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Ü B5B/06/2014.001/004

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum13.05.2014 GeschäftszahlÜ B5B/06/2014.001/004; Ü B5B/06/2014.022/004 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Dr.in Handl-Thaller über die als Beschwerde zu wertende Vorstellung des Herrn MR, wohnhaft in ***, vom 28.10.2013 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 22.10.2013, Zl. ***, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Einhebung des Kanal-Erschließungsbeitrages zurückgewiesen wurde, und aus Anlass der als Beschwerde zu wertenden Vorstellung des Herrn MR, Adresse wie oben, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 21.10.2013, Zl. ***, mit welchem die Berufung gegen den Abgabenbescheid erster Instanz betreffend die Entrichtung des Erschließungsbeitrages abgewiesen wurde, den B E S C H L U S S gefasst: I. Die als Beschwerde zu wertende Vorstellung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 22.10.2013, Zl. ***, wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die als Beschwerde zu wertende Vorstellung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 22.10.2013, Zl. ***, wird gemäß Paragraph 278, Absatz eins, Litera a, BAO als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. II. Der als Beschwerde zu wertenden Vorstellung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 22.10.2013, Zl. ***, sowie der als Beschwerde zu wertenden Vorstellung gegen den Bescheid Gemeinderates vom 21.10.2013, Zl. ***, kommt keine aufschiebende Wirkung zu. römisch zwei. Der als Beschwerde zu wertenden Vorstellung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 22.10.2013, Zl. ***, sowie der als Beschwerde zu wertenden Vorstellung gegen den Bescheid Gemeinderates vom 21.10.2013, Zl. ***, kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Gegen diesen Beschluss kann weder eine eigenständige Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 25a Abs. 3 VwGG) erhoben werden.Gegen diesen Beschluss kann weder eine eigenständige Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof vergleiche Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG) erhoben werden. III. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung in der Hauptsache betreffend die als Beschwerde zu wertende Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 21.10.2013, Zl. ***, zu einem späteren Zeitpunkt gesondert ergehen wird.römisch drei. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung in der Hauptsache betreffend die als Beschwerde zu wertende Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 21.10.2013, Zl. ***, zu einem späteren Zeitpunkt gesondert ergehen wird. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Bezirkshauptmannschaft *** hat mit Schreiben vom 23.12.2013 u.a. das als „Vorstellung gem. § 84 Abs. 3 Bgld. GemO“ bezeichnete Rechtsmittel vom 28.10.2013 des Herrn MR dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt. Mit diesem Rechtsmittel wendet sich Herr MR gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 22.10.2013, Zl. ***, mit dem der Antrag auf Aussetzung des vorgeschriebenen Kanal-Erschließungsbeitrages zurückgewiesen wurde, und ersucht um Aufhebung des Bescheides und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 84 Abs. 3 Bgld. GemO

  1. Der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters enthält die (zutreffende) Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen das Rechtsmittel der Berufung zulässig ist. Die Bezirkshauptmannschaft *** hat mit Schreiben vom 23.12.2013 u.a. das als „Vorstellung gem. Paragraph 84, Absatz 3, Bgld. GemO“ bezeichnete Rechtsmittel vom 28.10.2013 des Herrn MR dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegt. Mit diesem Rechtsmittel wendet sich Herr MR gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 22.10.2013, Zl. ***, mit dem der Antrag auf Aussetzung des vorgeschriebenen Kanal-Erschließungsbeitrages zurückgewiesen wurde, und ersucht um Aufhebung des Bescheides und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, Bgld. GemO
  2. Der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters enthält die (zutreffende) Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen das Rechtsmittel der Berufung zulässig ist. Weiters wurde mit gesondertem Schriftsatz vom 28.10.2013 eine Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 21.10.2013, Zl. ***, mit welchem die Berufung gegen den Abgabenbescheid erster Instanz betreffend die Entrichtung des Erschließungsbeitrages abgewiesen wurde, eingebracht. I. Unzulässigkeit der als Beschwerde zu wertenden Vorstellung – Spruchpunkt I.:römisch eins. Unzulässigkeit der als Beschwerde zu wertenden Vorstellung – Spruchpunkt römisch eins.: I.
