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{'item': 'E 025/01/2014.005/008'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum16.04.2014 GeschäftszahlE 025/01/2014.005/008 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde des Herrn FF (in der Folge als Beschwerdeführer kurz „BF“ genannt), wohnhaft in ***, vom 20.01.2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** (BH) vom 02.01.2014, Zl. ***, mit dem seiner Anfechtung der Wahl des Jagdausschusses der Gemeinde *** vom 8.12.2013 nicht stattgegeben wurde, den B e s c h l u s s gefasst: I. Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG wird der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Güssing zurückverwiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Güssing zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1.

  1. Mit unter dem 20.12.2013 datierten Eingabe beschwerte sich der BF bei der BH über die Wahl des Jagdausschusses von *** vom 8.12.2013, was er als Wahlanfechtung gem. § 29 Bgld. Jagdverordnung bezeichnete. Grundeigentümer, auf deren Grundstücken die Jagd ruhe und die ihre genossenschaftsrechtlich relevanten Grundstücke bereits veräußert hätten, seien (gemeint: unberechtigt) wählen gewesen. Die Wahl wäre für ungültig zu erklären.1.
  2. Mit unter dem 20.12.2013 datierten Eingabe beschwerte sich der BF bei der BH über die Wahl des Jagdausschusses von *** vom 8.12.2013, was er als Wahlanfechtung gem. Paragraph 29, Bgld. Jagdverordnung bezeichnete. Grundeigentümer, auf deren Grundstücken die Jagd ruhe und die ihre genossenschaftsrechtlich relevanten Grundstücke bereits veräußert hätten, seien (gemeint: unberechtigt) wählen gewesen. Die Wahl wäre für ungültig zu erklären. 1.
  3. Die BH gab der Wahlanfechtung mit dem im Vorspruch bezeichneten Bescheid keine Folge. Da der BF keinen Einspruch gegen die Wahlliste erhoben habe, sei er nicht anfechtungsberechtigt. 1.
  4. Dagegen wendet sich der BF in seiner als Beschwerde zu wertenden Berufung vom 20.1.2014 an das Landesverwaltungsgericht. Ein Einspruch gegen das Wählerverzeichnis sei nicht möglich gewesen, weil die „Wählerliste“ nicht an der Amtstafel angeschlagen worden sei. Dadurch seien wahlberechtigte Personen abgehalten worden, ihre Aufnahme in die Wahlliste zu verlangen oder gegen aufgenommene Personen Einspruch zu erheben. Der Aushang betreffend die Ausschreibung der Wahl des Jagdausschusses sei zudem nicht mindestens 4 Wochen (sondern maximal 2 bis 3 Wochen) kundgemacht gewesen. Bei einem gesetzeskonformen Ablauf wäre ein anderes Wahlergebnis zustande gekommen. 1.
  5. Über Aufforderung des LVwG hat der BF bekanntgegeben, dass Frau SD nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks in *** sei. Ihre Tochter sei seit Mai 2013 grundbücherliche Eigentümerin. Frau MS sei wählen gewesen, obwohl ihr eingefriedetes Grundstück keine jagdbare Fläche sei. Er machte Zeugen namhaft (Vizebürgermeister JS, Gemeinderat GW und sich selbst), um seine Behauptung, dass keine Kundmachung der Wahlausschreibung vor dem 15.11.2013 erfolgt sei, zu beweisen. 1.
  6. Im Jagdwahlakt der Gemeinde erliegt neben der Gesamtwahlliste das Abstimmungsverzeichnis der Wahl des Jagdausschusses für das Genossenschaftsjagdgebiet ***. Dort sind unter fortlaufender Zahl ** und ** die in die Wahlliste aufgenommenen MS und SD als Wählerinnen eingetragen. Beiden kommt jeweils eine Stimme zu. Nach dem festgestellten Wahlergebnis entfielen alle 70 gültigen Stimmen auf den einzigen Wahlvorschlag. Vermerkt ist, dass die abgegebenen 71 Stimmen 51,44 % von 138 Gesamtstimmen darstellten. 1.
  7. In seinem Schreiben vom 10.3.2014 teilte der Bürgermeister der BH in diesem Beschwerdeverfahren mit, dass er die Kundmachung der Wahlliste am 11.10.2013 mit dem Gemeindeamtmann Mag. WK im Beisein von VB EK im Gemeindeamt verfasst und an allen Anschlagtafeln persönlich an diesem Tag angeschlagen und am 29.10.2013 persönlich abgenommen habe. Hinsichtlich der Kundmachung der Wahlausschreibung sei in gleicher Weise am 31.10.2013 vorgegangen worden. Er habe sie im Beisein der Wahlkommission am 8.12.2013 abgenommen. 1.
