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{'item': 'E 222/03/2014.001/002'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum30.05.2014 GeschäftszahlE 222/03/2014.001/002 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde des Herrn Ing. HE, wohnhaft in ***, vertreten durch die Rechtsanwälte G P K & Partner in ***, vom 11.04.2014 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde (im Folgenden AB) vom 12.03.2014, Zl. ***, betreffend Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes, denDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde des Herrn Ing. HE, wohnhaft in ***, vertreten durch die Rechtsanwälte G P K & Partner in ***, vom 11.04.2014 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde (im Folgenden Ausschussbericht vom 12.03.2014, Zl. ***, betreffend Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes, den B E S C H L U S S gefasst: Gemäß § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Dagegen ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Dagegen ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Eingabe vom 15.04.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes. Er sei Pächter der Grundstücke Nr. *** und *** in *** und betreibe auf diesen eine Landwirtschaft. Derzeit bestehe keine ausreichende Verbindung vom öffentlichen Wegenetz zu diesen Grundstücken. Zur ordentlichen Bewirtschaftung sei er auf eine Zufahrt über die benachbarten Grundstücke Nr. *** und *** angewiesen. Die Eigentümer (in der Folge: Antragsgegner) würden ihm jedoch die Zufahrt verwehren. Der einzige öffentliche Weg zu den von ihm gepachteten Grundstücken sei die öffentliche Straße Grundstück Nr. *** in EZ ***. Dieser Weg verlaufe an der nordwestlichen Grenze der Grundstücke. Im Bereich seiner Grundstücke sei er nur etwa 3,5m breit. Außerdem trenne ein etwa 1m breiter, mehr als 0,5m tiefer Graben mit anschließender Böschung, die eine Höhe von bis zu 2m aufweise, die Grundstücke des Antragstellers vom Weg. Auf der anderen Seite werde der Weg von direkt angrenzendem Wald gesäumt. Über den Weg sei eine Zufahrt zur ordentlichen Bewirtschaftung nicht direkt möglich. Die Enge des Weges erschwere die Zufahrt mit dem Traktor, weil angebautes Gerät bei Reversiervorgängen leicht im Astwerk hängen bleiben könne. Außerdem sei mit beladenem Anhänger die Überwindung des Höhenunterschiedes wegen der Gefahr des Umstürzens des Anhängers und des Aufschiebens in den Traktor unmöglich. Die Zufahrt mit einem Mähdrescher, dessen Außenbreite sich mit Schneidewerk auf 6m belaufe, sei gänzlich unmöglich. Die Grundstücke der Antragsgegner seien wesentlich günstiger an das öffentliche Wegenetz angebunden. Der Weg sei dort mehrere Meter breit und bestehe eine breite Überfahrt über den Graben. Außerdem müsse kein Höhenunterschied überwunden werden. Der angrenzende Wald sei dort weiter vom Weg entfernt, sodass ein Befahren auch mit dem Schneidewerk des Mähdreschers möglich sei. Die einzig mögliche Zufahrt für den Antragsteller sei daher über die Grundstücke *** und ***. Er sei bereit, eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Er sei in der zweckmäßigen Bewirtschaftung derzeit zumindest erheblich beeinträchtigt. Nur wenige Meter des fremden Grundes müssten gelegentlich befahren werden. Ein Bringungsrecht sei daher auch verhältnismäßig. Die AB hat diesen Antrag mit dem im Vorspruch zitierten Bescheid gemäß § 1 in Verbindung mit § 19 der Verordnung betreffend die Wiederverlautbarung des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf die Äußerungen von zwei Sachverständigen gestützt und wurde argumentiert, dass es zu den Grundstücken des Beschwerdeführers eine Überfahrt gäbe, welche