  3. Vorweg ist festzuhalten, dass verfahrensrechtliche Bescheide – wie hier die Aussetzung betreffend – selbstständig mit jenem Rechtsmittel bekämpfbar sind, das gegen den in der Sache zu ergehenden Bescheid zur Verfügung steht (vgl. VwGH vom 29.01.2008, Zl. 2006/05/0232). römisch eins.
  4. Vorweg ist festzuhalten, dass verfahrensrechtliche Bescheide – wie hier die Aussetzung betreffend – selbstständig mit jenem Rechtsmittel bekämpfbar sind, das gegen den in der Sache zu ergehenden Bescheid zur Verfügung steht vergleiche VwGH vom 29.01.2008, Zl. 2006/05/0232). I.
  5. Gemäß § 14 des Kanalabgabegesetzes sind die in diesem Gesetz den Gemeinden übertragene Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches.römisch eins.
  6. Gemäß Paragraph 14, des Kanalabgabegesetzes sind die in diesem Gesetz den Gemeinden übertragene Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches. I.
  7. Gemäß § 84 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 (Bgld. GemO 2003) in der vor dem
  8. Jänner 2014 geltenden Fassung (LGBl. Nr. 55/2003 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2012) kann, wer durch einen Bescheid eines Gemeindeorgans in einer aus dem Vollziehungsbereich des Landes stammenden Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges (§ 83 Abs. 1) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheids dagegen Vorstellung erheben. römisch eins.
  9. Gemäß Paragraph 84, Absatz eins, der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 (Bgld. GemO 2003) in der vor dem
  10. Jänner 2014 geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2012,) kann, wer durch einen Bescheid eines Gemeindeorgans in einer aus dem Vollziehungsbereich des Landes stammenden Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges (Paragraph 83, Absatz eins,) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheids dagegen Vorstellung erheben. Die Bestimmung des Art. 119a Abs. 5 B-VG, wonach derjenige, der sich durch einen in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches ergangenen Bescheides eines Gemeindeorgans als in seinen Rechten verletzt erachtet, das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erheben konnte, wurde jedoch durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, mit Wirkung vom
  11. Jänner 2014 aufgehoben. Folglich wurde auch die oben zit. Bestimmung des § 84 Bgld. GemO 2003 mit
  12. Jänner 2014 aufgehoben (LGBl. Nr. 79/2013). Die Bestimmung des Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG, wonach derjenige, der sich durch einen in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches ergangenen Bescheides eines Gemeindeorgans als in seinen Rechten verletzt erachtet, das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erheben konnte, wurde jedoch durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, mit Wirkung vom
  13. Jänner 2014 aufgehoben. Folglich wurde auch die oben zit. Bestimmung des Paragraph 84, Bgld. GemO 2003 mit
  14. Jänner 2014 aufgehoben Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,). Im Burgenland wurde von der in Art. 118 Abs. 4 B-VG eingeräumten Möglichkeit, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches den zweistufigen Instanzenzug gesetzlich auszuschließen, kein Gebrauch gemacht und ist weiterhin eine Erschöpfung des innergemeindlichen zweistufigen Instanzenzuges gemäß Art. 132 Abs. 6 B-VG eine Prozessvoraussetzung für die nunmehr vorgesehene Bescheidbeschwerde (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) beim Verwaltungsgericht. Im Burgenland wurde von der in Artikel 118, Absatz 4, B-VG eingeräumten Möglichkeit, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches den zweistufigen Instanzenzug gesetzlich auszuschließen, kein Gebrauch gemacht und ist weiterhin eine Erschöpfung des innergemeindlichen zweistufigen Instanzenzuges gemäß Artikel 132, Absatz 6, B-VG eine Prozessvoraussetzung für die nunmehr vorgesehene Bescheidbeschwerde (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) beim Verwaltungsgericht. Für die mit Ablauf des
  15. Dezember 2013 bei Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren, in denen eine Vorstellung nach Art. 119a Abs. 5 B-VG bereits eingebracht wurde, ordnet die Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 zweiter Satz B-VG an, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehörden nach Art. 119a Abs. 5 B-VG anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übergeht. Weil diesbezüglich in Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG Abweichendes nicht festgelegt ist, fallen derartige Verfahren in den Kompetenzbereich der Länder.Für die mit Ablauf des
  16. Dezember 2013 bei Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren, in denen eine Vorstellung nach Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG bereits eingebracht wurde, ordnet die Übergangsbestimmung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, zweiter Satz B-VG an, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehörden nach Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übergeht. Weil diesbezüglich in Artikel 131, Absatz 2 und 3 B-VG Abweichendes nicht festgelegt ist, fallen derartige Verfahren in den Kompetenzbereich der Länder. I.
