein Grundstück umfasst. Eine kleinere Anschlussfläche ist im Gesetz nicht vorgesehen. Das Bgld. Kanalanschlußgesetz unterscheidet zwischen Anschlussgrundfläche und dem anzuschließenden Teil einer Anschlussgrundfläche (§ 3 Abs. 2 Z. 1 leg. cit.), diese Unterscheidung ist nur sinnvoll, wenn es sich bei der Anschlussgrundfläche nicht schon selbst um jenen Teil handelt, auf dem die Abwässer anfallen.Das Bgld. Kanalanschlußgesetz unterscheidet zwischen Anschlussgrundfläche und dem anzuschließenden Teil einer Anschlussgrundfläche (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit.), diese Unterscheidung ist nur sinnvoll, wenn es sich bei der Anschlussgrundfläche nicht schon selbst um jenen Teil handelt, auf dem die Abwässer anfallen. Inhalt des Bescheides: Der Anschlussbescheid hat insbesondere die anzuschließenden Teile der Anschlussgrundfläche einschließlich befestigter Flächen, Bauten oder sonstiger Anlagen, die genaue Lage des Putz- und Kontrollschachtes, sonstige Vorschreibungen, die erforderlich sind, um die Anschlussgrundfläche, Bauten oder sonstigen Anlagen ordnungsgemäß zu entsorgen und die einwandfreie Funktion der öffentlichen Kanalisationsanlage nicht zu beeinträchtigen und die Frist für die Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Kanalisationsanlage zu enthalten. Spruchpunkt 1. des Bescheides des Bürgermeisters, in dem die Anschlussgrundfläche mit dem Grundstück Nr. XXX der KG XXX festgelegt und unter der Rubrik „befestigte Flächen, Bauten und Anlagen“ das „Schloß im Ausmaß von ca. 805 m2 Grundfläche = verbaute Fläche“ angegeben wird, wurde vom Gemeinderat bestätigt. Damit sollen die anzuschließenden Teile der Anschlussfläche definiert werden.Spruchpunkt 1. des Bescheides des Bürgermeisters, in dem die Anschlussgrundfläche mit dem Grundstück Nr. römisch 30 der KG römisch 30 festgelegt und unter der Rubrik „befestigte Flächen, Bauten und Anlagen“ das „Schloß im Ausmaß von ca. 805 m2 Grundfläche = verbaute Fläche“ angegeben wird, wurde vom Gemeinderat bestätigt. Damit sollen die anzuschließenden Teile der Anschlussfläche definiert werden. Der Verweis auf „das Schloß“ ist jedoch keine ausreichende Konkretisierung. Erforderlich ist es ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und die anzuschließenden und nicht anzuschließenden Bauten und Grundflächen genau zu erheben und entweder eindeutig zu beschreiben oder auf einem Plan, der dem Bescheid angeschlossen wird, festzuhalten. Das wird entweder an Hand der vorhandenen Baupläne oder im Rahmen einer Augenscheinsverhandlung zu erfolgen haben. Spruchpunkt 1.a des Bescheides ist die Lage von Putz- und Kontrollschächten in Konkretisierung des Spruchpunktes 2. des Bescheides des Bürgermeisters zu entnehmen. Nach § 3 Abs. 2 Z. 2 Bgld. Kanalanschlußgesetz ist die genaue Lage des Putz- und Kontrollschachts anzugeben. In dem Spruchpunkt wird jedoch festgelegt, dass im Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, dass sich „ein weiterer gemeinsamer Putzschacht“ auf dem Grundstück Nr. XXX vor dem Schloß