RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum11.04.2014 GeschäftszahlÜ M1A/09/2014.001/007 TextZahl: Ü M1A/09/2014.001/007 Eisenstadt, am 11.04.2014 (früher: BH XXX (früher: BH römisch 30 XXX) römisch 30 ) Ing. HK GmbH, XXXIng. HK GmbH, römisch 30 Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der Ing. HK GmbH, XXX, vertreten durch die Rechtsanwälte XXX & Partner, XXX, vom 27.09.2013, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend einen am 24.10.2008 bei der Bezirkshauptmannschaft XXX unter der Zahl XXX eingebrachten Antrag nach dem MineralrohstoffgesetzDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der Ing. HK GmbH, römisch 30 , vertreten durch die Rechtsanwälte XXX & Partner, römisch 30 , vom 27.09.2013, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend einen am 24.10.2008 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 unter der Zahl römisch 30 eingebrachten Antrag nach dem Mineralrohstoffgesetz zu Recht erkannt: I. Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanesrömisch eins. Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes Der Gewinnungsbetriebsplan der Ing. HK GmbH, XXX, für das Abbaufeld "K XII" Grst. Nr. XXX, KG XXX, für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe in Form einer Trockenbaggerung, wird nach MaßgabeDer Gewinnungsbetriebsplan der Ing. HK GmbH, römisch 30 , für das Abbaufeld "K XII" Grst. Nr. römisch 30 , KG römisch 30 , für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe in Form einer Trockenbaggerung, wird nach Maßgabe - der eingereichten Projektsunterlagen, - der im Abschnitt A) enthaltenen Projektsbeschreibung und - der im Abschnitt B) angeführten Auflagen gemäß §§ 80, 81, 82, 83 und 116 Mineralrohstoffgesetz BGBl. I. Nr. 38/1999 idgF. und Abs. 2 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, idgF. iVm. § 28 Abs. 1 und 7 VwGVGgemäß Paragraphen 80, 81, 82, 83 und 116 Mineralrohstoffgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 38 aus 1999, idgF. und Absatz 2, Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, idgF. in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 7 VwGVG genehmigt. A. Projektbeschreibung: Die Ing. HK GmbH, XXX, beabsichtigt auf dem Grst. Nr. XXX, KG XXX, den Abbau des grundeigenen mineralischen Rohstoffes in Form einer Trockenbaggerung.Die Ing. HK GmbH, römisch 30 , beabsichtigt auf dem Grst. Nr. römisch 30 , KG römisch 30 , den Abbau des grundeigenen mineralischen Rohstoffes in Form einer Trockenbaggerung. Das betroffene Areal liegt ca. 3 km östlich des Bahnhofes der Gemeinde P und wird im Westen, Süden und Osten von einem öffentlichen Weg begrenzt. Im Norden des gegenständlichen Abbaufeldes liegt das landwirtschaftlich genutzte Grst. Nr. XXX, KG XXX.Das betroffene Areal liegt ca. 3 km östlich des Bahnhofes der Gemeinde P und wird im Westen, Süden und Osten von einem öffentlichen Weg begrenzt. Im Norden des gegenständlichen Abbaufeldes liegt das landwirtschaftlich genutzte Grst. Nr. römisch 30 , KG römisch 30 . Das Areal wird derzeit landwirtschaftlich genutzt und die Geländeoberkante des ggst. Abbaufeldes liegt zwischen 175,3 m ü. A. und 173,8 m ü. A., wobei ein Gefälle von West nach Ost vorhanden ist. Die Gesamtfläche des Grundstückes beträgt 57.545 m2, der Abbau ist auf einer Fläche von 49.816 m2 vorgesehen. Für die Beurteilung der Grundwasserverhältnisse auf dem betroffenen Areal wurde die Stellungnahme des Amtes der Bgld. Landesregierung, Abt. 9 — Hydrographischer Dienst - vom 20.12.2001, für das westlich gelegene Abbaufeld „K IX" herangezogen. Der HGW wurde für dieses Abbaufeld mit 160,0 m ü. A. im Nordwesten und 156,5 m ü. A. im Südosten angegeben. Bei Extrapolation dieser HGW-Daten auf das Abbaufeld „K XII" ist mit einem HGW im Nordwesten des Areals auf einer Kote von etwa 153,0 m ü. A. und im Osten auf einer Kote von 149,5 m ü. A. zu rechnen. Bei der gegenständlichen Trockenbaggerung ist die Abbausohle auf einer Höhe von 162 m ü. A. vorgesehen, woraus sich ein Mindestabstand zum höchsten Grundwasserspiegel von 9,0 m errechnet. Die Böschungen sollen mit einer maximalen Neigung von 2:3 ausgeführt werden. Die gesamte Abbautiefe beträgt maximal ca. 13,5 m. Das Gesamtabbauvolumen beträgt rd. 478.300 m
- Der Abbau der grundeigenen mineralischen Rohstoffe ist in einem Zeitraum von ca. 20 Jahren vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Einreichunterlagen der Büro P ZT GmbH vom 30.09.2008, GZ. 0785.27, verwiesen. Hinweis: Im Technischen Bericht Pkt. 1.1 ist (irrtümlich) von einem Grst. Nr. XXX in der KG XXX die Rede.Im Übrigen wird auf die Einreichunterlagen der Büro P ZT GmbH vom 30.09.2008, GZ. 0785.27, verwiesen. Hinweis: Im Technischen Bericht Pkt. 1.1 ist (irrtümlich) von einem Grst. Nr. römisch 30 in der KG römisch 30 die Rede. B. Bedingungen und Auflagen: Auflagen des Amtssachverständigen für Wasser- und Abfallwirtschaft:
- Im Zufahrtsbereich zu dem gegenständlichen Abbaufeld ist auf einer Informationstafel neben dem Namen und der Anschrift des Bergbauberechtigten der Hinweis, dass kein Fremdmaterial eingebracht werden darf, anzuführen.
- Die Zufahrt zum gegenständlichen Areal ist entsprechend zu sichern. Dies kann entweder durch die Errichtung eines versperrbaren Einfahrtstores oder eines versperrbaren Schrankens erfolgen. Die weitere Absicherung des Areals hat mit Randwällen zu erfolgen. Diese sind zu den angrenzenden Weggrundstücken mit einer Mindesthöhe von 1,5 m und zu den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken mit einer Mindesthöhe von 1,0 m zu errichten.
- Für einen ordnungsgemäßen Betrieb sind geeignete bauliche Einrichtungen für das Personal zur Verfügung zu stellen. Bei Einrichtung eines ständigen Arbeitsplatzes auf der Anlage ist den Arbeitnehmern ein Unterstand (z.B. Hütte, Baustellencontainer) zur Verfügung zu stellen. Dieser Unterstand muss mindestens eine Sanitäreinrichtung, einen Aufenthaltsraum und ein Erste-Hilfe-Notpaket enthalten. Die Sanitäreinrichtungen sind in Form eines Trockenaborts oder eines Klosetts mit angeschlossener dichter Senkgrube herzustellen. Bei Waschtätigkeiten unter Zuhilfenahme von Waschhilfsmitteln (Seife, Shampoos) sind die Waschwässer ebenfalls einer dichten Senkgrube zuzuführen. Bei Errichtung einer Senkgrube ist diese flüssigkeitsdicht und chemisch beständig herzustellen. Die Senkgrube ist mit einer leicht zugänglichen Einstiegs- bzw. Entnahmeöffnung mit einem Mindestdurchmesser von 60 cm - wobei der Deckel in Falz verlegt sein muss - auszustatten. Die Senkgrube ist periodisch, mindestens jedoch einmal monatlich, auf ihre Funktion zu überprüfen und bei Bedarf räumen zu lassen. Die entnommenen Senkgrubeninhalte sind einer ordnungsgemäßen, nachweislichen Entsorgung zuzuführen.
- Die Abbauoberkante hat einen Sicherheitsabstand von mindestens 5 m zu den angrenzenden Wegen und von 3 m zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen zu betragen. Dieser vom Abbau ausgenommene Bereich darf nur für die Errichtung des zur Absicherung der Anlage erforderlichen Randdammes herangezogen werden.
- Die Abbauböschungen dürfen ohne einen Standsicherheitsnachweis eine maximale Neigung von 1:2 aufweisen. Bei Herstellung von Böschungen steiler als 1:2 bis maximal 2:3 ist vor Beginn der Herstellung steilerer Böschungen ein Gutachten von einem Fachkundigen einzuholen, aus welchem eindeutig die Standsicherheit der Böschungen auch bei steilerer Ausführung hervorgeht.