  8. Das LVwG verlangte vom Bürgermeister die Originale der Kundmachungen. Das vorgelegte Exemplar der Kundmachung betreffend die Wahlliste weist ein Anschlagsdatum „11.10.2013“ und ein Abnahmedatum „29.10.2013“ aus, wobei die jeweils zweite Ziffer der Tageszahl Ausbesserungsspuren zeigt. Die Kundmachung betreffend die Ausschreibung der Wahl trägt keinen Anschlags- und keinen Abnahmevermerk. Nur der Tag der Verlautbarung der Wahlkundmachung ist in ihrem Text genannt, was nicht beweist, dass sie tatsächlich an diesem Tag an der Gemeindeamtstafel angeschlagen wurde.
  9. Zum Sachverhalt: Erwiesen ist nach der Aktenlage, dass beide vom BF namhaft gemachten Personen, deren Wahlrecht er bestreitet, in der Wahlliste enthalten sind, dagegen von ihm kein Einspruch erhoben wurde und diese Personen tatsächlich gewählt haben. Strittig ist nach dem Beschwerdevorbringen, ob die Wahlliste kundgemacht war und wie lange die Wahlausschreibung kundgemacht war.
  10. Zum Recht: 3.
  11. Richtig ist, dass die Frage der Wahlberechtigung im dafür vorgesehenen Einspruchsverfahren iSd § 26 Abs 4 und 5 Bgld. Jagdgesetz 2004 zu prüfen ist. Der BF hat die Wahlliste nicht beeinsprucht, weshalb er nach Meinung der BH nicht mehr zur Wahlanfechtung berechtigt sei. Diese Rechtsmeinung trifft zu. Insoweit verletzt ihn der angefochtene Bescheid in keinem subjektiven Recht. 3.
  12. Richtig ist, dass die Frage der Wahlberechtigung im dafür vorgesehenen Einspruchsverfahren iSd Paragraph 26, Absatz 4 und 5 Bgld. Jagdgesetz 2004 zu prüfen ist. Der BF hat die Wahlliste nicht beeinsprucht, weshalb er nach Meinung der BH nicht mehr zur Wahlanfechtung berechtigt sei. Diese Rechtsmeinung trifft zu. Insoweit verletzt ihn der angefochtene Bescheid in keinem subjektiven Recht. 3.
  13. Im Beschwerdeverfahren vor dem LVwG gilt kein Neuerungsverbot. Ein Bescheid kann deshalb auch aus Gründen angefochten werden, die im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht wurden. Dies ist hier der Fall. 3.2.
  14. Deshalb ist zu prüfen, ob die behaupteten Kundmachungsmängel (als rechtswidrige Vorgänge im Wahlverfahren) Auswirkungen auf das Wahlergebnis haben konnten. Der § 29 Abs 1 Bgld Jagdgesetz 2004 sieht nicht jede Rechtswidrigkeit im Zuge eines Wahlverfahrens als Wahlanfechtungsgrund vor; er verlangt, dass sie einen Einfluss auf das Wahlergebnis hatte (iSv haben konnte). 3.2.