  17. Im vorliegenden Fall hat Herr MR mit Schreiben vom 28.10.2013 ein als „Vorstellung gem. § 84 Abs. 3 Bgld. GemO“ bezeichnetes Rechtsmittel, mit dem er sich gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 22.10.2013, Zl. ***, wendet, bei der Stadtgemeinde *** eingebracht, welche dieses Rechtsmittel der Bezirkshauptmannschaft *** als Vorstellungsbehörde vorgelegt hat.römisch eins.
  18. Im vorliegenden Fall hat Herr MR mit Schreiben vom 28.10.2013 ein als „Vorstellung gem. Paragraph 84, Absatz 3, Bgld. GemO“ bezeichnetes Rechtsmittel, mit dem er sich gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 22.10.2013, Zl. ***, wendet, bei der Stadtgemeinde *** eingebracht, welche dieses Rechtsmittel der Bezirkshauptmannschaft *** als Vorstellungsbehörde vorgelegt hat. Die Bezirkshauptmannschaft *** hat zwar in ihrem an Herrn R (und in Abschrift an die Gemeinde zur Kenntnis) gerichteten Schreiben vom 15.11.2013 angemerkt, dass über dieses „fälschlicherweise als ´Vorstellung´“ bezeichnete Rechtsmittel die Berufungsbehörde und nicht die Aufsichtsbehörde zu entscheiden habe, allerdings leitete sie das Rechtsmittel offensichtlich nicht an die aus ihrer Sicht zuständige Behörde weiter, sondern legte es mit Schreiben vom 23.12.2013 dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vor. I.
  19. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist richtig, dass es nicht zum Nachteil der Partei eines Verwaltungsverfahrens gereichen darf, wenn sie ein von ihr zulässig erhobenes Rechtsmittel lediglich falsch bezeichnet hat. Bei der Beurteilung, ob ein gegen einen Bescheid des Bürgermeisters in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde – wie hier – erhobenes Rechtsmittel als Berufung oder als (unzulässige) Vorstellung zu werten ist, kommt es also nicht ausschließlich auf seine Bezeichnung an, sondern ist bedeutend, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, die Entscheidung welcher Behörde der Rechtsmittelwerber beantragt. Lässt sich aus dem Begehren nichts anderes schließen als dass eine Entscheidung der Vorstellungsbehörde beantragt wird, ist eine Deutung des Rechtsmittels als Berufung ausgeschlossen. Wurde sohin das erhobene Rechtsmittel nicht falsch bezeichnet, sondern ein falsches Rechtsmittel erhoben, so ist dieses zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 28.03.1996, Zl. 95/20/0053; vom 30.01.1996, Zl. 95/11/0146; vom 24.04.1985, Zl. 85/11/0035; vom 21.04.1998, Zl. 98/11/0019, u.a.). römisch eins.
