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{'item': 'E GB5/08/2014.008/002'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 25§§ 13§ 83

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum15.05.2014 GeschäftszahlE GB5/08/2014.008/002 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch sein

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid aufgehoben.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Herr FP ist Eigentümer der Liegenschaft GrSt. Nr. ***, KG ***. Dieser Liegenschaft ist die Adresse *** zugeordnet. Aufgrund einer Eingabe des Nachbarn, (Eigentümer der Liegenschaft GrSt. Nr. ***, KG ***) wurde am 10.06.2013 eine Bauüberprüfung

§ 25Burgenländisches Baugesetz 1997 – Bgld. Bau

G auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers durchgeführt. Eine Niederschrift wurde nicht angefertigt. Es liegt dazu lediglich eine gutachterliche Stellungnahme vom 17.07.2013 eines Architekten, der als Bausachverständiger fungierte, vor. Aufgrund einer Eingabe des Nachbarn, (Eigentümer der Liegenschaft GrSt. Nr. ***, KG ***) wurde am 10.06.2013 eine Bauüberprüfung

Paragraph 25, Burgenländisches Baugesetz 1997 – Bgld. BauG auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers durchgeführt. Eine Niederschrift wurde nicht angefertigt. Es liegt dazu lediglich eine gutachterliche Stellungnahme vom 17.07.2013 eines Architekten, der als Bausachverständiger fungierte, vor. Folgende Sachverhaltsdarstellung und folgender Befund wurden vom Sachverständigen abgegeben: „Sachverhaltsdarstellung: Bei der am 10.06.2013 stattgefundenen Überprüfung vor Ort, wurden schwere Mängel entlang der Grundgrenze zu Anrainergrundstück *** (Fam. ***) festgestellt: Die am Grundstück (***) vorhandene Vegetation mit Bäumen, Hecken und Sträucher hat eine extreme Ausdehnung nach oben erreicht, sodaß für das Anrainergrundstück ein extremer Nachteil entsteht. Wie auf den Fotos ersichtlich, überragen die Bäume die Grundgrenze, sowie sind die ungepflegten Hecken über das zulässige Ausmaß 3,0m Höhe hinausgewachsen. Der Bestand ist ca. 8,0m – 9,0m hoch. Für die Anrainer auf Grundstück ***, Fam. ***, ergeben sich für die Vegetation auf dessen Grundstück enorme Nachteile. Ebenso ist es unzumutbar, das die Pflege bzw. das Abschneiden + entsorgen der Äste der über die Grundgrenze ragenden Äste zu veranlassen. Befund: Der Grünbewuchs steht im krassen Widerspruch zum §41 Bgld. Bauverordnung, da die vorhandene Heckenwand entlang der Grundgrenze das 3-fache des zulässigen Höhenwertes (mit Beschränkung von 3,0m Höhe) erreicht hat. Weiters ist es unzulässig, Bäume über die Grundgrenze wachsen zu lassen. Aus diesen Gründen ist mit sofortiger Wirkung der Grundstücksbesitzer von Grundstück *** zur Bauverordnungsgemäßer Reduktion der Bepflanzung zu verpflichten bzw. aufzufordern.“ Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 31.07.2013, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer

§§ 13, 25 und 30 Bgld. Bau

G mit sofortiger Wirkung zu einer bauverordnungsgemäßen Reduktion der Bepflanzung auf seinem Grundstück verpflichtet.Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 31.07.2013, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer

Paragraphen 13, 25 und 30 Bgld. BauG mit sofortiger Wirkung zu einer bauverordnungsgemäßen Reduktion der Bepflanzung auf seinem Grundstück verpflichtet. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.08.2013 einen Einspruch ein. Der Gemeinderat der Gemeinde *** hat am 25.09.2013 als Tagesordnungspunkt 7 diese Angelegenheit beraten und aus der Verhandlungsschrift ist zum TOP 7 folgendes zu entnehmen: „Zum Tagesordnungspunkt 7: (GV ED befangen) Nach Darstellung des Sachverhaltes durch den Vizebürgermeister und durch den Obmann des Berufungsausschusses, GV BA SB, laut den Sitzungsunterlagen und nach der hierüber abgehaltenen Debatte faßt der Gemeinderat der Gemeinde *** als Baubehörde II. Instanz, auf Antrag des Vizebürgermeisters, mit den *** Stimmen der ÖVP-und-SPÖ-Gemeinderäte gegen die * Stimme des GRÜNE-Gemeinderates den folgenden Beschluß:Nach Darstellung des Sachverhaltes durch den Vizebürgermeister und durch den Obmann des Berufungsausschusses, GV BA SB, laut den Sitzungsunterlagen und nach der hierüber abgehaltenen Debatte faßt der Gemeinderat der Gemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz, auf Antrag des Vizebürgermeisters, mit den *** Stimmen der ÖVP-und-SPÖ-Gemeinderäte gegen die * Stimme des GRÜNE-Gemeinderates den folgenden Beschluß:

§ 83der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, idg

F, in Verbindung mit § 66 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, idgF, und in Verbindung mit § 30 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, idgF, wird die Berufung (der Einspruch) des Herrn FP, ***, vom 13.08.2013, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom

  1. Juli 2013, Zahl: ***, als unbegründet abgewiesen, und es wird der oben genannte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom
  2. Juli 2013 in vollem Umfang bestätigt – inklusive Gutachterliche Stellungnahme des Herrn Architekten DI HS vom 17.07.2013, die einen integrierenden Bestandteil auch des Bescheides der zweiten Instanz bilden möge.“

Paragraph 83, der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, idgF, in Verbindung mit Paragraph 66, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, idgF, und in Verbindung mit Paragraph 30, des Burgenländischen Baugesetzes 1997, idgF, wird die Berufung (der Einspruch) des Herrn FP, ***, vom 13.08.2013, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom

  1. Juli 2013, Zahl: ***, als unbegründet abgewiesen, und es wird der oben genannte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom
  2. Juli 2013 in vollem Umfang bestätigt – inklusive Gutachterliche Stellungnahme des Herrn Architekten DI HS vom 17.07.2013, die einen integrierenden Bestandteil auch des Bescheides der zweiten Instanz bilden möge.“ Der ausgefertigte Bescheid der Gemeinderates ist mit 24.02.2014 datiert, Zl. ***, und vom Herrn Vizebürgermeister für den Gemeinderat der Gemeinde *** als Baubehörde zweiter Instanz unterfertigt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer FP per Fax vom 22.03.2014 bei der Gemeinde *** Beschwerde erhoben. II. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat erwogen: Der Gemeinderat ist Organ der Gemeinde und besteht aus der sich aus § 15 Abs. 1 Burgenländische Gemeindeordnung 2003 – Bgld. GemO 2003 ergebenden Anzahl von Mitgliedern und ist als solcher ein Kollegialorgan.Der Gemeinderat ist Organ der Gemeinde und besteht aus der sich aus Paragraph 15, Absatz eins, Burgenländische Gemeindeordnung 2003 – Bgld. GemO 2003 ergebenden Anzahl von Mitgliedern und ist als solcher ein Kollegialorgan. Der Gemeinderat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, wobei im
  3. Abschnitt der Bgld. GemO 2003 die näheren Bestimmungen von der Einladung zur Sitzung bis zur Beschlussfassung angeführt sind.

§ 83Bgld. Gem

O 2003 geht der Instanzenzug gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, an den Gemeinderat, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist.

