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{'item': ['Ü 193/03/2014.001/008', 'Ü 193/03/2014.002/008', 'Ü 193/03/2014.003/008', 'Ü 193/03/2014.004/008', 'Ü 193/03/2014.005/008', 'Ü 193/03/2014.

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum16.06.2014 GeschäftszahlÜ 193/03/2014.001/008; Ü 193/03/2014.002/008; Ü 193/03/2014.003/008; Ü 193/03/2014.004/008; Ü 193/03/2014.005/008; Ü 193/03/2014.006/008; Ü 193/03/2014.007/008; Ü 193/03/2014.008/008 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde des Herrn FSH, geboren am ***, wohnhaft in ***, vertreten durch die P Rechtsanwalts GmbH in Wien, vom 09.12.2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 30.10.2013, Zl. ***, wegen Übertretung der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 – LArbO, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 31 VwGVG wird das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 31, VwGVG wird das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Seit dem 01.01.2014 ist das Landesverwaltungsgericht Burgenland zuständig, über die rechtzeitige Berufung, durch die das gegenständliche Verfahren im Jahr 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland anhängig gemacht wurde, zu entscheiden und ist die Berufung als Beschwerde zu werten. Im angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Obmann der Raiffeisen-Lagerhaus *** eGen (im Folgenden: Gen) acht Übertretungen der LArbO zur Last gelegt, die anlässlich einer am 22.03.2012 in der Filiale *** durchgeführten Kontrolle festgestellt worden seien. Gemäß § 235 Abs. 1 LArbO wurden acht Geldstrafen – zusammen 4.200 Euro – und die entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.Im angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Obmann der Raiffeisen-Lagerhaus *** eGen (im Folgenden: Gen) acht Übertretungen der LArbO zur Last gelegt, die anlässlich einer am 22.03.2012 in der Filiale *** durchgeführten Kontrolle festgestellt worden seien. Gemäß Paragraph 235, Absatz eins, LArbO wurden acht Geldstrafen – zusammen 4.200 Euro – und die entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. In der dagegen fristgerecht erhobenen und auftragsgemäß verbesserten Beschwerde bestritt der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen. Hierüber wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen: § 5 Landarbeitsgesetzes 1984 (im Folgenden: LAG):Paragraph 5, Landarbeitsgesetzes 1984 (im Folgenden: LAG): „

(1)Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.
(2)[…]
(3)Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten, unbeschadet des § 2, auch die Betriebe land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient und in denen überwiegend nachstehende Tätigkeiten ausgeübt werden:
(3)Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten, unbeschadet des Paragraph 2,, auch die Betriebe land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient und in denen überwiegend nachstehende Tätigkeiten ausgeübt werden:
  1. der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien, Brennereien, Keltereien und sonstigen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;
  2. die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes sowie die Versteigerung von Zuchtvieh;
  3. der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher Erzeugnisse sowie von Ferkeln, Fischen, Geflügel, Eiern und Honig, auch im Wege der Versteigerung;
  4. der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß Z 3 vorgenommene Einkauf von Verpackungen und Umhüllungen für die von der Z 3 erfaßten Erzeugnisse;
  5. der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß Ziffer 3, vorgenommene Einkauf von Verpackungen und Umhüllungen für die von der Ziffer 3, erfaßten Erzeugnisse;
  6. die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung, Verwertung und Beschaffung von Saatgut;
  7. die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und ortsfesten land- und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen, sofern diese Tätigkeit der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse oder dem Halten von Nutztieren (Abs. 1 letzter Satz) dient sowie die Nutzung von Kühlanlagen, diese jedoch nur für den Eigenverbrauch der Mitglieder;
  8. die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und ortsfesten land- und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen, sofern diese Tätigkeit der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse oder dem Halten von Nutztieren (Absatz eins, letzter Satz) dient sowie die Nutzung von Kühlanlagen, diese jedoch nur für den Eigenverbrauch der Mitglieder;
  9. die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103.
  10. die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103.