befinde.Spruchpunkt 1.a des Bescheides ist die Lage von Putz- und Kontrollschächten in Konkretisierung des Spruchpunktes 2. des Bescheides des Bürgermeisters zu entnehmen. Nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Bgld. Kanalanschlußgesetz ist die genaue Lage des Putz- und Kontrollschachts anzugeben. In dem Spruchpunkt wird jedoch festgelegt, dass im Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, dass sich „ein weiterer gemeinsamer Putzschacht“ auf dem Grundstück Nr. römisch 30 vor dem Schloß befinde. Aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass der konkrete Putz- und Kontrollschacht im Bescheid anzugeben ist. Die Formulierung des Spruchs lässt jedoch offen, auf welche der alternativ genannten Schächte sich die Anschlussverpflichtung bezieht. Diese sind im Spruch des Bescheides eindeutig zu bezeichnen oder auf einem Plan, der dem Bescheid anzuschließen ist, einzuzeichnen. Mit dem Bescheid des Gemeinderats wurde Spruchpunkt 3. des Bescheides des Bürgermeisters insoweit verändert, als Niederschlagswässer ausschließlich in den Niederschlagswasserkanal einzuleiten sind und nicht mehr auf eigenem Grund zur Versickerung zu bringen sind. Aus der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass damit eine von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Unklarheit beseitigt werde. Der aus dem Gesetz zu entnehmende Beurteilungsmaßstab für Vorschreibungen ist jedoch, ob diese erforderlich sind, um die Anschlussgrundfläche, Bauten oder sonstigen Anlagen ordnungsgemäß zu entsorgen und die einwandfreie Funktion der öffentlichen Kanalisationsanlage nicht zu beeinträchtigen. Hinsichtlich dieser Parameter ist dem Bescheid nichts zu entnehmen. Die Behörde wird diese Frage im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben. Spruchpunkt 4. des Bescheides des Bürgermeisters gibt ein tatsächliches Geschehen wieder und hat keine rechtlichen Konsequenzen. Technische Unmöglichkeit des Kanalanschlusses: Die tatsächliche technische Durchführbarkeit wurde von der Behörde im Verfahren nicht geprüft. Aus § 3 Abs. 1 Bgld. Kanalabgabegesetz ergibt sich, dass die Behörde den Eigentümer der Anschlussgrundfläche zum Anschluss an einen zur Entsorgung der betreffenden Anschlussgrundfläche geeigneten Sammelkanal zu verpflichten hat. Ob der Sammelkanal zur Entsorgung geeignet ist, ist daher, entgegen der im in Beschwerde gezogenen Bescheid von der Behörde vertretenen Rechtsansicht, von Amts wegen zu prüfen.Die tatsächliche technische Durchführbarkeit wurde von der Behörde im Verfahren nicht geprüft. Aus Paragraph 3, Absatz eins, Bgld. Kanalabgabegesetz ergibt sich, dass die Behörde den Eigentümer der Anschlussgrundfläche zum Anschluss an einen zur Entsorgung der betreffenden Anschlussgrundfläche geeigneten Sammelkanal zu verpflichten hat. Ob der Sammelkanal zur Entsorgung geeignet ist, ist daher, entgegen der im in Beschwerde gezogenen Bescheid von der Behörde vertretenen Rechtsansicht, von Amts wegen zu prüfen. Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht:

