RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum03.04.2014 GeschäftszahlE 025/01/2014.009/002 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde des Herrn HR, geboren am ***, wohnhaft in ***, vertreten durch die KW Rechtsanwälte GmbH in ***, vom 13.02.2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** (BH) vom 27.01.2014, Zl. ***, wegen Anordnung der Beschlagnahme einer Trophäe nach dem Bgld. Jagdgesetz 2004 zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1.
- Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet: „Gemäß § 39 Abs. 1 VStG wird die Beschlagnahme der Trophäe samt Unterkiefer des von Ihnen am 10.8.2013 im Genossenschaftsjagdgebiet *** erlegten Hirsches angeordnet.“ „Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG wird die Beschlagnahme der Trophäe samt Unterkiefer des von Ihnen am 10.8.2013 im Genossenschaftsjagdgebiet *** erlegten Hirsches angeordnet.“ In der Begründung wird der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 184 Abs 2 Z 14 Bgld. Jagdgesetz 2004 iVm § 77 Abs 1 Z 1 lit i der Burgenländischen Jagdverordnung (Missachtung der Schonvorschriften) geäußert und auf eine Beurteilung der Bewertungskommission für Rotwildtrophäen gestützt, wonach der erlegte Hirsch im
- Kopf und ein gerader Eissprosszehner gewesen sei. Die Beschlagnahme der Jagdtrophäe sei zur Sicherung des im § 185 Abs 1 Bgld. Jagdgesetz vorgesehenen Verfalls der Jagdtrophäe angeordnet worden. In der Begründung wird der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 184, Absatz 2, Ziffer 14, Bgld. Jagdgesetz 2004 in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, Litera i, der Burgenländischen Jagdverordnung (Missachtung der Schonvorschriften) geäußert und auf eine Beurteilung der Bewertungskommission für Rotwildtrophäen gestützt, wonach der erlegte Hirsch im
- Kopf und ein gerader Eissprosszehner gewesen sei. Die Beschlagnahme der Jagdtrophäe sei zur Sicherung des im Paragraph 185, Absatz eins, Bgld. Jagdgesetz vorgesehenen Verfalls der Jagdtrophäe angeordnet worden. 1.
- Im Schriftsatz vom 13.02.2014 wendet sich der Beschwerdeführer (sowohl mit einem Einspruch gegen die Strafverfügung der BH vom 28.1.2014, Zahl ***, als auch) mit einer Beschwerde gegen den obengenannten Beschlagnahmebescheid. Der BF habe den Hirsch als der Altersklasse II zugehörig angesprochen und deshalb die zitierte Norm nicht verletzt. Die Altersfeststellung der Bewertungskommission sei unzutreffend. Die BH habe das angenommene Alter nicht begründet. 1.
- Im Schriftsatz vom 13.02.2014 wendet sich der Beschwerdeführer (sowohl mit einem Einspruch gegen die Strafverfügung der BH vom 28.1.2014, Zahl ***, als auch) mit einer Beschwerde gegen den obengenannten Beschlagnahmebescheid. Der BF habe den Hirsch als der Altersklasse römisch zwei zugehörig angesprochen und deshalb die zitierte Norm nicht verletzt. Die Altersfeststellung der Bewertungskommission sei unzutreffend. Die BH habe das angenommene Alter nicht begründet. 1.
- Sachverhalt: Der verfahrensgegenständliche Hirsch wurde vom Beschwerdeführer (BF) am 10.8.2013 erlegt, was aktenkundig und unstrittig ist. Die Bewertungskommission hat bei der Trophäenschau das Alter des „Geraden Eissprosszehners“ mit
- Kopf (Anmerkung des LVwG: das heißt im
- Lebensjahr) festgestellt. 1.
