RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum30.05.2014 GeschäftszahlE 222/03/2014.001/002 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde des Herrn Ing. HE, wohnhaft in ***, vertreten durch die Rechtsanwälte G P K & Partner in ***, vom 11.04.2014 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde (im Folgenden AB) vom 12.03.2014, Zl. ***, betreffend Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes, denDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde des Herrn Ing. HE, wohnhaft in ***, vertreten durch die Rechtsanwälte G P K & Partner in ***, vom 11.04.2014 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde (im Folgenden Ausschussbericht vom 12.03.2014, Zl. ***, betreffend Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes, den B E S C H L U S S gefasst: Gemäß § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Dagegen ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Dagegen ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Eingabe vom 15.04.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes. Er sei Pächter der Grundstücke Nr. *** und *** in *** und betreibe auf diesen eine Landwirtschaft. Derzeit bestehe keine ausreichende Verbindung vom öffentlichen Wegenetz zu diesen Grundstücken. Zur ordentlichen Bewirtschaftung sei er auf eine Zufahrt über die benachbarten Grundstücke Nr. *** und *** angewiesen. Die Eigentümer (in der Folge: Antragsgegner) würden ihm jedoch die Zufahrt verwehren. Der einzige öffentliche Weg zu den von ihm gepachteten Grundstücken sei die öffentliche Straße Grundstück Nr. *** in EZ ***. Dieser Weg verlaufe an der nordwestlichen Grenze der Grundstücke. Im Bereich seiner Grundstücke sei er nur etwa 3,5m breit. Außerdem trenne ein etwa 1m breiter, mehr als 0,5m tiefer Graben mit anschließender Böschung, die eine Höhe von bis zu 2m aufweise, die Grundstücke des Antragstellers vom Weg. Auf der anderen Seite werde der Weg von direkt angrenzendem Wald gesäumt. Über den Weg sei eine Zufahrt zur ordentlichen Bewirtschaftung nicht direkt möglich. Die Enge des Weges erschwere die Zufahrt mit dem Traktor, weil angebautes Gerät bei Reversiervorgängen leicht im Astwerk hängen bleiben könne. Außerdem sei mit beladenem Anhänger die Überwindung des Höhenunterschiedes wegen der Gefahr des Umstürzens des Anhängers und des Aufschiebens in den Traktor unmöglich. Die Zufahrt mit einem Mähdrescher, dessen Außenbreite sich mit Schneidewerk auf 6m belaufe, sei gänzlich unmöglich. Die Grundstücke der Antragsgegner seien wesentlich günstiger an das öffentliche Wegenetz angebunden. Der Weg sei dort mehrere Meter breit und bestehe eine breite Überfahrt über den Graben. Außerdem müsse kein Höhenunterschied überwunden werden. Der angrenzende Wald sei dort weiter vom Weg entfernt, sodass ein Befahren auch mit dem Schneidewerk des Mähdreschers möglich sei. Die einzig mögliche Zufahrt für den Antragsteller sei daher über die Grundstücke *** und ***. Er sei bereit, eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Er sei in der zweckmäßigen Bewirtschaftung derzeit zumindest erheblich beeinträchtigt. Nur wenige Meter des fremden Grundes müssten gelegentlich befahren werden. Ein Bringungsrecht sei daher auch verhältnismäßig. Die AB hat diesen Antrag mit dem im Vorspruch zitierten Bescheid gemäß § 1 in Verbindung mit § 19 der Verordnung betreffend die Wiederverlautbarung des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf die Äußerungen von zwei Sachverständigen gestützt und wurde argumentiert, dass es zu den Grundstücken des Beschwerdeführers eine Überfahrt gäbe, welche bisher zur Bewirtschaftung ausgereicht habe. Weiters wurde festgestellt, dass bei einer Investition von 200 bis 300 Euro (für das Verlegen von Betonrohren samt Aufschüttung) die Überfahrt so ausgeführt werden könne, dass für den Beschwerdeführer eine zweckmäßige Bewirtschaftung möglich sei. In Spruchpunkt II. wurde über einen Ablehnungsantrag betreffend einen beigezogenen Sachverständigen entschieden. Die Ausschussbericht hat diesen Antrag mit dem im Vorspruch zitierten Bescheid gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 19, der Verordnung betreffend die Wiederverlautbarung des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf die Äußerungen von zwei Sachverständigen gestützt und wurde argumentiert, dass es zu den Grundstücken des Beschwerdeführers eine Überfahrt gäbe, welche bisher zur Bewirtschaftung ausgereicht habe. Weiters wurde festgestellt, dass bei einer Investition von 200 bis 300 Euro (für das Verlegen von Betonrohren samt Aufschüttung) die Überfahrt so ausgeführt werden könne, dass für den Beschwerdeführer eine zweckmäßige Bewirtschaftung möglich sei. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde über einen Ablehnungsantrag betreffend einen beigezogenen Sachverständigen entschieden. Gegen Spruchpunkt I. richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Einschreiter bringt zusammengefasst vor, dass derzeit keine ausreichende Verbindung vom öffentlichen Wegenetz zu seinen Grundstücken bestehe. Bei dem von ihm begehrten landwirtschaftlichen Bringungsrecht handle es sich um einen sogenannten Güterweg. Die Behörde habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen verneint. Der vorhandene Weg sei nur etwa 4m breit. Wenn der Sachverständige von 6m ausgegangen sei, stimme das nicht, weil das nordseitig angrenzende Gebüsch und der südseitige Entwässerungsgraben mindestens 2m des Weges unbefahrbar machen würden. Die Enge des Weges erschwere die Zufahrt mit dem Traktor. Mit beladenem Anhänger sei auch die Überwindung des Höhenunterschiedes wegen der Gefahr des Umstürzens und Aufschiebens unmöglich. Die derzeitige Überfahrt sei ca. 2m lang. Laut Einschätzung des Sachverständigen betrage der Höhenunterschied zwischen Weg und Feld ca. 1m. Das ergäbe eine Steigung von 50%. Die Zufahrt mit einem Mähdrescher sei somit gänzlich unmöglich. Auf kleinere Maschinen könne er wegen des Effizienzverlustes nicht zurückgreifen. Das stehe in keinem Verhältnis zum problemlos ausgleichbaren Nachteil des Beschwerdeführers (richtig offensichtlich: Antragsgegners). Eine Bewirtschaftung mit derart kleinen Geräten, wie sie möglicherweise früher verwendet worden wären, sei nicht mehr zeitgemäß. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf eine Entscheidung des OGH, wonach bei einer Änderung der spezifischen Nutzungsmöglichkeit durch allgemeine technische oder wirtschaftliche Entwicklung ein Bedarf an einer Verbesserung der Wegeverbindung bestehe. Ein Ausbau des Weges auf eine normale Breite würde keine Zufahrt ermöglichen. Es fehle am Schwenkraum zur geradlinigen Einfahrt auf den Überfahrtsweg, weil sich gegenüberliegend eine Baumhecke befinde. Ein Befahren wäre nur möglich, wenn eine überbreite, ca. 20 bis 30m breite Überfahrt errichtet werden würde; das auch nur bei trockenen Bedingungen. Eine Wegeverbindung, die bei feuchtem Wetter unbenutzbar oder aufgrund der Steilheit des Geländes ungeeignet sei, sei unzulänglich iSd. Verordnung über das landwirtschaftliche Bringungsrecht. Selbst bei trockenen Bedingungen könne eine Kippgefahr nicht ausgeschlossen werden. Dieser Weg würde selbst nach einem Ausbau noch eine unzulängliche Verbindung darstellen. Im Übrigen wäre dieser mit unverhältnismäßig hohen Kosten für ihn verbunden. Bei den von den Sachverständigen veranschlagten Kosten von 200 bis 300 Euro könne es sich nur um reine Materialkosten handeln. Um ein geringeres und damit akzeptables Gefälle zu erreichen, seien jedoch umfangreiche Erdbaumaßnahmen notwendig, die mit enormen Kosten verbunden seien. Auch Kosten für Maschinen, Material und Personal von Fachfirmen würden anfallen. Sie seien unverhältnismäßig. Eine andere Lösung, als die Verbreiterung der Überfahrt sei vom Sachverständigen nicht vorgeschlagen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass – mit Ausnahme des begehrten Bringungsrechtes – keine zumutbare andere Möglichkeit bestünde. Der entstehende Vorteil überwiege jedenfalls den Nachteil, den die Eigentümer der belasteten Liegenschaften durch eine gelegentliche Befahrung eines kleines Teiles ihrer Flächen erdulden müssten, die er ohnehin bereit sei, finanziell zu ersetzen. Die Behörde habe sich nicht mit der Benutzbarkeit der Wegeverbindung bei nassen Bedingungen auseinandergesetzt. Die Begründung des Bescheides bekämpft der Beschwerdeführer als mangelhaft. Es fehle etwa eine Auseinandersetzung mit den divergierenden Aussagen der beiden Sachverständigen. Der Beschwerdeführer beantragt, seinem Ansuchen auf Einräumung eines Bringungsrechtes Folge zu geben oder die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Einschreiter bringt zusammengefasst vor, dass derzeit keine ausreichende Verbindung vom öffentlichen Wegenetz zu seinen Grundstücken bestehe. Bei dem von ihm begehrten landwirtschaftlichen Bringungsrecht handle es sich um einen