RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum05.05.2014 GeschäftszahlE B04/09/2014.001/002 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der Gemeinde H, 7522 Heiligenbrunn, ***, vom 11.02.2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 22.01.2014, Zl. ***, in einem Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Verwaltungsbehörde zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der BH *** vom 22.01.2014, Zahl: ***, wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 21a iVm. § 98 WRG als Wasserberechtigte für die mit Bescheid des Landeshauptmanns von Burgenland vom 30.04.1975, Zl. ***, erteilte Bewilligung zur Errichtung einer Abwasserreinigungsanlage auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, zur Anpassung an den Stand der Technik Auflagen vorgeschrieben. Für die Auflagen wurden Erfüllungsfristen bis zum 31.08.2014 und bis zum 31.12.2014 gesetzt.Mit Bescheid der BH *** vom 22.01.2014, Zahl: ***, wurden der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 21 a, in Verbindung mit Paragraph 98, WRG als Wasserberechtigte für die mit Bescheid des Landeshauptmanns von Burgenland vom 30.04.1975, Zl. ***, erteilte Bewilligung zur Errichtung einer Abwasserreinigungsanlage auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, zur Anpassung an den Stand der Technik Auflagen vorgeschrieben. Für die Auflagen wurden Erfüllungsfristen bis zum 31.08.2014 und bis zum 31.12.2014 gesetzt. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, dass bei einer Begehung der Anlage am 09.01.2014 durch die BH, einem Organ der Gewässeraufsicht des Amtes der Bgld. Landesregierung und einem Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) Mängel im Hinblick auf die Arbeitssicherheit festgestellt wurden. Grundlage für die Beurteilung durch die AUVA seien die EU-Richtlinie zum Schutz der Beschäftigten und die nationalen Bestimmungen des Arbeit- und Dienstnehmerschutzes, sowie die als Stand der Technik anzusehenden Regelblätter des Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverbandes und Arbeitsbehelfe gewesen. Vom wasserfachlichen Sachverständigen sei ergänzend vorgeschlagen worden, der Betreiberin vorzuschreiben, einen Vertreter für den hauptverantwortlichen Klärwärter namhaft zu machen und den Bereich der Kläranlage vom Gelände des Bauhofs baulich zu trennen. Aus den gutachtlichen Stellungnahmen des wasserbautechnischen Sachverständigen und des Sachverständigen der AUVA ergebe sich schlüssig, dass die aufgetragenen Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik zur Wahrung von öffentlichen Interessen (Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten und Besuchern) erforderlich seien. Die Maßnahmen werden im Hinblick auf den zu erreichenden Erfolg als gelindestes noch zum Ziel führendes Mittel angesehen, sie werden auch nicht als unverhältnismäßig unter Beachtung der notwendigen Aufwendungen und des damit zu erreichenden Erfolges gesehen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst Folgendes vor: Die vorgeschriebenen Maßnahmen würden unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen und in keinem Zusammenhang mit der Verbesserung der Wassergüte stehen. Die Anlage sei voll funktionstüchtig, die Ablaufreinigungswerte liegen unter den gesetzlichen Werten. Kein einziger Auflagenpunkt hänge mit der Wasserqualität zusammen, die von der BH herangezogene Gesetzesbestimmung sei daher gar nicht anzuwenden und widerspreche § 21 Abs. 3 WRG. Ein Antrag nach § 20 WRG sei nicht gestellt worden.Die vorgeschriebenen Maßnahmen würden unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen und in keinem Zusammenhang mit der Verbesserung der Wassergüte stehen. Die Anlage sei voll funktionstüchtig, die Ablaufreinigungswerte liegen unter den gesetzlichen Werten. Kein einziger Auflagenpunkt hänge mit der Wasserqualität zusammen, die von der BH herangezogene Gesetzesbestimmung sei daher gar nicht anzuwenden und widerspreche Paragraph 21, Absatz 3, WRG. Ein Antrag nach Paragraph 20, WRG sei nicht gestellt worden. Die BH gehe mit keinem Wort auf die mit Bescheid vom 14.11.2000, Zl. 09/06/53/26-2000, erteilte Benützungsfreigabe ein. In den Jahren 1996 bis 2000 sei die Anlage für 1.200.000 Euro an den Stand der Technik angepasst worden. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sei auf Gemeindebedienstete nicht anzuwenden. Beim Verweis auf eine EU-Richtlinie sei maßgeblich, dass der Arbeitgeber Sorge für den Schutz der Bediensteten zu tragen habe. Der Hinweis auf das Arbeits- und Dienstnehmerschutzgesetz gehe aber ins Leere, da dieses für Gemeinden nicht anzuwenden sei. Unter Punkt 6 – Evaluierung und Dokumentation - sei das Bgld. Bedienstetenschutzgesetz angeführt. Eine Kläranlage stelle aber einen Betrieb gemäß § 2 Abs. 2 Bgld. Bedienstetenschutzgesetz dar, das Gesetz sei daher nicht anwendbar. Die ÖWAV-Regelblätter hätten keinen Gesetzescharakter.Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sei auf Gemeindebedienstete nicht anzuwenden. Beim Verweis auf eine EU-Richtlinie sei maßgeblich, dass der Arbeitgeber Sorge für den Schutz der Bediensteten zu tragen habe. Der Hinweis auf das Arbeits- und Dienstnehmerschutzgesetz gehe aber ins Leere, da dieses für Gemeinden nicht anzuwenden sei. Unter Punkt 6 – Evaluierung und Dokumentation - sei das Bgld. Bedienstetenschutzgesetz angeführt. Eine Kläranlage stelle aber einen Betrieb gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Bgld. Bedienstetenschutzgesetz dar, das Gesetz sei daher nicht anwendbar. Die ÖWAV-Regelblätter hätten keinen Gesetzescharakter. Bei der Überprüfung sei kein Bausachverständiger, sondern lediglich ein Vertreter der AUVA, der im Behördenverfahren keine Kompetenz habe, anwesend gewesen. Dieser liste in seiner Stellungnahme allgemeine Sicherheitsauflagen auf, ohne ein Zutreffen auf die konkrete Kläranlage zu prüfen. Auch die Behörde sei bei der Vorschreibung der Auflagen nicht auf die Kläranlage eingegangen. Konkret würden die Auflagenpunkte A 2 - 15, B 17 - 20 und B 24 - 32 als unverhältnismäßig zum Nutzen angesehen. Eine Gemeinde mit 824 Einwohnern könne nicht schon wieder mehrere hunderttausend Euro investieren, die wirtschaftliche Seite einer Gemeinde müsse berücksichtigt werden. Dem Einwand für die kostenintensiven Maßnahmen die Frist zu verlängern, sei nicht entsprochen worden. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den Bescheid „vollinhaltlich“ zu beheben. Die in diesem Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959, idF. BGBl. I Nr. 98/2013, lauten:Die in diesem Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,, lauten: Abänderung von Bewilligungen: § 21a:Paragraph 21 a, : „
(1)Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.„
(1)Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,), dass öffentliche Interessen (Paragraph 105,) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (Paragraph 12 a,) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.
(2)Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt § 103. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.
(2)Für die Erfüllung von Anordnungen nach Absatz eins, sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt Paragraph 103, Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet Paragraph 27, Absatz 4, sinngemäß Anwendung.
(3)Die Behörde darf Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:
(3)Die Behörde darf Maßnahmen nach Absatz eins, nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:
- a)der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind;
- b)bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen;
- c)verschiedene Eingriffe können nacheinander vorgeschrieben werden.
- d)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2003)
- d)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,)
(4)Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (§ 92) oder ein Sanierungsprogramm (§ 33d) vor, so dürfen Maßnahmen nach Abs. 1 darüber nicht hinausgehen.
(4)Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (Paragraph 92,) oder ein Sanierungsprogramm (Paragraph 33 d,) vor, so dürfen Maßnahmen nach Absatz eins, darüber nicht hinausgehen.
