RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum24.04.2014 GeschäftszahlE B05/09/2014.004/002 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde des Herrn Dipl.-HTL-Ing. HS, und der Frau AS, wohnhaft in ***, vom 12.03.2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 04.03.2014, Zl. ***, in einer Bausache zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der BH *** vom 04.03.2014, Zahl ***, wurde festgestellt, dass das von den nunmehrigen Beschwerdeführern vorgelegte Bauvorhaben, die Errichtung eines Carports und eines Solarmodultragegerüsts auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, kein geringfügiges Bauvorhaben im Sinne des § 16 Bgld. Baugesetz darstellt.Mit Bescheid der BH *** vom 04.03.2014, Zahl ***, wurde festgestellt, dass das von den nunmehrigen Beschwerdeführern vorgelegte Bauvorhaben, die Errichtung eines Carports und eines Solarmodultragegerüsts auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, kein geringfügiges Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 16, Bgld. Baugesetz darstellt. Die Zuständigkeit der BH gründet sich auf die Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 19.05.1998, LGBl. Nr. 42/1998, mit der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde *** auf die BH *** übertragen wurden.Die Zuständigkeit der BH gründet sich auf die Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 19.05.1998, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1998,, mit der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde *** auf die BH *** übertragen wurden. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass die BH aufgrund der Mitteilung des Bauvorhabens durch die Beschwerdeführer ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Hochbau eingeholt habe. In diesem Gutachten wird festgestellt, dass das Vorhaben hinsichtlich der Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds, der Flächenwidmung und der Statik einer näheren Prüfung zu unterziehen ist. Die BH zieht daraus rechtlich den Schluss, dass baupolizeiliche Interessen im Sinne des § 3 Z. 1, Z. 3a, Z. 4 und Z. 5 Bgld. Baugesetz bestehen.Die BH zieht daraus rechtlich den Schluss, dass baupolizeiliche Interessen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 a,, Ziffer 4 und Ziffer 5, Bgld. Baugesetz bestehen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der das Gutachten des Amtssachverständigen in Zweifel gezogen wird, da dieser lediglich ausführe, die Beeinträchtigung baupolizeilicher Interessen könne nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerde enthält darüber hinaus ein umfangreiches Vorbringen zur Frage, inwieweit durch das Vorhaben baupolizeiliche Interessen tatsächlich verletzt werden. Die Beschwerdeführer beantragen den Bescheid aufzuheben und der Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die in diesem Verfahren relevanten Bestimmungen des Bgld. Baugesetzes lauten: § 16 Geringfügige Bauvorhaben:Paragraph 16, Geringfügige Bauvorhaben: „
(1)Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen (§ 3) bestehen, bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen.„
(1)Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen (Paragraph 3,) bestehen, bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen.
(2)Die Baubehörde hat in Zweifelsfällen schriftlich festzustellen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist. Diese Feststellung hat auf Verlangen einer Partei (§ 21) in Bescheidform zu ergehen.“
(2)Die Baubehörde hat in Zweifelsfällen schriftlich festzustellen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist. Diese Feststellung hat auf Verlangen einer Partei (Paragraph 21,) in Bescheidform zu ergehen.“ § 18 Baubewilligung und Bewilligungsverfahren:Paragraph 18, Baubewilligung und Bewilligungsverfahren: „
(1)Für Bauvorhaben, die nicht geringfügig sind (§ 16 Abs. 1), ist vor Baubeginn - sofern keine Bauanzeige gemäß § 17 erfolgt - bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen.„
(1)Für Bauvorhaben, die nicht geringfügig sind (Paragraph 16, Absatz eins,), ist vor Baubeginn - sofern keine Bauanzeige gemäß Paragraph 17, erfolgt - bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen. ….“ § 3 Zulässigkeit von Bauvorhaben (Baupolizeiliche Interessen):Paragraph 3, Zulässigkeit von Bauvorhaben (Baupolizeiliche Interessen): „Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie
- dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen, …,
- nach Maßgabe des Verwendungszwecks dem Stand der Technik, insbesondere bezüglich a) Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, …
