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{'item': 'Ü A2B/08/2014.002/002'}

Obsah (8)§ 28§ 25aArt. 151§ 167§ 189§ 178§ 2Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum14.03.2014 GeschäftszahlÜ A2B/08/2014.002/002 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Muskov

§ 28Abs. 1 bis 3 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Angelegenheit wird

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Angelegenheit wird

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Verwaltungsbehörde zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Art. 151Abs.

51 Z. 8 B-VG ist seit dem 1.1.2014 das Landesverwaltungsgericht Burgenland zuständig, über die Berufungen, durch die das gegenständliche Verfahren im Jahr 2013 bei einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde anhängig gemacht wurde, zu entscheiden.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist seit dem 1.1.2014 das Landesverwaltungsgericht Burgenland zuständig, über die Berufungen, durch die das gegenständliche Verfahren im Jahr 2013 bei einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde anhängig gemacht wurde, zu entscheiden. Die Mutter des Kindes MMU ist die Beschwerdeführerin Frau MU, geb. am ***. Der Vater ist Herr ARH, geboren am ***. Die Obsorge hinsichtlich der mj. MMU, geb. am ***, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 12.07.2013, Zl. ***, an den Jugendwohlfahrtsträger der Bezirkshauptmannschaft *** übertragen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 13.11.2012, Zl. ***, wurde einer Pflegefamilie die Bewilligung erteilt, MMU in Pflege zu nehmen. Gleiches wurde auch für den Bruder von MMU, TRU, geb. am ***, entschieden. Mit Eingabe vom 20.09.2013 hat die Jugendwohlfahrt bei der Bezirkshauptmannschaft *** als mit der Obsorge betrauter Träger einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Änderung des Familiennamens von „U“ auf „G“ und des Vornamens von „MM“ auf „PMM“ beantragt. Die Bewilligung dieser Änderungen wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** erteilt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, ihr das in § 189 ABGB normierte Anhörungsrecht nicht eingeräumt wurde.Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, ihr das in Paragraph 189, ABGB normierte Anhörungsrecht nicht eingeräumt wurde. Weiters sei von der Behörde nicht festgestellt worden, in wie weit die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin im Zuge einer pro futura Betrachtung auch zukünftig in gegenständlicher Pflegefamilie aufwachsen wird. Eine solcher Feststellung sei jedoch unter Bezugnahme auf die Intention des Namensrechtsänderungsverfahrens notwendig, da grundsätzlich die Namensänderung bei Minderjährigen, welche auf längere Sicht in einer Pflegefamilie aufwachsen werden, der Herstellung der Gleichheit des Familiennamens der Minderjährigen mit der Familie, in der diese aufwachsen, diene. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat erwogen: Die Beschwerdeführerin ist mit ihren vorgebrachten Argumenten im Recht. I.römisch eins. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (NÄG), lauten auszugsweise:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (NÄG), lauten auszugsweise: "Antrag auf Namensänderung § 1:Paragraph eins :

(1)Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft
(1)Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des Paragraph 2, vorliegt, Paragraph 3, der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft 1. einen österreichischen Staatsbürger; ...
(2)Insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen. Die Einbringung bedarf der persönlichen Zustimmung des Antragstellers, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzungen der Bewilligung § 2:Paragraph 2 :
(1)Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn ... 9. der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist; ... Parteien § 8:Paragraph 8 :
(1)Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu
  1. dem Antragsteller;
  2. der Person, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist.
  3. der Person, die im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, in ihren berechtigten Interessen berührt ist. …" Den Eltern eines (minderjährigen) Kindes kommt daher nicht explizit Parteistellung zu. Die Verwendung des Wortes "jedenfalls" in § 8 Abs. 1 NÄG zeigt jedoch, dass die Aufzählung der Parteien durch den Gesetzgeber nicht erschöpfend erfolgte, sodass die Frage der Parteistellung eines Elternteiles im Hinblick auf § 8 AVG ausgehend von der Rechtsordnung insgesamt, unter Einschluss des Privatrechtes, zu beurteilen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom VwGH vom
  4. April 1997, Zl. 96/01/0910; siehe auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  5. September 1997, B 3670/96-8, mwN.).Den Eltern eines (minderjährigen) Kindes kommt daher nicht explizit Parteistellung zu. Die Verwendung des Wortes "jedenfalls" in Paragraph 8, Absatz eins, NÄG zeigt jedoch, dass die Aufzählung der Parteien durch den Gesetzgeber nicht erschöpfend erfolgte, sodass die Frage der Parteistellung eines Elternteiles im Hinblick auf Paragraph 8, AVG ausgehend von der Rechtsordnung insgesamt, unter Einschluss des Privatrechtes, zu beurteilen ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom VwGH vom
  6. April 1997, Zl. 96/01/0910; siehe auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  7. September 1997, B 3670/96-8, mwN.). II.römisch zwei. Zum Anhörungsrecht der Mutter (Beschwerdeführerin) der MMU:

§ 167Abs.