- Der Abbau darf eine maximale Tiefe von 162 m ü. A. nicht unterschreiten.
- Zur Kontrolle der Höhenlage der Trockenbaggerung ist im Grubenbereich ein Höhefixpunkt einzurichten und einzumessen. Dieser Fixpunkt ist dauerhaft (witterungsbeständig, mechanisch stabil) herzustellen und gut sichtbar zu kennzeichnen.
- Alle Arbeitsmaschinen sind in einem einwandfreien Zustand zu halten und bei Betriebsstillstand aus der Anlage zu entfernen. Die Betankung der Arbeitsmaschinen hat außerhalb des Tagbaues oder mit entsprechenden Auffangvorrichtungen unterhalb der Betankungsfläche zu erfolgen. Bei der Durchführung von unvermeidbaren Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten der Geräte sind geeignete Maßnahmen gegen eine Bodenverunreinigung zu treffen.
- Die Lagerung von Treib- und Schmiermittel darf einen Tagesbedarf nicht übersteigen und hat den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen.
- Mobile Dieselaggregate dürfen nur mit einer Auffangvorrichtung betrieben werden, in der eventuell auslaufende wassergefährdende Stoffe aufgefangen werden. Eventuell auslaufende Mineralöle oder andere wassergefährdende Stoffe sind zu sammeln und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
- Bei Auftreten von Verunreinigungen des Untergrundes mit wassergefährdenden Stoffen ist die Behörde unverzüglich zu verständigen. Die kontaminierten Bereiche sind unverzüglich auszuheben und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Aushubarbeiten und die Entsorgung des angefallenen Materials sind von einer befugten Fachperson oder einer entsprechenden Fachanstalt mit einschlägiger Kenntnis zu überwachen. Über die ordnungsgemäße Durchführung dieser Arbeiten ist der Behörde nach Abschluss der Arbeiten innerhalb von 2 Monaten ein Bericht vorzulegen.
- Für das Binden eventuell ausgelaufenen Mineralöls sind mindestens 100 l Ölbindemittel in der Anlage bereit zu halten.
- Anfallende Abfälle sind unverzüglich und nachweislich aus der Anlage zu entfernen und über befugte Unternehmungen zu entsorgen.
- Jegliche Zwischenlagerung und Ablagerung von grubenfremden Materialien ist striktes untersagt.
- Vor Beginn des Abbaus des Tagbaues ist der Behörde ein geeignetes Aufsichtsorgan (Ziv.-Ing. oder Techn. Büro mit entsprechender Fachkenntnis) namhaft zu machen. Eine Abberufung bzw. ein Wechsel des Aufsichtsorgans ist der Behörde unaufgefordert bekanntzugeben und darf erst nach Kenntnisnahme durch die Behörde erfolgen.
- Das Aufsichtsorgan hat mindestens viermal pro Jahr (quartalsweise) folgende Punkte zu überprüfen: . Die Höhenlage der Trockenbaggerung, . die Böschungsneigungen, . die Absicherung des Areals, . die Einbringung von Fremdmaterialien. Bei Übertretungen dieser Auflagen, insbesondere hinsichtlich genehmigter Abbautiefe und Einbringungsverbot von Fremdmaterialien ist die Behörde (Bezirkshauptmannschaft XXX) unverzüglich vom Aufsichtsorgan mit einer kurzen prägnanten Zusammenfassung zu informieren.Bei Übertretungen dieser Auflagen, insbesondere hinsichtlich genehmigter Abbautiefe und Einbringungsverbot von Fremdmaterialien ist die Behörde (Bezirkshauptmannschaft römisch 30 ) unverzüglich vom Aufsichtsorgan mit einer kurzen prägnanten Zusammenfassung zu informieren. Die Kosten für die Bauaufsichtstätigkeit sind vom Bergbauberechtigten zu tragen.
- Die gemäß § 46 i. V. m. § 42 Markscheideverordnung zu erstellenden Tagbaukarten sind der Behörde (Bezirkshauptmannschaft XXX) innerhalb von 3 Monaten nach der Erstellung vorzulegen. Gleichzeitig ist ein Kurzbericht über die Kontrollen des Aufsichtsorgans der Behörde (Bezirkshauptmannschaft XXX) zu übermitteln.
- Die gemäß Paragraph 46, i. römisch fünf. m. Paragraph 42, Markscheideverordnung zu erstellenden Tagbaukarten sind der Behörde (Bezirkshauptmannschaft römisch 30 ) innerhalb von 3 Monaten nach der Erstellung vorzulegen. Gleichzeitig ist ein Kurzbericht über die Kontrollen des Aufsichtsorgans der Behörde (Bezirkshauptmannschaft römisch 30 ) zu übermitteln. Auflagen des Amtssachverständigen für Sicherheits- und Umwelttechnik:
- Es gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h für alle innerbetrieblichen Fahrbewegungen, insbesonders für die Transportfahrten zwischen Abbaufeld und Kiesaufbereitungsanlage.
- Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h ist mindestens einmal pro Woche unangekündigt durch den Betriebsverantwortlichen in Form von Stichproben in die Geschwindigkeitsaufzeichnung der LKW einzusehen. Dabei ist der Zeitpunkt der Einsichtnahme, die maximale innerbetriebliche Fahrgeschwindigkeit, das Kennzeichen des LKW sowie der Name des Lenkers und des Betriebsverantwortlichen schriftlich festzuhalten. Die beauftragten Frächter sind verbindlich zur Herausgabe der Geschwindigkeitsaufzeichnungen zu verpflichten. Sollten diese Maßnahmen nicht ausreichen, sind externe Institutionen zur Kontrolle der Geschwindigkeitsbeschränkungen heranzuziehen. Diese Institutionen sind von der Konsenswerberin über Auftrag der Behörde zu bestellen. Bei Nichteinhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen sind von der Konsenswerberin Sanktionsmaßnahmen bis hin zum Ausschluss des Fahrers bzw. des Unternehmers zu setzen.
- Der Behörde sind jeweils bis
- März des Folgejahres unaufgefordert folgende Aufzeichnungen vorzulegen: a. Die monatliche Anzahl aller Abtransporte von der Kiesaufbereitungsanlage, b. die monatlichen Frachtmengen.
- Fahrwege innerhalb des Betriebsgeländes sind ausgenommen bei Temperaturen unter 0°C mittels Wasserbesprühung zu befeuchten, sobald durch die Fahrzeuge sichtbare Staubemissionen aufgewirbelt werden. Die Befeuchtung muss jedoch in längstens 2-stündlichen Abständen im Ausmaß von ca. 5 Liter/m2 erfolgen.
