GVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.römisch eins.
Paragraph 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der BH *** vom 26.02.2014 wurde folgende Strafe verhängt: „Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 2.8.2013, Zahl: ***, wurde Ihnen aufgetragen, bis 31.8.2013 sämtliche auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** ohne baubehördliche Bewilligung errichtete Bauten, und zwar den hofseitigen Zubau mit einer flachen Pultdachüberdachung, die Aufstockung im nordwestlichen Bereich des Gebäudes in Form einer Holzriegelkonstruktion mit Pultdachüberdachung, und im südseitigen Hofbereich den überdeckten Grillplatz, welcher mit einer Natursteinmauer in die bestehende Böschung eingebaut wurde, nachträglich baubehördlich genehmigen zu lassen. Sie haben als Eigentümerin dieses Grundstückes und dieser Bauten im Zeitraum 16.10.2013 bis 19.12.2013 all diese Bauten nicht baubehördlich genehmigen lassen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 34 Abs. 1 Burgenländisches Baugesetz 1997 i. V. m. dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 2.8.2013, Zahl: ***Paragraph 34, Absatz eins, Burgenländisches Baugesetz 1997 i. römisch fünf. m. dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 2.8.2013, Zahl: *** Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von € 600,-- 48 Stunden § 34 Abs. 1 und 2 Burgenländi- sches Baugesetz 1997€ 600,-- 48 Stunden Paragraph 34, Absatz eins und 2 Burgenländi- sches Baugesetz 1997 Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 60,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d. s. 10 % der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 660,--.“ Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 02.08.2013 wurde der Beschwerdeführerin der baupolizeiliche Auftrag
den §§ 25, 26 und 28 Bgld. Baugesetz erteilt, sämtliche auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ohne baubehördliche Bewilligung errichtete Bauten nachträglich genehmigen zu lassen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 02.08.2013 wurde der Beschwerdeführerin der baupolizeiliche Auftrag
den Paragraphen 25, 26 und 28 Bgld. Baugesetz erteilt, sämtliche auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ohne baubehördliche Bewilligung errichtete Bauten nachträglich genehmigen zu lassen. Aus der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass bei einem Lokalaugenschein festgestellt wurde, dass ein hofseitiger Zubau mit einer flachen Pultdachüberdachung, eine Aufstockung im nordwestlichen Bereich des Gebäudes in Form einer Holzriegelkonstruktion mit einer Pultdachüberdachung und im südseitigen Hofbereich ein überdeckter Grillplatz, der mit einer Natursteinmauer in die bestehende Böschung eingebaut wurde, vorhanden sind. Für diese Bauten liegen keine baubehördlichen Bewilligungen vor. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 07.08.2013 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Aufgrund einer Mitteilung der Gemeinde *** vom 19.12.2013, aus der sich ergibt, dass dem Bescheid nicht entsprochen wurde, erließ die BH am 19.12.2013 eine Strafverfügung, die von der Beschwerdeführerin beeinsprucht wurde. In der Folge erließ die BH das oben wiedergegebene Straferkenntnis. Das Straferkenntnis wird damit begründet, dass die Beschwerdeführerin mit dem zitierten Bescheid der Gemeinde *** verpflichtet worden sei, die baubehördliche Bewilligung einzuholen. Unbestritten sei, dass die Bauten im Tatzeitraum nicht bewilligt wurden. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass von der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden könne, nachdem die Vorbesitzer über 50 Jahre untätig gewesen seien, teure Pläne in Auftrag zu geben. Die dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** zugrunde liegenden Bestimmungen des Bgld. Baugesetzes lauten: § 25:Paragraph 25 : „Bauüberprüfung durch Organe der Baubehörde „
Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbinden ist, unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen die Behebung des Baugebrechens oder der Mängel binnen angemessener Frist zu verfügen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Baubehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten zu veranlassen.
Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbinden ist, unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen die Behebung des Baugebrechens oder der Mängel binnen angemessener Frist zu verfügen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Baubehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten zu veranlassen.