(4)(Grundsatzbestimmung) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind, sowie aus solchen Betrieben seit dem 1. Jänner 1990 hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird. Ferner gelten die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne der Flurverfassungsgesetze als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
(5)[…]“. Die LArbO enthält in § 5 im Wesentlichen gleichlautende Bestimmungen, nur Abs. 4 weicht dahingehend ab, dass das Lagern nicht genannt ist; die Bestimmung lautet: Die LArbO enthält in Paragraph 5, im Wesentlichen gleichlautende Bestimmungen, nur Absatz 4, weicht dahingehend ab, dass das Lagern nicht genannt ist; die Bestimmung lautet: „
(4)Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind, sowie aus solchen Betrieben seit dem 1. Jänner 1990 hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird. Ferner gelten die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne des Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970, in der jeweils geltenden Fassung, als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.“„
(4)Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind, sowie aus solchen Betrieben seit dem 1. Jänner 1990 hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird. Ferner gelten die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne des Flurverfassungs-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.“ Im Anlassfall wurde die Filiale der Gen in *** von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (im Folgenden: LFI) überprüft und entstand dabei der Verdacht, dass die im Straferkenntnis genannten Übertretungen der LArbO begangen wurden. Voraussetzung für eine Bestrafung nach den angezogenen Bestimmungen ist, dass die Gen als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gilt. In einem früheren Verfahren zu Zl. E 193/06/2012.003 betreffend die Raiffeisen-Lagerhaus *** eGen wurde von dieser Genossenschaft die Ansicht vertreten, dass sie nicht als Betrieb der Landwirtschaft anzusehen ist. Vom Beschwerdeführer wurde dies zwar im Verfahren nicht (mehr) behauptet, es ist aber als Voraussetzung für die Strafbarkeit dennoch zu prüfen. Der Beschwerdeführer wurde daher zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert, die eine Beurteilung ermöglichen, in welchem Ausmaß die Gen mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst ist. Mit Schriftsatz vom 31.03.2014 hat er den Aufbau der Gen dargelegt und vorgebracht, dass das Lagerhaus mit seinen Filialen agrarischen Hintergrund habe, es sei bei allen Filialen zumindest ein agrarisches Standbein vorhanden, aus dem sich dann auch andere Sparten entwickelt hätten, um den agrarischen Service aufrecht halten zu können. Dem entsprechend würden die Lagerhäuser unter dem Slogan „Die Kraft am Land“ firmieren. Die Umsätze seien ernteabhängig und damit wetterabhängig, weshalb die Einschätzung nach Umsatzzahlen schwierig sei. Davon könne nicht abhängig gemacht werden, ob das Arbeitsinspektorat oder die LFI zuständig sei. Es sei das äußere Erscheinungsbild und die Herkunftsführung wesentlich. Aber auch die Umsatzzahlen würden eine starke landwirtschaftliche Prägung zeigen. Es wurden verschiedene Umsatzgruppen angegeben und vorgebracht, dass allein die rein landwirtschaftlichen Umsatzgruppen 40% ausmachen würden. Aber auch die anderen Umsatzgruppen würden in erheblichem Umfang Betriebserfordernisse der Landwirtschaft darstellen, was näher erläutert wurde. Insgesamt würden mehr als 70% auf den agrarischen Bereich entfallen. Weiters wurden die Filialen der Gen aufgezählt und deren Mitarbeiterzahlen angegeben. Zur mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer persönlich nicht erschienen, er war jedoch durch seinen Rechtsanwalt vertreten. Dieser hat ein Schreiben des Arbeitsinspektorates *** vom 21.06.2011 vorgelegt, wonach die Raiffeisen-Lagerhausgenossenschaften land- und forstwirtschaftliche Ein- und Verkaufsgenossenschaften iSd. § 5 Abs. 4 LAG seien und die Arbeitsinspektion sohin nicht zuständig sei. Weiters wurde folgende Aufstellung vorgelegt (sie wurde als Beilage B bezeichnet): Zur mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer persönlich nicht erschienen, er war jedoch durch seinen Rechtsanwalt vertreten. Dieser hat ein Schreiben des Arbeitsinspektorates *** vom 21.06.2011 vorgelegt, wonach die Raiffeisen-Lagerhausgenossenschaften land- und forstwirtschaftliche Ein- und Verkaufsgenossenschaften iSd. Paragraph 5, Absatz 4, LAG seien und die Arbeitsinspektion sohin nicht zuständig sei. Weiters wurde folgende Aufstellung vorgelegt (sie wurde als Beilage B bezeichnet): „RLH *** eGen Umsatzvergleich 2013-2012 Angaben in Mio. € Kundenanteile von 2013 2012 % von Ges Landwirten % Verkauf landwirtschaftlicher Produkte 5,8 4,0 11,30% 100 Landw. Betriebsmittel 5,9 5,7 16,20% 100 Verkauf Kellertechnik, Weinlabor 5,3 4,4 12,50% 100 Verkauf Werkstätten, Dienstleistung 2,1 2,0 5,70% 60 Energie, Heizmaterial 11,7 12,1 34,40% 57 Baustoffe 5,0 4,5 12,80% 31 Haus und Gartenmarkt 2,8 2,5 7,10% 23 Gesamt 38,6 35,2 100% 70,27 Standorte Personenzahl LW-Anteil % Personen für LW Zentrale Verwaltung Buchhaltung 10 70 wie Gesamt 7 Zentrale Haus- und Gartenmarkt 13 23 s.o. 3 Zentrale Baustoffe 13 31 s.o. 4 Zentrale Fuhrpark 7 70 wie Gesamt 5 Werkstätten 22 60 s.o. 13 Filialen 44 70 wie Gesamt 31 109 63 Der Anteil an Mitarbeitern für den Agrarbereich beträgt 63 von 109 Personen (58%)“. Als Zeuge wurde in der mündlichen Verhandlung Herr DI W, Geschäftsführer der Gen, einvernommen. Er hat die Beilage B wie folgt erläutert: „Unter landwirtschaftlichen Produkten sind Getreide, Mais, Sojabohnen, Sonnenblumen etc. zu verstehen, welche von den Landwirten gekauft, gelagert und dann weiterverkauft werden. Das ist die Sparte die die Lagerhausgenossenschaften schon immer machen, das ist unsere Basis. In der betreffenden Spalte wurde der Umsatz bei diesen Produkten angeführt. Der Kundenanteil ist hier 100 %. Unter landwirtschaftliche Betriebsmittel sind Dünger, Pflanzenschutzmittel, Saatgut und dergleichen zu verstehen. Auch diese Dinge gehen nur an Landwirte. Pflanzenschutzmittel etwa, die auch im Gartenbereich verwendet werden, sind in der Spalte Haus- und Gartenmarkt enthalten. Auch die dritte Sparte Verkauf Kellertechnik und Weinlabor wird nur von Weinbauern genützt und fällt daher voll in den Landwirtschaftsbereich. Bei den Werkstätten gibt es zwei Standorte nämlich in *** und in ***. In *** ist auch ein PKW-Verkauf angeschlossen, den wir aber nicht selber machen sondern der vom Lagerhaus *** betreut wird. Die Werkstätte in *** hat keinen PKW-Verkauf. Unsere Mitarbeiter dort haben eine duale Ausbildung, d.h. sie wurden sowohl für PKW als auch für Landmaschinen ausgebildet. Die Zuordnung der Prozentanteile zu den Landwirten erfolgte anhand der Kundenumsätze. Die Landwirte haben Betriebsnummern, diese können wir in der Buchhaltung auswerten und wissen so welche Umsätze Landwirten zuzuordnen sind. Energie und Heizmaterial umfasst Treibstoffe wie Diesel oder Pellets und kaufen und verkaufen wir auch Heizöl. Die beiden letzten Spalten Baustoffe sowie Haus- und Gartenmarkt sind die am wenigsten den Landwirten zuzuordnenden Umsätze. Wobei dazu zu sagen ist, dass als Umsätze von Landwirten nur jene angeführt wurden, wo über die Betriebsnummern eingekauft wurde. Wenn Barkäufe getätigt wurden, können wir den Käuferkreis nicht zuordnen.“ Sonst hat der Zeuge noch ausgesagt, dass sich die Gen im Wesentlichen auf Privatkunden konzentriere. Bei den in der Beilage B noch angeführten Personalzahlen sei die Zuordnung zum Landwirtschaftsbereich so erfolgt, dass die Prozentsätze der Kundenanteile von Landwirten aus den Spalten beim Umsatzvergleich übernommen und auf die Mitarbeiterzahlen umgelegt worden seien. Zur Einheitlichkeit des Betriebes äußerte sich der Zeuge dahingehend, dass die Gen einen einheitlichen Betrieb darstelle. Die Filialen seien nicht eigenständig was etwa die Budgetplanung, die Preisgestaltung, die Buchhaltung oder Personalaufnahmen betrifft. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers und dem vom Zeugen geschilderten Sachverhalt ergibt sich in rechtlicher Hinsicht Folgendes: Bei der Gen handelt es sich dem vorliegenden Firmenbuchauszug zufolge um eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft. Die von solchen Genossenschaften geführten Betriebe gelten unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 LAG (§ 5 Abs. 3 LArbO) als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Nach § 5 Abs. 4 LAG (§ 5 Abs. 4 LArbO) gelten weiters Betriebe von – nach ihrem Tätigkeitsbereich – bestimmten Typen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, nämlich von land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften unter weiteren, hier genannten Voraussetzungen als land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Bei der Gen handelt es sich dem vorliegenden Firmenbuchauszug zufolge um eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft. Die von solchen Genossenschaften geführten Betriebe gelten unter den Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 3, LAG (Paragraph 5, Absatz 3, LArbO) als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Nach Paragraph 5, Absatz 4, LAG (Paragraph 5, Absatz 4, LArbO) gelten weiters Betriebe von – nach ihrem Tätigkeitsbereich – bestimmten Typen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, nämlich von land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften unter weiteren, hier genannten Voraussetzungen als land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Nach den vorliegenden Erhebungsergebnissen besteht kein Hinweis, dass die Gen eine der in § 5 Abs. 3 LArbO angeführten Tätigkeiten ausübt. In einem weiteren Schritt ist daher zu prüfen, ob es sich bei der Gen um eine land- und forstwirtschaftliche Ein- und Verkaufsgenossenschaft handelt und die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 leg. cit. erfüllt sind. Nach den vorliegenden Erhebungsergebnissen besteht kein Hinweis, dass die Gen eine der in Paragraph 5, Absatz 3, LArbO angeführten Tätigkeiten ausübt. In einem weiteren Schritt ist daher zu prüfen, ob es sich bei der Gen um eine land- und forstwirtschaftliche Ein- und Verkaufsgenossenschaft handelt und die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 4, leg. cit. erfüllt sind. § 5 Abs. 4 LArbO stellt nicht auf Arbeitnehmer von Genossenschaften, sondern auf Arbeitnehmer von Betrieben von Genossenschaften ab, weshalb in Prüfung einzubeziehen ist, ob die Gen nur einen einheitlichen Betrieb darstellt oder ob sie ihre Tätigkeit in mehreren, voneinander jeweils zu unterscheidenden Betrieben ausübt. So wäre es denkbar, dass die Gen zwar überwiegend mit Tätigkeiten befasst ist, die mit Land- und Forstwirtschaft nichts zu tun haben, sich in einem oder einigen als Betriebe organisierten Bereichen aber auf ihre spezifischen Aufgaben als verlängerter Arm ihrer Mitglieder konzentriert. Die in den zuletzt genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer wären dann als Landarbeiter zu qualifizieren und würden nicht den bundesrechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften unterliegen. Nur wenn eine solche Trennbarkeit von Betrieben im Rahmen der Tätigkeit einer Genossenschaft nicht möglich sein sollte, wäre darauf abzustellen, ob die Genossenschaft als Ganzes den Erfordernissen des § 5 Abs. 4 leg. cit. entspricht. Der Betriebsbegriff ist anhand des Arbeitsrechtes zu verstehen; die Definition im Arbeitsverfassungsgesetz (§ 34 Abs. 1) und dem LAG (§ 139 Abs. 1) ist gleich. Als Betrieb gilt demnach jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.Paragraph 5, Absatz 4, LArbO stellt nicht auf Arbeitnehmer von Genossenschaften, sondern auf Arbeitnehmer von Betrieben von Genossenschaften ab, weshalb in Prüfung einzubeziehen ist, ob die Gen nur einen einheitlichen Betrieb darstellt oder ob sie ihre Tätigkeit in mehreren, voneinander jeweils zu unterscheidenden Betrieben ausübt. So wäre es denkbar, dass die Gen zwar überwiegend mit Tätigkeiten befasst ist, die mit Land- und Forstwirtschaft nichts zu tun haben, sich in einem oder einigen als Betriebe organisierten Bereichen aber auf ihre spezifischen Aufgaben als verlängerter Arm ihrer Mitglieder konzentriert. Die in den zuletzt genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer wären dann als