← Österreich

{'item': ['E 025/01/2014.015/007', 'E 025/01/2014.019/002']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum08.07.2014 GeschäftszahlE 025/01/2014.015/007; E 025/01/2014.019/002 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerden der Jagdgenossenschaft *** (in der Folge kurz „BF“ genannt), vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses HS, wohnhaft in ***, zu 1.) vom 10.05.2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** (BH) vom 04.04.2014 und zu 2.) vom 23.06.2014 gegen den Bescheid der BH vom 20.06.2014, jeweils zur Zl. ***, mit denen der Abschuss des Rot- und Damwildes für die Jagdgebiete des Hegerings *** im Bezirk *** für das Jagdjahr 2014/2015 nach Maßgabe der in der Rubrik C des beiliegenden Abschussplanes festgesetzten Stückzahl verfügt wurde, den Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerden der Jagdgenossenschaft *** (in der Folge kurz „BF“ genannt), vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses HS, wohnhaft in ***, zu 1.) vom 10.05.2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** (BH) vom 04.04.2014 und zu 2.) vom 23.06.2014 gegen den Bescheid der BH vom 20.06.2014, jeweils zur Zl. ***, mit denen der Abschuss des Rot- und Damwildes für die Jagdgebiete des Hegerings *** im Bezirk *** für das Jagdjahr 2014 aus 2015, nach Maßgabe der in der Rubrik C des beiliegenden Abschussplanes festgesetzten Stückzahl verfügt wurde, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 28 Abs 1 bis 3 VwGVG wird den Beschwerden stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden hinsichtlich der festgesetzten Abschusszahlen für - Rotwild - aufgehoben. Diese Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Bezirkshauptmannschaft zurückverwiesen. Die Verfügung betreffend den Abschuss von Damwild bleibt unberührt. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG wird den Beschwerden stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden hinsichtlich der festgesetzten Abschusszahlen für - Rotwild - aufgehoben. Diese Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Bezirkshauptmannschaft zurückverwiesen. Die Verfügung betreffend den Abschuss von Damwild bleibt unberührt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Zum Hegering *** des Verwaltungsbezirks *** gehören die Genossenschaftsjagdgebiete ***, ***, ***, ***, *** und ***. Diese Jagdgebiete wurden an Jagdgesellschaften verpachtet, die damit zu Jagdausübungsberechtigten für diese Jagdgebiete wurden. Diese Jagdgesellschaften haben im Feber und März 2014 für ihre jeweiligen gepachteten Jagdgebiete Abschusspläne (anhand der vorgesehenen Formulare) für das Jagdjahr 2014/2015 bei der BH eingebracht. Diese Formulare sind hinsichtlich Rotwild unterschiedlich ausgefüllt: die Anträge der JG *** und der JG *** enthalten diesbezüglich keine Angaben, in den Anträgen für die Genossenschaftsjagdgebiete ***, *** und *** wird auf den Hegering verwiesen, nur im Formular für *** sind in der Rubrik B (Beantragter Abschuss) konkrete Abschusszahlen eingetragen worden, diesbezüglich wurde auch ein Genehmigungsvermerk der BH vom 25.3.2014 angebracht. 1.
  3. Zum Hegering *** des Verwaltungsbezirks *** gehören die Genossenschaftsjagdgebiete ***, ***, ***, , ***, *** und ***. Diese Jagdgebiete wurden an Jagdgesellschaften verpachtet, die damit zu Jagdausübungsberechtigten für diese Jagdgebiete wurden. Diese Jagdgesellschaften haben im Feber und März 2014 für ihre jeweiligen gepachteten Jagdgebiete Abschusspläne (anhand der vorgesehenen Formulare) für das Jagdjahr 2014 aus 2015, bei der BH eingebracht. Diese Formulare sind hinsichtlich Rotwild unterschiedlich ausgefüllt: die Anträge der JG *** und der JG *** enthalten diesbezüglich keine Angaben, in den Anträgen für die Genossenschaftsjagdgebiete ***, *** und *** wird auf den Hegering verwiesen, nur im Formular für *** sind in der Rubrik B (Beantragter Abschuss) konkrete Abschusszahlen eingetragen worden, diesbezüglich wurde auch ein Genehmigungsvermerk der BH vom 25.3.2014 angebracht. 1.
  4. Im Akt erliegt auch ein Formularabschussplan, der kein einzelnes Jagdgebiet sondern ausdrücklich den „Rot- und Damwildabschuss - Hegering Gesamt“ (erkennbar Hegering ***) betrifft. Er wurde vom Hegeringleiter AB mit Datum 4.3.2014 unterschrieben und offenbar bei der BH eingebracht (ein Einlaufstempel findet sich auf keinem Abschussplan). Die beantragten Abschüsse für das Rotwild sind: 1 Hirsch Kl. I, 2 Hirsche Kl. II, 12 Hirsche Kl. III (insgesamt 15), 12 Tiere, 12 Nachwuchsstücke (Summe 39). In der Rubrik C (Bewilligter Abschuss) des Formulars sind die beantragten Hirsche und abweichend vom Antrag erkennbar je 8 Tiere und Nachwuchsstücke (insgesamt 31) von der BH als „bewilligt“ eingetragen worden (Genehmigungsvermerk vom 25.3.2014).1.
  5. Im Akt erliegt auch ein Formularabschussplan, der kein einzelnes Jagdgebiet sondern ausdrücklich den „Rot- und Damwildabschuss - Hegering Gesamt“ (erkennbar Hegering ***) betrifft. Er wurde vom Hegeringleiter Ausschussbericht mit Datum 4.3.2014 unterschrieben und offenbar bei der BH eingebracht (ein Einlaufstempel findet sich auf keinem Abschussplan). Die beantragten Abschüsse für das Rotwild sind: 1 Hirsch Kl. römisch eins, 2 Hirsche Kl. römisch zwei, 12 Hirsche Kl. römisch drei (insgesamt 15), 12 Tiere, 12 Nachwuchsstücke (Summe 39). In der Rubrik C (Bewilligter Abschuss) des Formulars sind die beantragten Hirsche und abweichend vom Antrag erkennbar je 8 Tiere und Nachwuchsstücke (insgesamt 31) von der BH als „bewilligt“ eingetragen worden (Genehmigungsvermerk vom 25.3.2014). 1.