Paragraph 83, Bgld. GemO 2003 geht der Instanzenzug gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, an den Gemeinderat, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25.09.2013 den oben dargestellten Beschluss gefasst und damit die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz entschieden. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt kann nicht entnommen werden, dass in dieser Sitzung des Gemeinderates ein Erledigungsentwurf vorlag bzw. dass der Gemeinderat auch eine Begründung für seine Erledigung beschlossen hat. Aufgrund der Judikatur des VwGH zur Beschlussfassung in Kollegialorganen ist es notwendig, nicht nur den Spruch einer Entscheidung, sondern auch zumindest die Grundsätze einer Begründung der Beschlussfassung zu unterziehen. Wurde nur über den Spruch abgestimmt und enthält der ausgefertigte Bescheid eine eingehende Begründung – die durch den Beschluss des Kollegialorganes daher nicht gedeckt ist – so ist dieser Bescheid rechtswidrig (VwGH 20.03.1984, Zl. 83/05/0137; 12.12.1988, Zl. 88/12/0023; 20.03.1984, Zl. 83/05/0137; VwSlg 11366 A/1984). Eine Entscheidung des Gemeinderates ist dann rechtswidrig, wenn nur der Spruch der Entscheidung Gegenstand der Abstimmung gewesen ist. Auch FASCHING/WEIKOVICS vertreten in ihrem Kommentar Bgld GemO 2003, § 83, RZ 7, diese Rechtsmeinung und demnach ist es erforderlich, dass neben dem Spruch zumindest die tragenden Gründe, welche für die Entscheidung maßgeblich waren, der Beratung und Beschlussfassung zu unterziehen sind und diese Tatsache auch der Verhandlungsschrift zu entnehmen sein muss.Auch FASCHING/WEIKOVICS vertreten in ihrem Kommentar Bgld GemO 2003, Paragraph 83,, RZ 7, diese Rechtsmeinung und demnach ist es erforderlich, dass neben dem Spruch zumindest die tragenden Gründe, welche für die Entscheidung maßgeblich waren, der Beratung und Beschlussfassung zu unterziehen sind und diese Tatsache auch der Verhandlungsschrift zu entnehmen sein muss. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Mitgliedern des Gemeinderates vor der Abstimmung der Entwurf eines Berufungsbescheides vorgelegen habe (wie in VwGH vom 12.01.1988, Zl. 87/05/0177) und es findet sich auch keine Kurzbegründung des Antrages im Gemeinderatsprotokoll (wie in VwGH vom 18.11.2013, Zl. 2013/07/0165). In diesen Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Gemeinderates angenommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Das Bgld. BauG 1997 definiert den Begriff der Einfriedigung nicht. Nach FROMMHOLD-GAREIß, Bauwörterbuch, 2. Auflage, ist eine Einfriedigung ein „Abschluss und Schutz eines Grundstückes als Zaun (Latten-, Drahtzaun usw.) Mauer, Hecke usw.“ Nach der Rechtsprechung des VwGH ist unter einer Einfriedung eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, d.h. schützend umgibt. Daraus folgt, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen (VwGH vom 23.09.2010, 2009/06/0112; VwGH vom 30.01.2001, 98/05/008, mwN). Wie aus den vorgelegten Fotos ersichtlich, erfüllt der Maschendrahtzaun die Qualifikation der Einfriedung. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. H i n w e i s Nach dem Gebührengesetz 1957 i.d.g.F. hat der Antragsteller für die Eingabe eine Gebühr von 14,30 Euro binnen 14 Tagen ab Erhalt dieser Entscheidung zu entrichten. Sie werden gebeten, diesen Betrag auf das Konto bei der Bank Burgenland, IBAN: AT 925100091013054600 (im Falle einer Auslandsüberweisung BIC: EHBBAT2E) einzuzahlen oder zu überweisen. Bitte geben Sie im Zuge der Einzahlung oder Überweisung unbedingt die Aktenzahl des Landesverwaltungsgerichts Burgenland sowie Ihren vollständigen Namen (Name des Beschwerdeführers und nicht des Einzahlers) an, um die Zuordnung zu diesem Verfahren zu gewährleisten. Ergeht an: 1) Herrn FP, *** 2) Gemeinde ***, ***, unter Rückschluss des Bezugsaktes Mag. M u s k o v i c h European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:E.GB5.08.2014.008.002

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.