Landarbeiter zu qualifizieren und würden nicht den bundesrechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften unterliegen. Nur wenn eine solche Trennbarkeit von Betrieben im Rahmen der Tätigkeit einer Genossenschaft nicht möglich sein sollte, wäre darauf abzustellen, ob die Genossenschaft als Ganzes den Erfordernissen des Paragraph 5, Absatz 4, leg. cit. entspricht. Der Betriebsbegriff ist anhand des Arbeitsrechtes zu verstehen; die Definition im Arbeitsverfassungsgesetz (Paragraph 34, Absatz eins,) und dem LAG (Paragraph 139, Absatz eins,) ist gleich. Als Betrieb gilt demnach jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Um von selbständigen Betrieben ausgehen zu können, muss ein Mindestmaß an Möglichkeiten bestehen, von der Zentrale unabhängig zu handeln. Dies nicht nur in personeller und finanzieller Hinsicht, sondern auch hinsichtlich der in diesen Arbeitsstätten durchzuführenden Arbeitsvorgänge. Werden insbesondere Buchhaltung, Warenbeschaffung, Festsetzung der Preise, Entlohnung der Beschäftigen sowie Personalaufnahmen nur von der Zentrale durchgeführt, liegen keine selbständigen Betriebe vor. Genau das ist nach den vorliegenden Erhebungsergebnissen bei der Gen der Fall. Die einzelnen Sparten unterstehen der Geschäftsführung. Sie haben keine Budget- und Personalhoheit sowie keine Eigenständigkeit bei der Preisgestaltung. Es liegt daher ein einheitlicher Betrieb vor, was auch nicht bestritten wurde. Bleibt noch zu klären, ob die Gen als Ganzes den Erfordernissen des § 5 Abs. 4 der LArbO entspricht, sie also überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst ist. Forstwirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet die Gen überhaupt nicht. Bleiben die Sektoren „Einkauf landwirtschaftlicher Betriebserfordernisse“ sowie „Verkauf unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse“. Nur diese Sparten sind nach der zitierten Bestimmung für die Beurteilung als Betrieb der Landwirtschaft maßgeblich.Bleibt noch zu klären, ob die Gen als Ganzes den Erfordernissen des Paragraph 5, Absatz 4, der LArbO entspricht, sie also überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst ist. Forstwirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet die Gen überhaupt nicht. Bleiben die Sektoren „Einkauf landwirtschaftlicher Betriebserfordernisse“ sowie „Verkauf unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse“. Nur diese Sparten sind nach der zitierten Bestimmung für die Beurteilung als Betrieb der Landwirtschaft maßgeblich. Der Sinn der Ausnahme von Arbeitnehmern land- und forstwirtschaftlicher Genossenschaften aus dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerschutzrechtes des Bundes kann nur darin erblickt werden, dass sie - zumindest überwiegend - Tätigkeiten ausüben, die von Land- und Forstwirten ausgeübt werden müssten, gäbe es die Genossenschaften nicht (VwGH vom 17.01.1995, VwSlg 14195A/1995). Die im Gesetz genannten und hier relevanten Tätigkeiten, nämlich der Einkauf landwirtschaftlicher Betriebserfordernisse sowie Verkauf unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind solche Tätigkeiten, die ihrer Art nach landwirtschaftlichen Betrieben eigen sind. Die Arbeitnehmer von Genossenschaften, die überwiegend damit beschäftigt sind, sollen Arbeitnehmern von Landwirten gleichgestellt werden. Nicht die formale Zugehörigkeit zum Betrieb eines bestimmten Arbeitgebers, sondern der Inhalt der Tätigkeit ist hierfür entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spielt dabei auch eine Rolle, dass es nicht anginge, dass Arbeitnehmer einer Beschäftigung nachgehen, die der zahlreicher anderer Arbeitnehmer völlig gleicht, aber nur aus diesem Grund nicht denselben arbeitsrechtlichen (arbeitnehmerschutzrechtlichen) Bestimmungen unterliegt, weil ihr Arbeitgeber eine bestimmte rechtliche Qualifikation aufweist. Demnach ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das bei der Zuordnung zum „Agrarbereich“ (sowohl bei den Umsätzen als auch beim Personal) nur auf die Kundenanteile abstellt, nicht zu folgen, sondern geht es um den Inhalt der Tätigkeit. Bei der Beurteilung, welche