- Schüttkegel mit Feingut (Sand-, Kies etc. < 1 mm) im Betriebsgelände sind während Trockenperioden mittels Wasserberieselung gegen Verwehungen zu schützen. II. Verfahrenskostenrömisch zwei. Verfahrenskosten Folgende Verfahrenskosten sind innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen: Verwaltungsabgabe (Tarif B, XIX, Z. 415Verwaltungsabgabe (Tarif B, römisch neunzehn, Ziffer 415 Bundesverwaltungsabgabenverordnung) € 327,-- Kommissionsgebühren € 87,20 (je Organ je halbe Stunde € 10,90) für die öffentliche Verhandlung vom 17.03.2011 (4 Amtsorgane, Dauer 2 halbe Stunden) Barauslagen (Kundmachung in einer Zeitung) € 483,84 Hinweis: Weiters entsteht eine Gebührenschuld nach dem Gebührengesetz 1957 — GebG, BGBl. Nr. 267/1957, i. d. g. F.,Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, i. d. g. F., - für 3 Projektsparien (je € 97,50) € 292,50 in der Höhe von - für den Antrag € 14,30 für die- Verhandlungsniederschrift € 13,20 € 27,50 Gesamtbetrag € 1.218,04 Rechtsgrundlagen: §§ 76 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Tarifpost 415 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, § 1 lit. b der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1990, § 12 Abs. 6 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993.Paragraphen 76 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Tarifpost 415 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, Paragraph eins, Litera b, der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1990, Paragraph 12, Absatz 6, des Arbeitsinspektionsgesetzes
- III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom 24.10.2008 hat die Ing. HK GmbH bei der BH XXX unter Anschluss von Unterlagen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für das obertägige Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe im Abbaufeld "K XII" auf dem Grundstück Nr. XXX der KG XXX angesucht.Mit Schreiben vom 24.10.2008 hat die Ing. HK GmbH bei der BH römisch 30 unter Anschluss von Unterlagen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für das obertägige Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe im Abbaufeld "K XII" auf dem Grundstück Nr. römisch 30 der KG römisch 30 angesucht. Die von der BH zunächst um Feststellung, ob das Vorhaben dem UVP-Gesetz unterliegt, ersuchte Burgenländische Landesregierung hat diese Frage mit Bescheid vom
- Juni 2010 verneint. Daraufhin hat die BH eine Vorbegutachtung der mit dem Genehmigungsansuchen vorgelegten Unterlagen durch Amtssachverständige des Amtes der Burgenländischen Landesregierung veranlasst sowie weiters die LAD-Raumordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan, das Arbeitsinspektorat und die Gemeinde XXX befasst.Daraufhin hat die BH eine Vorbegutachtung der mit dem Genehmigungsansuchen vorgelegten Unterlagen durch Amtssachverständige des Amtes der Burgenländischen Landesregierung veranlasst sowie weiters die LAD-Raumordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan, das Arbeitsinspektorat und die Gemeinde römisch 30 befasst. Die BH beraumte für den
- März 2011 eine mündliche Verhandlung an, bei der unter anderem auch der Bürgermeister der Gemeinde XXX, ein Vertreter des Bundesdenkmalamtes und Amtssachverständige der Bgld. Landesregierung anwesend waren.Die BH beraumte für den
- März 2011 eine mündliche Verhandlung an, bei der unter anderem auch der Bürgermeister der Gemeinde römisch 30 , ein Vertreter des Bundesdenkmalamtes und Amtssachverständige der Bgld. Landesregierung anwesend waren. Aus einem Schreiben der Rechtsvertreter der K GmbH an die BH vom
- April 2012 ist zu entnehmen, dass der Genehmigungswerberin von der BH mitgeteilt worden sei, dass das "Entwicklungskonzept P Platte" mit der Vorgabe, dass die Flächeninanspruchnahme für die Rohstoffgewinnung maximal 15 % der jeweils festgelegten Zone ausmachen dürfe, ein Genehmigungshindernis sei. Dem hielt die Genehmigungswerberin entgegen, dass das regionale Entwicklungskonzept P Platte der Burgenländischen Landesregierung vom
- Juli 1997 als Konzept nur einen Entwurf bzw. die Vorstufe eines möglichen späteren Entwicklungsprogramms, das als Verordnung zu erlassen sei, darstelle. Entwicklungskonzepte seien im burgenländischen Raumplanungsgesetz formal gar nicht vorgesehen und hätten jedenfalls keinen Rechtsquellencharakter. Das regionale Entwicklungskonzept enthalte aber auch gar kein Verbot für die Rohstoffgewinnung für konkrete Grundstücke, sondern nur ein Summenkriterium für die gesamte Zone. Am 30.11.2012 stellte die Genehmigungswerberin gemäß § 73 AVG den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Landeshauptmann von Burgenland.Am 30.11.2012 stellte die Genehmigungswerberin gemäß Paragraph 73, AVG den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Landeshauptmann von Burgenland. Auch der Landeshauptmann erließ in der Folge keinen Bescheid. Daraufhin stellte die Antragstellerin am 27.09.2013 einen weiteren Devolutionsantrag und zwar auf Übergang der Zuständigkeit an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ). Aufgrund dieses am 29.09.2013 beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) eingelangten Devolutionsantrags ersuchte das BMWFJ das Amt der Burgenländischen Landesregierung um Aktenvorlage sowie um Stellungnahme zur Frage des Grundes der Verzögerung im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG.Aufgrund dieses am 29.09.2013 beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) eingelangten Devolutionsantrags ersuchte das BMWFJ das Amt der Burgenländischen Landesregierung um Aktenvorlage sowie um Stellungnahme zur Frage des Grundes der Verzögerung im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG. Mit einem am
- Oktober 2013 beim BMWFJ eingelangten Schreiben teilte das Amt der Burgenländischen Landesregierung mit, dass sich die Verzögerung damit erkläre, dass aus raumordnungsrechtlichen Gründen sowie wegen einer geplanten Erhöhung der Schotterabgabe im Land keine Entscheidung getroffen werden könne. In einem wurden die Akten der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft XXX, sowie des Landeshauptmannes von Burgenland vorgelegt.Mit einem am
- Oktober 2013 beim BMWFJ eingelangten Schreiben teilte das Amt der Burgenländischen Landesregierung mit, dass sich die Verzögerung damit erkläre, dass aus raumordnungsrechtlichen Gründen sowie wegen einer geplanten Erhöhung der Schotterabgabe im Land keine Entscheidung getroffen werden könne. In einem wurden die Akten der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 , sowie des Landeshauptmannes von Burgenland vorgelegt. Zulässigkeit des Devolutionsantrages: Hinsichtlich der Zulässigkeit des Devolutionsantrags vertrat das BMWJF folgende Rechtsansicht: In Bezug auf den Einfluss des vom Land Burgenland gesehenen Widerspruchs zum Entwicklungskonzept P Platte gilt dasselbe wie für die Frage, ob die BH an der Verzögerung ein überwiegendes Verschulden trifft. Die Voraussetzungen für die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes sind im MinroG taxativ angeführt. Eine bestimmte Höhe der Schotterabgabe nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz zählt nicht zu diesen Voraussetzungen. Eine Bindung der Erteilung der beantragten Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes an eine Erhöhung der Schotterabgabe nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz steht daher in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Erteilung der gegenständlichen Genehmigung. Damit ist auch von einem überwiegenden Verschulden des Landeshauptmannes von Burgenland im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG auszugehen. Gleiches gilt für das Verfahren der BH XXX.Damit ist auch von einem überwiegenden Verschulden des Landeshauptmannes von Burgenland im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG auszugehen. Gleiches gilt für das Verfahren der BH römisch 30 . Da sowohl der Devolutionsantrag der Genehmigungswerberin an den Landeshauptmann wegen eines überwiegenden Verschuldens der BH zulässig war als auch der Devolutionsantrag der Genehmigungswerberin an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wegen eines überwiegenden Verschuldens des Landeshauptmanns zulässig ist, hatte der BMWFJ bis zum 31.12.2013 über das Genehmigungsansuchen inhaltlich abzusprechen. Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit für die Erledigung dieses Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Burgenland über. Der Verfahrensakt wurde mit Schreiben des BMWFJ vom 07.01.2014, eingelangt am 09.01.2014, an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Abs. 7 leg. cit. im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender, Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Absatz 7, leg. cit. im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender, Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Das Landesverwaltungsgericht konnte seinem Verfahren im Wesentlichen die Erhebungsergebnisse des BMWFJ und der BH XXX zugrunde legen.Das Landesverwaltungsgericht konnte seinem Verfahren im Wesentlichen die Erhebungsergebnisse des BMWFJ und der BH römisch 30 zugrunde legen. Die in diesem Verfahren relevanten Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013, lauten:Die in diesem Verfahren relevanten Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013,, lauten: Gewinnungsbetriebsplan – Inhalt: § 80:Paragraph 80 : „
(1)Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten Abs. 2 Z. 5 und 6 sowie §§ 81 Z. 1, 82 Abs. 1, 2 und 3, 83 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 und § 85 für den Grundstücksteil (die Grundstücksteile).„
(1)Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten Absatz 2, Ziffer 5 und 6 sowie Paragraphen 81, Ziffer eins, 82, Absatz eins, 2 und 3, 83 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3 und Paragraph 85, für den Grundstücksteil (die Grundstücksteile).
(2)Anstelle der im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen sind dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen:
(2)Anstelle der im Paragraph 113, Absatz 2, angeführten Unterlagen sind dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen:
- eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des natürlichen Vorkommens grundeigener mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden verlassenen Halde sowie Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der verlassenen Halde,
- ein Verzeichnis der Nummern der Grundstücke, auf die oder auf deren Teile sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, mit Angabe der Katastral- und Ortsgemeinde sowie des politischen Bezirkes, in dem sich die Grundstücke befinden, der Einlagezahlen des Grundbuches und der Namen und Anschriften der Grundeigentümer,
- ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug,
- Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe,
- ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder Vermessungswesen angefertigter Lageplan im Maßstab einer Katastralmappe mit eingetragenen Grundstücken, mit der Lage der Eckpunkte der Grundstücke im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie dem Flächeninhalt der Grundstücke in Quadratmetern in dreifacher Ausfertigung.