bisher zur Bewirtschaftung ausgereicht habe. Weiters wurde festgestellt, dass bei einer Investition von 200 bis 300 Euro (für das Verlegen von Betonrohren samt Aufschüttung) die Überfahrt so ausgeführt werden könne, dass für den Beschwerdeführer eine zweckmäßige Bewirtschaftung möglich sei. In Spruchpunkt II. wurde über einen Ablehnungsantrag betreffend einen beigezogenen Sachverständigen entschieden. Die Ausschussbericht hat diesen Antrag mit dem im Vorspruch zitierten Bescheid gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 19, der Verordnung betreffend die Wiederverlautbarung des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf die Äußerungen von zwei Sachverständigen gestützt und wurde argumentiert, dass es zu den Grundstücken des Beschwerdeführers eine Überfahrt gäbe, welche bisher zur Bewirtschaftung ausgereicht habe. Weiters wurde festgestellt, dass bei einer Investition von 200 bis 300 Euro (für das Verlegen von Betonrohren samt Aufschüttung) die Überfahrt so ausgeführt werden könne, dass für den Beschwerdeführer eine zweckmäßige Bewirtschaftung möglich sei. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde über einen Ablehnungsantrag betreffend einen beigezogenen Sachverständigen entschieden. Gegen Spruchpunkt I. richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Einschreiter bringt zusammengefasst vor, dass derzeit keine ausreichende Verbindung vom öffentlichen Wegenetz zu seinen Grundstücken bestehe. Bei dem von ihm begehrten landwirtschaftlichen Bringungsrecht handle es sich um einen sogenannten Güterweg. Die Behörde habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen verneint. Der vorhandene Weg sei nur etwa 4m breit. Wenn der Sachverständige von 6m ausgegangen sei, stimme das nicht, weil das nordseitig angrenzende Gebüsch und der südseitige Entwässerungsgraben mindestens 2m des Weges unbefahrbar machen würden. Die Enge des Weges erschwere die Zufahrt mit dem Traktor. Mit beladenem Anhänger sei auch die Überwindung des Höhenunterschiedes wegen der Gefahr des Umstürzens und Aufschiebens unmöglich. Die derzeitige Überfahrt sei ca. 2m lang. Laut Einschätzung des Sachverständigen betrage der Höhenunterschied zwischen Weg und Feld ca. 1m. Das ergäbe eine Steigung von 50%. Die Zufahrt mit einem Mähdrescher sei somit gänzlich unmöglich. Auf kleinere Maschinen könne er wegen des Effizienzverlustes nicht zurückgreifen. Das stehe in keinem Verhältnis zum problemlos ausgleichbaren Nachteil des Beschwerdeführers (richtig offensichtlich: Antragsgegners). Eine Bewirtschaftung mit derart kleinen Geräten, wie sie möglicherweise früher verwendet worden wären, sei nicht mehr zeitgemäß. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf eine Entscheidung des OGH, wonach bei einer Änderung der spezifischen Nutzungsmöglichkeit durch allgemeine technische oder wirtschaftliche Entwicklung ein Bedarf an einer Verbesserung der Wegeverbindung bestehe. Ein Ausbau des Weges auf eine normale Breite würde keine Zufahrt ermöglichen. Es fehle am Schwenkraum zur geradlinigen Einfahrt auf den Überfahrtsweg, weil sich gegenüberliegend eine Baumhecke befinde. Ein Befahren wäre nur möglich, wenn eine überbreite, ca. 20 bis 30m breite Überfahrt errichtet werden würde; das auch nur bei trockenen Bedingungen. Eine Wegeverbindung, die bei feuchtem Wetter unbenutzbar oder aufgrund der Steilheit des Geländes ungeeignet sei, sei unzulänglich iSd. Verordnung über das landwirtschaftliche Bringungsrecht. Selbst bei trockenen Bedingungen könne eine Kippgefahr nicht ausgeschlossen werden. Dieser Weg würde selbst nach einem Ausbau noch eine unzulängliche Verbindung darstellen. Im Übrigen wäre dieser