  6. Der vorgelegt BH-Akt beginnt mit folgender (dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegter) Stellungnahme der Bezirksforstinspektion *** vom 24.3.2014, die von ihrem Leiter DI H unterschrieben und an die Abt 9 der BH (das Jagdreferat) gerichtet ist und im Betreff: „Abschussplanung für das Jagdjahr 2014/15“ lautet: „Einleitend muss festgehalten werden, dass die Personalsituation im Bereich der Bezirksforstinspektion *** unverändert ist. Die zwei vakanten Dienstposten für Forstorgane sind, wie bekannt, seit zwei Jahren nicht besetzt. Sehr viele Aufgabenbereiche können durch Unterfertigten nicht und wenn, nicht in dem Umfang abgedeckt werden wie es vielleicht geboten wäre, besser im Interesse des Unterfertigten ist. Es wird versucht eine Art „Notbetrieb" mit erhöhtem Einsatz aufrechtzuerhalten. Genaue Erhebungen, Verifizierungen eingehender Meldungen und Mitteilungen, Berichterstattungen einzelne Reviere oder Revierteile betreffend können daher nicht getätigt und auch von der Jagdbehörde nicht erwartet werden. Es gilt zurzeit wiederum darauf hinzuweisen, dass die Schadenssituation nach wie vor in weiten Teilen des Bezirkes doch mehr als angespannt ist. Diese Aussage gilt insbesondere für den Verbiss, vereinzelt auch für die Schäle. Nach den besonders in den Wintermonaten einlangenden Mitteilung und Beschwerden sind noch immer die Bereiche um ***, *** und *** die Schwerpunkte. Näheres nachstehend. Sollte die Frage gestellt werden, ob mit den vorliegenden, beantragten Zahlen eine Gefährdung des Waldes vermieden werden kann, so muss an dieser Stelle vorsorglich und generell mit NEIN geantwortet werden. Eine Einsicht in die Abschusspläne ergibt, sämtliche Pläne waren jedoch zum Stichtag nicht vorliegend, dass die beantragten Planzahlen beim REHWILD in Richtung der letztjährig bewilligten bzw. verfügten Zahlen (etwas mehr als 5000 Stk.) geht, diese jedoch nicht erreichen werden. Dies darf als löblich angesehen werden und stellt eine gewisse Diskussionsbereitschaft dar. Die Planzahlen beim ROTWILD dürften auch in Richtung der letztjährigen Planzahlen tendieren. Eine genaue Zahl konnte noch nicht ermittelt werden, da in einigen Hegeringen es noch Unstimmigkeiten gibt und neben einer Hegeringzahl auch einzelne Reviere im Hegering eine eigene Planzahl fordern, wünschen, wie auch immer. In Erinnerung ist z.B. der Hegering ***/***. Im Zuge der Verhandlung wird hoffentlich Klarheit erzielt werden können. Das aktuelle Ergebnis des Wildeinflussmonitoring (WEM) wurde der Jagdbehörde von der Abteilung 4b, beim Amt der Bgld. Landesregierung, bereits mit dem Ersuchen Maßnahmen zu setzen, übermittelt. Wie bekannt, liefert diese periodische Erhebung statistisch gesicherte Werte über den Wildeinfluss im Verjüngungsstadium (Verbiss). Die Ergebnisse sind nach Verwaltungsbezirken gegliedert. Auch ein Landesergebnis ist vorliegend. Seit nunmehr 10 Jahren werden durch unabhängige Fachleute die Fakten erhobenen und ausgewertet. Die Ergebnisse wurden bisher vielfach von jagdlicher Seite in Frage gestellt. Wie bereits im Vorjahr erwähnt wurde am
  7. August 2012 in *** eine gemeinsame Erklärung, die als Schulterschluss und als deutliches Signal für einen ergebnisorientierten Dialog zwischen Jagd und Forst bezeichnet wurde, verfasst (Bgld. Jagdl. Bericht 2012). Die Probleme sollten in Fachgremien gemeinsam diskutiert und konkrete Maßnahmen zur zeitnahen Umsetzung der Zielvorgaben vorgestellt werden, so die Absichtsdefinition. Es wurde auch vom Herrn Landesjägermeister, erfreulicherweise, festgehalten, dass die Vereinbarung verdeutlicht, dass der Weg zu ausgeglichenen „wald- und wildökologischen Verhältnissen" nur gemeinsam zu beschreiten ist. Zur Zeit der damaligen Berichtsverfassung war noch angeführt, dass mit Spannung die ersten Ergebnisse am ersten Jahrestag der Erklärung erwartet werden. Stand der Dinge ist, dass das nun vorliegende Ergebnis aus dem Erhebungsjahr 2013, welches mit geringen Schwankungen gleichlautend mit den bereits bekannten Ergebnissen ist, Staunen verursacht hat. Die Zweifel an den Ergebnissen sind noch immer gegeben. Der Jagdverband wird jetzt, wie der Herr Landesjägermeister im Info-Blatt (01/2014) festhält, diese Untersuchung auch ernst nehmen und es soll sich die Jägerschaft diesen Herausforderungen stellen. Es sollen Informationsveranstaltungen stattfinden und der Diskussionsprozess einsetzen.Die Zweifel an den Ergebnissen sind noch immer gegeben. Der Jagdverband wird jetzt, wie der Herr Landesjägermeister im Info-Blatt (01 aus 2014,) festhält, diese Untersuchung auch ernst nehmen und es soll sich die Jägerschaft diesen Herausforderungen stellen. Es sollen Informationsveranstaltungen stattfinden und der Diskussionsprozess einsetzen. Bis zum jetzigen Zeitpunkt sind keine, aber wirklich keine, praktischen Vorschläge vorliegend. Es obliegt ausschließlich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Maßnahmen durch ein umfangreiches Ermittlungsverfahren zu setzen, damit eine Verbesserung des Vegetationsbildes möglich wird. In diesem Zusammenhang muss - wiederholt - festgehalten werden, dass aus forstfachlicher Sicht die Ergebnisse nie in Frage gestellt wurden, sondern ein objektives Instrument zur Dokumentation des Verbisses darstellten und darstellen. Gleiches gilt für die Waldzustandsinventur, welche periodisch Stammschädigungen durch Schäle dokumentiert. Durch diese objektiven, transparenten Ergebnisse wurden und werden die fachlichen Eindrücke, Beurteilungen udgl. untermauert. Wie in der Vielzahl der bereits verfassten Berichte angeführt, ist das Thema komplex und mittelfristig nicht nur auf Abschusserhöhungen beschränkt. Auf kleiner werdendem Lebensraum kommt immer mehr Schalenwild vor. Dies spiegelt sich auch in den jeweiligen Abschussstatistiken wider. Landesweit liegt die Rehwildstrecke in den letzten 5 Jahren im Durchschnitt gleich hoch oder gleich niedrig (ca. 21.000 Stk.). Für den Bezirk heißt dies, dass in den letzten Jahren wenige Änderungen gegeben waren und ähnliches gilt. In dem einen oder anderen Jahr waren die Zahlen mal geringfügig höher, dafür gingen sie darauffolgend wieder zurück, da die Angst/Besorgnis das Rehwild in seinem Bestand zu gefährden von der jagdlichen Basis zu groß war und die Behörde von dieser Annahme überzeugt schien. Durch das nun vorliegende Ergebnis wird hoffentlich die versprochene und vorhin interpretierte Diskussionsbereitschaft gegeben sein und versucht werden, erste Lösungsansätze zu finden. Die Jagdperiode ist auslaufend und den Meldungen zufolge werden die meisten Reviere unter gleicher Führung bleiben können, sodass dies nicht als Argument, den Abschuss geringer zu halten, zählen kann. In erster Linie müssten doch vordringlich Abschusserhöhungen bei den weiblichen Stücken und Nachwuchsstücken ermöglicht werden. Die tatsächliche, nachweisliche Erfüllung wäre wünschenswert. Dass ein hoher Rehwildbestand im Burgenland vorhanden ist wurde auch vom obersten Landesjäger zwischenzeitlich verlautbart. Diese Meldung wurde nicht von vielen Teilen der Jägerschaft goutiert. In dieser Phase wurde beim „Jägertag" in *** eine Umfrage innerhalb der Jägerschaft präsentiert, welche für großes Raunen gesorgt hat. Kurz zusammengefasst: „Die Jägerschaft nimmt es mit den Zahlenangaben nicht so ernst. Weniger als 50 % der Befragten sehen die Erfüllung der Abschusspläne als Notwendigkeit an." Hier sollte, ohne jemanden zu nahe treten zu wollen, auch ein Lösungsansatz ehe baldigst ansetzen. Die Ergebnisse des WEM fordern Taten. Ein gemeinsame Vorgehensweise, Leitlinie, die näher auch auf die jeweiligen Lebensräume Rücksicht nehmen wird/soll, wird noch auf sich warten lassen. Dass die Schadensverminderung nicht 1:1 mit einer Abschusserhöhung in Verbindung