- Angaben über Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen auf den Grundstücken nach Z. 2 sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten sowie allfällige Zustimmungserklärungen der Gewinnungs- oder Speicherberechtigten,
- Angaben über Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen auf den Grundstücken nach Ziffer 2, sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten sowie allfällige Zustimmungserklärungen der Gewinnungs- oder Speicherberechtigten,
- wenn der Anzeigende im Firmenbuch eingetragen ist, ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug,
- ein Lageplan mit den beabsichtigten Aufschluß- und Abbauabschnitten und den zu erwartenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeiten, in dreifacher Ausfertigung,
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002),
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,),
- ein Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Z. 8 angeführten Abbauen, das nach von der Standortgemeinde und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 82 Abs. 1 auch nach von der an den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau unmittelbar angrenzenden Gemeinde (Gemeinden) bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten u. dgl.) ausgearbeitet worden ist, sowie
- ein Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Ziffer 8, angeführten Abbauen, das nach von der Standortgemeinde und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 82, Absatz eins, auch nach von der an den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau unmittelbar angrenzenden Gemeinde (Gemeinden) bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten u. dgl.) ausgearbeitet worden ist, sowie
- dem besten Stand der Technik entsprechende technische Unterlagen für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen an Lärm und den Luftschadstoff Staub.“ Parteistellung: § 81:Paragraph 81 : „Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im § 116 Abs. 3 genannten Parteien:„Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im Paragraph 116, Absatz 3, genannten Parteien:
- das Land, in dessen Gebiet die Grundstücke liegen, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht. Das Land ist berechtigt, das Interesse der überörtlichen Raumordnung als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
- die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z. 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
- die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 4 bis 9 sowie Paragraphen 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
- Gewinnungs- und Speicherberechtigte, soweit sie durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes in der Ausübung ihrer Tätigkeiten berührt werden.“ Gewinnungsbetriebsplan – Raumordnung: § 82:Paragraph 82 : „
(1)Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z. 2 liegen, diese Grundstücke als„
(1)Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, liegen, diese Grundstücke als
- Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,
- erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,
- Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder
- Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Z 1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.
(2)Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn
(2)Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von Absatz eins, zu genehmigen, wenn
- diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Abbaugebiete gewidmet sind oder
- diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Grünland gewidmet sind und die Standortgemeinde dem Abbau zustimmt; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen, oder
- sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte gemäß IG-L einzuhalten sind.
- sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte gemäß IG-L einzuhalten sind.
(3)Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn seit der Genehmigung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 1 genannte Entfernung von 300 m zu den vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken durch zwischenzeitig erfolgte Widmungen im Sinne des Abs. 1 Z. 1 bis 3 verringert wurde und durch die Erweiterung der bestehende Abstand zu den Gebieten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht verkleinert wird.
(3)Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, ist abweichend von Absatz eins, zu genehmigen, wenn seit der Genehmigung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Absatz eins, genannte Entfernung von 300 m zu den vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken durch zwischenzeitig erfolgte Widmungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 verringert wurde und durch die Erweiterung der bestehende Abstand zu den Gebieten nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nicht verkleinert wird.
(4)Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Abs. 2 und 3 ist zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird.“
(4)Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Absatz 2 und 3 ist zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird.“ Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe - zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen: § 83:Paragraph 83 : „
(1)Neben den in § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn„
(1)Neben den in Paragraph 116, Absatz eins und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn
- das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt,
- die Einhaltung des nach § 80 Abs. 2 Z. 10 vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in § 80 Abs. 2 Z. 8 angeführten Abbauen sichergestellt ist,
- die Einhaltung des nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 10, vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 8, angeführten Abbauen sichergestellt ist,
- die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer (§ 81 Z. 3) nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.
- die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer (Paragraph 81, Ziffer 3,) nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.
(2)Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z. 1 sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.
(2)Öffentliche Interessen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.
(3)Haben die Grundeigentümer das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren Aneignung auf eine bestimmte Zeitdauer überlassen, ist die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die betroffenen Grundstücke nur auf diese Zeitdauer zu erteilen. Bezieht sich die Zustimmung nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, ist der Gewinnungsbetriebsplan auf diese zu beschränken.“ Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen: § 116:Paragraph 116 : „
(1)Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn
- die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,
- sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben).
- gewährleistet ist, daß im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,
- ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,
- im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,
- nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,
- keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,
- keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Paragraph 119, Absatz 5,) zu erwarten ist,
- die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und
- beim Aufschluß und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.
(2)Soweit es sich nicht um den Aufschluss, den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt, gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes: Die für den zu genehmigenden Gewinnungsbetriebsplan in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern die vom Gewinnungsbetriebsplan oder einer emissionserhöhenden Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes erfasste Fläche in einem Gebiet liegt, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung
(2)Soweit es sich nicht um den Aufschluss, den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt, gilt zusätzlich zu Absatz eins, Folgendes: Die für den zu genehmigenden Gewinnungsbetriebsplan in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern die vom Gewinnungsbetriebsplan oder einer emissionserhöhenden Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes erfasste Fläche in einem Gebiet liegt, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung - des um 10 μg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Jahresmittelwertes für PM 10 gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Jahresmittelwertes für PM 2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L, - eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,- eines in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes, - des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Grenzwertes für Blei in PM 10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder - eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L vorliegt oder durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
- die Emissionen durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
- der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
- der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
(3)Parteien im Genehmigungsverfahren sind:
- der Genehmigungswerber,
- die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche der Aufschluß und/oder der Abbau erfolgt,
- Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluß/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
- Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Abs. 1 Z 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
- Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Absatz eins, Ziffer 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
(4)Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, haben im Verfahren zur Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 3 Z 2 bis 4 genannten Personen nur Parteistellung, wenn durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach Abs. 1 Z 4 bis 8 beeinträchtigt werden.
(4)Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, haben im Verfahren zur Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 genannten Personen nur Parteistellung, wenn durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach Absatz eins, Ziffer 4 bis 8 beeinträchtigt werden.
(5)Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt insbesondere für die in § 149 Abs. 4 genannten Fälle. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.
(5)Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt insbesondere für die in Paragraph 149, Absatz 4, genannten Fälle. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.
(6)Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.
(7)Über die Anzeige um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 3 Z. 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen der Aufschluß und/oder der Abbau beabsichtigt ist, bekanntzugeben.
(7)Über die Anzeige um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Absatz 3, Ziffer 3, sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen der Aufschluß und/oder der Abbau beabsichtigt ist, bekanntzugeben.
(8)Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen der mineralischen Rohstoffe oder dem Speichern begonnen werden.
(9)Jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Gewinnens, soweit nicht § 113 Abs. 1 gilt, sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.
(9)Jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Gewinnens, soweit nicht Paragraph 113, Absatz eins, gilt, sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.
(10)Handelt es sich um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die ausschließlich obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, sind für dessen Genehmigung auch noch die §§ 81, 82 und 83 anzuwenden.
(10)Handelt es sich um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die ausschließlich obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, sind für dessen Genehmigung auch noch die Paragraphen 81, 82 und 83 anzuwenden.
(11)Wenn es erforderlich ist, kann die Behörde bei Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes vorschreiben, dass der Bergbauberechtigte bei Inangriffnahme des Abbaues die zu erwartenden Kosten der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche (Abs. 1 Z. 4) und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues (Abs. 1 Z. 8) sicherstellt. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist insbesondere insoweit nicht erforderlich, als nach anderen Rechtsvorschriften eine angemessene Sicherheitsleistung o. dgl. für Maßnahmen, die dem Inhalt nach ebenfalls dem Schutz der Oberfläche und der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit dienen, vorgeschrieben wurde. Die Sicherheitsleistung kann in jeder Art (Garantie, Versicherung, grundbücherliche Sicherstellung u. dgl.) erfolgen, sofern diese geeignet und ausreichend ist. Die Behörde kann die Sicherheitsleistung für die ihr oder der Vollstreckungsbehörde bei einer notwendigen Ersatzvornahme (§ 178) von Maßnahmen der in Satz 1 genannten Art entstandenen Kosten verwenden bzw. hiefür eine allfällige Versicherung in Anspruch nehmen. Die (verbliebene) Sicherheitsleistung ist dem Bergbauberechtigten in dem Maß auszufolgen, als mit einer weiteren Gefährdung der Oberfläche nicht mehr zu rechnen ist oder weitere Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues nicht mehr erforderlich sind.
