RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum07.03.2014 GeschäftszahlÜ B3A/09/2014.003/002 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der Frau GP, wohnhaft in ***, vertreten durch die TWSCR OG in ***, vom 21.11.2013, gegen den Bescheid der Gemeinde *** vom 23.10.2013, Zl. *** (vormals: ***), in einer Bausache zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Gemeinderats von *** vom 23.10.2013 wurde das Verfahren betreffend den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung der Benützungsfreigabe bzw. um baubehördliche Bewilligung für die Abänderungen gegenüber dem Bewilligungsbescheid vom 16.07.1987, Zahl ***, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 B-VG der Gemeinde ***, anhängig beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl ***, gemäß § 38 AVG ausgesetzt.Mit Bescheid des Gemeinderats von *** vom 23.10.2013 wurde das Verfahren betreffend den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung der Benützungsfreigabe bzw. um baubehördliche Bewilligung für die Abänderungen gegenüber dem Bewilligungsbescheid vom 16.07.1987, Zahl ***, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, B-VG der Gemeinde ***, anhängig beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl ***, gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt. Aus der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeinderates von *** vom 27.09.2011, Zahl ***, mit Bescheid der BH *** vom 06.02.2013, Zahl ***, stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückverwiesen wurde. Gegen diesen Bescheid der BH *** habe die Gemeinde *** Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Als Grund für die Unterbrechung des Verfahrens nach § 38 AVG wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass der Gemeinderat in seiner Entscheidung vom 27.09.2011 die Ansicht vertrete, eine im Jahr 1987 vom Bürgermeister erteilte Baubewilligung sei erloschen. Diese Frage werde in der Vorstellungsentscheidung der BH jedoch anders beurteilt.Als Grund für die Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass der Gemeinderat in seiner Entscheidung vom 27.09.2011 die Ansicht vertrete, eine im Jahr 1987 vom Bürgermeister erteilte Baubewilligung sei erloschen. Diese Frage werde in der Vorstellungsentscheidung der BH jedoch anders beurteilt. Folge der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht der BH, so sei im weiteren Verlauf des Verfahrens davon auszugehen, dass die Baubewilligung nicht erloschen sei, gebe der VwGH jedoch der Beschwerde der Gemeinde statt, so wäre im weiteren Verfahren davon auszugehen, dass die im Jahr 1987 erteilte Baugenehmigung erloschen sei. Die Entscheidung des VwGH habe daher unmittelbare Auswirkungen auf den weiteren Gang des Verfahrens, weshalb das Verfahren nach § 38 AVG auszusetzen sei.Die Entscheidung des VwGH habe daher unmittelbare Auswirkungen auf den weiteren Gang des Verfahrens, weshalb das Verfahren nach Paragraph 38, AVG auszusetzen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nach der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage am 21.11.2013 als Vorstellung bei der BH *** eingebrachte Beschwerde. Für die Erledigung des Rechtsmittels ist seit 01.01.2014 das Landesverwaltungsgericht Burgenland zuständig. In der Beschwerde wird neben der Wiedergabe des Verfahrensverlaufs vorgebracht, dass die von der Gemeinde vertretene Rechtsansicht unrichtig sei. Der Verwaltungsgerichtshof stehe zur Verwaltungsbehörde nicht in einem solchen Verhältnis wie es der Gegenüberstellung von Verwaltungsbehörde und Gericht im § 38 AVG zu Grunde liege. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren stehe in keinem Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren. Durch die Einbringung der Beschwerde werde vielmehr ein Prozessverhältnis eigener Art zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgerichtshof begründet.In der Beschwerde wird neben der Wiedergabe des Verfahrensverlaufs vorgebracht, dass die von der Gemeinde vertretene Rechtsansicht unrichtig sei. Der Verwaltungsgerichtshof stehe zur Verwaltungsbehörde nicht in einem solchen Verhältnis wie es der Gegenüberstellung von Verwaltungsbehörde und Gericht im Paragraph 38, AVG zu Grunde liege. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren stehe in keinem Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren. Durch die Einbringung der Beschwerde werde vielmehr ein Prozessverhältnis eigener Art zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgerichtshof begründet. Es sei darüber hinaus nicht davon auszugehen, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden werde. Dazu werden auf diese Rechtsmeinung Bezug nehmende Erkenntnisse des VwGH zitiert. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: § 84 Abs. 1, 5 und 6 Bgld. Gemeindeordnung in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung lauten:Paragraph 84, Absatz eins, 5 und 6 Bgld. Gemeindeordnung in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung lauten: „
(1)Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in einer aus dem Vollziehungsbereich des Landes stammenden Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzugs (§ 83 Abs. 1) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheids dagegen Vorstellung erheben.„
(1)Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in einer aus dem Vollziehungsbereich des Landes stammenden Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzugs (Paragraph 83, Absatz eins,) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheids dagegen Vorstellung erheben.