mit unverhältnismäßig hohen Kosten für ihn verbunden. Bei den von den Sachverständigen veranschlagten Kosten von 200 bis 300 Euro könne es sich nur um reine Materialkosten handeln. Um ein geringeres und damit akzeptables Gefälle zu erreichen, seien jedoch umfangreiche Erdbaumaßnahmen notwendig, die mit enormen Kosten verbunden seien. Auch Kosten für Maschinen, Material und Personal von Fachfirmen würden anfallen. Sie seien unverhältnismäßig. Eine andere Lösung, als die Verbreiterung der Überfahrt sei vom Sachverständigen nicht vorgeschlagen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass – mit Ausnahme des begehrten Bringungsrechtes – keine zumutbare andere Möglichkeit bestünde. Der entstehende Vorteil überwiege jedenfalls den Nachteil, den die Eigentümer der belasteten Liegenschaften durch eine gelegentliche Befahrung eines kleines Teiles ihrer Flächen erdulden müssten, die er ohnehin bereit sei, finanziell zu ersetzen. Die Behörde habe sich nicht mit der Benutzbarkeit der Wegeverbindung bei nassen Bedingungen auseinandergesetzt. Die Begründung des Bescheides bekämpft der Beschwerdeführer als mangelhaft. Es fehle etwa eine Auseinandersetzung mit den divergierenden Aussagen der beiden Sachverständigen. Der Beschwerdeführer beantragt, seinem Ansuchen auf Einräumung eines Bringungsrechtes Folge zu geben oder die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Einschreiter bringt zusammengefasst vor, dass derzeit keine ausreichende Verbindung vom öffentlichen Wegenetz zu seinen Grundstücken bestehe. Bei dem von ihm begehrten landwirtschaftlichen Bringungsrecht handle es sich um einen sogenannten Güterweg. Die Behörde habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen verneint. Der vorhandene Weg sei nur etwa 4m breit. Wenn der Sachverständige von 6m ausgegangen sei, stimme das nicht, weil das nordseitig angrenzende Gebüsch und der südseitige Entwässerungsgraben mindestens 2m des Weges unbefahrbar machen würden. Die Enge des Weges erschwere die Zufahrt mit dem Traktor. Mit beladenem Anhänger sei auch die Überwindung des Höhenunterschiedes wegen der Gefahr des Umstürzens und Aufschiebens unmöglich. Die derzeitige Überfahrt sei ca. 2m lang. Laut Einschätzung des Sachverständigen betrage der Höhenunterschied zwischen Weg und Feld ca. 1m. Das ergäbe eine Steigung von 50%. Die Zufahrt mit einem Mähdrescher sei somit gänzlich unmöglich. Auf kleinere Maschinen könne er wegen des Effizienzverlustes nicht zurückgreifen. Das stehe in keinem Verhältnis zum problemlos ausgleichbaren Nachteil des Beschwerdeführers (richtig offensichtlich: Antragsgegners). Eine Bewirtschaftung mit derart kleinen Geräten, wie sie möglicherweise früher verwendet worden wären, sei nicht mehr zeitgemäß. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf eine Entscheidung des OGH, wonach bei einer Änderung der spezifischen Nutzungsmöglichkeit durch allgemeine technische oder wirtschaftliche Entwicklung ein Bedarf an einer Verbesserung der Wegeverbindung bestehe. Ein Ausbau des Weges auf eine normale Breite würde keine Zufahrt ermöglichen. Es fehle am Schwenkraum zur geradlinigen Einfahrt auf den Überfahrtsweg, weil sich gegenüberliegend eine Baumhecke befinde. Ein Befahren wäre nur möglich, wenn eine überbreite, ca. 20 bis 30m breite Überfahrt errichtet werden würde; das auch nur bei trockenen Bedingungen. Eine Wegeverbindung, die bei feuchtem Wetter unbenutzbar oder aufgrund der Steilheit des Geländes ungeeignet sei, sei unzulänglich iSd. Verordnung über das landwirtschaftliche Bringungsrecht. Selbst bei trockenen Bedingungen könne eine Kippgefahr nicht ausgeschlossen werden. Dieser Weg würde selbst nach einem Ausbau