(11)Wenn es erforderlich ist, kann die Behörde bei Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes vorschreiben, dass der Bergbauberechtigte bei Inangriffnahme des Abbaues die zu erwartenden Kosten der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche (Absatz eins, Ziffer 4,) und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues (Absatz eins, Ziffer 8,) sicherstellt. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist insbesondere insoweit nicht erforderlich, als nach anderen Rechtsvorschriften eine angemessene Sicherheitsleistung o. dgl. für Maßnahmen, die dem Inhalt nach ebenfalls dem Schutz der Oberfläche und der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit dienen, vorgeschrieben wurde. Die Sicherheitsleistung kann in jeder Art (Garantie, Versicherung, grundbücherliche Sicherstellung u. dgl.) erfolgen, sofern diese geeignet und ausreichend ist. Die Behörde kann die Sicherheitsleistung für die ihr oder der Vollstreckungsbehörde bei einer notwendigen Ersatzvornahme (Paragraph 178,) von Maßnahmen der in Satz 1 genannten Art entstandenen Kosten verwenden bzw. hiefür eine allfällige Versicherung in Anspruch nehmen. Die (verbliebene) Sicherheitsleistung ist dem Bergbauberechtigten in dem Maß auszufolgen, als mit einer weiteren Gefährdung der Oberfläche nicht mehr zu rechnen ist oder weitere Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues nicht mehr erforderlich sind.
(12)Für den Fall der Aufhebung eines Genehmigungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gilt § 119 Abs. 12 sinngemäß.“
(12)Für den Fall der Aufhebung eines Genehmigungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gilt Paragraph 119, Absatz 12, sinngemäß.“ § 212:Paragraph 212 : „Ein Gewinnungsbetriebsplan für das obertägige Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen darf nicht genehmigt werden, wenn am
- Jänner 1999 die Gewinnung derartiger Vorkommen auf Grundstücken, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, auf Grund überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder verboten war. Die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes ist jedoch zulässig, wenn die Gewinnung auf den zuvor genannten Grundstücken zwar am
- Jänner 1999 verboten war, nach dem
- Jänner 1999 durch Änderung überörtlicher Raumordnungsvorschriften zulässig wird.“ Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Entwicklungskonzept P Platte: Das Entwicklungskonzept P Platte aus dem Jahr 1997 ist keine Raumordnungsvorschrift der Länder im Sinne des § 212 MinroG. Bei einer Raumordnungsvorschrift kann es sich nur um eine generell abstrakte Norm handeln, die entweder als Gesetz oder als Verordnung entsprechend der geltenden Normerzeugungsbestimmungen erlassen wurde. Das ist beim Entwicklungskonzept P Platte nicht der Fall.Das Entwicklungskonzept P Platte aus dem Jahr 1997 ist keine Raumordnungsvorschrift der Länder im Sinne des Paragraph 212, MinroG. Bei einer Raumordnungsvorschrift kann es sich nur um eine generell abstrakte Norm handeln, die entweder als Gesetz oder als Verordnung entsprechend der geltenden Normerzeugungsbestimmungen erlassen wurde. Das ist beim Entwicklungskonzept P Platte nicht der Fall. Landschaftsschutzabgabe Mit der im Genehmigungsverfahren zum Thema gemachten Schotterabgabe ist offensichtlich die Landschaftsschutzabgabe nach § 75a Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz gemeint. Diese „Schotterabgabe“ ist grundsätzlich kein Beurteilungskriterium mit einem Genehmigungsverfahren nach dem Mineralrohstoffgesetz. Dies schon deshalb, weil es sich dabei um eine Bestimmung handelt, für deren Regelung der Landesgesetzgeber zuständig ist. Auch ein Zusammenhang mit dem nach § 83 MinroG zu prüfenden öffentlichen Interesse der Raumordnung und örtlichen Raumplanung besteht nicht, da es sich um keine raumplanungsrechtliche Bestimmung handelt. Das ergibt sich bereits aus den in § 75a Abs. 3 und 4 Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz genannten Verwendungszwecken der Abgabe.Mit der im Genehmigungsverfahren zum Thema gemachten Schotterabgabe ist offensichtlich die Landschaftsschutzabgabe nach Paragraph 75 a, Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz gemeint. Diese „Schotterabgabe“ ist grundsätzlich kein Beurteilungskriterium mit einem Genehmigungsverfahren nach dem Mineralrohstoffgesetz. Dies schon deshalb, weil es sich dabei um eine Bestimmung handelt, für deren Regelung der Landesgesetzgeber zuständig ist. Auch ein Zusammenhang mit dem nach Paragraph 83, MinroG zu prüfenden öffentlichen Interesse der Raumordnung und örtlichen Raumplanung besteht nicht, da es sich um keine raumplanungsrechtliche Bestimmung handelt. Das ergibt sich bereits aus den in Paragraph 75 a, Absatz 3 und 4 Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz genannten Verwendungszwecken der Abgabe. Gewinnbetriebsplan Die Antragstellerin hat der BH XXX am 27.10.2008 einen Gewinnbetriebsplan samt den erforderlichen Beilagen mit dem Ansuchen um Genehmigung gemäß § 80 MinroG vorgelegt. Die vorgelegten Unterlagen entsprechen den Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 MinroG.Die Antragstellerin hat der BH römisch 30 am 27.10.2008 einen Gewinnbetriebsplan samt den erforderlichen Beilagen mit dem Ansuchen um Genehmigung gemäß Paragraph 80, MinroG vorgelegt. Die vorgelegten Unterlagen entsprechen den Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 2, MinroG. Die BH hat in der Folge unter Beachtung der § 81 und § 171 MinroG eine mündliche Verhandlung für den 17.03.2011 anberaumt. Vor dieser Verhandlung wurden von der BH die für die Beurteilung des Vorhabens nach den §§ 82, 83 und 116 MinroG erforderlichen Gutachten und Stellungnahmen eingeholt. Aufgrund des Verhandlungsergebnisses wurde, nach Vorlage ergänzender Unterlagen durch die Genehmigungswerberin, eine weitere Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftschadstoffe eingeholt.Die BH hat in der Folge unter Beachtung der Paragraph 81 und Paragraph 171, MinroG eine mündliche Verhandlung für den 17.03.2011 anberaumt. Vor dieser Verhandlung wurden von der BH die für die Beurteilung des Vorhabens nach den Paragraphen 82, 83 und 116 MinroG erforderlichen Gutachten und Stellungnahmen eingeholt. Aufgrund des Verhandlungsergebnisses wurde, nach Vorlage ergänzender Unterlagen durch die Genehmigungswerberin, eine weitere Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftschadstoffe eingeholt. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend holte, nachdem die Zuständigkeit auf das Ministerium übergegangen war, ergänzende Gutachten zur Beurteilung von Luftschadstoff- und Lärmimmissionen ein. Darüber hinaus holte das Ministerium ein Gutachten zur Klärung der Bedeutung des Vorhabens aus Sicht der Mineralrohstoffsicherung und der Mineralrohstoffversorgung unter besonderer Berücksichtigung der Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, der Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie der Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege ein. § 116 MinroG:Paragraph 116, MinroG: Gewinnbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen wenn nötig auch nur befristet zu genehmigen, wenn die in § 116 Abs. 1 Z. 1 bis 9 MinroG festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.Gewinnbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen wenn nötig auch nur befristet zu genehmigen, wenn die in Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 MinroG festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Arbeiten beziehen sich auf grundeigene mineralische Rohstoffe (Z. 1), eine Zustimmungserklärung der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Abbau erfolgen soll, liegt vor (Z. 2).Die Arbeiten beziehen sich auf grundeigene mineralische Rohstoffe (Ziffer eins,), eine Zustimmungserklärung der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Abbau erfolgen soll, liegt vor (Ziffer 2,). Zur Prüfung der Voraussetzungen der Ziffern 3 - 9 leg. cit. wurden Gutachten von Amtssachverständigen für Wasser- und Abfallwirtschaft, Geologie, Verkehrstechnik, Maschinenbau, Luftschadstoffe und Humanmedizin eingeholt. Darüber hinaus liegt eine Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vor. Ebenso liegt eine Stellungnahme des Arbeitsinspektorats vor, die das Projekt positiv beurteilt. Aus den vorliegenden Gutachten ergibt sich, dass ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau erfolgt (Z. 3), ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen ausreichen (Z. 4), nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben (Z. 5), nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist (Z. 6), keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist (Z. 7), die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind (Z. 8) und