- Rechtliche Erwägungen: Der BF bestreitet die Altersfeststellung, was ihn nicht zum Erfolg führt. Die im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Altersklasse III (Hirsche im 2.,
- und
- Lebensjahr) beruht auf der Beurteilung der Bewertungskommission bei der Trophäenschau am 21.1.2014 (Hegeschau iSd § 92 Bgld. Jagdgesetz). Richtig ist, dass die Bewertungskommission mit keinem Wort begründet hat, mit welcher Methode oder nach welchen Überlegungen sie zu ihrem Ergebnis bei der Altersfeststellung gelangte. Auch die BH hat diesbezüglich keine Begründung geliefert. Das macht den Bescheid aber noch nicht rechtswidrig. Der BF bestreitet die Altersfeststellung, was ihn nicht zum Erfolg führt. Die im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Altersklasse römisch drei (Hirsche im 2.,
- und
- Lebensjahr) beruht auf der Beurteilung der Bewertungskommission bei der Trophäenschau am 21.1.2014 (Hegeschau iSd Paragraph 92, Bgld. Jagdgesetz). Richtig ist, dass die Bewertungskommission mit keinem Wort begründet hat, mit welcher Methode oder nach welchen Überlegungen sie zu ihrem Ergebnis bei der Altersfeststellung gelangte. Auch die BH hat diesbezüglich keine Begründung geliefert. Das macht den Bescheid aber noch nicht rechtswidrig. Der hier anzuwendende § 39 VStG lautet:Der hier anzuwendende Paragraph 39, VStG lautet: „
(1)Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.“ [....]
(3)Die Behörde kann an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht. [....].“ Danach reicht es für die Zulässigkeit einer darauf gestützten Beschlagnahme, wenn im Zeitpunkt der Beschlagnahme - der Verdacht - einer bestimmten Verwaltungsübertretung vorliegt. Ob der davon Betroffene (hier der BF) die Tat begangen hat, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Der Abschuss eines Hirsches der Klasse III war zum Tatzeitpunkt verboten und strafbar nach den von der BH angezogenen Vorschriften, was der BF nicht bestreitet. Ein entsprechender Verdacht war wegen der Altersschätzung der Bewertungskommission ausreichend gegeben. Diese Kommission arbeitet in Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Hegeschau nach § 92 Bgld. Jagdgesetz 2004, dessen Abs 3 vorsieht, dass der Gesamtabschuss durch den Landesjagdverband zu beurteilen ist, wofür der Landesjagdverband Bewertungsrichtlinien erlassen muss. Solche wurden mit Wirkung vom 28.1.2006 erlassen. Die Kommission setzt sich aus dem Bezirksjägermeister als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und den vier Jagdbeiräten des Jagdbezirks zusammen. Die Bewertungsergebnisse sind nach dem Gesetz der BH zu übermitteln, was erkennbar bezweckt, dass Fehlabschüsse jagdrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich von der zuständigen Behörde geahndet werden können. Das Ergebnis einer Altersschätzung einer so in die öffentliche Verwaltung eingebundenen und zusammengesetzten Kommission rechtfertigt die behördliche Annahme eines Verdachts auf einen Fehlabschuss iSd zitierten Vorschriften. Der BF hat kein Argument vorgebracht, dass hier ein solcher Verdacht nicht ausreichend vorgelegen habe. Die subjektive Altersansprache (Altersschätzung) durch den Schützen (Klasse II, umfasst
- bis
- Lebensjahr) hat bei der Prüfung des hier nur erforderlichen Verdachts der objektiven Tatverwirklichung keine Bedeutung. Wie alt der Hirsch tatsächlich war, wird im Strafverfahren zu klären (beweisen) sein. Dabei stellt die (unbegründete) Altersschätzung der Kommission für sich keinen Beweis dar. Danach reicht es für die Zulässigkeit einer darauf gestützten Beschlagnahme, wenn im Zeitpunkt der Beschlagnahme - der Verdacht - einer bestimmten Verwaltungsübertretung vorliegt. Ob der davon Betroffene (hier der BF) die Tat begangen hat, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Der Abschuss eines Hirsches der Klasse römisch drei war zum Tatzeitpunkt verboten und strafbar nach