dem Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 28 Abs 1 bis 3 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Verwaltungsbehörde zurückverwiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Verwaltungsbehörde zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 3.7.2013 wurde der Beschwerdeführerin für die Benützung der Abfallsammelstelle der Gemeinde *** gemäß § 66 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz für ihr am 1.7.2013 angemeldetes Gewerbe „Werbeagentur“ eine Abfallbehandlungsabgabe von 25 Euro (inkl. USt) vorgeschrieben. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Berufung an den Gemeinderat erhoben mit dem Vorbringen, dass sie zwar bereit sei, eine Abfallbehandlungsabgabe von 25 Euro für ihren Einpersonenhaushalt zu zahlen und so ihren Teil der Kosten der Abfallbeseitigung der Gemeinde zu übernehmen. Sie sei aber nicht bereit, für das an diesem (Haushalts-)Standort angemeldete Gewerbe, das sie als Ein-Personen-Unternehmen führt, diese Abgabe doppelt (als Privatperson und als Gewerbetreibende) zu entrichten. Die doppelte Verrechnung sei unsachlich und benachteilige sie grob gegenüber Mehrpersonenhaushalten. Das Rechtsmittel wurde in zweiter Instanz (Gemeinderat) als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 3.7.2013 wurde der Beschwerdeführerin für die Benützung der Abfallsammelstelle der Gemeinde *** gemäß Paragraph 66, Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz für ihr am 1.7.2013 angemeldetes Gewerbe „Werbeagentur“ eine Abfallbehandlungsabgabe von 25 Euro (inkl. USt) vorgeschrieben. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Berufung an den Gemeinderat erhoben mit dem Vorbringen, dass sie zwar bereit sei, eine Abfallbehandlungsabgabe von 25 Euro für ihren Einpersonenhaushalt zu zahlen und so ihren Teil der Kosten der Abfallbeseitigung der Gemeinde zu übernehmen. Sie sei aber nicht bereit, für das an diesem (Haushalts-)Standort angemeldete Gewerbe, das sie als Ein-Personen-Unternehmen führt, diese Abgabe doppelt (als Privatperson und als Gewerbetreibende) zu entrichten. Die doppelte Verrechnung sei unsachlich und benachteilige sie grob gegenüber Mehrpersonenhaushalten. Das Rechtsmittel wurde in zweiter Instanz (Gemeinderat) als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin eine als Beschwerde zu wertende Vorstellung, in der sie die Berufungsgründe wiederholt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: § 66 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz lautet:Paragraph 66, Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz lautet: „Für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen gemäß §§ 20 und 37 können die Gemeinden ein (privatrechtliches) Entgelt einheben oder Gebühren auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung ausschreiben. Das Entgelt darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, welches bundesgesetzlich als Höchstgrenze für die Bemessung der Gebühr gilt.“„Für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen gemäß Paragraphen 20 und 37 können die Gemeinden ein (privatrechtliches) Entgelt einheben oder Gebühren auf Grund der gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung ausschreiben. Das Entgelt darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, welches bundesgesetzlich als Höchstgrenze für die Bemessung der Gebühr gilt.“ Der unter dem Titel „Abfallsammelstellen“ stehende § 20 Abs. 1 und 2 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz lautet:Der unter dem Titel „Abfallsammelstellen“ stehende Paragraph 20, Absatz eins und 2 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz lautet: „
Dezember 2010 „über die Ausschreibung einer Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle“ wird für die Benützung der Abfallsammelstelle der Gemeinde *** eine Gebühr (Abfallbehandlungsabgabe) vorgeschrieben.
1 dieser Verordnung sind die Eigentümer der im Pflichtbereich gemäß dem Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz liegenden Anschlussgrundflächen zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet, wobei
Abs. 4 dieser Bestimmung der Abgabenanspruch mit Beginn des Monats entsteht, in dem erstmalig die Benützung der Abfallsammelstelle möglich ist.
der Verordnung des Gemeinderates ist Bemessungsgrundlage die Anzahl der Wohnungshaushalte bzw. Betriebsobjekte, sowie gewerbliche Betriebe in Haushalten, die am Stichtag mit der Adresse auf einem im Pflichtbereich gelegenen Grundstück vorhanden sind, wobei der Stichtag der 1.1. des Jahres der Abgabenvorschreibung ist.
USt) pro vorhandenem Wohnhaus bzw. Betriebsobjekt festgesetzt, wobei sich die Höhe der jährlichen Abgabe
der Anzahl der Haushalte eines Wohnhauses bzw. Betriebsobjekte sowie gewerblichen Betrieben in Haushalten richtet. Bei Mehrfamilienhaushalten, bei mehreren Betriebsobjekten bzw. mehreren gewerblichen Betrieben in Haushalten erhöht sich die jährliche Abgabe entsprechend der Anzahl der Haushalte, Betriebsobjekte bzw. gewerblichen Betrieben im Haushalt. Die Abgabe ist unabhängig von der gelieferten Menge an Müll zu entrichten und ist gemäß § 5 dieser Verordnung (jeweils) am 15. Juli mit dem Gesamtbetrag fällig.