(5)Die Aufsichtsbehörde hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.
(6)Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.“ Gemäß § 86 Abs. 3 letzter Satz Bgld. Gemeindeordnung in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung war zur Entscheidung über die Vorstellung (§ 84), falls durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bezirkshauptmannschaft zuständig.Gemäß Paragraph 86, Absatz 3, letzter Satz Bgld. Gemeindeordnung in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung war zur Entscheidung über die Vorstellung (Paragraph 84,), falls durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bezirkshauptmannschaft zuständig. § 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ Mit dem mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheid vom 23.10.2013, Zahl ***, setzte der Gemeinderat von *** ein Verfahren nach dem Bgld. Baugesetz gemäß § 38 AVG aus.Mit dem mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheid vom 23.10.2013, Zahl ***, setzte der Gemeinderat von *** ein Verfahren nach dem Bgld. Baugesetz gemäß Paragraph 38, AVG aus. Der Gemeinderat vertritt in dieser Entscheidung die Ansicht, die Frage, ob eine mit Bescheid des Bürgermeisters von *** vom 16.07.1987, Zahl ***, erteilte Baubewilligung erloschen sei, bilde eine Vorfrage, die zur Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieser Frage durch den Verwaltungsgerichtshof berechtige. Die Frage, ob diese Baubewilligung erloschen ist, wurde zunächst vom Gemeinderat von ***, wie der Begründung dieses Bescheides zu entnehmen ist, in seinem Bescheid vom 27.09.2011 bejaht. Die BH *** hob den Bescheid des Gemeinderats, nach Erhebung einer Vorstellung durch die Beschwerdeführerin, mit Bescheid vom 06.02.2013 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurück. Entgegen der Ansicht des Gemeinderats geht die BH in ihrer Entscheidung nicht davon aus, dass die Baubewilligung vom 16.07.1987 nicht erloschen ist. Sie stellt lediglich fest, dass „aufgrund der derzeitigen Ermittlungsergebnisse Anhaltspunkte dafür, dass die Baubewilligung erloschen ist, fehlen“. Dem Gemeinderat steht es frei, im weiteren Verfahren entsprechende Anhaltspunkte zu ermitteln. Gegen den Vorstellungsbescheid der BH erhob der Gemeinderat von *** Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die folgenden Ausführungen nehmen auf die bis zum 31.12.2013 geltende Rechtslage Bezug, nach der gegen einen letztinstanzlichen Bescheid des Gemeinderats zunächst Vorstellung an die Bezirksverwaltungsbehörde und gegen diese Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden konnte. Diese Rechtslage galt sowohl zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides nach § 38 AVG. Für die Erledigung des Verfahrens über die Beschwerde gegen den Bescheid der BH *** ist auch nach dem 01.01.2014 der Verwaltungsgerichtshof zuständig.Die folgenden Ausführungen nehmen auf die bis zum 31.12.2013 geltende Rechtslage Bezug, nach der gegen einen letztinstanzlichen Bescheid des Gemeinderats zunächst Vorstellung an die Bezirksverwaltungsbehörde und gegen diese Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden konnte. Diese Rechtslage galt sowohl zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides nach Paragraph 38, AVG. Für die Erledigung des Verfahrens über die Beschwerde gegen den Bescheid der BH *** ist auch nach dem 01.01.2014 der Verwaltungsgerichtshof zuständig. Die Beschwerde gegen den Bescheid nach § 38 AVG ist berechtigt.Die Beschwerde gegen den Bescheid nach Paragraph 38, AVG ist berechtigt. Der Gemeinderat verkennt mit seinem Aussetzungsbescheid sowohl die letztinstanzlichen Bescheiden, die mit keinen ordentlichen Rechtsmitteln mehr bekämpft werden können, zukommende Rechtskraftwirkung als auch die Funktion der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Die Unanfechtbarkeit von Bescheiden folgt aus § 68 Abs. 1 AVG, wenn bestimmt wird, dass jene Anbringen, die die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind. Unanfechtbar ist ein Bescheid, wenn gegen ihn kein Rechtsmittel mehr zulässig ist. Die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hindert nicht den Eintritt der Unanfechtbarkeit, die bereits mit der Erlassung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides an die Partei gegeben ist. Eine aufschiebende Wirkung kommt nach § 57 Abs. 2 und § 64 AVG nur ordentlichen Rechtsmitteln zu.Die Unanfechtbarkeit von Bescheiden folgt aus Paragraph 68, Absatz eins, AVG, wenn bestimmt wird, dass jene Anbringen, die