(5)Die Abs. 1 bis 4 finden auf sonstige Anlagen und Bewilligungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.“
(5)Die Absatz eins bis 4 finden auf sonstige Anlagen und Bewilligungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.“ § 98:Paragraph 98 : „
(1)Wasserrechtsbehörden sind, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetze keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.“ Öffentliche Interessen: § 105:Paragraph 105 : „
(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
- a)eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
- b)eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
- c)das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
- d)ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
- e)die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;
- f)eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
- g)die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
- h)durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
- i)sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
- k)zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
- l)das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht;
- m)eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
- n)sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.
(2)Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht I. Hauptstück 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Abs. 1 genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.“
(2)Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht römisch eins. Hauptstück 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Absatz eins, genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.“ Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Die BH stützt ihren Bescheid auf § 21a WRG. Gegenstand von Maßnahmen nach § 21a WRG können nur rechtskräftig verliehene Wasserrechte sein, deren konsensgemäße Ausübung öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Für die gegenständliche Kläranlage liegt eine wasserrechtliche Bewilligung vor. Im Spruch des Bescheides der BH wird dieser Bescheid des Landeshauptmannes vom 30.04.1975, Zl. VI/1-1249/4-1975, fälschlicher Weise als Bescheid des Amtes der Bgld. Landesregierung bezeichnet.Die BH stützt ihren Bescheid auf Paragraph 21 a, WRG. Gegenstand von Maßnahmen nach Paragraph 21 a, WRG können nur rechtskräftig verliehene Wasserrechte sein, deren konsensgemäße Ausübung öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Für die gegenständliche Kläranlage liegt eine wasserrechtliche Bewilligung vor. Im Spruch des Bescheides der BH wird dieser Bescheid des Landeshauptmannes vom 30.04.1975, Zl. VI/1-1249/4-1975, fälschlicher Weise als Bescheid des Amtes der Bgld. Landesregierung bezeichnet. Für diese Kläranlage besteht darüber hinaus ein Bescheid vom 04.10.1996, Zahl VI/2-8034/4-1996, mit dem die Erweiterung der Anlage und die Anpassung an den Stand der Technik genehmigt wurden. Mit Bescheid der BH Güssing vom 14.11.2000, Zahl ***, wurde gemäß §§ 99 Abs. 1, 101 Abs. 1 und 121 WRG festgestellt, dass die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung im Wesentlichen übereinstimmt. Der Beschwerdeführerin ist Recht zu geben, wenn sie vorbringt, dass diese Bescheide im gegenständlichen Verfahren von der BH nicht erwähnt wurden, obwohl sie Teil des bestehenden wasserrechtlichen Genehmigungsstandes sind.Für diese Kläranlage besteht darüber hinaus ein Bescheid vom 04.10.1996, Zahl VI/2-8034/4-1996, mit dem die Erweiterung der Anlage und die Anpassung an den Stand der Technik genehmigt wurden. Mit Bescheid der BH Güssing vom 14.11.2000, Zahl ***, wurde gemäß Paragraphen 99, Absatz eins, 101, Absatz eins und 121 WRG festgestellt, dass die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung im Wesentlichen übereinstimmt. Der Beschwerdeführerin ist Recht zu geben, wenn sie vorbringt, dass diese Bescheide im gegenständlichen Verfahren von der BH nicht erwähnt wurden, obwohl sie Teil des bestehenden wasserrechtlichen