§ 11Abs.

1 Bgld. Kanalabgabegesetz ist dieses Gesetz von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen. Behörde erster Instanz ist daher der Bürgermeister (§ 25 Abs. 2 Z. 1 Bgld. Gemeindeordnung).

Paragraph 11, Absatz eins, Bgld. Kanalabgabegesetz ist dieses Gesetz von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen. Behörde erster Instanz ist daher der Bürgermeister (Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, Bgld. Gemeindeordnung). Der Gemeinderat ist zur Entscheidung in dieser Sache nicht zuständige Behörde. Spruchpunkt 2.) des Bescheides war schon aus diesem Grund aufzuheben.

§ 4Abs.

1 Bgld. Kanalabgabegesetz hat die Behörde auf Antrag des Eigentümers der Anschlussgrundfläche von der Verpflichtung zum Anschluss zu befreien, wenn die in Z. 1 oder in die in Z. 2 dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 4, Absatz eins, Bgld. Kanalabgabegesetz hat die Behörde auf Antrag des Eigentümers der Anschlussgrundfläche von der Verpflichtung zum Anschluss zu befreien, wenn die in Ziffer eins, oder in die in Ziffer 2, dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen vorliegen.

§ 4Abs.

2 Bgld. Kanalabgabegesetz kann der Antrag bereits vor der Erlassung des Bescheides über die Anschlusspflicht gestellt werden. Er ist jedoch bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Anschlussverpflichtung einzubringen. Ein nach diesem Zeitpunkt eingebrachter Antrag ist als verspätet zurückzuweisen. Wenn der Antrag während eines anhängigen Verfahrens über die Feststellung der Anschlusspflicht eingebracht wird, ist dieses Verfahren mit dem Verfahren über einen Antrag nach Abs. 1 zu verbinden und in einem abzuschließen.

Paragraph 4, Absatz 2, Bgld. Kanalabgabegesetz kann der Antrag bereits vor der Erlassung des Bescheides über die Anschlusspflicht gestellt werden. Er ist jedoch bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Anschlussverpflichtung einzubringen. Ein nach diesem Zeitpunkt eingebrachter Antrag ist als verspätet zurückzuweisen. Wenn der Antrag während eines anhängigen Verfahrens über die Feststellung der Anschlusspflicht eingebracht wird, ist dieses Verfahren mit dem Verfahren über einen Antrag nach Absatz eins, zu verbinden und in einem abzuschließen. Der Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht wurde von der Beschwerdeführerin bereits mit Schriftsatz vom 26.06.2013, eingelangt im Gemeindeamt am 28.06.2013, eingebracht. Der Bescheid des Bürgermeisters vom 11.06.2013, in dem die Anschlusspflicht festgestellt wurde, war zu diesem Zeitpunkt – er wurde am 14.06.2013 zugestellt - noch nicht rechtskräftig. Am 26.06.2013 (Datum des Poststempels) wurde im Übrigen rechtzeitig Berufung gegen den Bescheid vom 11.06.2013 erhoben. Wenn die Beschwerdeführerin die Gleichheitswidrigkeit des § 2 des Bgld. Kanalabgabegesetzes im Hinblick auf sehr große Grundstücke vorbringt, so ist dem zu entgegnen, dass gerade die Ausnahmeregelung des § 4 leg. cit. eine Ausgleichsmöglichkeit für derartige Härtefälle bietet und auch aus diesem Grund § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes die Verbindung der Verfahren vorsieht.Wenn die Beschwerdeführerin die Gleichheitswidrigkeit des Paragraph 2, des Bgld. Kanalabgabegesetzes im Hinblick auf sehr große Grundstücke vorbringt, so ist dem zu entgegnen, dass gerade die Ausnahmeregelung des Paragraph 4, leg. cit. eine Ausgleichsmöglichkeit für derartige Härtefälle bietet und auch aus diesem Grund Paragraph 4, Absatz 2, dieses Gesetzes die Verbindung der Verfahren vorsieht. § 4 Abs. 2 Bgld. Kanalabgabegesetz führt im Gegensatz zur im Bescheid des Gemeinderats vertretenen Rechtsansicht nicht zu einem Zuständigkeitsübergang an die für die Entscheidung über die Anschlusspflicht zuständige Behörde. Die Bestimmung kann nur Anwendung finden, wenn für beide Verfahren dieselbe Behörde zuständig ist.Paragraph 4, Absatz 2, Bgld. Kanalabgabegesetz führt im Gegensatz zur im Bescheid des Gemeinderats vertretenen Rechtsansicht nicht zu einem Zuständigkeitsübergang an die für die Entscheidung über die Anschlusspflicht zuständige Behörde. Die Bestimmung kann nur Anwendung finden, wenn für beide Verfahren dieselbe Behörde zuständig ist. Die Voraussetzungen für die Einbringung eines Antrags nach § 4 Abs. 2 Bgld. Kanalabgabegesetz lagen daher vor. Der Bürgermeister als Behörde erster Instanz hätte in der Folge diesen Antrag vor Erlassung des Bescheides nach § 3 leg. cit. zu prüfen gehabt.Die Voraussetzungen für die Einbringung eines Antrags nach Paragraph 4, Absatz 2, Bgld. Kanalabgabegesetz lagen daher vor. Der Bürgermeister als Behörde erster Instanz hätte in der Folge diesen Antrag vor Erlassung des Bescheides nach Paragraph 3, leg. cit. zu prüfen gehabt. Für das gegenständliche Verfahren nach § 2 Bgld. Kanalabgabegesetz bedeutet dies, dass die Prüfung der Befreiung von der Anschlusspflicht eine Vorfrage im Verfahren des Gemeinderats nach § 38 AVG darstellt. Die Behörde ist berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.Für das gegenständliche Verfahren nach Paragraph 2, Bgld. Kanalabgabegesetz bedeutet dies, dass die Prüfung der Befreiung von der Anschlusspflicht eine Vorfrage im Verfahren des Gemeinderats nach Paragraph 38, AVG darstellt. Die Behörde ist berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bildet.