steht, wurde vielfach in den Berichten der Jahre davor angeführt. In Fachgruppen wird auch zu hinterfragen sein, ob und warum der Wildeinfluss bei einer laut Abschusslisten unterschiedlicher Abschusshöhe (z. B. 7 bis 9/10 Stk./100 ha bzw. 4 bis 7 Stk.) und annähernd gleichen Schalenwildvorkommen praktisch ident ist. Die Lebensräume, die vorkommenden jagdbaren Schalenwildarten, Straßentod, Fallwild und vieles mehr gilt es zu berücksichtigen. In erster Linie ist jedoch eine Erhöhung der Planzahl mit der Hoffnung auf sehr, sehr gute, wahrheitsgetreue Erfüllung eine Erstmaßnahme. Diese Maßnahme muss auch der Jagdbehörde im gegenständlichen Ermittlungsverfahren dringlich aus forstfachlicher Sicht angeraten werden. Eine ziffernmäßige Festlegung beim Rehwild könnte die bereits mehrmals geforderte Zahl der 8 Stücke im Bezirksdurchschnitt sein. Diese Forderung muss aufgrund der noch immer schlechten Vegetationsdarstellung gestellt werden, obwohl der Bezirksdurchschnitt in der Planung und Erfüllung über den durchschnittlichen Werten des Landes liegt. Soweit bekannt wurde, hat die Bezirkshauptmannschaft *** eine informelle Anfrage an die Fachabteilung punkto Abschusserhöhung beim Rehwild gestellt und für den Bezirk *** eine Erhöhung von min. 20 % bei den Geißen und Nachwuchsstücken empfohlen bekommen. Angemerkt wird an dieser Stelle, dass die Summe der durch Straßentod oder Fallwild entnommen Stücke Rehwild oft auch Anlass für Diskussionen ist. Mit 1.130 Stücken

(2012)oder rund 24 % der gesamt entnommenen Stücke liegt die Zahl für den Bezirk *** im Landesdurchschnitt. Durch die umfangreiche und aktuell anfallende Erledigung und auch durch Krankheit bedingt konnten die Zahlen für das Jahr 2013 nicht fertig erhoben werden und ist der Bericht auch nicht so umfangreich. Die Zahl wird sich wohl in diesem Rahmen bewegen. Die Schälschadenssituation scheint, wie seit einigen Jahrzehnten leider üblich, besonders im Hegering *** ein Thema bei den Grundeigentümern sein. Neben dem Revier *** dürften die Genossenschaftsjagdgebiete *** (siehe auch waldverwüstende Schäden in den Vorjahren; „***" ***, ***) und auch *** vermehrt noch immer von der Schälschadensproblematik betroffen sein. Diesbezüglich sollten mündliche oder auch schriftliche Eingaben an die Jagdbehörde ergangen sein. Ebenso sind wiederum für den Hegering *** und auch Hegering *** (*** und insbesondere *** AG mit den Revieren *** und ***) Wahrnehmungen und Berichte eingegangen (Einiges wird im Jagdbeirat beraten werden müssen). Aufgrund der Personalsituation ist eine mögliche Verifizierung leider nicht möglich gewesen. Für den Hegering *** sind ebenfalls einige Wahrnehmungen berichtet worden. Hier, aber auch in den meisten Hegeringen des Bezirkes ***, spielt die Entwicklung des Schwarzwildes eine entscheidende Rolle. Eine gewisse Entwarnung wird trotz des Rückganges der Strecke nicht zu erwarten sein. Auf die Problematik der Schwarzbildbejagung (Kirrungen!) wurde vermehrt in den letzten Jahren hingewiesen. Es ist müßig und wird daher nicht weiter ausgeführt. Die Verantwortung der Jagdaufseher muss doch eindringlich erwähnt und die zu erwartenden Konsequenzen klar dargelegt werden (Bezirksjagdtag, Revierinhabersitzung, Info zu den Abschussplänen ..). Ob da nicht die gesetzliche Regelung ausreichend ist? Abschließend kann nur darauf hingewiesen werden, dass die in den Vorjahren aufgelisteten Erfordernisse (Jagdstrategien, nachweisliche Erfüllung der Abschusspläne, etc.) noch immer Gültigkeit haben!. Ebenso ist der Rotwildabschuss in der Höhe des Vorjahres beizubehalten. Die Hegeringweise Planung und die Freigabe im Hegering oder eben auch für Schwerpunktreviere ist beizubehalten. Aus fachlicher Sicht ist die revierweise Freigabe insbesondere von Kahlwild ein entscheidender Faktor für eine bessere Erfüllung und bei Nichterfüllung ein entscheidender Ansatzpunkt für eine weitere Verantwortung der Jagdausübungsberechtigten vor der Behörde. (Strafverfahren?!). Aus forst- und auch aus jagdfachlicher Sicht ist festzuhalten, dass der Bezirk *** speziell bei der Rotwildbewirtschaftung, -bejagung als Vorbild anzusehen ist. Dieser Verdienst darf ruhig dem Bezirksjägermeister und dem Jagdbeirat zuerkannt werden. Es ist eine Art 'wildökologischer Planung' entstanden. In den Schwerpunktgebieten wird bisher zwischen Schwerpunktrevieren, teilweise auch ehemalige oder aktuelle Schadensgebiete, und Randzonen unterschieden. Weite Teile des Bezirkes (*** Hegeringe) werden aufgrund der eher geringen Rotwilddichte zu einer Einheit zusammengefasst. Dieser strategische Mehraufwand wird von den Hegeringleitern gut gemanagt. Dadurch wird auch eine realistische Erfüllungsquote erzielt. Die Differenzen zwischen Plan- und Erfüllung sind praktisch nicht gegeben und können auch nicht Anlass für Kritiken in punkto Nichterfüllung des Abschusses für nicht versierte Personen sein. In diesem Zusammenhang muss jedoch auf eine Tatsache verwiesen werden, die es zu verbessern gilt. Es sind nur sehr wenige reife Hirsche (Klasse 1) vorzufinden. Die Planung umfasst wesentlich mehr Stück, als es jemals gibt. Ebenso ist die Klasse II, die Klasse mit den zukünftigen reifen Hirschen, weitaus überrepräsentiert. Entgegen vieler Erwartungen und Gespräche ist die Planzahl soweit gediehen, dass die Abschusswünsche in diesen beiden Klassen es nicht zu bewilligen gilt. Hier ist dringender Handlungsbedarf gegeben.In diesem Zusammenhang muss jedoch auf eine Tatsache verwiesen werden, die es zu verbessern gilt. Es sind nur sehr wenige reife Hirsche (Klasse 1) vorzufinden. Die Planung umfasst wesentlich mehr Stück, als es jemals gibt. Ebenso ist die Klasse römisch zwei, die Klasse mit den zukünftigen reifen Hirschen, weitaus überrepräsentiert. Entgegen vieler Erwartungen und Gespräche ist die Planzahl soweit gediehen, dass die Abschusswünsche in diesen beiden Klassen es nicht zu bewilligen gilt. Hier ist dringender Handlungsbedarf gegeben. Auch von Fachpersonal eingebrachte Anträge werden zu diskutieren sein.“ 1.
  1. Am 25.03.2014 wurde bei der BH eine vom Jagdreferenten geleitete Sitzung zum Thema Abschussplanung 2014/2015 (an dem der Leiter der BFI und Jagdfunktionäre teilnahmen) abgehalten. In der darüber errichteten Niederschrift wurde festgehalten:1.
  2. Am 25.03.2014 wurde bei der BH eine vom Jagdreferenten geleitete Sitzung zum Thema Abschussplanung 2014 aus 2015, (an dem der Leiter der BFI und Jagdfunktionäre teilnahmen) abgehalten. In der darüber errichteten Niederschrift wurde festgehalten: „Eingangs wird festgehalten, dass neben den o.a. Teilnehmern auch Herr CE (Mitglied des Jagdausschusses ***) zur Sitzung erscheint. Herr C wird vom Leiter der Amtshandlung darauf hingewiesen, dass ggstl. Sitzung keine öffentliche Sitzung ist und er die Möglichkeit gehabt hat, eine Stellungnahme zum Abschussplan 2014/2015 bis zum 24.3.2014 abzugeben. Ein Aktenvermerk wird vom Leiter der Amtshandlung gesondert gefertigt.„Eingangs wird festgehalten, dass neben den o.a. Teilnehmern auch Herr CE (Mitglied des Jagdausschusses ***) zur Sitzung erscheint. Herr C wird vom Leiter der Amtshandlung darauf hingewiesen, dass ggstl. Sitzung keine öffentliche Sitzung ist und er die Möglichkeit gehabt hat, eine Stellungnahme zum Abschussplan 2014 aus 2015, bis zum 24.3.2014 abzugeben. Ein Aktenvermerk wird vom Leiter der Amtshandlung gesondert gefertigt. Nach Eröffnung der Sitzung wird das Schreiben des Amtes der Bgld. Landesregierung, LAD, vom 5.3.2014, Zahl: *** verlesen und von allen Anwesenden zur Kenntnis genommen. Herr Hofrat Dipl.Ing. H gibt eine Stellungnahme zur allgemeinen Schadenssituation ab. Die diesbezügliche Stellungnahme liegt dem Akt bei. Herr Dipl.Ing. M verliest eine Stellungnahme der Bgld. Landwirtschaftskammer vom 19.3.