Genehmigungsstandes sind. Öffentliches Interesse: Eine Maßnahme nach § 21a WRG ist nur zulässig, wenn öffentliche Interessen trotz Einhaltung der sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Dazu gehören auch Umstände, auf die bei Erteilung der Bewilligung nicht geachtet wurde oder die zu diesem Zeitpunkt unrichtig eingeschätzt wurden. Ein Versäumnis der Behörde steht der Erlassung von Maßnahmen nach § 21 WRG nicht entgegen (VwGH 21.09.1995, 95/07/0037 ua.). Die Bestimmung nimmt auf die aus § 105 WRG zu entnehmenden öffentlichen Interessen Bezug. Es geht konkret um den besseren Schutz bestimmter Elemente des öffentlichen Interesses.Eine Maßnahme nach Paragraph 21 a, WRG ist nur zulässig, wenn öffentliche Interessen trotz Einhaltung der sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Dazu gehören auch Umstände, auf die bei Erteilung der Bewilligung nicht geachtet wurde oder die zu diesem Zeitpunkt unrichtig eingeschätzt wurden. Ein Versäumnis der Behörde steht der Erlassung von Maßnahmen nach Paragraph 21, WRG nicht entgegen (VwGH 21.09.1995, 95/07/0037 ua.). Die Bestimmung nimmt auf die aus Paragraph 105, WRG zu entnehmenden öffentlichen Interessen Bezug. Es geht konkret um den besseren Schutz bestimmter Elemente des öffentlichen Interesses. Die BH geht, ohne dies näher zu begründen, davon aus, dass die Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik zur Wahrung von öffentlichen Interessen (Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten und Besuchern) erforderlich sind. In § 105 WRG wird die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten und Besuchern nicht ausdrücklich genannt, die Aufzählung ist jedoch nicht taxativ. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang als ausreichend erachtet, dass es sich um Interessen handelt, die in ihrer Bedeutung den im § 105 Abs. 1 WRG ausdrücklich aufgezählten gleichkommen (VwGH 22.02.1994, 93/07/01319).In Paragraph 105, WRG wird die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten und Besuchern nicht ausdrücklich genannt, die Aufzählung ist jedoch nicht taxativ. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang als ausreichend erachtet, dass es sich um Interessen handelt, die in ihrer Bedeutung den im Paragraph 105, Absatz eins, WRG ausdrücklich aufgezählten gleichkommen (VwGH 22.02.1994, 93/07/01319). Dass es sich beim Schutz des Lebens von Menschen um ein öffentliches Interesse handelt, bedarf keiner Erläuterung. Eine Einschränkung auf öffentliche Interessen, die den Schutz der Gewässer selbst zum Ziel haben, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Sicherheit von Menschen unter anderem durch Anlagensicherheit ist ein Element des öffentlichen Interesses, das mit dem Gewässer in Zusammenhang steht und dem im wasserrechtlichen Konnex rechtliche Relevanz zukommt. Verweist eine Bestimmung auf § 105 WRG ist fallbezogen zu prüfen, welche Komponenten des öffentlichen Interesses sachlich und rechtlich in Betracht kommen (vgl. Oberleitner, Das öffentlichen Interessen im Wasserecht, RdU 2005/2). Der Zusammenhang mit dem Regelungsgegenstand des Wasserrechts ergibt sich im konkreten Fall z. B. durch Rutschgefahr und ungesicherte Absturzstellen oder Beckenränder. Dem Gutachten der AUVA sind eine Reihe diesbezüglicher Sicherungsmaßnahmen zu entnehmen.Dass es sich beim Schutz des Lebens von Menschen um ein öffentliches Interesse handelt, bedarf keiner Erläuterung. Eine Einschränkung auf öffentliche Interessen, die den Schutz der Gewässer selbst zum Ziel haben, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Sicherheit von Menschen unter anderem durch Anlagensicherheit ist ein Element des öffentlichen Interesses, das mit dem Gewässer in Zusammenhang steht und dem im wasserrechtlichen Konnex rechtliche Relevanz zukommt. Verweist eine Bestimmung auf Paragraph 105, WRG ist fallbezogen zu prüfen, welche Komponenten des öffentlichen Interesses sachlich und rechtlich in Betracht kommen vergleiche Oberleitner, Das öffentlichen Interessen