  15. Deshalb ist zu prüfen, ob die behaupteten Kundmachungsmängel (als rechtswidrige Vorgänge im Wahlverfahren) Auswirkungen auf das Wahlergebnis haben konnten. Der Paragraph 29, Absatz eins, Bgld Jagdgesetz 2004 sieht nicht jede Rechtswidrigkeit im Zuge eines Wahlverfahrens als Wahlanfechtungsgrund vor; er verlangt, dass sie einen Einfluss auf das Wahlergebnis hatte (iSv haben konnte). Konkret hat der BF nur 2 Personen genannt, die angeblich zu Unrecht in der Wahlliste aufschienen. Wenn man diese zwei Stimmen nicht berücksichtigt, so ändert sich am Wahlergebnis nichts. Der einzige Wahlvorschlag gilt mit weit mehr als die geforderten 30 % der Gesamtstimmenanzahl als gewählt (siehe § 18 Abs 7 Bgld. Jagdverordnung). Personen, deren Aufnahme in die Wahlliste unterblieben sei, weil sie ihre Aufnahme im Wege des Einspruchsverfahrens nicht reklamieren hätten können, nannte der BF nicht. Auf seine Mutmaßungen hinsichtlich der Stimmabgabe weiterer Personen, die zu Unrecht laut Wahlliste wahlberechtigt gewesen seien, ist nicht einzugehen, weil sie nicht namentlich bezeichnet wurden. Insoweit ist ein Einfluss auf das Wahlergebnis nicht ersichtlich. Konkret hat der BF nur 2 Personen genannt, die angeblich zu Unrecht in der Wahlliste aufschienen. Wenn man diese zwei Stimmen nicht berücksichtigt, so ändert sich am Wahlergebnis nichts. Der einzige Wahlvorschlag gilt mit weit mehr als die geforderten 30 % der Gesamtstimmenanzahl als gewählt (siehe Paragraph 18, Absatz 7, Bgld. Jagdverordnung). Personen, deren Aufnahme in die Wahlliste unterblieben sei, weil sie ihre Aufnahme im Wege des Einspruchsverfahrens nicht reklamieren hätten können, nannte der BF nicht. Auf seine Mutmaßungen hinsichtlich der Stimmabgabe weiterer Personen, die zu Unrecht laut Wahlliste wahlberechtigt gewesen seien, ist nicht einzugehen, weil sie nicht namentlich bezeichnet wurden. Insoweit ist ein Einfluss auf das Wahlergebnis nicht ersichtlich. 3.2.
  16. Ob der Aushang betreffend die Wahlausschreibung zu kurz (keine 4 Wochen) erfolgte, ist aber bedeutsam, kann doch ein Einfluss auf das Wahlergebnis bei einer Kundmachungsdauer von weniger als 4 Wochen nicht ausgeschlossen werden (zB wegen der dann verkürzten Frist für die Einbringung von weiteren Wahlvorschlägen und für die Möglichkeit der Wahlberechtigten, vom Wahltag oder Wahlort Kenntnis zu erhalten). Wie lange die Kundmachung der Wahlausschreibung erfolgte, ist bisher nicht ermittelt worden. Die vom BF angegebenen Personen (1.4.), der Bürgermeister und die von ihm genannten Gemeindebediensteten (1.6.) sind im weiteren Ermittlungsverfahren als Zeugen nach dem AVG einzuvernehmen. Wenn die gesetzliche Frist (siehe § 16 Abs 1 Bgld Jagdverordnung) für die Kundmachung der Wahlausschreibung unterschritten wurde, so ist die Wahl für ungültig zu erklären. Wie lange die Kundmachung der Wahlausschreibung erfolgte, ist bisher nicht ermittelt worden. Die vom BF angegebenen Personen (1.4.), der Bürgermeister und die von ihm genannten Gemeindebediensteten (1.6.) sind im weiteren Ermittlungsverfahren als Zeugen nach dem AVG einzuvernehmen. Wenn die gesetzliche Frist (siehe Paragraph 16, Absatz eins, Bgld Jagdverordnung) für die Kundmachung der Wahlausschreibung unterschritten wurde, so ist die Wahl für ungültig zu erklären. 3.
  17. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Diese Einvernahmen (3.2.2.) sind von der BH kostengünstiger als vom LVwG, das bei einer Verhandlung in Eisenstadt Zeugengebühren zu zahlen hätte, durchzuführen. 3.
  18. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Diese Einvernahmen (3.2.2.) sind von der BH kostengünstiger als vom LVwG, das bei einer Verhandlung in Eisenstadt Zeugengebühren zu zahlen hätte, durchzuführen.
  19. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. H i n w e i s Nach dem Gebührengesetz 1957 i.d.g.F. hat der Antragsteller für die Eingabe eine Gebühr von 14,30 Euro binnen 14 Tagen ab Erhalt dieser Entscheidung zu entrichten. Sie werden gebeten, diesen Betrag auf das Konto bei der Bank Burgenland, IBAN: AT 925100091013054600 (im Falle einer Auslandsüberweisung BIC: EHBBAT2E) einzuzahlen oder zu überweisen. Bitte geben Sie im Zuge der Einzahlung oder Überweisung unbedingt die Aktenzahl des Landesverwaltungsgerichts Burgenland sowie Ihren vollständigen Namen (Name des Beschwerdeführers und nicht des Einzahlers) an, um die Zuordnung zu diesem Verfahren zu gewährleisten. Ergeht an: 1) FF, *** 2) Bezirkshauptmannschaft ***, ***, unter Rückschluss des Bezugsaktes, der Gemeindeakten und zweier Eingaben des BF Mag. G r a u s z e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:E.025.01.2014.005.008

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.