  3. Diese Stellungnahme wird in Kopie dem Gegenstandsakt beigelegt. Der Obmann des Jagdausschusses ***, Herr HS, erscheint zur Sitzung und legt ein Schreiben vor, indem der Jagdausschuss eine generelle, nicht näher bezifferte Abschusserhöhung bei Reh- und Rotwild fordert. Die *** AG ändern die Anträge vom 27.1.2014 (Reviere ***, *** und ***) dahingehend ab, dass nur der Kahlwildabschuss revierweise aufrecht bleibt bzw. der Hirschabschuss im Rahmen des Hegeringabschusses erfolgen soll. Die Vereinbarung hinsichtlich Hirschabschuss erfolgte bei der Hegeringsitzung des Hegeringes *** am 8.2.
  4. Aufgrund der Örtl. Gegebenheiten und der vielfach dokumentierten landwirtschaftlichen Schäden, schlägt der Jagdbeirat und die Vertreter der Landwirtschaftskammer vor, für das Genossenschaftsjagdgebiet *** einen eigenen Kahlwildabschuss (4 Tiere und 4 Kälber) zu verfügen. Der Abschuss von Trophäenträgern erfolgt im Rahmen des verfügten Abschussplanes für den Hegering ***.“ 1.
  5. Mit Bescheid der BH vom 04.04.2014, Zl. ***, wurde gemäß § 87 Abs 1 und 5 bis 8 Bgld. Jagdgesetz 2004 iVm § 87 Bgld Jagdverordnung 2004 der Abschuss des Rot- und Damwildes für die Jagdgebiete des Hegerings *** im Bezirk *** für das Jagdjahr 2014/2015 „nach Maßgabe der in der Rubrik C des beiliegenden Abschussplans festgesetzten Stückzahl verfügt“. Im Spruch wird weiters ausgeführt, dass der beiliegende Abschussplan einen Bestandteil des Bescheides bilde und die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließe. 1.
  6. Mit Bescheid der BH vom 04.04.2014, Zl. ***, wurde gemäß Paragraph 87, Absatz eins und 5 bis 8 Bgld. Jagdgesetz 2004 in Verbindung mit Paragraph 87, Bgld Jagdverordnung 2004 der Abschuss des Rot- und Damwildes für die Jagdgebiete des Hegerings *** im Bezirk *** für das Jagdjahr 2014 aus 2015, „nach Maßgabe der in der Rubrik C des beiliegenden Abschussplans festgesetzten Stückzahl verfügt“. Im Spruch wird weiters ausgeführt, dass der beiliegende Abschussplan einen Bestandteil des Bescheides bilde und die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließe. Dem Akt lässt sich nicht entnehmen, welcher Abschussplan diesem Bescheid angeschlossen wurde. Der Bescheid wurde aktenkundig den sechs Jagdleitern zugestellt. 1.
  7. Im Akt findet sich ein Bescheid unter derselben Zahl und demselben Datum wie in 1.
  8. (?!), der den Abschuss des Rehwildes im Genossenschaftsjagdgebiet *** für das Jagdjahr 2014/2015 „nach Maßgabe der in der Rubrik C des beiliegenden Abschussplanes festgesetzten Stückzahl verfügt“. Im Akt findet sich kein Hinweis, welcher Abschussplan hier angeschlossen wurde. 1.
  9. Im Akt findet sich ein Bescheid unter derselben Zahl und demselben Datum wie in 1.
  10. (?!), der den Abschuss des Rehwildes im Genossenschaftsjagdgebiet *** für das Jagdjahr 2014 aus 2015, „nach Maßgabe der in der Rubrik C des beiliegenden Abschussplanes festgesetzten Stückzahl verfügt“. Im Akt findet sich kein Hinweis, welcher Abschussplan hier angeschlossen wurde. 1.
  11. Der Obmann des Jagdausschusses ***, HS, erhob Beschwerde gegen den Abschussplan, ausgestellt von der BH am 4.4.2014, weil darin kein Abschuss für Rotwild festgelegt worden sei und er auch keine Auskunft über den Rotwildabschuss im Hegering *** enthalte. Er fordert eine Erhöhung des Rotwildabschusses im Hegering *** (gegenüber dem Vorjahr), um die steigenden Verbissschäden zu reduzieren. Die verlangten Abschüsse werden zahlenmäßig präzisiert. 1.
  12. Der BF übermittelte dem LVwG über Ersuchen den ihm zugestellten BH-Bescheid, der sich auf den Rehwildabschuss (siehe 1.6.) und nicht auf den Rotwildabschuss bezieht. Er teilte mit, dass er die Abschusszahlen für das Rotwild vom Hegeringleiter erfahren habe und in den Abschussplan eingetragen habe, den ihm die BH geschickt habe (und den er dem LVwG vorlegte). 1.
  13. Die BH eröffnete dem LVwG über Anfrage in ihrem Schreiben vom 30.6.2014, dass der Bescheid betreffend den Rot- und Damwildabschuss nur den Jagdleitern nicht aber den Verpächtern (Jagdgenossenschaften) zugestellt worden sei. Diese unterbliebene Zustellung habe man „nachholen“ wollen und dazu den Bescheid vom 20.6.2014 „irrtümlich“ erlassen. Dieser Bescheid ist inhaltsgleich wie der unter 1.
  14. dargestellte und behandelt den Rot- und Damwildabschuss für die Jagdgebiete im Hegering ***. Der Bescheid wurde den Obmännern der Jagdausschüsse ***, ***, *** und *** sowie dem Bürgermeister von *** (für die zwei Jagdgebiete *** und ***) zugestellt. Welcher Abschussplan diesem Bescheid angeschlossen wurde, ist im Akt nicht erkennbar. Die BH beantwortete nicht die Frage des LVwG, ob der vom Hegeringleiter eingebrachte Abschussplan für Rot- und Damwild im Hegering *** (1.2.) dem Bescheid über die diesbezügliche Verfügung angeschlossen wurde. Die BH führte im obgenannten Schreiben auch aus, dass der Abschuss zu verfügen gewesen wäre, weil die Anträge nicht dem § 87 Abs 5 Bgld. Jagdgesetz 2007 entsprochen hätten. Die Entscheidung habe sich auch auf (nicht näher genannte) „nicht protokollierte Äußerungen“ (?!) in der Sitzung vom 25.3.2014 gestützt (siehe 1.4.). Die in der Beschwerde genannten Abschusszahlen könnten nicht erfüllt werden. Die BH führte im obgenannten Schreiben auch aus, dass der Abschuss zu verfügen gewesen wäre, weil die Anträge nicht dem Paragraph 87, Absatz 5, Bgld. Jagdgesetz 2007 entsprochen hätten. Die Entscheidung habe sich auch auf (nicht näher genannte) „nicht protokollierte Äußerungen“ (?!) in der Sitzung vom 25.3.2014 gestützt (siehe 1.4.). Die in der Beschwerde genannten Abschusszahlen könnten nicht erfüllt werden. 1.
  15. Gegen den unter 1.
  16. erwähnten Bescheid erhob der Jagdausschuss *** durch seinen Obmann S wieder eine Beschwerde, die sich mit der zeitlich ersten deckt (1.7).
  17. Sachverhalt: Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus
  18. Das LVwG geht – ungeachtet des Schweigens der BH (1.9.) - in verständiger Würdigung der Aktenteile und des Vorbingens davon aus, dass den Bescheiden betreffend die Verfügung des Rot- und Damwildabschusses für die Jagdgebiete im Hegering *** der Abschussplan angeschlossen war und damit zum Bestandteil des Bescheides wurde, den der Hegeringleiter erstellt und erkennbar bei der BH eingereicht hat (1.2).
  19. Rechtslage:3.
  20. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2004 lauten:
  21. Rechtslage:, , 3.
  22. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2004 lauten: § 87: Paragraph 87 :, „
(1)Der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) sowie von Auer-, Birk-, Hasel- und Trapphahnen ist nur auf Grund eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschussplanes oder einer Abschussverfügung gemäß § 108 zulässig. Diese Bestimmungen finden auf das in Wildgehegen gehaltene Schalenwild keine Anwendung.„
(1)Der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) sowie von Auer-, Birk-, Hasel- und Trapphahnen ist nur auf Grund eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschussplanes oder einer Abschussverfügung gemäß Paragraph 108, zulässig. Diese Bestimmungen finden auf das in Wildgehegen gehaltene Schalenwild keine Anwendung.