die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind. Unanfechtbar ist ein Bescheid, wenn gegen ihn kein Rechtsmittel mehr zulässig ist. Die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hindert nicht den Eintritt der Unanfechtbarkeit, die bereits mit der Erlassung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides an die Partei gegeben ist. Eine aufschiebende Wirkung kommt nach Paragraph 57, Absatz 2 und Paragraph 64, AVG nur ordentlichen Rechtsmitteln zu. Die Wirkungen eines Bescheides letzter Instanz treten daher mit seiner Erlassung ein. Die Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ändert vorerst an diesen Wirkungen nichts. Sie berührt sohin den angefochtenen Verwaltungsakt weder in seiner Geltung noch in seiner Vollziehbarkeit. Die Beschwerde äußert vielmehr ausschließlich prozessuale Wirksamkeit: Das Verhalten der Verwaltungsbehörde mit dem Verwaltungsakt als Endpunkt wird zum Gegenstand eines neuen, verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dieses verwaltungsgerichtliche Verfahren steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren. Der Beschwerdeführer steht in einem Prozessverhältnis eigener Art zum Verwaltungsgerichtshof, das durch die Einbringung der Beschwerde begründet wird (vgl. auch Oberndorfer, Die Österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 116).Die Wirkungen eines Bescheides letzter Instanz treten daher mit seiner Erlassung ein. Die Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ändert vorerst an diesen Wirkungen nichts. Sie berührt sohin den angefochtenen Verwaltungsakt weder in seiner Geltung noch in seiner Vollziehbarkeit. Die Beschwerde äußert vielmehr ausschließlich prozessuale Wirksamkeit: Das Verhalten der Verwaltungsbehörde mit dem Verwaltungsakt als Endpunkt wird zum Gegenstand eines neuen, verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dieses verwaltungsgerichtliche Verfahren steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren. Der Beschwerdeführer steht in einem Prozessverhältnis eigener Art zum Verwaltungsgerichtshof, das durch die Einbringung der Beschwerde begründet wird vergleiche auch Oberndorfer, Die Österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 116). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter den in § 30 VwGG genannten Voraussetzungen das Recht auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; dies aber nur auf Antrag. Ansonsten kommt Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof keine aufschiebende Wirkung zu.Der Verwaltungsgerichtshof hat unter den in Paragraph 30, VwGG genannten Voraussetzungen das Recht auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; dies aber nur auf Antrag. Ansonsten kommt Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof keine aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung ist bei der anhängigen Beschwerde weder beantragt noch zuerkannt worden. Die angefochtene Vorstellungsentscheidung ist daher rechtskräftig. Der angefochtene Bescheid stellt rechtlich eine Feststellung im Sinne einer Präzisierung der kraft Gesetzes gegebenen Sachlage dar. Sollte der Vorstellungsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof behoben werden, verliert der in seinem Spruch ausdrücklich darauf aufbauende angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 3 VwGG seine Wirkung (vgl. VwGH 06.09.1995, 95/12/0217).Der angefochtene Bescheid stellt rechtlich eine Feststellung im Sinne einer Präzisierung der kraft Gesetzes gegebenen Sachlage dar. Sollte der Vorstellungsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof behoben werden, verliert der in seinem Spruch ausdrücklich darauf aufbauende angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG seine Wirkung vergleiche VwGH 06.09.1995, 95/12/0217). Unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Die Beantwortung der Vorfrage liefert ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung in der Hauptsache (vgl. VwGH
- September 1969, VwSlg. 7632/A).Unter einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Die Beantwortung der Vorfrage liefert ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung in der Hauptsache vergleiche VwGH
- September 1969, VwSlg. 7632/A). Eine anhängige Beschwerde bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts begründet für die Behörde grundsätzlich keine Vorfragenproblematik (vgl. VwGH
- August 1994, Zl. 94/05/0094,
- Oktober 1996, Zl. 96/05/0181,
- September 1998, Zl. 98/05/0169, und