§ 4Abs.

3 Bgld. Kanalabgabegesetz hat die Behörde der Entscheidung über den Befreiungsantrag Gutachten über die Frage einer Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer, der Nachbarschaft und von Bauten der Antragstellerin sowie über die Kosten des Anschlusses und den Wert des Baues, der Anlage oder der unverbauten Grundfläche (Abs. 1 Z. 1) oder über die Erfüllung der technischen Voraussetzungen für eine Befreiung nach Abs. 1 Z. 2 einzuholen.

Paragraph 4, Absatz 3, Bgld. Kanalabgabegesetz hat die Behörde der Entscheidung über den Befreiungsantrag Gutachten über die Frage einer Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer, der Nachbarschaft und von Bauten der Antragstellerin sowie über die Kosten des Anschlusses und den Wert des Baues, der Anlage oder der unverbauten Grundfläche (Absatz eins, Ziffer eins,) oder über die Erfüllung der technischen Voraussetzungen für eine Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, einzuholen. Entgegen dieser Bestimmung erfolgte bisher keine inhaltliche Prüfung des Befreiungsantrags. Im Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.06.2013 wird vorgebracht, dass die Entsorgung ohne Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer und ohne Nachteil für die Nachbarschaft sowie die Bauten der Antragstellerin in anderer Weise und zwar in derselben Weise wie bisher möglich sei. Das Verfahren des Bürgermeisters, in dem über den Antrag über Befreiung von der Anschlusspflicht entschieden wird, ist nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht. Zurückverweisung an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.“

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.“ Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist im gegenständlichen Verfahren nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. H i n w e i s Nach dem Gebührengesetz 1957 i.d.g.F. hat der Antragsteller für die Eingabe eine Gebühr von 14,30 Euro binnen 14 Tagen ab Erhalt des Bescheides zu entrichten. Sie werden gebeten, diesen Betrag auf das Konto bei der Bank Burgenland, IBAN: AT 925100091013054600 (im Falle einer Auslandsüberweisung BIC: EHBBAT2E) einzuzahlen oder zu überweisen. Bitte geben Sie im Zuge der Einzahlung oder Überweisung unbedingt die Aktenzahl des Landesverwaltungsgerichts Burgenland sowie Ihren vollständigen Namen (Name des Beschwerdeführers und nicht des Einzahlers) an, um die Zuordnung zu diesem Verfahren zu gewährleisten. Ergeht an: 1) XXX Rechtsanwälte GmbH, 2) Marktgemeinde XXX, unter Rückschluss des Bezugsaktes2) Marktgemeinde römisch 30 , unter Rückschluss des Bezugsaktes Mag. L e i t n e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:E.G02.09.2014.001.002

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