noch eine unzulängliche Verbindung darstellen. Im Übrigen wäre dieser mit unverhältnismäßig hohen Kosten für ihn verbunden. Bei den von den Sachverständigen veranschlagten Kosten von 200 bis 300 Euro könne es sich nur um reine Materialkosten handeln. Um ein geringeres und damit akzeptables Gefälle zu erreichen, seien jedoch umfangreiche Erdbaumaßnahmen notwendig, die mit enormen Kosten verbunden seien. Auch Kosten für Maschinen, Material und Personal von Fachfirmen würden anfallen. Sie seien unverhältnismäßig. Eine andere Lösung, als die Verbreiterung der Überfahrt sei vom Sachverständigen nicht vorgeschlagen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass – mit Ausnahme des begehrten Bringungsrechtes – keine zumutbare andere Möglichkeit bestünde. Der entstehende Vorteil überwiege jedenfalls den Nachteil, den die Eigentümer der belasteten Liegenschaften durch eine gelegentliche Befahrung eines kleines Teiles ihrer Flächen erdulden müssten, die er ohnehin bereit sei, finanziell zu ersetzen. Die Behörde habe sich nicht mit der Benutzbarkeit der Wegeverbindung bei nassen Bedingungen auseinandergesetzt. Die Begründung des Bescheides bekämpft der Beschwerdeführer als mangelhaft. Es fehle etwa eine Auseinandersetzung mit den divergierenden Aussagen der beiden Sachverständigen. Der Beschwerdeführer beantragt, seinem Ansuchen auf Einräumung eines Bringungsrechtes Folge zu geben oder die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Hierüber wurde erwogen: Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des im Vorspruch zitierten Bescheides, sodass nur dieser Gegenstand des Verfahrens ist. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Vorspruch zitierten Bescheides, sodass nur dieser Gegenstand des Verfahrens ist. § 1 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14.06.1949, betreffend die Wiederverlautbarung des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes, StF: LGBl. Nr. 4/1949 idgF, mit dem Titel „Anspruch auf Einräumung eines Bringungsrechtes“, lautet:Paragraph eins, der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14.06.1949, betreffend die Wiederverlautbarung des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes, Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1949, idgF, mit dem Titel „Anspruch auf Einräumung eines Bringungsrechtes“, lautet: „

(1)Wird die zweckmäßige Bewirtschaftung einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft dadurch unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt, daß zur Bringung der im landwirtschaftlichen Betriebe gewonnenen oder gewinnbaren landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder zur Heranschaffung der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlichen Sachen keine oder nur eine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung besteht, so kann der Eigentümer, Fruchtnießer oder Pächter (§ 5) begehren, daß ihm die zur Behebung dieser Nachteile notwendigen landwirtschaftlichen Bringungsrechte eingeräumt werden.„
(1)Wird die zweckmäßige Bewirtschaftung einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft dadurch unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt, daß zur Bringung der im landwirtschaftlichen Betriebe gewonnenen oder gewinnbaren landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder zur Heranschaffung der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlichen Sachen keine oder nur eine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung besteht, so kann der Eigentümer, Fruchtnießer oder Pächter (Paragraph 5,) begehren, daß ihm die zur Behebung dieser Nachteile notwendigen landwirtschaftlichen Bringungsrechte eingeräumt werden.