beim Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind (Z. 9).Aus den vorliegenden Gutachten ergibt sich, dass ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau erfolgt (Ziffer 3,), ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen ausreichen (Ziffer 4,), nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben (Ziffer 5,), nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist (Ziffer 6,), keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Paragraph 119, Absatz 5,) zu erwarten ist (Ziffer 7,), die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind (Ziffer 8,) und beim Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind (Ziffer 9,). Entsprechende Auflagen wurden von den Sachverständigen vorgeschlagen. Aus dem vorgelegten Gutachten ergibt sich zur Prüfung hinsichtlich § 116 Abs. 2 MinroG Folgendes:Aus dem vorgelegten Gutachten ergibt sich zur Prüfung hinsichtlich Paragraph 116, Absatz 2, MinroG Folgendes: Das Betriebsgelände ist auf Grund der hohen PM 10-Vorbelastung (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (BGBl. II Nr. 483/2008) als belastetes Gebiet für Feinstaub PM 10 ausgewiesen.Das Betriebsgelände ist auf Grund der hohen PM 10-Vorbelastung (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2008,) als belastetes Gebiet für Feinstaub PM 10 ausgewiesen. In diesem Gebiet kommt es bereits in der Istbelastung zu Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten, insbesondere bei Feinstaub (PM 10), die Zahl der maximal zulässigen Überschreitungen des TMW bewegt sich bereits jetzt am gesetzlichen Limit bzw. wurde bereits überschritten (> 25/Jahr). Dieses Problem ist aber nicht auf den Standort beschränkt, sondern gilt für den gesamten Großraum N/P. Nach dem sog. Schwellenwertkonzept sind daher nur jene Zusatzbelastungen zulässig, die als irrelevant einzustufen sind. Nach der Judikatur zum Schwellenwertkonzept sind von einem beantragten Vorhaben ausgehende Zusatzbelastungen bei Überschreitungen eines Immissionsgrenzwertes durch die vorhandene Grundbelastung nur dann zulässig, wenn sie ihrer Größenordnung nach marginal (bis zu 3 % des Kurzzeitwertes bzw. 1 % des Langzeitwertes) sind. Somit ergibt sich auch immissionsseitig ein Fokus auf die partikelförmigen Schadstoffe. Im Sinne einer worst-case Betrachtung gelten somit aus technischer Sicht die im Gutachten „Emissionsanalyse und Immissionsprognose, NUA Umweltanalytik GmbH" vom 08.09.2010 nicht behandelten motorinduzierten KFZ Emissionen als mitbetrachtet. Diese Vorgangsweise war auch mit den Fachplanern und Erstellern des Fachgutachtens abgesprochen. Es sind somit keine Zusatzbelastungen motorischer KFZ Immissionen bei den angegebenen Immissionspunkten (exponierteste Anrainer) zu erwarten. Hinsichtlich der eingesetzten Maschinen und Geräte ist auf § 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission des Luftschadstoffes PM 10 nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft getroffen werden (IGL Maßnahmenkatalog 2007), LGBl. Nr. 31/2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2007, zu verweisen, der regelt, welche mobile Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen verwendet werden dürfen.Hinsichtlich der eingesetzten Maschinen und Geräte ist auf Paragraph 2, der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission des Luftschadstoffes PM 10 nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft getroffen werden (IGL Maßnahmenkatalog 2007), Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2006,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2007,, zu verweisen, der regelt, welche mobile Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen verwendet werden dürfen. § 82 MinroG:Paragraph 82, MinroG: Aus den aus dem Verfahrensakt zu entnehmenden Unterlagen und dem gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde N ergibt sich, dass das Grundstück, auf dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, keine der in § 82 Abs. 1 bis 4 genannten Widmungen aufweist. Ebenso wenig bezieht sich der Gewinnungsbetriebsplan auf Grundstücke, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in § 81 Abs. 1 Z. 1 - 3 genannten Gebieten liegen. Ein Versagungsgrund gemäß § 82 MinroG liegt somit nicht vor.Aus den aus dem Verfahrensakt zu entnehmenden Unterlagen und dem gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde N ergibt sich, dass das Grundstück, auf dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, keine der in Paragraph 82, Absatz eins bis 4 genannten Widmungen aufweist. Ebenso wenig bezieht sich der Gewinnungsbetriebsplan auf Grundstücke, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, - 3 genannten Gebieten liegen. Ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 82, MinroG liegt somit nicht vor. § 83 MinroG:Paragraph 83, MinroG: Nach § 83 Abs. 1 MinroG ist für die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für das ausschließlich obertägige Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe auch erforderlich, dass das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt (vgl. VwGH
- Februar 2006, Zl. 2005/04/0044).Nach Paragraph 83, Absatz eins, MinroG ist für die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für das ausschließlich obertägige Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe auch erforderlich, dass das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt vergleiche VwGH
- Februar 2006, Zl. 2005/04/0044). Wie sich aus dem Gang des Verfahrens der BH ergibt, wurde von der Stabsstelle Raumordnung und Wohnbauförderung der Burgenländischen Landesregierung in diesem Verfahren der Sache nach ein dem Vorhaben widersprechendes überörtliches Raumordnungsinteresse geltend gemacht. Das Vorbringen ist im Rahmen der Interessensabwägung nach § 83 MinroG zu würdigen.Wie sich aus dem Gang des Verfahrens der BH ergibt, wurde von der Stabsstelle Raumordnung und Wohnbauförderung der Burgenländischen Landesregierung in diesem Verfahren der Sache nach ein dem Vorhaben widersprechendes überörtliches Raumordnungsinteresse geltend gemacht. Das Vorbringen ist im Rahmen der Interessensabwägung nach Paragraph 83, MinroG zu würdigen. Die u. a. für Grundsatzangelegenheiten der österreichischen Roh- und Grundstoffpolitik sowie lagerstättenkundliche Angelegenheiten zuständige Abt. IV/7 des BMWFJ wurde ersucht, ein entsprechendes Gutachten vorzulegen. Aus diesem Gutachten von Mag. Dr. RH ist hinsichtlich der Bedeutung des gg. Abbauvorhabens aus der Sicht der Mineralrohstoffsicherung unter anderem Folgendes zu entnehmen: „Kiessande haben als Baurohstoff enorme Bedeutung für die Bauwirtschaft und sind unentbehrlich für den Bau und die Erhaltung von Infrastruktureinrichtungen wie Straßen und Gebäude und dergleichen. Kiessande sind aufgrund der geringen damit erzielbaren Verkaufserlöse international nicht handelsfähig, vom Handel im grenznahen Bereich abgesehen. Die Bedarfsdeckung muss daher aus heimischen Lagerstätten aufgebracht werden. Der Preis für den Abnehmer von Kiessanden wird maßgeblich von den Transportkosten beeinflusst. Die Transportweiten von Kiessanden sind abhängig vom Verwendungszweck unterschiedlich. Kiessande als Schüttgut, beispielsweise in der Verwendung als ungebundene Tragschichte, werden derzeit aus Gründen der Wirtschaftlichkeit durchschnittlich nicht weiter als 30 km transportiert. Kiese als Zuschlagstoff für die Betonerzeugung werden auch über einen Transportradius von 30 km hinaus geliefert. Baurohstoffe wie Kiese, Sande oder Kiessande und auch Festgesteine können aufgrund von Versorgungsengpässen infolge raumordnerischer Regelungen der konkurrierenden Nutzungsansprüche nicht mehr als "Massenrohstoffe" bezeichnet werden. Lagerstätten werden häufig, infolge langfristig wirksamer Flächenwidmungen (wie z. B. Bauland), versiegelt und die Gewinnung der darin enthaltenen mineralischen Rohstoffe ist nicht mehr möglich. Die P Platte hat mit ihren Kiessand-Lagerstätten nicht nur lokale sondern auch regionale bis überregionale wirtschaftliche Bedeutung für die Rohstoffversorgung. Die gg. Lagerstätte im begehrten Abbaufeld ist geologisch betrachtet der Terrasse von Lehen, einer präwürmzeitlichen Ablagerung, zuzuordnen. Die Kiessande zeichnen sich durch ihre hohe Qualität aus. Die einfache Gewinnbarkeit und der geringe Aufbereitungsaufwand erlaubt es in ökonomischer Weise, auch hochwertige Produkte mit höherer Wertschöpfung wie beispielsweise Betonzuschlag aus den gewonnenen Rohstoffen zu produzieren. Die Ausführungen der Konsenswerberin, wonach die Errichtung von Windkraftanlagen auch den Einsatz von mineralischen Rohstoffen erfordert, werden aus der Sicht des Gefertigten geteilt. Insbesondere Zuschlagstoffe wie qualitativ hochwertige Kiese für die Herstellung von Fundament und oft auch Teilen des Turmes, aber auch Rohstoffe wie z. B. seltene