(2)Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschussplan bis spätestens 15. März jedes Jagdjahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Für angrenzende Jagdgebiete derselben Jagdpächterin oder desselben Jagdpächters ist nur ein Abschussplan vorzulegen.
(3)Der Abschussplan hat jedenfalls zu enthalten:
  1. Die Gesamtfläche des Jagdgebietes;
  2. den im Vorjahr durchgeführten Abschuss und das Fallwild; dies kann entfallen, wenn ein Wechsel bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten aufgetreten ist;
  3. den Antrag für den im laufenden Jagdjahr geplanten Abschuss;
  4. eine Aufgliederung des zum Abschuss beantragten Schalenwildes in männliche und weibliche Stücke, ausgenommen die im Laufe des Jagdjahres gesetzten Kälber, Kitze und Lämmer (Nachwuchsstücke);
  5. eine Aufteilung der Trophäen tragenden Wildstücke mit Ausnahme der Muffelschafe in Altersklassen.
(4)Vor Entscheidung über den Abschussplan hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Verpächterin oder den Verpächter, die Burgenländische Landwirtschaftskammer, den Bezirksjagdbeirat und die Hegeringleiterin oder den Hegeringleiter zu hören; in Jagdgebieten mit Waldbeständen hat sie zusätzlich ein forstliches Gutachten darüber einzuholen, ob auf Grund des beantragten Abschusses eine Gefährdung des Waldes (§ 108 Abs. 3) zu vermeiden ist.
(4)Vor Entscheidung über den Abschussplan hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Verpächterin oder den Verpächter, die Burgenländische Landwirtschaftskammer, den Bezirksjagdbeirat und die Hegeringleiterin oder den Hegeringleiter zu hören; in Jagdgebieten mit Waldbeständen hat sie zusätzlich ein forstliches Gutachten darüber einzuholen, ob auf Grund des beantragten Abschusses eine Gefährdung des Waldes (Paragraph 108, Absatz 3,) zu vermeiden ist.
(5)Lässt der Abschussplan im Aufbau der Altersklassen und des Geschlechtsverhältnisses einen qualitativ guten, der Größe und den Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes angepassten und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechenden Wildstand erwarten, so ist er zu genehmigen.
(6)Wird der Abschussplan nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfasst vorgelegt, oder widersprechen seine Angaben den Zielsetzungen des Abs. 5, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan unter Bedachtnahme auf Abs. 5 zu verfügen.
(6)Wird der Abschussplan nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfasst vorgelegt, oder widersprechen seine Angaben den Zielsetzungen des Absatz 5,, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan unter Bedachtnahme auf Absatz 5, zu verfügen.
(7)In Gebieten, in denen eine Hege des abschussplanpflichtigen Schalenwildes im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht vertretbar ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf den Wildstand Abschüsse in jenem Ausmaß zu genehmigen oder zu verfügen, die eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Verminderung des Wildbestandes ermöglichen.
(8)Für Gebiete gemäß Abs. 7 sowie für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes bei Schalenwild einen biologisch richtigen Altersklassenaufbau und die Regulierung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses nicht zulassen, kann der Abschuss bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage bewilligt oder verfügt werden, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt.
(8)Für Gebiete gemäß Absatz 7, sowie für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes bei Schalenwild einen biologisch richtigen Altersklassenaufbau und die Regulierung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses nicht zulassen, kann der Abschuss bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage bewilligt oder verfügt werden, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt.
(9)Im Verfahren betreffend den Abschussplan kommt den Jagdausübungsberechtigten und den Verpächterinnen und Verpächtern Parteistellung zu. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Genehmigung des Abschussplanes oder gegen die Verfügung des Abschusses kann dann ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des seuchenhygienischen Interesses mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sofern hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in einer gesonderten Entscheidung abgesprochen wird, kommt einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.
(10)Bei Feststellung einer mit den Interessen der Land- oder Forstwirtschaft in Widerspruch stehenden Wilddichte oder bei einer unnatürlichen Wildstandstruktur oder zur Prüfung der Einhaltung des genehmigten Abschussplanes hat die Bezirksverwaltungsbehörde für einzelne oder sämtliche Jagdgebiete eines politischen Bezirkes die jagdausübungsberechtigte Person zu verpflichten, in geeignet erscheinender Weise innerhalb einer zu bestimmenden Frist den Abschuss von Wildstücken nachzuweisen.
(11)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Abschussplan, insbesondere über dessen Erstellung, Vorlage, Genehmigung und Durchführung zu erlassen. Sie hat dabei die Richtlinien darauf abzustellen, dass eine volkswirtschaftlich untragbare Vermehrung des Wildstandes, wie auch eine die Erhaltung des Wildstandes gefährdende Verminderung vermieden wird.
(12)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag oder von Amts wegen den von ihr genehmigten oder verfügten Abschuss einzuschränken oder zu erweitern, wenn dies infolge eines nachträglich festgestellten geringeren oder größeren Wildstandes zur Sicherung einer im Abs. 5 entsprechenden Abschussregelung erforderlich ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Abs. 4 sinngemäß.“
(12)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag oder von Amts wegen den von ihr genehmigten oder verfügten Abschuss einzuschränken oder zu erweitern, wenn dies infolge eines nachträglich festgestellten geringeren oder größeren Wildstandes zur Sicherung einer im Absatz 5, entsprechenden Abschussregelung erforderlich ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Absatz 4, sinngemäß.“ 3.2. § 87 der Bgld. Jagdverordnung lautet:3.2. Paragraph 87, der Bgld. Jagdverordnung lautet: „
(1)Die Genehmigung des Abschussplanes ist in Anpassung an den gegebenen Wildstand, an den daraus zu erwartenden Zuwachs und unter Rücksichtnahme auf den für das betreffende Jagdgebiet anzustrebenden Wildstand zu erteilen. Bei den der Genehmigung zugrunde zu legenden Erwägungen sind insbesondere auch das im Jagdgebiet bestehende Geschlechterverhältnis sowie die dem Wildstand durch Wildseuchen, Naturkatastrophen oder sonstige Ursachen bereits zugefügten oder drohenden Verluste zu berücksichtigen. Ist auf Grund eines forstlichen, landwirtschaftlichen oder jagdfachlichen Gutachtens eine Anpassung des Wildstandes oder ein Ausgleich des Geschlechterverhältnisses notwendig, ist dafür ein mehrjähriger Zeitraum vorzusehen. Anzustreben ist ein Geschlechterverhältnis 1:1 und ein biologisch günstiger Altersklassenaufbau.
(2)Beim Rotwild gilt als kleinste Planungseinheit der Hegering. Auf einen allenfalls den Hegering überschreitenden Lebensraum des Rotwildes ist Bedacht zu nehmen.
(3)Bei Vorliegen eines Geschlechterverhältnisses 1:1 und eines biologisch günstigen Altersklassenaufbaus sind bei Rotwild folgende Hundertsätze zu bewilligen: 30 % Hirsche 30 % Tiere 40 % Nachwuchsstücke Die Aufteilung der Hirsche in Altersklassen hat folgendermaßen zu erfolgen: Altersklasse III: 50 % Altersklasse II: 20 % Altersklasse I: 30 % Rundungen auf ganze Stücke sind vorzunehmen.
(4)Sind beim Rotwild die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht gegeben, so ist zur Herstellung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses der Ab- oder Zuschlag für den aus dem jeweiligen Tierbestand errechneten Abschuss zu ermitteln. Um diese Stückzahl ist der Abschuss bei den Hirschen zu vermindern und bei den Tieren zu erhöhen oder nur bei den Tieren zu erhöhen.
(4)Sind beim Rotwild die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, nicht gegeben, so ist zur Herstellung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses der Ab- oder Zuschlag für den aus dem jeweiligen Tierbestand errechneten Abschuss zu ermitteln. Um diese Stückzahl ist der Abschuss bei den Hirschen zu vermindern und bei den Tieren zu erhöhen oder nur bei den Tieren zu erhöhen.
  1. Bei Zielvorgaben, welche den Bestand vermehren sollen, ist der aus dem Tierbestand errechnete Abschuss dem Geschlechterverhältnis entsprechend zu vermindern.