(2)[…].“ Als Tatbestandsvoraussetzung für die Begründung einer Duldungsverpflichtung nach dieser Gesetzesstelle ist zunächst zu prüfen, ob die zweckmäßige Bewirtschaftung der gegenständlichen landwirtschaftlichen Flächen unmöglich oder erheblich beeinträchtigt ist, weil keine oder nur eine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung besteht. Wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Beginn der Erwägungen zutreffend festgestellt wird, kann nur anhand von Sachverständigengutachten im Einzelfall festgestellt werden, ob eine zweckmäßige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen gegeben ist. Dennoch sind entsprechende Gutachten nicht aktenkundig. Es wurden zwar Sachverständige im Verfahren beigezogen, dass sie Gutachten abgegeben hätten, ist dem Akt jedoch nicht zu entnehmen. Sie haben „nur“ Stellungnahmen abgegeben, welche die Behörde als logisch angesehen hat. Nachvollziehbar dargelegt wurde das allerdings nicht. Wenn etwa angeführt wird, dass der Antragsteller die Kosten der von ihm als notwendig erachteten Erdbaumaßnahmen zur Schaffung einer Überfahrt nicht näher konkretisiert habe, ist das zwar richtig, jedoch haben auch die Sachverständigen nicht näher dargelegt, wie sie zu den geschätzten Kosten von 200 bis 300 Euro gekommen sind. Der vom Beschwerdeführer konstruierte Widerspruch in den Angaben der Sachverständigen betreffend die zweckmäßige Ausführung der bestehenden Überfahrt liegt allerdings nicht vor. Beide Sachverständige haben – wie sich aus der Niederschrift vom 22.01.2014 ergibt – festgestellt, dass eine Verbreiterung für eine zweckmäßige Bewirtschaftung erforderlich ist. Die diesbezügliche Aussage des DI T bezieht sich offensichtlich auf die Überfahrt und nicht auf den Weg. Trotz der verschiedenen bisher durchgeführten Erhebungen wurden noch wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen: Unstrittig ist, dass die beiden landwirtschaftlich genützten Grundstücke, die der Beschwerdeführer gepachtet hat, durch einen Graben vom vorbeiführenden Weg getrennt sind und dass eine Überfahrt existiert. Diese erachtet der Beschwerdeführer als unzulänglich für die zweckmäßige Bewirtschaftung der Flächen. Das ist – wie eingangs ausgeführt – als Tatbestandsvoraussetzung zu prüfen. Die AB hat am 22.01.2014 eine mündliche Verhandlung vor Ort durchgeführt, an der DI M als landwirtschaftlicher Sachverständiger und DI T als weiterer Sachverständiger (ohne Angabe des Fachgebietes) teilgenommen haben. Festgestellt wurde lt. Niederschrift, dass mit der Verlegung von drei bis vier weiteren Rohren bei der Überfahrt eine zweckmäßige Bewirtschaftung ermöglicht würde. Somit wurde davon ausgegangen, dass die bestehende Überfahrt zu den vom Beschwerdeführer gepachteten Grundstücken keine zweckmäßige Bewirtschaftung ermöglicht. Eine Begründung dafür ist jedoch nicht ersichtlich. Weder wurde festgestellt, welcher Art die landwirtschaftliche Nutzung ist, noch welche maschinellen Bewirtschaftungserfordernisse bestehen. Ein Bewirtschaftungskonzept wurde vom Beschwerdeführer auch nicht verlangt. Deswegen kann nicht nachvollzogen werden, ob die bestehende Verbindung vom öffentlichen Weg zu den Grundstücken des Beschwerdeführers zur zeitgemäßen zweckmäßigen Bewirtschaftung ausreicht oder nicht. Geschlossen werden kann aus den Ausführungen in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, dass die Überfahrt als zu schmal angesehen wurde. Auch wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf verwiesen, dass sie von DI T vermessen wurde. Wie breit sie ist, wurde jedoch nicht aktenkundig gemacht und fehlen auch Feststellungen darüber, welche Breite als erforderlich angesehen wurde. Dabei wäre einzubeziehen, welche Fahrzeuge und welche Fahrmanöver zur zweckmäßigen Bewirtschaftung nötig sind. Eine Verbindung muss so gestaltet sein, dass die erforderlichen Fahrmanöver von einem durchschnittlichen Bewirtschafter regelmäßig ausgeführt werden können. Der Verweis darauf, dass früher eine Bewirtschaftung über die bestehende Überfahrt erfolgte, greift nicht, weil es um eine zeitgemäße zweckmäßige Bewirtschaftung geht. Die Ausschussbericht hat am 22.01.2014 eine mündliche Verhandlung vor Ort durchgeführt, an der DI M als landwirtschaftlicher Sachverständiger und DI T als weiterer Sachverständiger (ohne