2 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die u.a. die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens des Kindes betreffen, zur ihrer Rechtswirksamkeit die Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils.

Paragraph 167, Absatz 2, ABGB bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die u.a. die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens des Kindes betreffen, zur ihrer Rechtswirksamkeit die Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils.

§ 189Abs.

1 Z. 1 ABGB ist ein Elternteil, soweit ihn die Obsorge nicht zukommt, durch die mit der Obsorge betraute Person von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 167 Abs. 2 und 2 ABGB rechtzeitig zu verständigen und kann sich hiezu in angemessener Frist äußern.

Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB ist ein Elternteil, soweit ihn die Obsorge nicht zukommt, durch die mit der Obsorge betraute Person von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach Paragraph 167, Absatz 2 und 2 ABGB rechtzeitig zu verständigen und kann sich hiezu in angemessener Frist äußern. Die Obsorge kommt im gegenständlichen Fall der Jugendwohlfahrt des Landes Burgenland zu. Diese ist der Mutter durch den obzitierten Beschluss des Bezirksgerichtes *** entzogen worden. Die Beschwerdeführerin ist also ein Elternteil, dem die Obsorge nicht zukommt und daher die Möglichkeit bekommen hätte müssen, sich zur beantragten Namensänderung zu äußern. III.römisch drei. Zum Anhörungsrecht des Vaters der MMU:

§ 178Abs. 1 ABGB id

F vor dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 - KindRÄG 2001 stand dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil - mit Ausnahme des Vaters eines unehelichen Kindes, dem die Obsorge nie zugekommen ist - ein Äußerungsrecht zur beabsichtigten Namensänderung zu. Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ab, dass zwar der nicht obsorgeberechtigte eheliche Vater im Namensänderungsverfahren des Kindes (die in ihrem Umfang auf die Abgabe einer Äußerung eingeschränkte) Parteistellung innehabe; dem außerehelichen Vater, der nie obsorgeberechtigt gewesen sei, stehe diese Parteistellung dagegen nicht zu (vgl. das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 30. April 1997 sowie das hg. Erkenntnis vom VwGH vom 25. Juni 1997, Zl. 96/01/1157).

Paragraph 178, Absatz eins, ABGB in der Fassung vor dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 - KindRÄG 2001 stand dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil - mit Ausnahme des Vaters eines unehelichen Kindes, dem die Obsorge nie zugekommen ist - ein Äußerungsrecht zur beabsichtigten Namensänderung zu. Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ab, dass zwar der nicht obsorgeberechtigte eheliche Vater im Namensänderungsverfahren des Kindes (die in ihrem Umfang auf die Abgabe einer Äußerung eingeschränkte) Parteistellung innehabe; dem außerehelichen Vater, der nie obsorgeberechtigt gewesen sei, stehe diese Parteistellung dagegen nicht zu vergleiche das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom

  1. April 1997 sowie das hg. Erkenntnis vom VwGH vom
  2. Juni 1997, Zl. 96/01/1157). Durch das insoweit am
  3. Juli 2001 in Kraft getretene KindRÄG 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, wurde § 178 ABGB neu gefasst und mit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 – KindNamRÄG 2013, BGBl. I Nr. 15/2013 wurden die Regeln des alten § 178 im neuen § 189 ABGB wiedergegeben. Diese Bestimmung lautet jetzt - auszugsweise - wie folgt:Durch das insoweit am
  4. Juli 2001 in Kraft getretene KindRÄG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,, wurde Paragraph 178, ABGB neu gefasst und mit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 – KindNamRÄG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, wurden die Regeln des alten Paragraph 178, im neuen Paragraph 189, ABGB wiedergegeben. Diese Bestimmung lautet jetzt - auszugsweise - wie folgt: „Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht § 189:Paragraph 189 :