Tätigkeit überwiegt, ist nicht allein auf die Umsätze in diesen Betriebssparten abzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur davon aus, dass die Werte der umgesetzten Waren allein vielfach nicht ausschlaggebend sind, weil dadurch eine verhältnismäßig geringfügige Betriebssparte, die mit wenigen hochwertigen Gütern befasst ist, gegenüber einer überwiegenden Tätigkeit das Ergebnis der Beurteilung verzerren könnte. Es kommt vielmehr auf das quantitative Verhältnis der speziell landwirtschaftlichen Tätigkeit gegenüber den anderen von der Gen entfalteten Tätigkeiten an. Die vom Beschwerdeführer eingewendeten Kriterien – äußeres Erscheinungsbild und Herkunftsführung – sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ausgehend von der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aufstellung (Beilage B) ist die Gen auf folgenden Gebieten tätig: Ein- bzw. Verkauf landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel sowie Kellertechnik, Weinlabor, Werkstätten, Energie, Heizmaterial, Baustoffe, Haus- und Gartenmarkt. Die in Spalte eins angeführte Tätigkeit (Verkauf landwirtschaftlicher Produkte) kann unter die Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 4 LArbO subsumiert werden, wenn es sich um unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt. Unterstellt man das, macht diese Tätigkeit 11,3% vom Gesamtumsatz aus. Die in Spalte 2 angeführte Tätigkeit (landwirtschaftliche Betriebsmittel) kann dem Sektor „Einkauf landwirtschaftlicher Betriebsmittel“ zugerechnet werden – das macht lt. Beschwerdeführer einen Prozentsatz von 16,2 des Gesamtumsatzes aus. Damit erschöpfen sich jedoch bereits die speziell landwirtschaftlichen Tätigkeiten der Gen, die den in § 5 Abs. 4 LArbO angeführten beiden Sektoren zugeordnet werden können. Allenfalls kann noch der Bereich „Verkauf Kellertechnik“ in der Spalte drei dem „Einkauf landwirtschaftlicher Betriebserfordernisse“ zugeordnet werden, wenn man davon ausgeht, dass darunter der Einkauf weinbautechnischer Betriebserfordernisse fällt. Labortätigkeiten fallen jedoch nicht darunter, weil solche Dienstleistungen im Gesetz nicht angeführt sind. Das Führen von Werkstätten sowie das Anbieten von Energie, Heizmaterial, Baustoffen sowie Produkten in Haus- und Gartenmärkten stellen keine speziell landwirtschaftlichen Tätigkeiten dar. Bloß auf drei Gebieten übt die Gen demnach Tätigkeiten aus, die ihrer Art nach landwirtschaftlichen Betrieben eigen sind. Dem stehen die fünf anderen bereits angeführten Sparten gegenüber.Die in Spalte eins angeführte Tätigkeit (Verkauf landwirtschaftlicher Produkte) kann unter die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 5, Absatz 4, LArbO subsumiert werden, wenn es sich um unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt. Unterstellt man das, macht diese Tätigkeit 11,3% vom Gesamtumsatz aus. Die in Spalte 2 angeführte Tätigkeit (landwirtschaftliche Betriebsmittel) kann dem Sektor „Einkauf landwirtschaftlicher Betriebsmittel“ zugerechnet werden – das macht lt. Beschwerdeführer einen Prozentsatz von 16,2 des Gesamtumsatzes aus. Damit erschöpfen sich jedoch bereits die speziell landwirtschaftlichen Tätigkeiten der Gen, die den in Paragraph 5, Absatz 4, LArbO angeführten beiden Sektoren zugeordnet werden können. Allenfalls kann noch der Bereich „Verkauf Kellertechnik“ in der Spalte drei dem „Einkauf landwirtschaftlicher Betriebserfordernisse“ zugeordnet werden, wenn man davon ausgeht, dass darunter der Einkauf weinbautechnischer Betriebserfordernisse fällt. Labortätigkeiten fallen jedoch nicht darunter, weil solche Dienstleistungen im Gesetz nicht angeführt sind. Das Führen von Werkstätten sowie das Anbieten von Energie, Heizmaterial, Baustoffen sowie Produkten in Haus- und Gartenmärkten stellen keine speziell landwirtschaftlichen Tätigkeiten dar. Bloß auf drei Gebieten übt die Gen demnach Tätigkeiten aus, die ihrer Art nach landwirtschaftlichen Betrieben eigen sind. Dem stehen die fünf anderen bereits angeführten Sparten gegenüber. Addiert man die vom Beschwerdeführer angegebenen Prozentzahlen der ersten beiden Spalten, ergibt das 27,50% vom