den von der BH angezogenen Vorschriften, was der BF nicht bestreitet. Ein entsprechender Verdacht war wegen der Altersschätzung der Bewertungskommission ausreichend gegeben. Diese Kommission arbeitet in Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Hegeschau nach Paragraph 92, Bgld. Jagdgesetz 2004, dessen Absatz 3, vorsieht, dass der Gesamtabschuss durch den Landesjagdverband zu beurteilen ist, wofür der Landesjagdverband Bewertungsrichtlinien erlassen muss. Solche wurden mit Wirkung vom 28.1.2006 erlassen. Die Kommission setzt sich aus dem Bezirksjägermeister als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und den vier Jagdbeiräten des Jagdbezirks zusammen. Die Bewertungsergebnisse sind nach dem Gesetz der BH zu übermitteln, was erkennbar bezweckt, dass Fehlabschüsse jagdrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich von der zuständigen Behörde geahndet werden können. Das Ergebnis einer Altersschätzung einer so in die öffentliche Verwaltung eingebundenen und zusammengesetzten Kommission rechtfertigt die behördliche Annahme eines Verdachts auf einen Fehlabschuss iSd zitierten Vorschriften. Der BF hat kein Argument vorgebracht, dass hier ein solcher Verdacht nicht ausreichend vorgelegen habe. Die subjektive Altersansprache (Altersschätzung) durch den Schützen (Klasse römisch zwei, umfasst
- bis
- Lebensjahr) hat bei der Prüfung des hier nur erforderlichen Verdachts der objektiven Tatverwirklichung keine Bedeutung. Wie alt der Hirsch tatsächlich war, wird im Strafverfahren zu klären (beweisen) sein. Dabei stellt die (unbegründete) Altersschätzung der Kommission für sich keinen Beweis dar. Deshalb ist der Begründungsmangel der BH irrelevant. Eine weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme ist, dass eine „Sicherung des Verfalls überhaupt geboten“ ist. Dies hätte die BH auch begründen müssen. Sie hätte auch den Erlag einer Geldsumme iSd § 39 Abs 3 VStG anordnen können. Es ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, ob sie die Sache oder stattdessen einen Geldbetrag beschlagnahmt. Die unterlassene Prüfung, ob der Verfall überhaupt geboten ist, bewirkt – abgesehen davon, dass dies vom BF nicht als eine Verletzung seines subjektiven Rechts gerügt wurde – nicht die Aufhebung des Bescheides. Eine weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme ist, dass eine „Sicherung des Verfalls überhaupt geboten“ ist. Dies hätte die BH auch begründen müssen. Sie hätte auch den Erlag einer Geldsumme iSd Paragraph 39, Absatz 3, VStG anordnen können. Es ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, ob sie die Sache oder stattdessen einen Geldbetrag beschlagnahmt. Die unterlassene Prüfung, ob der Verfall überhaupt geboten ist, bewirkt – abgesehen davon, dass dies vom BF nicht als eine Verletzung seines subjektiven Rechts gerügt wurde – nicht die Aufhebung des Bescheides. Eine Jagdtrophäe ist ein Erinnerungs- und Sammelstück von erlegtem Wild. Für den Erleger des Trophäenträgers tritt der materielle Wert der Trophäe hinter ihren ideellen Wert im Allgemeinen in den Hintergrund. Dass dies auf den BF nicht zutreffe, hat er nicht vorgebracht. Schon dies begründet das Ergebnis, dass kein Geldbetrag sondern die Trophäe zu beschlagnahmen war, um den Verfall ausreichend zu sichern. Die inhaltlichen Voraussetzungen des § 39 VStG liegen also vor, der Verfall ist als Strafe für das angezogene Delikt vorgesehen. Damit ist die Beschlagnahme zu ihrer Sicherung rechtens. Die inhaltlichen Voraussetzungen des Paragraph 39, VStG liegen also vor, der Verfall ist als Strafe für das angezogene Delikt vorgesehen. Damit ist die Beschlagnahme zu ihrer Sicherung rechtens. 1.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) KW Rechtsanwälte 2) Bezirkshauptmannschaft ***, unter Rückschluss des Bezugsaktes Mag. G r a u s z e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:E.025.01.2014.009.002