Vm. § 31 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer brachte am 26.02.2013 einen Devolutionsantrag beim Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland ein, da die BH *** ein Ansuchen der Gemeinde *** auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Einfriedung und einer Altstoffsammelstelle auf dem Friedhof der Gemeinde innerhalb gesetzlichen Entscheidungsfristen nicht erledigt habe. Der Devolutionsantrag wurde vom UVS mit Schreiben vom 26.02.2013 zuständigkeitshalber der Burgenländischen Landesregierung weitergeleitet. Bis zum 31.12.2013 erfolgte keine Entscheidung über den Devolutionsantrag. Mit 01.01.2014 ist die Zuständigkeit zur Erledigung der Beschwerde auf das Landesverwaltungsgericht Burgenland übergegangen, der bis zum 31.12.2013 bei der Burgenländischen Landesregierung anhängige Devolutionsantrag ist als Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde nach Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG (in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung) zu werten. Nach dieser Bestimmung entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Mit 01.01.2014 ist die Zuständigkeit zur Erledigung der Beschwerde auf das Landesverwaltungsgericht Burgenland übergegangen, der bis zum 31.12.2013 bei der Burgenländischen Landesregierung anhängige Devolutionsantrag ist als Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung) zu werten. Nach dieser Bestimmung entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. § 8 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:Paragraph 8, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet: „
1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.„
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
1 AVG ist die Behörde verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
9 Bgld. Baugesetz ist über ein Ansuchen um Baubewilligung binnen drei Monaten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist die Behörde verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Paragraph 18, Absatz 9, Bgld. Baugesetz ist über ein Ansuchen um Baubewilligung binnen drei Monaten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Der Erledigungsanspruch nach § 73 AVG setzt zwar die Parteistellung iSd. § 8 AVG voraus, doch haben nicht alle Parteien eines Verfahrens einen Anspruch gegenüber der Behörde, dass diese fristgerecht mit Bescheid entscheidet.Der Erledigungsanspruch nach Paragraph 73, AVG setzt zwar die Parteistellung iSd. Paragraph 8, AVG voraus, doch haben nicht alle Parteien eines Verfahrens einen Anspruch gegenüber der Behörde, dass diese fristgerecht mit Bescheid entscheidet. So haben im Mehrparteienverfahren neben dem Antragsteller nur jene anderen (mitbeteiligten) Parteien einen Erledigungsanspruch, die durch die Säumnis der Behörde in ihren rechtlichen Interessen beeinträchtigt sind. Ein Nachbar, dem nach § 21 Abs. 1 Z. 3 Bgld. Baugesetz grundsätzlich Parteistellung zukommt, kann kein Recht auf Entscheidungspflicht der Behörde über das von einem Dritten zur Bewilligung eingereichten Projektes geltend machen.Ein Nachbar, dem nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Bgld. Baugesetz grundsätzlich Parteistellung zukommt, kann kein Recht auf Entscheidungspflicht der Behörde über das von einem Dritten zur Bewilligung eingereichten Projektes geltend machen. Bereits in seinem Erkenntnis vom
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