Paragraph eins, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 18. Dezember 2010 „über die Ausschreibung einer Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle“ wird für die Benützung der Abfallsammelstelle der Gemeinde *** eine Gebühr (Abfallbehandlungsabgabe) vorgeschrieben.
Paragraph 2, Absatz eins, dieser Verordnung sind die Eigentümer der im Pflichtbereich gemäß dem Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz liegenden Anschlussgrundflächen zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet, wobei
Absatz 4, dieser Bestimmung der Abgabenanspruch mit Beginn des Monats entsteht, in dem erstmalig die Benützung der Abfallsammelstelle möglich ist.
Paragraph 3, der Verordnung des Gemeinderates ist Bemessungsgrundlage die Anzahl der Wohnungshaushalte bzw. Betriebsobjekte, sowie gewerbliche Betriebe in Haushalten, die am Stichtag mit der Adresse auf einem im Pflichtbereich gelegenen Grundstück vorhanden sind, wobei der Stichtag der 1.1. des Jahres der Abgabenvorschreibung ist.
Paragraph 4, dieser Verordnung wird der Einheitssatz mit 22,73 Euro (exkl. USt) pro vorhandenem Wohnhaus bzw. Betriebsobjekt festgesetzt, wobei sich die Höhe der jährlichen Abgabe
der Anzahl der Haushalte eines Wohnhauses bzw. Betriebsobjekte sowie gewerblichen Betrieben in Haushalten richtet. Bei Mehrfamilienhaushalten, bei mehreren Betriebsobjekten bzw. mehreren gewerblichen Betrieben in Haushalten erhöht sich die jährliche Abgabe entsprechend der Anzahl der Haushalte, Betriebsobjekte bzw. gewerblichen Betrieben im Haushalt. Die Abgabe ist unabhängig von der gelieferten Menge an Müll zu entrichten und ist gemäß Paragraph 5, dieser Verordnung (jeweils) am 15. Juli mit dem Gesamtbetrag fällig. III. Erwägungen: römisch drei. Erwägungen: Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass sich die Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Pflichtbereich befindet. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland vermag eine Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** nicht zu erblicken. Dies aus folgenden Gründen: Schon eine Wortlautinterpretation des § 4 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung des Gemeinderates gebietet bei dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Sachverhalt bei einem gewerblichen Betrieb in einem Haushalt die Gebühr nur einmal zu verrechnen. Nichts anderes ergibt sich auch aus einer gesetzes- und verfassungskonformen Interpretation dieser Verordnungsstellen, wodurch eine – wie hier – unsachliche Doppel- und Mehrfachverrechnung der Gebühr vermieden werden kann (vgl. dazu auch VwGH 28.1.2002, Zl. 98/17/0152). Schon eine Wortlautinterpretation des Paragraph 4, Absatz eins und 2 dieser Verordnung des Gemeinderates gebietet bei dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Sachverhalt bei einem gewerblichen Betrieb in einem Haushalt die Gebühr nur einmal zu verrechnen. Nichts anderes ergibt sich auch aus einer gesetzes- und verfassungskonformen Interpretation dieser Verordnungsstellen, wodurch eine – wie hier – unsachliche Doppel- und Mehrfachverrechnung der Gebühr vermieden werden kann vergleiche dazu auch VwGH 28.1.2002, Zl. 98/17/0152). Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie auch nicht die notwendigen Sachverhaltsermittlungen dahingehend vorgenommen, ob die Behauptungen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren tatsächlich zutreffen. Bewahrheitet sich ihr Vorbringen, wonach es sich hier tatsächlich nur um einen gewerblichen Betrieb in einem Haushalt handelt, ist die Gebühr nur einmal vorzuschreiben (und wäre dann der Bescheid des Bürgermeisters vom 3.7.2013 vom Gemeinderat zu beheben). Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die notwendigen (hier im innergemeindlichen Instanzenzug unterlassenen) Erhebungen wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren durchzuführen haben.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die notwendigen (hier im innergemeindlichen Instanzenzug unterlassenen) Erhebungen wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren durchzuführen haben. Ein (Kosten-)Ersatz für den Aufwand, den die Beschwerdeführerin für ihr Rechtsmittel tätigte, ist im Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen und war ihr daher auch nicht zuzusprechen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) Frau KG, B. A., *** 2) Gemeinde ***, ***, unter Rückschluss des Bezugsaktes Dr. G i e f i n g European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:E.G03.02.2014.001.002
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.