Erden, die vielfach als Legierungsmetalle in Permanentmagneten der Generatoren eingesetzt werden (etwa 1 t Neodym für 1 MW), sind bei der Errichtung von Windkraftanlagen derzeit unverzichtbar. Die Kiessande des M werden zum größten Teil für die Baurohstoffversorgung des Großraumes W herangezogen. Die dynamische Weiterentwicklung des städtischen Ballungsraumes mit Ausdehnung an der Peripherie erfordert auch die Sicherung der langfristigen Versorgung der Region W mit Baurohstoffen. Dabei sind die rohstoff- und umweltpolitischen Grundsätze einer möglichst vollständigen Nutzung des Lagerstätteninhaltes und einer geringen Transportweite zur kostengünstigen Bereitstellung und zur Reduktion von Emissionen zu berücksichtigen. Nachdem der Baurohstoffbedarf W aus geologischen und raumordnerischen Gründen nicht im Raum W selbst aufgebracht werden kann, kommt den Kiessandlagerstätten des M für die Sicherung der Baurohstoffversorgung W eine zentrale Rolle zu. Aus rohstoffpolitischer Sicht trägt das gg. Abbauvorhaben wesentlich zur lokalen und regionalen Versorgung mit Baurohstoffen bei. Im Sinne einer vorausschauenden Sicherung der Mineralrohstoffversorgung auf lokaler und regionaler Ebene ist aus rohstoffpolitischer Sicht danach zu trachten, dass die Mineralrohstofflagerstätten der P Platte auch in der Zukunft genutzt werden können.“ Aus diesem Gutachten ergibt sich zunächst, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 83 Abs. 1 Z. 1 MinroG an der Genehmigung des Gewinnbetriebsplans aus Gründen der Mineralstoffsicherung und der Mineralstoffversorgung besteht. Dieses öffentliche Interesse ist gemäß § 83 Abs. 2 MinroG jener der Raumordnung, der örtlichen Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des Schutzes der Umwelt, des Schutzes der Bevölkerung vor unzumutbarer Belästigung durch die Abbauanlagen und den verursachten Verkehr und der Landesverteidigung gegenüberzustellen.Aus diesem Gutachten ergibt sich zunächst, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG an der Genehmigung des Gewinnbetriebsplans aus Gründen der Mineralstoffsicherung und der Mineralstoffversorgung besteht. Dieses öffentliche Interesse ist gemäß Paragraph 83, Absatz 2, MinroG jener der Raumordnung, der örtlichen Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des Schutzes der Umwelt, des Schutzes der Bevölkerung vor unzumutbarer Belästigung durch die Abbauanlagen und den verursachten Verkehr und der Landesverteidigung gegenüberzustellen. Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft, die Umwelt und die Bevölkerung sind, wie sich aus den vorliegenden Gutachten ergibt, auszuschließen oder aufgrund der Vorschreibung entsprechender Auflagen nicht zu erwarten. Interessen der Landesverteidigung werden durch das Vorhaben nicht berührt. Wenn als entgegenstehendes öffentliches Interesse auf das „Entwicklungskonzept P Platte“ verwiesen wird, so ist richtig, dass nach § 83 Abs. 2 MinroG öffentliche Interessen auch in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung begründet sind. Die „Raumordnung und örtliche Raumplanung“, auf die nach § 83 Abs. 2 MinroG als öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen sind, werden in den heranzuziehenden Landesgesetzen mit verschiedenen Regelungstechniken realisiert.Wenn als entgegenstehendes öffentliches Interesse auf das „Entwicklungskonzept P Platte“ verwiesen wird, so ist richtig, dass nach Paragraph 83, Absatz 2, MinroG öffentliche Interessen auch in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung begründet sind. Die „Raumordnung und örtliche Raumplanung“, auf die nach Paragraph 83, Absatz 2, MinroG als öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen sind, werden in den heranzuziehenden Landesgesetzen mit verschiedenen Regelungstechniken realisiert. Als Instrumente der örtlichen Raumplanung oder Raumordnung werden im Bgld. Raumplanungsgesetz in Abschnitt I. unter überörtlicher Raumplanung der Landesraumordnungsplan und das Landesentwicklungsprogramm, in Abschnitt II. unter örtlicher Raumplanung der Flächenwidmungsplan und die (Teil-)Bebauungspläne bzw. Bebauungsrichtlinie (§ 11 Abs. 1 Bgld. Raumplanungsgesetz) genannt, wobei diese Instrumente von einer Planungshierarchie gekennzeichnet sind, also die nachfolgenden Pläne an die vorgeordneten Pläne gebunden sind, diese konkretisieren und ihnen nicht widersprechen dürfen.Als Instrumente der örtlichen Raumplanung oder Raumordnung werden im Bgld. Raumplanungsgesetz in Abschnitt römisch eins. unter überörtlicher Raumplanung der Landesraumordnungsplan und das Landesentwicklungsprogramm, in Abschnitt römisch zwei. unter örtlicher Raumplanung der Flächenwidmungsplan und die (Teil-)Bebauungspläne bzw. Bebauungsrichtlinie (Paragraph 11, Absatz eins, Bgld. Raumplanungsgesetz) genannt, wobei diese Instrumente von einer Planungshierarchie gekennzeichnet sind, also die nachfolgenden Pläne an die vorgeordneten Pläne gebunden sind, diese konkretisieren und ihnen nicht widersprechen dürfen. Das Bgld. Raumplanungsgesetz kennt keine von der Landesregierung zu erlassenden „Entwicklungskonzepte“ als Instrumente der örtlichen Raumplanung oder Raumordnung. Im Burgenland wurde ein einziges Entwicklungsprogramm gemäß § 7 und § 11 Bgld. Raumplanungsgesetz erlassen, und zwar mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom
- Juni 1977, das Entwicklungsprogramm für das "U P- und S".Das Bgld. Raumplanungsgesetz kennt keine von der Landesregierung zu erlassenden „Entwicklungskonzepte“ als Instrumente der örtlichen Raumplanung oder Raumordnung. Im Burgenland wurde ein einziges Entwicklungsprogramm gemäß Paragraph 7 und Paragraph 11, Bgld. Raumplanungsgesetz erlassen, und zwar mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom
- Juni 1977, das Entwicklungsprogramm für das "U P- und S". Die Berücksichtigung der Interessen der Raumordnung und der örtlichen Raumplanung ist inhaltlich auf die Vereinbarkeit des Projektes mit aus den landesrechtlichen Raumplanungsnormen zu entnehmenden Regelungsinstrumenten beschränkt. Das in der Stellungnahme der Stabsstelle Raumordnung und Wohnbauförderung genannte „Entwicklungskonzept P Platte“ vom 21.07.1997 ist keine raumplanungsrechtliche Rechtsnorm und kann im vorliegenden Genehmigungsverfahren keine Berücksichtigung finden (vgl. VwGH 02.02.2012, 2009/04/0235 und 2011/04/0140). Daran ändert auch nichts, dass von der Stabsstelle vorgebracht wird, das Konzept sei gemäß dem Beschluss der Bgld. Landesregierung vom 17.07.1997 als fachliche Grundlage in den bezughabenden Behördenverfahren heranzuziehen. Ein Verfahren, in dem eine Beurteilung nach § 83 MinRoG zu erfolgen hat, ist wie dargestellt, gerade kein „bezughabendes Behördenverfahren“, da sich die Prüfung in diesem Verfahren auf raumplanungstechnische Normen beschränkt.Das in der Stellungnahme der Stabsstelle Raumordnung und Wohnbauförderung genannte „Entwicklungskonzept P Platte“ vom 21.07.1997 ist keine raumplanungsrechtliche Rechtsnorm und kann im vorliegenden Genehmigungsverfahren keine Berücksichtigung finden vergleiche VwGH 02.02.2012, 2009/04/0235 und 2011/04/0140). Daran ändert auch nichts, dass von der Stabsstelle vorgebracht wird, das Konzept sei gemäß dem Beschluss der Bgld. Landesregierung vom 17.07.1997 als fachliche Grundlage in den bezughabenden Behördenverfahren heranzuziehen. Ein Verfahren, in dem eine Beurteilung nach Paragraph 83, MinRoG zu erfolgen hat, ist wie dargestellt, gerade kein „bezughabendes Behördenverfahren“, da sich die Prüfung in diesem Verfahren auf raumplanungstechnische Normen beschränkt. Das Bestehen eines öffentlichen Interesses hinsichtlich Raumordnung und örtlicher Raumplanung war daher im konkreten Fall anhand des Flächenwidmungsplans und des Landesentwicklungsprogramms zu prüfen. Die Vereinbarkeit mit dem Flächenwidmungsplan ergibt sich schon aus der Prüfung nach § 82 MinroG. Das Bgld. Raumplanungsgesetz sieht auch die Erlassung eines Landesentwicklungsprogramms vor. Derzeit besteht das Landesentwicklungsprogramm 2011 (LGBl. Nr. 71/2011). Das Betriebsgrundstück ist als Grünfläche ausgewiesen. Der Abschnitt über Grünflächen (4.1.2.10) nimmt auf Anlagen nach dem MinroG keinen Bezug, sodass sich daraus kein Widerspruch zu öffentlichen Interessen ergeben kann.Die Vereinbarkeit mit dem Flächenwidmungsplan ergibt sich schon aus der Prüfung nach Paragraph 82, MinroG. Das Bgld. Raumplanungsgesetz sieht auch die Erlassung eines Landesentwicklungsprogramms vor. Derzeit besteht das Landesentwicklungsprogramm 2011 Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2011,). Das Betriebsgrundstück ist als Grünfläche ausgewiesen. Der Abschnitt über Grünflächen (4.1.2.10) nimmt auf Anlagen nach dem MinroG keinen Bezug, sodass sich daraus kein Widerspruch zu öffentlichen Interessen ergeben kann. In Punkt 3.1.3.