- das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen, ….“ Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Die Beschwerdeführer verkennen grundlegend den Regelungsgegenstand des § 16 Bgld. Baugesetz.Die Beschwerdeführer verkennen grundlegend den Regelungsgegenstand des Paragraph 16, Bgld. Baugesetz. Zunächst sind § 1 Abs. 2 Z. 4 und 6 Bgld. Baugesetz nicht anwendbar, da weder ein Zusammenhang mit einer Ent- bzw. Versorgungsleitung besteht, noch Sonnenkollektoren auf einem bereits bestehenden Bauwerk angebracht werden. Gegenstand des Verfahrens ist ein Carport mit aufgesetzter Solaranlage auf einer Grundfläche von 7 x 4,4 m und einer Höhe von 3,7 m (Carport) plus 1,9 m Aufsatz für die Kollektoren.Zunächst sind Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 Bgld. Baugesetz nicht anwendbar, da weder ein Zusammenhang mit einer Ent- bzw. Versorgungsleitung besteht, noch Sonnenkollektoren auf einem bereits bestehenden Bauwerk angebracht werden. Gegenstand des Verfahrens ist ein Carport mit aufgesetzter Solaranlage auf einer Grundfläche von 7 x 4,4 m und einer Höhe von 3,7 m (Carport) plus 1,9 m Aufsatz für die Kollektoren. Für die Nichtanwendbarkeit des § 16 Abs. 1 Bgld. BauG genügt es, dass ein Bauvorhaben vorliegt, an dem baupolizeiliche Interessen bestehen.Für die Nichtanwendbarkeit des Paragraph 16, Absatz eins, Bgld. BauG genügt es, dass ein Bauvorhaben vorliegt, an dem baupolizeiliche Interessen bestehen. Die Behörde kommt aufgrund des Gutachtens zum Ergebnis, dass die baupolizeilichen Interessen, Standsicherheit, Widerspruch zum Flächenwidmungsplan und Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsbilds durch das Bauvorhaben im Rahmen eines baurechtlichen Genehmigungsverfahrens zu prüfen sind. Das ist schlüssig und nachvollziehbar. Schon aus den Maßen insbesondere der Gesamthöhe von 5,5 m ergibt sich, dass an der Standsicherheit der Anlage baupolizeiliche Interessen bestehen. Alleine aus diesem Grund liegt kein geringfügiges Bauvorhaben vor. Ein aus 5 m herabfallender Bauteil kann zu schweren Verletzungen führen, ob eine so hohe Konstruktion standsicher ist, bedarf der Beurteilung durch ein Fachgutachten. Ob das geplante Bauwerk tatsächlich standsicher ist, ist für die Beurteilung im Verfahren nach § 16 Bgld. Baugesetz irrelevant und Gegenstand des folgenden Bewilligungsverfahrens.Schon aus den Maßen insbesondere der Gesamthöhe von 5,5 m ergibt sich, dass an der Standsicherheit der Anlage baupolizeiliche Interessen bestehen. Alleine aus diesem Grund liegt kein geringfügiges Bauvorhaben vor. Ein aus 5 m herabfallender Bauteil kann zu schweren Verletzungen führen, ob eine so hohe Konstruktion standsicher ist, bedarf der Beurteilung durch ein Fachgutachten. Ob das geplante Bauwerk tatsächlich standsicher ist, ist für die Beurteilung im Verfahren nach Paragraph 16, Bgld. Baugesetz irrelevant und Gegenstand des folgenden Bewilligungsverfahrens. Gleiches gilt für die Beurteilung des Orts- und Landschaftsbilds. Ein 5,5 m hohes Objekt ist im ländlichen Raum grundsätzlich geeignet, das Orts- und Landschaftsbild zu beeinflussen. Die Baubehörde hat den geltenden Flächenwidmungsplan ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, ohne dessen Vereinbarkeit mit dem Landesentwicklungsprogramm zu beurteilen. Diese Prüfung erfolgt im Rahmen des Widmungsverfahrens. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan ist im Bewilligungsverfahren nach dem Bgld. Baugesetz zu prüfen. Die Gemeinde *** hat aufgrund der Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 19.05.1998, LGBl. Nr. 42/1998, in diesem Verfahren nach dem Bgld. Baugesetz keine Zuständigkeit. Ein Verfahren auf einem anderen Standort ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht.Die Gemeinde *** hat aufgrund der Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 19.05.1998, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1998,, in diesem Verfahren nach dem Bgld. Baugesetz keine Zuständigkeit. Ein Verfahren auf einem anderen Standort ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht. Die Verfahrenskosten stehen nicht zur Disposition der Verfahrensparteien, sondern sind den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu tragen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. H i n w e i s Nach dem Gebührengesetz 1957 i. d. g. F. hat der Antragsteller für die Eingabe eine Gebühr von 41,60 Euro (14,30 Euro für die Beschwerde sowie 3,90 Euro für sieben Beilagen) binnen 14 Tagen ab Erhalt dieser Entscheidung zu entrichten. Sie werden gebeten, diesen Betrag auf das Konto bei der Bank Burgenland, IBAN: AT 925100091013054600 (im Falle einer Auslandsüberweisung BIC: EHBBAT2E) einzuzahlen oder zu überweisen. Bitte geben Sie im Zuge der Einzahlung oder Überweisung unbedingt die Aktenzahl des Landesverwaltungsgerichts Burgenland sowie Ihren vollständigen Namen (Name des Beschwerdeführers und nicht des Einzahlers) an, um die Zuordnung zu diesem Verfahren zu gewährleisten. Ergeht an: 1) Herrn Dipl.-HTL-Ing. HS und Frau AS, ***, 2) Bezirkshauptmannschaft ***, ***, unter Rückschluss des Bezugsaktes Mag. L e i t n e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:E.B05.09.2014.004.002