  2. Bei Zielvorgaben, welche den Hirschbestand an den Tierbestand angleichen, ist der jährliche Hirschabschuss in jenem Ausmaß zu verringern, welcher aus der Differenz der beiden Geschlechter geteilt durch den Ausgleichszeitraum resultiert.
  3. Bei Zielvorgaben, welche einen Ausgleich des Geschlechterverhältnisses bei gleich bleibendem Bestand anstreben, ist der jährliche Hirschabschuss in jenem Ausmaß zu verringern, welcher aus der halben Differenz der beiden Geschlechter geteilt durch den Ausgleichszeitraum resultiert. Der Tierabschuss ist um dieses Ausmaß zu vermehren.
  4. Bei Zielvorgaben, welche eine allgemeine Bestandesreduktion anstreben, ist der aus dem Tierbestand errechnete Abschuss im notwendigen Ausmaß bei den Tieren zu vermehren.
(5)Zur Herstellung einer Abs. 3 entsprechenden Altersklassenstruktur bei den Hirschen ist der aus dem Tierbestand errechnete Abschuss in jener Altersklasse zu vermindern oder ersatzlos zu streichen, in welcher Defizite im Bestand auftreten.
(5)Zur Herstellung einer Absatz 3, entsprechenden Altersklassenstruktur bei den Hirschen ist der aus dem Tierbestand errechnete Abschuss in jener Altersklasse zu vermindern oder ersatzlos zu streichen, in welcher Defizite im Bestand auftreten. [..........]
(8)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat je eine mit der Genehmigungsklausel versehene Ausfertigung des Abschussplanes an die Verpächterin oder den Verpächter, die zur Jagdausübung berechtigte Person, den Landesjagdverband und die Hegeringleiterin oder den Hegeringleiter zuzustellen. [..........].“ 3.
  1. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 4.1.
  3. Der Abschuss von Schalenwild (außer Schwarzwild) ist nur aufgrund eines von der BH genehmigten Abschussplanes (oder einer hier nicht vorliegenden Abschussverfügung gemäß § 108 Bgld. Jagdgesetz 2004) zulässig. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschussplan für sein Jagdgebiet der BH bis 15.
  4. jeden Jagdjahres vorzulegen. Inhaltlich muss er u.A. einen Antrag für den im laufenden Jagdjahr geplanten Abschuss in seinem Jagdgebiet mit einer bestimmten Aufgliederung und einer Aufteilung der Trophäenträger in Altersklassen stellen. Die zur Erstellung der Abschusspläne aufgelegten Formulare enthalten eigene Rubriken mit Unterteilungen für Rot-, Reh-, Dam- und Muffelwild. In der gegenständlichen Beschwerde geht es nur um das Rotwild. 4.1.
  5. Der Abschuss von Schalenwild (außer Schwarzwild) ist nur aufgrund eines von der BH genehmigten Abschussplanes (oder einer hier nicht vorliegenden Abschussverfügung gemäß Paragraph 108, Bgld. Jagdgesetz 2004) zulässig. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschussplan für sein Jagdgebiet der BH bis 15.
  6. jeden Jagdjahres vorzulegen. Inhaltlich muss er u.A. einen Antrag für den im laufenden Jagdjahr geplanten Abschuss in seinem Jagdgebiet mit einer bestimmten Aufgliederung und einer Aufteilung der Trophäenträger in Altersklassen stellen. Die zur Erstellung der Abschusspläne aufgelegten Formulare enthalten eigene Rubriken mit Unterteilungen für Rot-, Reh-, Dam- und Muffelwild. In der gegenständlichen Beschwerde geht es nur um das Rotwild. Das bgld. Jagdrecht sieht „einen“ Abschussplan für jedes einzelne Jagdgebiet vor (Ausnahme nur bei angrenzenden Jagdgebieten desselben Jagdpächters). Im Jagdgesetz und in der Jagdverordnung wird immer von „einem“ Abschussplan gesprochen und sieht die Jagdverordnung in der Anlage 25 ein zu verwendendes Muster eines Abschussplanes für „ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet“ nicht jedoch für einen Hegering vor. Für die von der BH vorgenommene Trennung in einen Abschussplan für das Rehwild für das Genossenschaftsjagdgebiet *** und das Rot-und Damwild für den Hegering *** und damit auch für das eingegliederte Genossenschaftsjagdgebiet *** bildet das Gesetz keine Basis. Daran ändert nichts, dass im § 87 Abs 2 Bgld. Jagdverordnung bestimmt wird, dass beim Rotwild der Hegering als kleinste „Planungseinheit“ gilt. Diese Vorschrift verlangt keinen eigenen Rotwildabschussplan für einen Hegering. Nur die „Planung“ des Rotwildabschusses (für die einzelnen Jagdgebiete des Hegerings) hat auf der Basis des Hegeringes und nicht des einzelnen Jagdgebietes zu erfolgen. Das bedeutet, dass für die Planung die bezüglichen Daten des gesamten Hegeringes für alle Jagdgebiete des Hegerings erheblich sind. Die Ergebnisse dieser Planung sind dann in die Abschusspläne für jedes Jagdgebiet als Abschusszahlen für Rotwild einzutragen. Dies wird in aller Regel wohl darauf hinauslaufen, dass die beantragten Abschusszahlen für Rotwild in allen Jagdgebieten eines Hegerings dieselben sind (siehe § 87 Abs 8 Bgld. Jagdgesetz 2004, der im Anlassfall auch angewendet wurde). Wenn diese Planung dem Gesetz entspricht, so sind die für ein Jagdgebiet beantragten Rotwildabschüsse zu genehmigen. Das bgld. Jagdrecht sieht „einen“ Abschussplan für jedes einzelne Jagdgebiet vor (Ausnahme nur bei angrenzenden Jagdgebieten desselben Jagdpächters). Im Jagdgesetz und in der Jagdverordnung wird immer von „einem“ Abschussplan gesprochen und sieht die Jagdverordnung in der Anlage 25 ein zu verwendendes Muster eines Abschussplanes für „ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet“ nicht jedoch für einen Hegering vor. Für die von der BH vorgenommene Trennung in einen Abschussplan für das Rehwild für das Genossenschaftsjagdgebiet *** und das Rot-und Damwild für den Hegering *** und damit auch für das eingegliederte Genossenschaftsjagdgebiet *** bildet das Gesetz keine Basis. Daran ändert nichts, dass im Paragraph 87, Absatz 2, Bgld. Jagdverordnung bestimmt wird, dass beim Rotwild der Hegering als kleinste „Planungseinheit“ gilt. Diese Vorschrift verlangt keinen eigenen Rotwildabschussplan für einen Hegering. Nur die „Planung“ des Rotwildabschusses (für die einzelnen Jagdgebiete des Hegerings) hat auf der Basis des Hegeringes und nicht des einzelnen Jagdgebietes zu erfolgen. Das bedeutet, dass für die Planung die bezüglichen Daten des gesamten Hegeringes für alle Jagdgebiete des Hegerings erheblich sind. Die Ergebnisse dieser Planung sind dann in die Abschusspläne für jedes Jagdgebiet als Abschusszahlen für Rotwild einzutragen. Dies wird in aller Regel wohl darauf hinauslaufen, dass die beantragten Abschusszahlen für Rotwild in allen Jagdgebieten eines Hegerings dieselben sind (siehe Paragraph 87, Absatz 8, Bgld. Jagdgesetz 2004, der im Anlassfall auch angewendet wurde). Wenn diese Planung dem Gesetz entspricht, so sind die für ein Jagdgebiet beantragten Rotwildabschüsse zu genehmigen. Hegeringe sind nur Zusammenfassungen von ähnlichen Jagdgebieten. Der Hegering hat keine Teilrechtsfähigkeit (wie eine Jagdgenossenschaft oder Jagdgesellschaft), nur sein bestellter Leiter ist im Verfahren betreffend Abschusspläne zu hören. Der Hegeringleiter ist weder berechtigt noch verpflichtet, einen Abschussplan für seinen Hegering zu erstellen und zur Genehmigung einzureichen. Dies hat die BH verkannt, wie ihr Genehmigungsvermerk auf seinem Abschussplan und die bekämpften Bescheide zeigen. Dieser Vermerk stellt zudem für sich keine Genehmigung dar. Eine solche müsste nämlich mit Bescheid erfolgen. Insoweit könnte der Genehmigungsvermerk nur die mit Bescheid erteilte Genehmigung auf dem Abschussplan ersichtlich machen. Der beigefügte Genehmigungsvermerk ist zweifach falsch. Es liegt überhaupt keine „Genehmigung“ sondern eine Verfügung vor, die mit Bescheid vom 4.4.2014 erfolgte. 4.1.