Angabe des Fachgebietes) teilgenommen haben. Festgestellt wurde lt. Niederschrift, dass mit der Verlegung von drei bis vier weiteren Rohren bei der Überfahrt eine zweckmäßige Bewirtschaftung ermöglicht würde. Somit wurde davon ausgegangen, dass die bestehende Überfahrt zu den vom Beschwerdeführer gepachteten Grundstücken keine zweckmäßige Bewirtschaftung ermöglicht. Eine Begründung dafür ist jedoch nicht ersichtlich. Weder wurde festgestellt, welcher Art die landwirtschaftliche Nutzung ist, noch welche maschinellen Bewirtschaftungserfordernisse bestehen. Ein Bewirtschaftungskonzept wurde vom Beschwerdeführer auch nicht verlangt. Deswegen kann nicht nachvollzogen werden, ob die bestehende Verbindung vom öffentlichen Weg zu den Grundstücken des Beschwerdeführers zur zeitgemäßen zweckmäßigen Bewirtschaftung ausreicht oder nicht. Geschlossen werden kann aus den Ausführungen in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, dass die Überfahrt als zu schmal angesehen wurde. Auch wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf verwiesen, dass sie von DI T vermessen wurde. Wie breit sie ist, wurde jedoch nicht aktenkundig gemacht und fehlen auch Feststellungen darüber, welche Breite als erforderlich angesehen wurde. Dabei wäre einzubeziehen, welche Fahrzeuge und welche Fahrmanöver zur zweckmäßigen Bewirtschaftung nötig sind. Eine Verbindung muss so gestaltet sein, dass die erforderlichen Fahrmanöver von einem durchschnittlichen Bewirtschafter regelmäßig ausgeführt werden können. Der Verweis darauf, dass früher eine Bewirtschaftung über die bestehende Überfahrt erfolgte, greift nicht, weil es um eine zeitgemäße zweckmäßige Bewirtschaftung geht. Dazu kommt, dass die maßgeblichen Grundstücksgrenzen nicht festgestellt wurden. Im angefochtenen Bescheid wurde offensichtlich davon ausgegangen, dass der Graben samt Überfahrt zu den vom Beschwerdeführer gepachteten Grundstücken gehört, sohin eine Erschließungsmöglichkeit über Eigengrund vorliegt. Es wurde angeführt, dass die Grundstücke „direkt an einem öffentlichen Weg liegen“. Ob der Naturzustand mit dem Katasterstand übereinstimmt, ist zu überprüfen, weil der Weg nach den Angaben des DI T mit einer Breite von 6m ausgewiesen ist, während er in der Natur den Angaben des Beschwerdeführers zufolge (diesbezügliche Angaben der Sachverständigen fehlen) nur etwa 3,5 bis 4m breit ist. Sollten Graben und Überfahrt nicht zu den vom Beschwerdeführer gepachteten Flächen gehören, kann nicht von Vornherein davon ausgegangen werden, dass es seine Sache ist, diese zu sanieren, sondern ist zu klären, wer die Kosten für Bau und Erhaltung des Anschlusses zu tragen hat. Wenn es sich bei dem vorbeiführenden Weg um eine öffentliche Straße iSd. Burgenländischen Straßengesetzes 2005 handelt, sind Kosten für Bau und Erhaltung von Weganschlüssen vom Erhalter der Straße oder des angeschlossenen Grundstückes zu tragen. Das wäre – wenn es um die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der den Beschwerdeführer treffenden Kosten für eine Erschließung geht – einzubeziehen. Die Feststellung dieser Umstände ist erforderlich, um beurteilen zu können, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes vorliegen. Die Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, weil zur Agrarbehörde auch die erforderlichen agrartechnischen und sonstigen Beamten bzw. Angestellten gehören, deren Fachwissen dort sohin unmittelbar zur Verfügung steht. Außerdem sind die örtlichen Verhältnisse den bisher im gegenständlichen Verfahren beteiligten Beamten bzw. Angestellten bereits bekannt, sodass von einer rascheren Beschaffung der erforderlichen Ergänzungen auszugehen ist. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Rechtsprechung fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Rechtsprechung fehlt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) Rechtsanwälte G P K & Partner, ***, per Telefax Nr. *** 2) Amt der Bgld. Landesregierung als Agrarbehörde, 7000 Eisenstadt, Europaplatz 1, unter Rückschluss des Bezugsaktes 3) Herrn JL, *** 4) Frau HL, *** 5) Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW), 1010 Wien, Stubenring 1, per Telefax Mag. O b r i s t European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:E.222.03.2014.001.002

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