  20. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist richtig, dass es nicht zum Nachteil der Partei eines Verwaltungsverfahrens gereichen darf, wenn sie ein von ihr zulässig erhobenes Rechtsmittel lediglich falsch bezeichnet hat. Bei der Beurteilung, ob ein gegen einen Bescheid des Bürgermeisters in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde – wie hier – erhobenes Rechtsmittel als Berufung oder als (unzulässige) Vorstellung zu werten ist, kommt es also nicht ausschließlich auf seine Bezeichnung an, sondern ist bedeutend, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, die Entscheidung welcher Behörde der Rechtsmittelwerber beantragt. Lässt sich aus dem Begehren nichts anderes schließen als dass eine Entscheidung der Vorstellungsbehörde beantragt wird, ist eine Deutung des Rechtsmittels als Berufung ausgeschlossen. Wurde sohin das erhobene Rechtsmittel nicht falsch bezeichnet, sondern ein falsches Rechtsmittel erhoben, so ist dieses zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 28.03.1996, Zl. 95/20/0053; vom 30.01.1996, Zl. 95/11/0146; vom 24.04.1985, Zl. 85/11/0035; vom 21.04.1998, Zl. 98/11/0019, u.a.). Das ist nach Ansicht der erkennenden Richterin vorliegend der Fall. Der Rechtsmittelwerber hatte nach der Formulierung seiner Anträge eindeutig eine Entscheidung der Vorstellungsbehörde vor Augen. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 84 Abs. 3 Bgld. GemO 2003 (in der zum Zeitpunkt der Einbringung dieses Rechtsmittels geltenden Fassung). Diese vom Rechtsmittelwerber herangezogene Bestimmung der Bgld. GemO 2003 betrifft die Vorstellung und legt fest, dass diese keine aufschiebende Wirkung hat, jedoch auf Ersuchen des Einschreiters von der Aufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zuzuerkennen ist. Der Rechtsmittelwerber richtet sich sohin zweifellos an die Aufsichtsbehörde und ersucht einerseits um Aufhebung des angefochtenen Bescheides und andererseits um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Das ist nach Ansicht der erkennenden Richterin vorliegend der Fall. Der Rechtsmittelwerber hatte nach der Formulierung seiner Anträge eindeutig eine Entscheidung der Vorstellungsbehörde vor Augen. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf Paragraph 84, Absatz 3, Bgld. GemO 2003 (in der zum Zeitpunkt der Einbringung dieses Rechtsmittels geltenden Fassung). Diese vom Rechtsmittelwerber herangezogene Bestimmung der Bgld. GemO 2003 betrifft die Vorstellung und legt fest, dass diese keine aufschiebende Wirkung hat, jedoch auf Ersuchen des Einschreiters von der Aufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zuzuerkennen ist. Der Rechtsmittelwerber richtet sich sohin zweifellos an die Aufsichtsbehörde und ersucht einerseits um Aufhebung des angefochtenen Bescheides und andererseits um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Eine Deutung des Rechtsmittels als vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** zu erledigende Berufung scheidet somit aus. Vielmehr ist das Rechtsmittel nicht (bloß) ein unrichtig bezeichnetes, sondern ein unrichtiges Rechtsmittel. Eine Vorstellung bzw. nunmehr eine Beschwerde in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde – wie es hier der Fall ist – kann nämlich erst, wie oben ausgeführt, nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Wird der innergemeindliche Instanzenzug jedoch nicht ausgeschöpft (und zunächst nicht Berufung an den Gemeinderat erhoben), sind die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt. Die nunmehr als Beschwerde zu wertende Vorstellung war sohin als unzulässig zurückzuweisen. I.
  21. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt bzw. die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. römisch eins.
  22. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt bzw. die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. II. Aufschiebende Wirkung – Spruchpunkt II.:römisch zwei. Aufschiebende Wirkung – Spruchpunkt römisch zwei.: II.
  23. Anders als nach § 84 Abs. 3 Bgld. GemO 2003 in der bis zum Ablauf des
  24. Dezember 2013 maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 27/2012, wonach einer Vorstellung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukam, sondern eine solche von der Aufsichtsbehörde über Antrag des Einschreiters gesondert zuerkannt werden musste, ordnet § 13 Abs. 1 VwGVG nunmehr an, dass eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ex lege stets aufschiebende Wirkung hat, und zwar solange, als die belangte Behörde diese nicht im Wege eines auf § 13 Abs. 2 VwGVG gegründeten Bescheides ausschließt (wobei ein solcher Bescheid in begründeten Fällen auch erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde ergehen kann).römisch zwei.