  7. Dadurch, dass die BH den vom Hegeringleiter eingereichten Abschussplan zum Bestandteil ihres Verfügungsbescheides erklärte, gelten die dort in der Rubrik C ausgedrückten Abschusszahlen für alle Jagdgebiete des Hegerings und somit auch für die GJ ***. Wie oben dargestellt, sieht das bgld. Jagdrecht keinen eigenen Abschussplan für das Rotwild in einem Hegering (und die eingegliederten Jagdgebiete vor). Da die BH aber einen solchen Rotwild - Abschussplan für den Hegering *** (inklusive das Jagdgebiet ***) und für dasselbe Jagdgebiet auch einen eigenen Rehwildabschussplan verfügt hat, ist der angefochtene Bescheid schon deshalb rechtswidrig. 4.1.
  8. Der Abschussplan für ein Jagdgebiet muss im Aufbau der Altersklassen und des Geschlechtsverhältnisses einen qualitativ guten, der Größe und den Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes angepassten und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechenden Wildstand erwarten lassen. Wenn er diese Zielsetzungen erfüllt, dann ist er zu genehmigen. Nur wenn er nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfasst vorgelegt wird oder wenn seine Angaben obigen Zielsetzungen widersprechen, hat ihn die BH unter Bedachtnahme auf diese Zielsetzungen zu verfügen. Der Bescheid der BH lässt nicht erkennen, warum eine Genehmigung nicht in Betracht kam. Da die Jagdgesellschaft aber keinen konkreten Rotwildabschuss beantragt hat (wohl wegen der üblichen Praxis einer Abschussverfügung für den Hegering), durfte die BH den Abschuss verfügen. Inwieweit sie dabei auf die Zielsetzungen des § 87 Abs 5 Bgld. Jagdgesetz 2004 Bedacht nahm, lässt sie in ihrer Bescheidbegründung nicht erkennen. In der gleichen Scheinbegründung sowohl des Bescheides vom 4.4.2014 als auch vom 20.6.2014 begnügt sie sich mit dem lapidaren Hinweis auf die forstfachliche Stellungnahme vom 24.3.2014 (1.3.) und das Ergebnis der Abschussplansitzung vom 25.3.2014 (1.4.). Dies belastet die Bescheide mit Rechtswidrigkeit.4.1.
  9. Der Abschussplan für ein Jagdgebiet muss im Aufbau der Altersklassen und des Geschlechtsverhältnisses einen qualitativ guten, der Größe und den Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes angepassten und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechenden Wildstand erwarten lassen. Wenn er diese Zielsetzungen erfüllt, dann ist er zu genehmigen. Nur wenn er nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfasst vorgelegt wird oder wenn seine Angaben obigen Zielsetzungen widersprechen, hat ihn die BH unter Bedachtnahme auf diese Zielsetzungen zu verfügen. Der Bescheid der BH lässt nicht erkennen, warum eine Genehmigung nicht in Betracht kam. Da die Jagdgesellschaft aber keinen konkreten Rotwildabschuss beantragt hat (wohl wegen der üblichen Praxis einer Abschussverfügung für den Hegering), durfte die BH den Abschuss verfügen. Inwieweit sie dabei auf die Zielsetzungen des Paragraph 87, Absatz 5, Bgld. Jagdgesetz 2004 Bedacht nahm, lässt sie in ihrer Bescheidbegründung nicht erkennen. In der gleichen Scheinbegründung sowohl des Bescheides vom 4.4.2014 als auch vom 20.6.2014 begnügt sie sich mit dem lapidaren Hinweis auf die forstfachliche Stellungnahme vom 24.3.2014 (1.3.) und das Ergebnis der Abschussplansitzung vom 25.3.2014 (1.4.). Dies belastet die Bescheide mit Rechtswidrigkeit. Aus 1.
  10. geht eine „nachgereichte“ Begründung hervor, die am Begründungsmangel des Bescheides nichts ändern kann. Zudem wird nicht ausgeführt, warum die festgesetzte Stückzahl im Wesentlichen zur Hintanhaltung einer Waldgefährdung durch Wild geboten sei. Dass der von der JG *** eingereichte und laut BH – Vermerk „genehmigte“ Abschussplan andere Zahlen für Rotwild enthält als der Bescheid vom 4.4.2014, spielt bei dem Verfahrensergebnis keine Rolle mehr. 4.1.
  11. Entgegen § 87 Abs 1 Bgld. Jagdverordnung, der nicht nur für die Genehmigung sondern auch für die Verfügung im Anlassfall gilt (eine unterschiedliche Handhabung ist auszuschließen), werden die der Verfügung zugrundeliegenden Erwägungen der Behörde und die ausdrücklich geforderte Berücksichtigung des gegebenen und angestrebten Wildstandes, der erwartete Zuwachs, das bestehende Geschlechterverhältnis, die dem Wildstand durch Seuchen, Naturkatastrophen oder sonst bereits zugefügten oder drohenden Verluste nicht konkretisiert und nicht einmal erwähnt. Der Verweis auf die Abschussplansitzung ist schon wegen des späteren Hinweises der BH, dass in der diesbezüglichen Niederschrift manches nicht protokolliert wurde (1.9.), wenig aussagekräftig. Die Begründungserfordernisse des AVG für Bescheide wurden grob missachtet. Welche Überlegungen für die konkrete Verfügung des Rotwildabschussplanes (iSd § 87 Abs 5 Bgld. Jagdgesetz 2004) maßgeblich waren, sind also nicht erkennbar.4.1.
  12. Entgegen Paragraph 87, Absatz eins, Bgld. Jagdverordnung, der nicht nur für die Genehmigung sondern auch für die Verfügung im Anlassfall gilt (eine unterschiedliche Handhabung ist auszuschließen), werden die der Verfügung zugrundeliegenden Erwägungen der Behörde und die ausdrücklich geforderte Berücksichtigung des gegebenen und angestrebten Wildstandes, der erwartete Zuwachs, das bestehende Geschlechterverhältnis, die dem Wildstand durch Seuchen, Naturkatastrophen oder sonst bereits zugefügten oder drohenden Verluste nicht konkretisiert und nicht einmal erwähnt. Der Verweis auf die Abschussplansitzung ist schon wegen des späteren Hinweises der BH, dass in der diesbezüglichen Niederschrift manches nicht protokolliert wurde (1.9.), wenig aussagekräftig. Die Begründungserfordernisse des AVG für Bescheide wurden grob missachtet. Welche Überlegungen für die konkrete Verfügung des Rotwildabschussplanes (iSd Paragraph 87, Absatz 5, Bgld. Jagdgesetz 2004) maßgeblich waren, sind also nicht erkennbar. 4.1.
  13. Grundlage jeder Abschussplanung muss der tatsächliche Wildstand sein, der im Akt überhaupt nicht vorkommt. Der Verfügungsbescheid muss den für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen nach Anzahl, Geschlecht und altersmäßiger Zusammensetzung gegliederten Wildstand erkennen lassen. Eine verlässliche Erhebung des Wildstandes hat aktenkundig nicht stattgefunden. Eine verlässliche Ermittlung erfolgt in erster Linie durch umfassende und gewissenshafte Wildzählungen. Nicht einmal diesbezügliche Schätzungen oder Befragungen fachkundiger Personen wurden gemacht. Die nach den Zielvorgaben wünschenswerte Wilddichte und der biologisch richtige Altersklassenaufbau beim männlichen Wild ist aus dem Bescheid nicht erkennbar. Das abgestrebte Ziel der Abschussverfügung wäre darzulegen und auszuführen gewesen, inwieweit die Abschussverfügung geeignet ist, es zu erreichen. Bei der Erstellung ist auch auf Nachbarreviere abzustellen, das sind die, auf die der Abschussplan eine Rückwirkung hat (nicht nur im Hegering). Die Abschussfreigaben der Vorjahre und die tatsächlich getätigten Abschüsse sind mit zu berücksichtigen. Diese Vorgaben aus der Judikatur des VwGH wurden hier vernachlässigt. 4.1.