im Wasserecht, RdU 2005/2). Der Zusammenhang mit dem Regelungsgegenstand des Wasserrechts ergibt sich im konkreten Fall z. B. durch Rutschgefahr und ungesicherte Absturzstellen oder Beckenränder. Dem Gutachten der AUVA sind eine Reihe diesbezüglicher Sicherungsmaßnahmen zu entnehmen. Es erscheint daher keineswegs abwegig, dass beim Betrieb einer Kläranlage das Leben und die Gesundheit von Arbeitnehmern und Kunden, die sich dort aufhalten, nicht hinreichend geschützt sein könnten. Es genügt, wenn ein einzelnes Element von allgemeinem Interesse betroffen ist. Die Besorgnis einer wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten und Besuchern kann daher grundsätzlich einen Auftrag nach § 21a WRG nach sich ziehen.Es erscheint daher keineswegs abwegig, dass beim Betrieb einer Kläranlage das Leben und die Gesundheit von Arbeitnehmern und Kunden, die sich dort aufhalten, nicht hinreichend geschützt sein könnten. Es genügt, wenn ein einzelnes Element von allgemeinem Interesse betroffen ist. Die Besorgnis einer wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten und Besuchern kann daher grundsätzlich einen Auftrag nach Paragraph 21 a, WRG nach sich ziehen. Jedoch berechtigt nicht jede Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zur Anwendung des § 21a WRG. Die Bestimmung bietet keine Handhabe für einen absoluten Schutz öffentlicher Interessen (VwGH 24.10.1995, 94/07/0135). Maßstab für das Tatbestandsmerkmal „hinreichend“ sind die Auswirkungen, die im konkreten Einzelfall mit der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden sind. Der nicht hinreichende Schutz der öffentlichen Interessen muss sich bereits ergeben haben, § 21a WRG bietet keine Grundlage für präventive Maßnahmen.Jedoch berechtigt nicht jede Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zur Anwendung des Paragraph 21 a, WRG. Die Bestimmung bietet keine Handhabe für einen absoluten Schutz öffentlicher Interessen (VwGH 24.10.1995, 94/07/0135). Maßstab für das Tatbestandsmerkmal „hinreichend“ sind die Auswirkungen, die im konkreten Einzelfall mit der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden sind. Der nicht hinreichende Schutz der öffentlichen Interessen muss sich bereits ergeben haben, Paragraph 21 a, WRG bietet keine Grundlage für präventive Maßnahmen. Der Beschwerdeführerin ist Recht zu geben, wenn sie vorbringt, dass es sich bei den vorgeschriebenen Auflagen lediglich um eine Auflistung allgemeiner Sicherheitsauflagen handelt. In der Stellungnahme des Vertreters der ÖWAV in der mündlichen Verhandlung am 09.01.2014 führte dieser selbst aus, dass „im Sinne einer wirksamen Prävention nachfolgend die wichtigsten Hinweise aufgelistet sind, deren Umsetzung für eine sichere Kläranlage im Interesse aller liegen“. Erst unter Punkt B. wird konkret auf die Kläranlage *** eingegangen. Stand der Technik im Sinne des § 21a WRG ist jener Stand der Technik, der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides besteht. Die Anwendbarkeit der Bestimmung ist nicht von einer Änderung des Standes der Technik abhängig. Dass es sich bei den von der AUVA vorgeschlagenen Maßnahmen um solche handelt, die dem Stand der Technik entsprechen, bedeutet noch nicht, dass sie erforderlich sind, um einen hinreichenden Schutz des gegenständlichen öffentlichen Interesses zu gewährleisten.Stand der Technik im Sinne des Paragraph 21 a, WRG ist jener Stand der Technik, der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides besteht. Die Anwendbarkeit der Bestimmung ist nicht von einer Änderung des Standes der Technik abhängig. Dass es sich bei den von der AUVA vorgeschlagenen Maßnahmen um solche handelt, die dem Stand der Technik entsprechen, bedeutet noch nicht, dass sie erforderlich sind, um einen hinreichenden Schutz des gegenständlichen öffentlichen Interesses zu gewährleisten. Ob öffentliche Interessen hinreichend geschützt sind oder nicht, hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln (VwGH 20. Oktober 2005, 2004/07/0029). Die BH