  25. Anders als nach Paragraph 84, Absatz 3, Bgld. GemO 2003 in der bis zum Ablauf des
  26. Dezember 2013 maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2012,, wonach einer Vorstellung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukam, sondern eine solche von der Aufsichtsbehörde über Antrag des Einschreiters gesondert zuerkannt werden musste, ordnet Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG nunmehr an, dass eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ex lege stets aufschiebende Wirkung hat, und zwar solange, als die belangte Behörde diese nicht im Wege eines auf Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG gegründeten Bescheides ausschließt (wobei ein solcher Bescheid in begründeten Fällen auch erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde ergehen kann). Allerdings sieht § 2a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 13/2014 (BAO), vor, dass deren Bestimmungen sinngemäß auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden sind, soweit diese im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten – was nach § 1 Abs. 1 BAO in Bezug auf Gemeindeabgaben (wie im gegenständlichen Fall) zutrifft. Dass gegenständlich die BAO anzuwenden ist, ergibt sich aus § 58 Abs. 2 VwGVG, wonach entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, vom VwGVG unberührt bleiben. Dies ist hinsichtlich des § 2a BAO der Fall und bildet dieser, so gesehen, eine lex specialis zu § 1 VwGVG. Allerdings sieht Paragraph 2 a, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, (BAO), vor, dass deren Bestimmungen sinngemäß auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden sind, soweit diese im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten – was nach Paragraph eins, Absatz eins, BAO in Bezug auf Gemeindeabgaben (wie im gegenständlichen Fall) zutrifft. Dass gegenständlich die BAO anzuwenden ist, ergibt sich aus Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, wonach entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, vom VwGVG unberührt bleiben. Dies ist hinsichtlich des Paragraph 2 a, BAO der Fall und bildet dieser, so gesehen, eine lex specialis zu Paragraph eins, VwGVG. Das bedeutet, dass gegenständlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das VwGVG (abgesehen von der hier nicht maßgeblichen Bestimmung des § 54) nicht heranzuziehen ist.Das bedeutet, dass gegenständlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das VwGVG (abgesehen von der hier nicht maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 54,) nicht heranzuziehen ist. II.
  27. Davon ausgehend ordnet § 254 BAO an, dass durch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt und insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird.römisch zwei.
  28. Davon ausgehend ordnet Paragraph 254, BAO an, dass durch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt und insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. Im Ergebnis kommt daher einer derartigen Beschwerde weder ex lege aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 93 Abs. 3 lit. b BAO) noch kann eine solche – weil sowohl § 13 VwGVG als auch § 22 VwGVG im Abgabenverfahren nicht anwendbar ist – auf Antrag (von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht) zuerkannt werden.Im Ergebnis kommt daher einer derartigen Beschwerde weder ex lege aufschiebende Wirkung zu vergleiche Paragraph 93, Absatz 3, Litera b, BAO) noch kann eine solche – weil sowohl Paragraph 13, VwGVG als auch Paragraph 22, VwGVG im Abgabenverfahren nicht anwendbar ist – auf Antrag (von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht) zuerkannt werden. Der Beschwerde (weder jener betreffend die Zurückweisung des Aussetzungsantrages noch jener in der Hauptsache) an das Landesverwaltungsgericht kommt sohin im Anwendungsbereich der BAO – wie gegenständlich – keine aufschiebende Wirkung zu bzw. kann eine solche nicht zuerkannt werden. II.
  29. Hingewiesen wird jedoch auf § 212a Abs. 1 BAO, wonach u.a. die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde auszusetzen ist, wenn mit der Beschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.römisch zwei.
  30. Hingewiesen wird jedoch auf Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO, wonach u.a. die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde auszusetzen ist, wenn mit der Beschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. Derartige Aussetzungsanträge können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gestellt werden (vgl. § 212a Abs. 3 BAO), wobei die Wirkung einer Aussetzung in einem – i.d.R. bis zur Verfügung von dessen Aufhebung durch das abschließende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (§ 212a Abs. 5 lit. b BAO) währenden – Zahlungsaufschub besteht (§ 212a Abs. 5 erster Satz BAO).Derartige Aussetzungsanträge können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gestellt werden vergleiche Paragraph 212 a, Absatz 3, BAO), wobei die Wirkung einer Aussetzung in einem – i.d.R. bis zur Verfügung von dessen Aufhebung durch das abschließende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (Paragraph 212 a, Absatz 5, Litera b, BAO) währenden – Zahlungsaufschub besteht (Paragraph 212 a, Absatz 5, erster Satz BAO). II.
  31. Diese Verfügung ist als ein bloß verfahrensleitender Beschluss im Sinne des § 94 BAO zu qualifizieren, gegen den weder eine eigenständige Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 25a Abs. 3 VwGG) zulässig ist.römisch zwei.
  32. Diese Verfügung ist als ein bloß verfahrensleitender Beschluss im Sinne des Paragraph 94, BAO zu qualifizieren, gegen den weder eine eigenständige Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof vergleiche Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG) zulässig ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g zu Spruchpunkt I.zu Spruchpunkt römisch eins. Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) Herrn MR, *** 2) Stadtgemeinde ***, *** Dr.in H a n d l - T h a l l e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.B5B.06.2014.001.004

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