  14. Schließlich ist auch das erwähnte „forstfachliche“ Gutachten (1.3.) nicht geeignet, als sachliche Grundlage des Bescheides zu dienen, wird doch schon einleitend ausgeführt, dass kein aktuelles und aussagekräftiges Datenmaterial (gemeint wohl betreffend Verbissschäden) vorliege. Das Gutachten enthält auch jagdfachliche Angaben, ohne jedoch Wildstandsfragen (siehe 4.1.5.) konkret anzuführen oder zu beantworten. Der Gutachter verweist auf Planzahlen für Rotwild, ohne sie zu konkretisieren. Die meisten Anträge der Jagdgesellschaften enthalten diesbezüglich keine Angaben. Ob er sich auf den „Hegeringantrag“ bezieht, ist nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang spricht er davon, dass eine genaue Zahl noch nicht ermittelt werden konnte, weil es in einigen Hegeringen noch Unstimmigkeiten gäbe. Dies zeigt, dass sein Gutachten nicht auf (genauen) Daten basiert. Damit ist das gesamte Gutachten wertlos. Seine Stellungnahme enthält jagdfachliche Überlegungen und Hinweise auf Diskussionen, Empfehlungen an die Jäger, Jagdfunktionäre und die BH und sogar Lob für die Rotwildbewirtschaftung. Die relevanten Sachfragen (4.1.4.) werden jedoch nicht oder nur kursorisch behandelt. Zum Wildschaden im Hegering *** verweist er bloß darauf, dass neben *** und *** *** vermehrt betroffen sei, er habe diesbezüglich angeblich ergangene Eingaben an die BH nicht überprüfen können. Er sieht einerseits eine Erhöhung der Planzahl als Erstmaßnahme, ohne diese jedoch zu konkretisieren, und verlangt andererseits eine Beibehaltung des Rotwildabschusses laut dem Vorjahr, was widersprüchlich ist. Da sich die BH auf dieses mangelhafte Gutachten stützt, belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Auffallend ist, dass es nicht einmal einen Gutachtensauftrag der BH gibt. 4.
  15. Die zeitlich erste Beschwerde der Jagdgenossenschaft ***, der die Beschwerde des Obmanns ihres Jagdausschusses zuzurechnen ist, richtet sich gegen den verfügten Rotwildabschuss, mag sie auch auf den Bescheid betreffend Rehwildabschuss abstellen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Kontext. Die insoweite Falschbezeichnung iSd § 9 Abs 1 Z 1 VwGVG des angefochtenen Bescheides vom 4.4.2014 (1.8.) schadet deshalb nicht. 4.
  16. Die zeitlich erste Beschwerde der Jagdgenossenschaft ***, der die Beschwerde des Obmanns ihres Jagdausschusses zuzurechnen ist, richtet sich gegen den verfügten Rotwildabschuss, mag sie auch auf den Bescheid betreffend Rehwildabschuss abstellen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Kontext. Die insoweite Falschbezeichnung iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG des angefochtenen Bescheides vom 4.4.2014 (1.8.) schadet deshalb nicht. 4.
  17. Obwohl die Verpächter nach § 87 Abs 9 Bgld. Jagdgesetz 2004 Parteistellung haben, wurden sie im Verfahren nicht beigezogen und ihnen der Bescheid vom 4.4.2014 betreffend Rotwildabschuss nicht zugestellt. Die BH wollte dies erkennbar ausbessern, der dazu eingeschlagene Weg ist allerdings rechtswidrig. Anstelle einfach weitere Ausfertigungen des diesbezüglichen Bescheides vom 4.4.2014 den Verpächtern zuzustellen wurde ein gleichlautender Bescheid vom 20.6.2014 erlassen. Damit wurde aber in derselben Sache zweimal (wenn auch gleich) entschieden. Deshalb war der zweite Bescheid jedenfalls zu kassieren.4.
  18. Obwohl die Verpächter nach Paragraph 87, Absatz 9, Bgld. Jagdgesetz 2004 Parteistellung haben, wurden sie im Verfahren nicht beigezogen und ihnen der Bescheid vom 4.4.2014 betreffend Rotwildabschuss nicht zugestellt. Die BH wollte dies erkennbar ausbessern, der dazu eingeschlagene Weg ist allerdings rechtswidrig. Anstelle einfach weitere Ausfertigungen des diesbezüglichen Bescheides vom 4.4.2014 den Verpächtern zuzustellen wurde ein gleichlautender Bescheid vom 20.6.2014 erlassen. Damit wurde aber in derselben Sache zweimal (wenn auch gleich) entschieden. Deshalb war der zweite Bescheid jedenfalls zu kassieren. 4.
  19. Die Zurückverweisung war auszusprechen, weil erforderliche Erhebungen insbesondere zum tatsächlichen Wildstand unterlassen wurden. Verwertbare forstfachliche und jagdfachliche Gutachten werden einzuholen sein, die sich auf die dargestellten Anforderungen an eine rechtmäßige Abschussplanung beziehen (4.1.4.). Dies wird Erhebungen vor Ort verlangen und kann vom LVwG keinesfalls rascher oder kostengünstiger durchgeführt werden. 4.
  20. Dieser Beschluss wird allen Jagdgesellschaften und Jagdgenossenschaften als Verpächter zugestellt, die als Verfahrensparteien von der Aufhebung beider Bescheide der BH betreffend den verfügten Rotwildabschuss betroffen sind. Mit der Zustellung dieses Beschlusses ist für die Jagdgebiete im Hegering *** kein Abschussplan für das laufende Jagdjahr betreffend - Rotwild - vorhanden.
  21. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Verfügung eines Abschussplanes für einen Hegering und von zwei nach Wildarten getrennten Abschussplänen für dasselbe Jagdgebiet. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Verfügung eines Abschussplanes für einen Hegering und von zwei nach Wildarten getrennten Abschussplänen für dasselbe Jagdgebiet. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. H i n w e i s Nach dem Gebührengesetz 1957 i.d.g.F. hat der BF für die Eingabe eine Gebühr von 14,30 Euro binnen 14 Tagen ab Erhalt dieser Entscheidung zu entrichten. Sie werden gebeten, diesen Betrag auf das Konto bei der Bank Burgenland, IBAN: AT 925100091013054600 (im Falle einer Auslandsüberweisung BIC: EHBBAT2E) einzuzahlen oder zu überweisen. Bitte geben Sie im Zuge der Einzahlung oder Überweisung unbedingt die Aktenzahl des Landesverwaltungsgerichts Burgenland sowie Ihren vollständigen Namen (Name des Beschwerdeführers und nicht des Einzahlers) an, um die Zuordnung zu diesem Verfahren zu gewährleisten. Ergeht an: 1) Bezirkshauptmannschaft ***, ***, unter Rückschluss des Bezugsaktes 2) Jagdgenossenschaft ***, z.H. Herrn Jagdausschussobmann HS, *** 3) Jagdgesellschaft ***, z.H. Herrn Jagdleiter BR, *** 4) Jagdgesellschaft ***, z.H. Herrn Jagdleiter AB, **** 5) Jagdgenossenschaft ***, z.H. Herrn Jagdausschussobmann HB, *** 6) Jagdgesellschaft ***, z.H. Herrn Jagdleiter NK, *** 7) Jagdgenossenschaft ***, z.H. Herrn Jagdausschussobmann JA, *** 8) Jagdgesellschaft ***, z.H. Herrn Jagdleiter JK, *** 9) Jagdgenossenschaft ***, z.H. Herrn Jagdausschussobmann Bürgermeister GR, p.A. Stadtgemeinde ***, *** 10) Jagdgesellschaft ***, z.H. Herrn Jagdleiter KI, *** 11) Jagdgesellschaft ***, z.H. Herrn Jagdleiter GZ, *** 12) Jagdgenossenschaft ***, z.H. Herrn Jagdausschussobmann HP, *** Mag. G r a u s z e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:E.025.01.2014.015.007

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.