- der Anlage A dieses Programms wird der „Raum P“ als Industriekernzone definiert, diese Betriebs-, Gewerbe- und Industriestandorte weisen besondere Eignung für die Ansiedlung von Industriebetrieben auf und werden dementsprechend als Industriekernzonen definiert. In der Rubrik Rohstoffe wird im Landesentwicklungsprogramm Folgendes festgehalten: Die Gewinnung von nicht erneuerbaren und erneuerbaren nachwachsenden Rohstoffen ist unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen Nachfrage und der Potenziale zu koordinieren. Die Nutzung von Rohstoffvorkommen hat unter größtmöglicher Schonung von Natur und Umwelt zu erfolgen. Dabei ist der Bundesrohstoffplan zu berücksichtigen. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens widersprechen diesen Grundsätzen nicht. Bei der Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 MinroG ist insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen. Auf alle drei genannten Kriterien wird im zitierten Gutachten eingegangen. Der Sachverständige stellt zunächst fest, dass Baurohstoffe wie Kies, Sande oder Kieserde und Festgesteine, insbesondere aufgrund raumordnerischer Regelungen, nur beschränkt verfügbar seien. Dies ist anhand konkreter Zahlen nachvollziehbar.Bei der Interessenabwägung nach Paragraph 83, Absatz eins, MinroG ist insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen. Auf alle drei genannten Kriterien wird im zitierten Gutachten eingegangen. Der Sachverständige stellt zunächst fest, dass Baurohstoffe wie Kies, Sande oder Kieserde und Festgesteine, insbesondere aufgrund raumordnerischer Regelungen, nur beschränkt verfügbar seien. Dies ist anhand konkreter Zahlen nachvollziehbar. Der Sachverständige kommt schlüssig zum Ergebnis, dass die Kieslagerstätten der P Platte überregionale wirtschaftliche Bedeutung für die Rohstoffversorgung haben. Insbesondere für die Errichtung von Windkraftanlagen seien qualitativ hochwertige Kiese für die Herstellung von Fundamenten und Teile des Turmes aber auch seltene Erden für Legierungsmetalle unverzichtbar. Auch die langfristige Sicherung der Baurohstoffversorgung des Großraums W mit Ausdehnung an der Peripherie sei erforderlich. Kurze Transportwege liegen sowohl zu den zahlreichen Windkraftanlagen im Bezirk XXX als auch zum Ballungsraum W vor.Der Sachverständige kommt schlüssig zum Ergebnis, dass die Kieslagerstätten der P Platte überregionale wirtschaftliche Bedeutung für die Rohstoffversorgung haben. Insbesondere für die Errichtung von Windkraftanlagen seien qualitativ hochwertige Kiese für die Herstellung von Fundamenten und Teile des Turmes aber auch seltene Erden für Legierungsmetalle unverzichtbar. Auch die langfristige Sicherung der Baurohstoffversorgung des Großraums W mit Ausdehnung an der Peripherie sei erforderlich. Kurze Transportwege liegen sowohl zu den zahlreichen Windkraftanlagen im Bezirk römisch 30 als auch zum Ballungsraum W vor. Im Ergebnis überwiegt das öffentliche Interesse an der Genehmigung des Gewinnbetriebsplans anderen öffentliche Interessen. Ein Verkehrskonzept nach § 83 Abs. 1 Z. 2 iVm. § 80 Abs. 2 Z. 10 und Z. 8 MinroG ist den Einreichunterlagen zu entnehmen. Die Einhaltung dieses Konzeptes ist sichergestellt. Das Konzept bezieht sich nicht auf Tätigkeiten, die der Aufbereitung oder dem Abtransport von mineralischen Rohstoffen aus dem Bergbauraum, also den Grundstücken, auf die sich der Gewinnbetriebsplan bezieht, dienen (Mihatsch, MinroG, Anm. 7 zu § 80).Ein Verkehrskonzept nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 10 und Ziffer 8, MinroG ist den Einreichunterlagen zu entnehmen. Die Einhaltung dieses Konzeptes ist sichergestellt. Das Konzept bezieht sich nicht auf Tätigkeiten, die der Aufbereitung oder dem Abtransport von mineralischen Rohstoffen aus dem Bergbauraum, also den Grundstücken, auf die sich der Gewinnbetriebsplan bezieht, dienen (Mihatsch, MinroG, Anmerkung 7, zu Paragraph 80,). Ad II.:Ad römisch zwei.: Die Vorschreibung der Verfahrenskosten beruht auf den angeführten Gesetzesstellen. Ad III: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an:
- Die Ing. HK GmbH, XXX, unter Anschluss der Parien C, D, E und eines Erlagscheines - RSb, vertreten durch die XXX & Partner Rechtsanwälte OG, XXX,Die Ing. HK GmbH, römisch 30 , unter Anschluss der Parien C, D, E und eines Erlagscheines - RSb, vertreten durch die XXX & Partner Rechtsanwälte OG, römisch 30 ,
- die Gemeinde N,
- das Amt der Bgld. Landesregierung, Abteilung 5, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt,
- das Arbeitsinspektorat für den
- Aufsichtsbezirk, Franz Schubert-Platz 2, 7000 Eisenstadt, inkl. Parie B,
- den Projektverfasser Büro P ZT GmbH, XXX,den Projektverfasser Büro P ZT GmbH, römisch 30 ,
- das Bezirksgericht XXX, als Grundbuchsgericht, mit dem Ersuchen um Ersichtlichmachung des o. a. Grundstückes als Bergbaugebiet,das Bezirksgericht römisch 30 , als Grundbuchsgericht, mit dem Ersuchen um Ersichtlichmachung des o. a. Grundstückes als Bergbaugebiet,
- die Bezirkshauptmannschaft XXX, inkl. Parie A, unter Rückschluss des Bezugsaktes.die Bezirkshauptmannschaft römisch 30 , inkl. Parie A, unter Rückschluss des Bezugsaktes. Mag. L e i t n e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.M1A.09.2014.001.007