sogenannten Güterweg. Die Behörde habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen verneint. Der vorhandene Weg sei nur etwa 4m breit. Wenn der Sachverständige von 6m ausgegangen sei, stimme das nicht, weil das nordseitig angrenzende Gebüsch und der südseitige Entwässerungsgraben mindestens 2m des Weges unbefahrbar machen würden. Die Enge des Weges erschwere die Zufahrt mit dem Traktor. Mit beladenem Anhänger sei auch die Überwindung des Höhenunterschiedes wegen der Gefahr des Umstürzens und Aufschiebens unmöglich. Die derzeitige Überfahrt sei ca. 2m lang. Laut Einschätzung des Sachverständigen betrage der Höhenunterschied zwischen Weg und Feld ca. 1m. Das ergäbe eine Steigung von 50%. Die Zufahrt mit einem Mähdrescher sei somit gänzlich unmöglich. Auf kleinere Maschinen könne er wegen des Effizienzverlustes nicht zurückgreifen. Das stehe in keinem Verhältnis zum problemlos ausgleichbaren Nachteil des Beschwerdeführers (richtig offensichtlich: Antragsgegners). Eine Bewirtschaftung mit derart kleinen Geräten, wie sie möglicherweise früher verwendet worden wären, sei nicht mehr zeitgemäß. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf eine Entscheidung des OGH, wonach bei einer Änderung der spezifischen Nutzungsmöglichkeit durch allgemeine technische oder wirtschaftliche Entwicklung ein Bedarf an einer Verbesserung der Wegeverbindung bestehe. Ein Ausbau des Weges auf eine normale Breite würde keine Zufahrt ermöglichen. Es fehle am Schwenkraum zur geradlinigen Einfahrt auf den Überfahrtsweg, weil sich gegenüberliegend eine Baumhecke befinde. Ein Befahren wäre nur möglich, wenn eine überbreite, ca. 20 bis 30m breite Überfahrt errichtet werden würde; das auch nur bei trockenen Bedingungen. Eine Wegeverbindung, die bei feuchtem Wetter unbenutzbar oder aufgrund der Steilheit des Geländes ungeeignet sei, sei unzulänglich iSd. Verordnung über das landwirtschaftliche Bringungsrecht. Selbst bei trockenen Bedingungen könne eine Kippgefahr nicht ausgeschlossen werden. Dieser Weg würde selbst nach einem Ausbau noch eine unzulängliche Verbindung darstellen. Im Übrigen wäre dieser mit unverhältnismäßig hohen Kosten für ihn verbunden. Bei den von den Sachverständigen veranschlagten Kosten von 200 bis 300 Euro könne es sich nur um reine Materialkosten handeln. Um ein geringeres und damit akzeptables Gefälle zu erreichen, seien jedoch umfangreiche Erdbaumaßnahmen notwendig, die mit enormen Kosten verbunden seien. Auch Kosten für Maschinen, Material und Personal von Fachfirmen würden anfallen. Sie seien unverhältnismäßig. Eine andere Lösung, als die Verbreiterung der Überfahrt sei vom Sachverständigen nicht vorgeschlagen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass – mit Ausnahme des begehrten Bringungsrechtes – keine zumutbare andere Möglichkeit bestünde. Der entstehende Vorteil überwiege jedenfalls den Nachteil, den die Eigentümer der belasteten Liegenschaften durch eine gelegentliche Befahrung eines kleines Teiles ihrer Flächen erdulden müssten, die er ohnehin bereit sei, finanziell zu ersetzen. Die Behörde habe sich nicht mit der Benutzbarkeit der Wegeverbindung bei nassen Bedingungen auseinandergesetzt. Die Begründung des Bescheides bekämpft der Beschwerdeführer als mangelhaft. Es fehle etwa eine Auseinandersetzung mit den divergierenden Aussagen der beiden Sachverständigen. Der Beschwerdeführer beantragt, seinem Ansuchen auf Einräumung eines Bringungsrechtes Folge zu geben oder die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Hierüber wurde erwogen: Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des im Vorspruch zitierten Bescheides, sodass nur dieser Gegenstand des Verfahrens ist. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Vorspruch zitierten Bescheides, sodass nur dieser Gegenstand des Verfahrens ist. § 1 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14.06.1949, betreffend die Wiederverlautbarung des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes, StF: LGBl. Nr. 4/1949 idgF, mit dem Titel „Anspruch auf Einräumung eines Bringungsrechtes“, lautet:Paragraph eins, der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14.06.1949, betreffend die Wiederverlautbarung des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes, Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1949, idgF, mit dem Titel „Anspruch auf Einräumung eines Bringungsrechtes“, lautet: „
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