hat sich mit der Frage, ob das von ihr aufgeworfene öffentliche Interesse nicht mehr hinreichend geschützt ist, nicht auseinandergesetzt. Sie hat die Ausführungen der AUVA als Auflagenpunkte übernommen bzw. in solche umformuliert. Der Bescheid enthält darüber keine weiterführenden Ausführungen. Inhalt der Maßnahmen: Grundsätzlich erscheint es sachgerecht zur Vorschreibung von Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitnehmer- und Kundenschutzes Sachverständige des Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverbandes heranzuziehen. Auch die grundsätzliche Anwendbarkeit der zitierten Regelbehelfe und Arbeitsbehelfe als Stand der Technik steht außer Zweifel. Aus dem Bescheidspruch ergibt sich, dass Auflagen vorgeschrieben werden. Damit wird eine der in § 21a WRG eröffneten Möglichkeiten gewählt. Bescheidauflagen, mit denen eine Verpflichtung auferlegt wird, müssen so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann.Aus dem Bescheidspruch ergibt sich, dass Auflagen vorgeschrieben werden. Damit wird eine der in Paragraph 21 a, WRG eröffneten Möglichkeiten gewählt. Bescheidauflagen, mit denen eine Verpflichtung auferlegt wird, müssen so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann. Auflagen wie „Die Beschäftigten müssen Schwimmkenntnisse haben.“
(2a), „Die Noteinrichtungen müssen leicht erreichbar sein.“
(5f), „Die 5 Pumpwerke sind zu berücksichtigen.“
(18)oder „Die vorhandenen ÖWAV Regelblätter und Arbeitsbehelfe sind zu berücksichtigen.“
(24)erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Die Behörde kann nicht nur Auflagen vorschreiben sondern auch Anpassungsziele festlegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung auftragen. In diesem Fall wäre jedoch im Spruch des Bescheides ausdrücklich auf diese Vorgangsweise Bezug zu nehmen. Die Beschwerde thematisiert das Burgenländische Bedienstetenschutzgesetz
- Richtig ist, dass Betriebe, die nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Grundsätzen geführt werden oder auf Gewinnerzielung oder auf Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird (§ 2 Abs. 2 Z. 1 und 2 leg. cit.), keine Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind (§ 2 Abs. 1 leg. cit.). Dennoch wird in Auflage 6a auf dieses Gesetz (in § 11 leg. cit. ist die Ermittlung und Beurteilung von Gefahren und die Festlegung von Maßnahmen geregelt) verwiesen.Richtig ist, dass Betriebe, die nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Grundsätzen geführt werden oder auf Gewinnerzielung oder auf Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 leg. cit.), keine Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind (Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit.). Dennoch wird in Auflage 6a auf dieses Gesetz (in Paragraph 11, leg. cit. ist die Ermittlung und Beurteilung von Gefahren und die Festlegung von Maßnahmen geregelt) verwiesen. Der Beschwerdeführerin ist auch zuzustimmen, wenn sie vorbringt, dass das in Auflagenpunkt
- zitierte ArbeitnehmerInnenschutzgesetz auf Arbeitnehmer von Gemeinden nicht anzuwenden ist (§ 1 Abs. 1 Z. 2 leg. cit.).Der Beschwerdeführerin ist auch zuzustimmen, wenn sie vorbringt, dass das in Auflagenpunkt
- zitierte ArbeitnehmerInnenschutzgesetz auf Arbeitnehmer von Gemeinden nicht anzuwenden ist (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). § 21 WRG regelt die Dauer der Bewilligung zur Benutzung der Gewässer und in Abs. 3 dieser Bestimmung die Voraussetzungen für die Wiederverleihung des Rechtes. Die Beschwerdeführerin verkennt mit dem Vorbringen, es wäre kein Antrag nach § 21 WRG gestellt worden, den Inhalt des § 21a WRG, der wie oben dargestellt, der Behörde ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen trotz einer rechtskräftigen Bewilligung von Amts wegen tätig zu werden. § 21 Abs. 3 WRG ist im vorliegenden wasserpolizeilichen Verfahren nicht anzuwenden.Paragraph 21, WRG regelt die Dauer der Bewilligung zur Benutzung der Gewässer und in Absatz 3, dieser Bestimmung die Voraussetzungen