2 Bgld. Baugesetz hat die Baubehörde den Bauträger, sofern dieser über das Objekt nicht mehr verfügungsberechtigt ist, den Eigentümer aufzufordern, den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
Paragraph 26, Absatz 2, Bgld. Baugesetz hat die Baubehörde den Bauträger, sofern dieser über das Objekt nicht mehr verfügungsberechtigt ist, den Eigentümer aufzufordern, den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Baubehörde hat keine Feststellungen darüber getroffen, wer Bauträger des konsenslos errichteten Baus ist. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks, ein baupolizeilicher Auftrag nach § 26 Bgld. Baugesetz kann nur dann an sie gerichtet werden, wenn der Bauträger nicht festgestellt werden kann. Die Baubehörde hat keine Feststellungen darüber getroffen, wer Bauträger des konsenslos errichteten Baus ist. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks, ein baupolizeilicher Auftrag nach Paragraph 26, Bgld. Baugesetz kann nur dann an sie gerichtet werden, wenn der Bauträger nicht festgestellt werden kann. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass § 26 Bgld. Baugesetz nur auf jene Fälle anwendbar ist, in denen ein Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen ist und insbesondere noch keine Benützungsfreigabe erteilt wurde (VwGH 19.03.2002, 2002/05/0004).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass Paragraph 26, Bgld. Baugesetz nur auf jene Fälle anwendbar ist, in denen ein Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen ist und insbesondere noch keine Benützungsfreigabe erteilt wurde (VwGH 19.03.2002, 2002/05/0004). Aus der Bescheidbegründung ergibt sich, dass die Bauvorhaben bereits abgeschlossen sind, § 26 Bgld. Baugesetz ist in diesem Fall nicht anwendbar.Aus der Bescheidbegründung ergibt sich, dass die Bauvorhaben bereits abgeschlossen sind, Paragraph 26, Bgld. Baugesetz ist in diesem Fall nicht anwendbar. Ist ein Bauvorhaben bereits abgeschlossen, so ist dem Eigentümer des Grundstücks ein baupolizeilicher Auftrag
2 Bgld. Baugesetz zu erteilen.Ist ein Bauvorhaben bereits abgeschlossen, so ist dem Eigentümer des Grundstücks ein baupolizeilicher Auftrag
Paragraph 28, Absatz 2, Bgld. Baugesetz zu erteilen. Eine Aufforderung, um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen, ist in § 28 Bgld. Baugesetz nicht vorgesehen (vgl. Pallitsch/Pallitsch: Bgld. Baurecht, S. 402).Eine Aufforderung, um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen, ist in Paragraph 28, Bgld. Baugesetz nicht vorgesehen vergleiche Pallitsch/Pallitsch: Bgld. Baurecht, S. 402). Die Formulierung „genehmigen zu lassen“ ist darüber hinaus etwas anderes als die Aufforderung „um Baubewilligung anzusuchen“, und bedeutet, dass der baupolizeiliche Auftrag erst erfüllt wäre, wenn eine Genehmigung vorliegt, ein Ereignis auf das von der Beschwerdeführerin durch Einbringung eines Ansuchens nur in Gang gesetzt werden kann. Wann die Genehmigung tatsächlich vorliegt, hängt dann aber von der Baubehörde ab. Eine Verpflichtung „Bauten nachträglich genehmigen zu lassen“ ist dem Bgld. Baurecht nicht zu entnehmen.
1 Bgld. Baugesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauwerber, Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter von Grundstücken oder Bauten oder als Planverfasser, Bausachverständiger, Bauführer oder Aussteller von Energieausweisen gegen dieses Gesetz verstößt, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwiderhandelt, von einer Baubewilligung abweicht oder diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält.