(1)Ein nicht mit der Obsorge betrauter Elternteil
  1. ist durch die mit der Obsorge betraute Person von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 167 Abs. 2 und 3, rechtzeitig zu verständigen und kann sich hiezu in angemessener Frist äußern,
  2. ist durch die mit der Obsorge betraute Person von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach Paragraph 167, Absatz 2 und 3, rechtzeitig zu verständigen und kann sich hiezu in angemessener Frist äußern,
  3. hat den mit der Obsorge betrauten Elternteil in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten sowie das Kind zu pflegen und zu erziehen, soweit das die Umstände erfordern und sich das Kind rechtmäßig bei ihm aufhält. Eine Äußerung nach Z 1 ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.Eine Äußerung nach Ziffer eins, ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.
(2)
(5)…“ Im Hinblick auf diese Neufassung des § 178 ABGB (alt) bzw. § 189 ABGB (neu) steht nunmehr dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil schlechthin ein Äußerungsrecht zur - in § 154 Abs. 2 ABGB (alt) bzw. § 167 Abs. 2 ABGB in der Fassung des KindNamRÄG 2013 erwähnten - Namensänderung des Kindes zu. Den Ausschluss dieses Äußerungsrechtes bezüglich des außerehelichen Vaters, dem die Obsorge nie zugekommen ist, hat das Gesetz fallen lassen. Damit kann aber auch die oben dargestellte Judikatur zur Frage der Parteistellung dieses Vaters im Namensänderungsverfahren nicht aufrechterhalten werden. Vielmehr ist am Boden der Rechtslage nach dem KindRÄG 2001 davon auszugehen, dass auch der niemals obsorgeberechtigte außereheliche Vater die zuvor erwähnte eingeschränkte Parteistellung inne hat und ihm daher auch ein Äußerungsrecht

§ 189ABGB zukommt.Im Hinblick auf diese Neufassung des Paragraph 178, ABGB (alt) bzw.

Paragraph 189, ABGB (neu) steht nunmehr dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil schlechthin ein Äußerungsrecht zur - in Paragraph 154, Absatz 2, ABGB (alt) bzw. Paragraph 167, Absatz 2, ABGB in der Fassung des KindNamRÄG 2013 erwähnten - Namensänderung des Kindes zu. Den Ausschluss dieses Äußerungsrechtes bezüglich des außerehelichen Vaters, dem die Obsorge nie zugekommen ist, hat das Gesetz fallen lassen. Damit kann aber auch die oben dargestellte Judikatur zur Frage der Parteistellung dieses Vaters im Namensänderungsverfahren nicht aufrechterhalten werden. Vielmehr ist am Boden der Rechtslage nach dem KindRÄG 2001 davon auszugehen, dass auch der niemals obsorgeberechtigte außereheliche Vater die zuvor erwähnte eingeschränkte Parteistellung inne hat und ihm daher auch ein Äußerungsrecht

Paragraph 189, ABGB zukommt. IV.römisch vier. Voraussetzung für die Bewilligung der Namensänderung

§ 2Abs.

1 Z. 9 NÄG ist, dass eine Person den Familiennamen jener Person, in deren Pflege er sich befindet, erhalten will, dass das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist.Voraussetzung für die Bewilligung der Namensänderung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NÄG ist, dass eine Person den Familiennamen jener Person, in deren Pflege er sich befindet, erhalten will, dass das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist. Hiezu wurden von der Bezirkshauptmannschaft *** keine Sachverhaltsmomente erhoben. Zwar findet sich im Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft *** vom 13.11.2012, Zl. ***, der Satz: „Die Bewilligung gilt nur für das obengenannte Kind der Bewilligungswerber in der derzeitigen Wohnung für den angegebenen Zeitraum“, jedoch ist kein konkreter Zeitraum angegeben. Daraus kann ohne weitere Ermittlungsschritte nicht geschlossen werden, dass das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist. Zurückverweisung an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.“

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.“ Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt hinsichtlich der beabsichtigten Dauer des Pflegeverhältnisses nicht festgestellt. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst, ist im gegenständlichen Verfahren nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. H i n w e i s Nach dem Gebührengesetz 1957 i.d.g.F. hat der Antragsteller für die Eingabe eine Gebühr von 14,30 Euro binnen 14 Tagen ab Erhalt dieser Entscheidung zu entrichten. Sie werden gebeten, diesen Betrag auf das Konto bei der Bank Burgenland, IBAN: AT 925100091013054600 (im Falle einer Auslandsüberweisung BIC: EHBBAT2E) einzuzahlen oder zu überweisen. Bitte geben Sie im Zuge der Einzahlung oder Überweisung unbedingt die Aktenzahl des Landesverwaltungsgerichts Burgenland sowie Ihren vollständigen Namen (Name des Beschwerdeführers und nicht des Einzahlers) an, um die Zuordnung zu diesem Verfahren zu gewährleisten. Ergeht an: 1) Herrn Rechtsanwalt Dr. WV 2) Bezirkshauptmannschaft *** 3) Frau MMU, z. Hd. Jugendwohlfahrt der BH *** Mag. M u s k o v i c h European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.A2B.08.2014.002.002

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