Gesamtumsatz. Selbst wenn man noch den Umsatz aus der Spalte 3 hinzurechnet, ergibt das „nur“ 40%, wobei hier außerdem der mit dem Weinlabor erzielte Umsatz herauszurechnen wäre. Nachdem – wie auch bereits ausgeführt – das Überwiegen der Tätigkeiten aber nicht allein mit den betragsmäßig zum Ausdruck kommenden Umsätzen zu erfolgen hat, wurde der Beschwerdeführer auch aufgefordert, die Anzahl der Mitarbeiter in den einzelnen Umsatzgruppen bekannt zu geben. Das ist nicht erfolgt, sondern liegt der von ihm vorgelegten Aufstellung eine Berechnung nach Kundenanteilen zugrunde. Ob eine landwirtschaftliche Tätigkeit iSd hier maßgeblichen Bestimmung ausgeübt wird, hängt jedoch nicht von der Käuferschicht ab. Nun hat der Beschwerdeführer zwar nicht dargelegt, wie sich das Personal auf die beim Umsatzvergleich angeführten Sparten verteilt, allerdings ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Aufstellung, dass allein in der Zentrale für Verwaltung, Haus- und Gartenmarkt, Baustoffe und Fuhrpark 43 Personen und bei den Werkstätten 22 Personen beschäftigt sind. Zusammengezählt sind das 65 Personen – von insgesamt 109 Beschäftigten, die nach dem vorher Gesagten keine landwirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben. Die restlichen 44 Mitarbeiter verteilen sich der Aufstellung zufolge auf die Filialen. Nicht einmal, wenn sie alle dem Agrarbereich zugeordnet würden, wäre das überwiegend. Somit besteht kein Anhaltspunkt, dass die ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeiten so mitarbeiterintensiv wären, dass von einem Überwiegen auszugehen wäre. Sowohl nach der vorliegenden Gliederung der Tätigkeitsgebiete als auch nach der Zahl der Beschäftigen in den genannten Sektoren und nach den Umsatzzahlen erstrecken sich die Tätigkeiten der Gen überwiegend auf Bereiche, die nicht zu den in § 5 Abs. 4 LArbO genannten hier allein maßgeblichen Sektoren „Einkauf landwirtschaftlicher Betriebserfordernisse“ sowie „Verkauf unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse“ gehören. Die Beurteilung, ob die bundesrechtlichen oder die landesrechtlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen anzuwenden sind, hat anhand der gesetzlich vorgegebenen Kriterien zu erfolgen. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben des Arbeitsinspektorates *** aus dem Jahr 2011, wonach damals eine Zuständigkeit verneint wurde, vermag daran nichts zu ändern und enthält es auch keine Begründung für die vertretene Ansicht. Sowohl nach der vorliegenden Gliederung der Tätigkeitsgebiete als auch nach der Zahl der Beschäftigen in den genannten Sektoren und nach den Umsatzzahlen erstrecken sich die Tätigkeiten der Gen überwiegend auf Bereiche, die nicht zu den in Paragraph 5, Absatz 4, LArbO genannten hier allein maßgeblichen Sektoren „Einkauf landwirtschaftlicher Betriebserfordernisse“ sowie „Verkauf unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse“ gehören. Die Beurteilung, ob die bundesrechtlichen oder die landesrechtlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen anzuwenden sind, hat anhand der gesetzlich vorgegebenen Kriterien zu erfolgen. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben des Arbeitsinspektorates *** aus dem Jahr 2011, wonach damals eine Zuständigkeit verneint wurde, vermag daran nichts zu ändern und enthält es auch keine Begründung für die vertretene Ansicht. Aus diesen Gründen hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach der LArbO nicht begangen, weshalb das Verfahren spruchgemäß einzustellen war. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Rechtsprechung fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Rechtsprechung fehlt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) P Rechtsanwalts GmbH, ***, per Telefax 2) Bezirkshauptmannschaft ***, ***, unter Rückschluss des Bezugsaktes 3) Land- und Forstwirtschaftsinspektion beim Amt der Bgld. Landesregierung, 7000 Eisenstadt, Europaplatz 1, zur Zl. ***, per Telefax Mag. O b r i s t European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.193.03.2014.001.008

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