Paragraph 34, Absatz eins, Bgld. Baugesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauwerber, Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter von Grundstücken oder Bauten oder als Planverfasser, Bausachverständiger, Bauführer oder Aussteller von Energieausweisen gegen dieses Gesetz verstößt, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwiderhandelt, von einer Baubewilligung abweicht oder diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält. Ein rechtskräftiger Bescheid ist grundsätzlich verbindlich und verpflichtet den Adressaten sich bescheidmäßig zu verhalten, was zur Folge hat, dass ein bescheidwidriges Verhalten Sanktionen, wie z. B. Strafen, auslösen kann. Dazu bedarf es jedoch einer anzuwendenden Strafnorm, in der ein Verhalten als Verwaltungsübertretung sanktioniert wird. Eine Verwaltungsübertretung nach dem Bgld. Baugesetz liegt unter anderem vor, wenn der Eigentümer einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Entscheidung zuwiderhandelt. Der gegenständliche Bescheid ist zwar rechtskräftig, aber keine aufgrund einer Bestimmung des Bgld. Baugesetzes erlassene Entscheidung. Eine aufgrund der Bestimmungen des Bgld. Baugesetzes erlassene Entscheidung, kann nur eine Entscheidung sein, die sich auf einen aus dem Gesetz zu entnehmenden Tatbestand stützt. Das wäre beispielsweise die Verfügung der Behebung des Baugebrechens nach § 28 Abs. 2 Bgld. Baugesetz.Eine aufgrund der Bestimmungen des Bgld. Baugesetzes erlassene Entscheidung, kann nur eine Entscheidung sein, die sich auf einen aus dem Gesetz zu entnehmenden Tatbestand stützt. Das wäre beispielsweise die Verfügung der Behebung des Baugebrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, Bgld. Baugesetz. Ein baupolizeilicher Auftrag, der sich auf die §§ 25, 26 und 28 Bgld. Baugesetz stützt, mit dem dem Eigentümer eines Grundstücks aufgetragen wird bereits errichtete Gebäude „nachträglich genehmigen zu lassen“, ist rechtlich nicht vorgesehen.Ein baupolizeilicher Auftrag, der sich auf die Paragraphen 25, 26 und 28 Bgld. Baugesetz stützt, mit dem dem Eigentümer eines Grundstücks aufgetragen wird bereits errichtete Gebäude „nachträglich genehmigen zu lassen“, ist rechtlich nicht vorgesehen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zwar zu entnehmen, dass es nicht Aufgabe der Verwaltungsstrafbehörde ist, zu prüfen, ob ein verwaltungspolizeilicher Auftrag zu Recht erlassen wurde, im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht darum, ob die Voraussetzungen für einen baupolizeilichen Auftrag vorlagen, sondern darum, dass für den Auftrag, so wie er konkret erteilt wurde, überhaupt keine Rechtsgrundlage besteht. Mit dem Bescheid wird der Beschwerdeführerin eine Leistung auferlegt, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt. Alleine daraus, dass in einem Bescheid auf Bestimmungen des Bgld. Baugesetzes Bezug genommen wird, ergibt sich noch nicht, dass tatsächlich eine in diesem Gesetz festgelegte und damit eine Sanktion zugängliche Vorgangsweise gewählt wurde. Der Bescheid gibt zwar vor, sich auf die zitierten Paragraphen zu stützen, das Bgld. Baurecht kennt aber weder baupolizeiliche Aufträge nach § 26 und 28, noch hat der Auftrag inhaltlich eine rechtliche Grundlage, die sich aus dem Gesetz ergeben würde.Alleine daraus, dass in einem Bescheid auf Bestimmungen des Bgld. Baugesetzes Bezug genommen wird, ergibt sich noch nicht, dass tatsächlich eine in diesem Gesetz festgelegte und damit eine Sanktion zugängliche Vorgangsweise gewählt wurde. Der Bescheid gibt zwar vor, sich auf die zitierten Paragraphen zu stützen, das Bgld. Baurecht kennt aber weder baupolizeiliche Aufträge nach Paragraph 26 und 28, noch hat der Auftrag inhaltlich eine rechtliche Grundlage, die sich aus dem Gesetz ergeben würde. Aus diesem Grund kann ein Zuwiderhandeln gegen diesen Bescheid keine Verwaltungsübertretung nach dem Bgld. Baugesetz begründen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine einschlägige Rechtsprechung fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine einschlägige Rechtsprechung fehlt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) Frau HH, *** 2) Bezirkshauptmannschaft ***, ***, unter Rückschluss des Bezugsaktes Mag. L e i t n e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:E.029.09.2014.011.002
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.