für die Wiederverleihung des Rechtes. Die Beschwerdeführerin verkennt mit dem Vorbringen, es wäre kein Antrag nach Paragraph 21, WRG gestellt worden, den Inhalt des Paragraph 21 a, WRG, der wie oben dargestellt, der Behörde ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen trotz einer rechtskräftigen Bewilligung von Amts wegen tätig zu werden. Paragraph 21, Absatz 3, WRG ist im vorliegenden wasserpolizeilichen Verfahren nicht anzuwenden. Prüfung der Verhältnismäßigkeit: Zur Frage der Verhältnismäßigkeit ist dem Bescheid lediglich der Halbsatz, die Maßnahmen würden „nicht als unverhältnismäßig unter Beachtung der notwendigen Aufwendungen und des damit zu erreichenden Erfolges gesehen“ zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin bringt konkret vor, dass im Zuge der Schlussüberprüfung im Jahr 2000 für die Anpassung an den Strand der Technik 1.200.000 Euro investiert worden seien, die Kreditrückzahlungen dafür würden noch laufen, eine weitere Investition von mehreren hunderttausend Euro sei unverhältnismäßig. Im Verfahren nach § 21a WRG ist lediglich die objektive wirtschaftliche Zumutbarkeit, nicht aber die konkrete wirtschaftliche Situation des Betroffenen zu prüfen, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin kommt es daher nicht an (vgl. VwGH 27.05.2004, 2000/07/0249). Das Vorbringen geht daher hinsichtlich der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der Gemeinde ins Leere.Im Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG ist lediglich die objektive wirtschaftliche Zumutbarkeit, nicht aber die konkrete wirtschaftliche Situation des Betroffenen zu prüfen, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin kommt es daher nicht an vergleiche VwGH 27.05.2004, 2000/07/0249). Das Vorbringen geht daher hinsichtlich der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der Gemeinde ins Leere. Da nach § 21a Abs. 3 lit. a WRG der mit der Erfüllung vorgeschriebener Maßnahmen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen darf, wobei das Gesetz ausdrücklich eine Berücksichtigung von Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie der Nutzungsdauer, der Wirtschaftlichkeit und der technischen Besonderheit der Wasserbenutzung fordert, setzt eine gesetzmäßige Verhältnismäßigkeitsbeurteilung der vorgeschriebenen Maßnahmen zwangsläufig entsprechend konkrete Sachverhaltsfeststellungen sowohl auf der Seite des Aufwandes als auch auf der Seite des Erfolges voraus. Die in dieser Hinsicht erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die vom Gesetz angeführten Parameter lassen sich durch allgemein gehaltene Erwägungen nicht erfolgreich ersetzen (VwGH 21.09.1995, 95/07/0058; 11.07.1996, 93/07/0180; 24.10.1995, 94/07/0135).Da nach Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG der mit der Erfüllung vorgeschriebener Maßnahmen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen darf, wobei das Gesetz ausdrücklich eine Berücksichtigung von Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie der Nutzungsdauer, der Wirtschaftlichkeit und der technischen Besonderheit der Wasserbenutzung fordert, setzt eine gesetzmäßige Verhältnismäßigkeitsbeurteilung der vorgeschriebenen Maßnahmen zwangsläufig entsprechend konkrete Sachverhaltsfeststellungen sowohl auf der Seite des Aufwandes als auch auf der Seite des Erfolges voraus. Die in dieser Hinsicht erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die vom Gesetz angeführten Parameter lassen sich durch allgemein gehaltene Erwägungen nicht erfolgreich ersetzen (VwGH 21.09.1995, 95/07/0058; 11.07.1996, 93/07/0180; 24.10.1995, 94/07/0135). Derartige Sachverhaltsfeststellungen sind dem Bescheid der BH nicht zu entnehmen. Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur fehlt es ohne Quantifizierung des mit der Erfüllung der nach § 21a WRG erfolgenden Vorschreibung verbundenen Aufwandes an einer Grundvoraussetzung einer gesetzmäßigen Verhältnismäßigkeitsprüfung (VwGH 01.09.1997, 94/07/0166, 0190 ua.).Derartige Sachverhaltsfeststellungen sind dem Bescheid der BH nicht zu entnehmen. Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur fehlt es ohne Quantifizierung des mit der Erfüllung der nach Paragraph 21 a, WRG erfolgenden Vorschreibung verbundenen Aufwandes an einer Grundvoraussetzung einer gesetzmäßigen Verhältnismäßigkeitsprüfung (VwGH 01.09.1997, 94/07/0166, 0190 ua.). Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 21a Abs. 3 WRG ist der Aufwand, der meist in Geld bezifferbar sein wird, dem (ganz oder teilweise) nicht in Geld bezifferbaren Erfolg gegenüber zu stellen. Einen gemeinsamen Nenner für monetäre und nicht monetäre Größen findet man naturgemäß kaum. In diesem Zusammenhang besteht bei der Quantifizierung des dem Konsensinhaber erwachsenden Aufwandes durch die ihm erwachsenden Kosten in der Regel keine Notwendigkeit, diese "auf den Cent genau" zu berechnen (VwGH 07.12.2006, 2005/07/0115).Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, WRG ist der Aufwand, der meist in Geld bezifferbar sein wird, dem (ganz oder teilweise) nicht in Geld bezifferbaren Erfolg gegenüber zu stellen. Einen gemeinsamen Nenner für monetäre und nicht monetäre Größen findet man naturgemäß kaum. In diesem Zusammenhang besteht bei der Quantifizierung des dem Konsensinhaber erwachsenden Aufwandes durch die ihm erwachsenden Kosten in der Regel keine Notwendigkeit, diese "auf den Cent genau" zu berechnen (VwGH 07.12.2006, 2005/07/0115). Die Quantifizierung des Aufwandes wird auch eine konkretere, auf die Anlage bezogene, Formulierung der Maßnahmen erforderlich machen. Schon hier ist zu prüfen, ob es sich dabei um das gelindeste Mittel im Sinne des § 21a Abs. 3 lit. b WRG handelt. Der Aufwand besteht im konkreten Fall in den Kosten für die Umsetzung jener Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen hinreichenden Arbeitnehmer- und Kundenschutz zu gewährleisten. Der angestrebte Erfolg besteht in der hinreichenden Sicherheit jener Personen, die sich in der Anlage aufhalten. Vor Klärung dieser Rechtsfrage werden entsprechende Sachverständigengutachten einzuholen sein.Die Quantifizierung des Aufwandes wird auch eine konkretere, auf die Anlage bezogene, Formulierung der Maßnahmen erforderlich machen. Schon hier ist zu prüfen, ob es sich dabei um das gelindeste Mittel im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera b, WRG handelt. Der Aufwand besteht im konkreten Fall in den Kosten für die Umsetzung jener Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen hinreichenden Arbeitnehmer- und Kundenschutz zu gewährleisten. Der angestrebte Erfolg besteht in der hinreichenden Sicherheit jener Personen, die sich in der Anlage aufhalten. Vor Klärung dieser Rechtsfrage werden entsprechende Sachverständigengutachten einzuholen sein. Nach den beschriebenen Kriterien ist auch die Frage zu beurteilen, ob eine räumliche Trennung des Bauhofs von der Kläranlage erforderlich ist. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Die Behörde hat im fortgesetzten Verfahren ein umfangreiches Ermittlungsverfahren hinsichtlich der oben genannten Punkte durchzuführen und Gutachten einzuholen. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. H i n w e i s Nach dem Gebührengesetz 1957 i. d. g. F. hat der Antragsteller für die Eingabe eine Gebühr von 14,30 Euro binnen 14 Tagen ab Erhalt dieser Entscheidung zu entrichten. Sie werden gebeten, diesen Betrag auf das Konto bei der Bank Burgenland, IBAN: AT 925100091013054600 (im Falle einer Auslandsüberweisung BIC: EHBBAT2E) einzuzahlen oder zu überweisen. Bitte geben Sie im Zuge der Einzahlung oder Überweisung unbedingt die Aktenzahl des Landesverwaltungsgerichts Burgenland sowie Ihren vollständigen Namen (Name des Beschwerdeführers und nicht des Einzahlers) an, um die Zuordnung zu diesem Verfahren zu gewährleisten. Ergeht an: 1) Gemeinde H, ***, 2) Bezirkshauptmannschaft ***, ***, unter Rückschluss des Bezugsaktes Mag. L e i t n e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:E.B04.09.2014.001.002