- Oktober 1998, Zl. 96/07/0112). Die Wirkungen eines Vorstellungsbescheides treten mit seiner Erlassung ein.Eine anhängige Beschwerde bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts begründet für die Behörde grundsätzlich keine Vorfragenproblematik vergleiche VwGH
- August 1994, Zl. 94/05/0094,
- Oktober 1996, Zl. 96/05/0181,
- September 1998, Zl. 98/05/0169, und
- Oktober 1998, Zl. 96/07/0112). Die Wirkungen eines Vorstellungsbescheides treten mit seiner Erlassung ein. Der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Vorstellungsbescheid ist - trotz seines kassatorischen Charakters - zufolge der durch die eingetretene Rechtskraft verursachten Bindung an die tragenden Aufhebungsgründe einer Umsetzung in die Wirklichkeit insofern zugänglich, als der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde - gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt - von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist, unter Berücksichtigung der bindenden Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde ohne unnötigen Aufschub (siehe § 73 Abs. 1 AVG) zu entscheiden (vgl. VwGH
- Februar 1995, Zl. 95/06/0026).Der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Vorstellungsbescheid ist - trotz seines kassatorischen Charakters - zufolge der durch die eingetretene Rechtskraft verursachten Bindung an die tragenden Aufhebungsgründe einer Umsetzung in die Wirklichkeit insofern zugänglich, als der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde - gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt - von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist, unter Berücksichtigung der bindenden Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde ohne unnötigen Aufschub (siehe Paragraph 73, Absatz eins, AVG) zu entscheiden vergleiche VwGH
- Februar 1995, Zl. 95/06/0026). Mit Aufhebung des Bescheides des Gemeinderates vom 27.09.2011 durch die Vorstellungsbehörde mit ihrem Bescheid vom 06.02.2013 und der Zurückverweisung der Rechtssache an die Gemeinde ist der genannte letztinstanzliche Bescheid der Gemeindebehörde ex tunc außer Kraft getreten; das ehemals vor der Gemeinde anhängige Verfahren ist in die Lage zurückgetreten, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Im Beschwerdefall bedeutet dies, dass der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde als Berufungsbehörde über die nunmehr wieder offene Berufung der mitbeteiligten Bauwerber gegen den erstinstanzlichen Bescheid neuerlich zu entscheiden hat. Bezüglich der Wirkungen der Vorstellungsentscheidung bestimmt die Bgld. Gemeindeordnung eine bloß nachprüfende Rechtmäßigkeitskontrolle. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob der bekämpfte Gemeindebescheid im Zeitpunkt seines Zustandekommens zur damals maßgeblichen Sach- und Rechtslage rechtmäßig war. Die Aufsichtsbehörde hat sohin nicht in der Sache selbst - reformatorisch - zu entscheiden, sondern ist nur befugt, den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls aufzuheben, also eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Der aufhebende gemeindeaufsichtsbehördliche Bescheid der BH vom 06.02.2013 entfaltet Bindungswirkung. Entscheidend ist im vorliegenden Fall auch nicht, ob der VwGH gemäß § 42 VwGG in der Sache selbst entscheiden könnte, sondern wie ausgeführt, ob der Bescheid der BH als Vorstellungsbehörde rechtskräftig und damit für den Gemeinderat für seine Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters verbindlich wurde.Entscheidend ist im vorliegenden Fall auch nicht, ob der VwGH gemäß Paragraph 42, VwGG in der Sache selbst entscheiden könnte, sondern wie ausgeführt, ob der Bescheid der BH als Vorstellungsbehörde rechtskräftig und damit für den Gemeinderat für seine Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters verbindlich wurde. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. H i n w e i s Nach dem Gebührengesetz 1957 i. d. g. F. hat der Antragsteller für die Eingabe eine Gebühr von 14,30 Euro binnen 14 Tagen ab Erhalt des Bescheides zu entrichten. Sie werden gebeten, diesen Betrag auf das Konto bei der Bank Burgenland, IBAN: AT 925100091013054600 (im Falle einer Auslandsüberweisung BIC: EHBBAT2E) einzuzahlen oder zu überweisen. Bitte geben Sie im Zuge der Einzahlung oder Überweisung unbedingt die Aktenzahl des Landesverwaltungsgerichts Burgenland sowie Ihren vollständigen Namen (Name des Beschwerdeführers und nicht des Einzahlers) an, um die Zuordnung zu diesem Verfahren zu gewährleisten. Ergeht an: 1) TWSCR OG, 2) Gemeinde *** Mag. L e i t n e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.B3A.09.2014.003.002