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{'item': 'Ü A5A/09/2014.008/003'}

Obsah (5)§ 8§ 25aArt. 130§ 73§ 18

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum10.03.2014 GeschäftszahlÜ A5A/09/2014.008/003 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitne

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 31 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer brachte am 26.02.2013 einen Devolutionsantrag beim Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland ein, da die BH *** ein Ansuchen der Gemeinde *** auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Einfriedung und einer Altstoffsammelstelle auf dem Friedhof der Gemeinde innerhalb gesetzlichen Entscheidungsfristen nicht erledigt habe. Der Devolutionsantrag wurde vom UVS mit Schreiben vom 26.02.2013 zuständigkeitshalber der Burgenländischen Landesregierung weitergeleitet. Bis zum 31.12.2013 erfolgte keine Entscheidung über den Devolutionsantrag. Mit 01.01.2014 ist die Zuständigkeit zur Erledigung der Beschwerde auf das Landesverwaltungsgericht Burgenland übergegangen, der bis zum 31.12.2013 bei der Burgenländischen Landesregierung anhängige Devolutionsantrag ist als Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde nach Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG (in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung) zu werten. Nach dieser Bestimmung entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Mit 01.01.2014 ist die Zuständigkeit zur Erledigung der Beschwerde auf das Landesverwaltungsgericht Burgenland übergegangen, der bis zum 31.12.2013 bei der Burgenländischen Landesregierung anhängige Devolutionsantrag ist als Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung) zu werten. Nach dieser Bestimmung entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. § 8 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:Paragraph 8, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet: „

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.„

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“ Aus dem vorliegenden Verfahrensakt der BH *** ergibt sich, dass die BH über ein am 27.12.2011 eingebrachtes und zuletzt am 03.07.2012 geändertes Ansuchen der Gemeinde *** nach dem Bgld. Baugesetz bis zur Einbringung des Devolutionsantrags des Beschwerdeführers am 26.02.2013 nicht entschieden hat.

§ 73Abs.

1 AVG ist die Behörde verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

§ 18Abs.

9 Bgld. Baugesetz ist über ein Ansuchen um Baubewilligung binnen drei Monaten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist die Behörde verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Paragraph 18, Absatz 9, Bgld. Baugesetz ist über ein Ansuchen um Baubewilligung binnen drei Monaten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Der Erledigungsanspruch nach § 73 AVG setzt zwar die Parteistellung iSd. § 8 AVG voraus, doch haben nicht alle Parteien eines Verfahrens einen Anspruch gegenüber der Behörde, dass diese fristgerecht mit Bescheid entscheidet.Der Erledigungsanspruch nach Paragraph 73, AVG setzt zwar die Parteistellung iSd. Paragraph 8, AVG voraus, doch haben nicht alle Parteien eines Verfahrens einen Anspruch gegenüber der Behörde, dass diese fristgerecht mit Bescheid entscheidet. So haben im Mehrparteienverfahren neben dem Antragsteller nur jene anderen (mitbeteiligten) Parteien einen Erledigungsanspruch, die durch die Säumnis der Behörde in ihren rechtlichen Interessen beeinträchtigt sind. Ein Nachbar, dem nach § 21 Abs. 1 Z. 3 Bgld. Baugesetz grundsätzlich Parteistellung zukommt, kann kein Recht auf Entscheidungspflicht der Behörde über das von einem Dritten zur Bewilligung eingereichten Projektes geltend machen.Ein Nachbar, dem nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Bgld. Baugesetz grundsätzlich Parteistellung zukommt, kann kein Recht auf Entscheidungspflicht der Behörde über das von einem Dritten zur Bewilligung eingereichten Projektes geltend machen. Bereits in seinem Erkenntnis vom

  1. April 1958, Slg. Nr. 4640/A, ergangen zur Bauordnung für Wien, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Geltendmachung der Entscheidungspflicht durch einen Nachbarn in einem noch nicht abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren befasst. Solange über das Bauansuchen oder über die Einwendungen kein Bescheid ergangen sei, könne nicht der Nachbar, sondern nur der Bauwerber die Entscheidungspflicht geltend machen. Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Nachbarn sei nämlich nur dann gegeben, wenn eine Baubewilligung erteilt und durch diese Baubewilligung ein subjektives Nachbarrecht verletzt werde. Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof in der Folge auch zu anderen Bauordnungen aufrechterhalten (siehe die Nachweise bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, E. 50 f. zu § 73 Abs. 1 AVG sowie VwGH
  2. November 1990, Zl. 89/05/0242;
  3. September 1993, Zl. 92/06/0183 und 10.05.1994, Zl. 92/05/0268).Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof in der Folge auch zu anderen Bauordnungen aufrechterhalten (siehe die Nachweise bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, E. 50 f. zu Paragraph 73, Absatz eins, AVG sowie VwGH
  4. November 1990, Zl. 89/05/0242;
  5. September 1993, Zl. 92/06/0183 und 10.05.1994, Zl. 92/05/0268). Mangels Legitimation war der Devolutionsantrag des Nachbarn der Konsenswerberin daher als unzulässig zurückzuweisen. Ein Übergang der Entscheidungspflicht auf das Landesverwaltungsgericht hat aus diesem Grunde nicht stattgefunden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) Gemeinde ***, 2) Bezirkshauptmannschaft ***, 3) Herrn JS, ***. Mag. L e i t n e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.A5A.09.2014.008.003

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