GVG wird das Straferkenntnis behoben und das Verwal-tungsstrafverfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 31, VwGVG wird das Straferkenntnis behoben und das Verwal-tungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der MS m. b. H. und damit Verantwortlicher der Bauwerberin (vormals Bauträger) mit Sitz in *** und der Geschäftsanschrift *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft vom 26.11.2009 (Datum der nachträglichen Bewilligung) bis 16.04.2013, wie im Rahmen einer Bauüberprüfung festgestellt wurde, die gewerbliche Betriebsanlage zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes und des Gewerbes „***“ am Standort GstNr. 7498 der KG ***, ***, durch die Vornahme von Lagerungen und Manipulationen betrieben hat, ohne folgende Auflagen des Bescheides der BH *** vom 24.11.2009, Zl. ***, wie nachstehend angeführt eingehalten zu haben:
d. g. F. wird hierfür eine Geldstrafe von 1) Euro 250,--, 2) Euro 250,--, 3) Euro 250,--, 4) Euro 250,-, deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1) 60 Stunden, 2) 60 Stunden, 3) 60 Stunden, 4) 60 Stunden.
Paragraph 367, Einleitung Gewerbeordnung 1994 i. d. g. F. wird hierfür eine Geldstrafe von 1) Euro 250,--, 2) Euro 250,--, 3) Euro 250,--, 4) Euro 250,-, deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1) 60 Stunden, 2) 60 Stunden, 3) 60 Stunden, 4) 60 Stunden.
2 des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 100,-- Euro zu bezahlen.
Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 100,-- Euro zu bezahlen. Somit haben Sie einen Gesamtbetrag von 1.100,-- Euro zu bezahlen.“ Die BH *** stützt ihr Straferkenntnis auf einen behördlichen Ortsaugenschein am 16.04.2013, bei dem unter anderem ein Amtssachverständiger für Wasserbautechnik und Abfalltechnik anwesend war und bei dem die im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Auflagenverletzungen festgestellt wurden. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde. In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, es liege aufgrund der von der BH *** ergangenen Straferkenntnisse mit den Aktenzahlen *** und *** Doppelbestrafung vor. Der Beschwerdeführer beantragt die Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens in eventu die Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung. § 34 Bgld. Baugesetz lautet:Paragraph 34, Bgld. Baugesetz lautet: „
maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen.“„Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, daß die
Paragraph 3, maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen.“ Das Landesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen: Die im Bescheid vom 26.11.2009, Zahl ***, nach dem Bgld. Baugesetz vorgeschriebenen Auflagen Nr. 3, 12, 14 und 16 sind ident mit den Auflagen Nr. 3, 24, 26 und 28 des Bescheides der BH *** vom 26.11.2009, Zl. ***. Dem Beschwerdeführer ist daher insoweit Recht zu geben, als inhaltlich in beiden Fällen die gleichen Auflagen vorgeschrieben und die gleichen Übertretungen festgestellt wurden. In einem Fall erfolgte die Vorschreibung in einem Betriebsanlagenverfahren nach § 81 Gewerbeordnung im anderen Fall, in einem Bewilligungsverfahren nach § 18 Bgld. Baugesetz. Für die Erledigung der Verwaltungsstrafverfahren ist in
aufsuchen, und des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn bzw. der Schutz der Beschaffenheit der Gewässer vor nachteiliger Einwirkung. Aus § 3 Z. 3 Bgld. Baugesetz ergeben sich die Kriterien Brandschutz und Nutzungssicherheit. Für den Brandschutz ergeben sich weitere Regelungsparameter aus den §§ 3 – 8 Bgld. BauVO. Aus § 11 Abs. 1 Bgld. BauVO ergibt sich, dass bei Bauwerken unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein muss.Es ist daher die Frage zu beantworten, ob mit der Bestrafung nach einer Materie, der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird. Prüfungskriterium sind dabei die Bestimmungen, auf die sich die Vorschreibung der Auflagen materiell rechtlich stützt. Das ist einerseits Paragraph 74, GewO und andererseits Paragraph 3, Bgld. BauG. Aus Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Ziffer 5, GewO ergibt sich der Schutz des Lebens oder der Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, und des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn bzw. der Schutz der Beschaffenheit der Gewässer vor nachteiliger Einwirkung. Aus Paragraph 3, Ziffer 3, Bgld. Baugesetz ergeben sich die Kriterien Brandschutz und Nutzungssicherheit. Für den Brandschutz ergeben sich weitere Regelungsparameter aus den Paragraphen 3, – 8 Bgld. BauVO. Aus Paragraph 11, Absatz eins, Bgld. BauVO ergibt sich, dass bei Bauwerken unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein muss. Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass das Bgld. Baugesetz keine Deliktselemente enthält, die durch eine Bestrafung nach der Gewerbeordnung nicht abgegolten werden. Der Unrechtsgehalt der Verletzung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen, die sich im Gebäude aufhalten, ist im Baurecht nicht umfangreicher als im Gewerberecht. Der Arbeitnehmerschutz ist in beiden Materien ausgenommen. Auch die Gefährdung des Eigentums, also der Bestand des Gebäudes selbst und der Nachbargebäude sind Schutzziele in beiden Gesetzen. Nach der Gewerbeordnung ist ein umfassender Schutz der Gewässer geboten, der Schwerpunkt des Gewässerschutzes im Baurecht liegt eher im Bereich der Gesundheit und Hygiene (§ 11 Abs. 2 Bgld. BauG), ist jedenfalls aber nicht umfassender als im Gewerberecht.Nach der Gewerbeordnung ist ein umfassender Schutz der Gewässer geboten, der Schwerpunkt des Gewässerschutzes im Baurecht liegt eher im Bereich der Gesundheit und Hygiene (Paragraph 11, Absatz 2, Bgld. BauG), ist jedenfalls aber nicht umfassender als im Gewerberecht. Dabei wird nicht übersehen, dass die genannten Verfahren grundsätzlich auch nicht in beiden Gesetzen enthaltene Schutzzwecke beinhalten, wie die Vereinbarkeit mit der Flächenwidmung oder die Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes. Hier geht es aber um die auf die gegenständlichen Auflagen konkret anzuwendenden Schutzzwecke. In den parallel unter den Zahlen *** geführten Beschwerdeverfahren wegen Übertretung der Gewerbeordnung wurde die Strafe hinsichtlich der mit dem vorliegenden Verfahren identen Spruchpunkten bestätigt. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: Mag. L e i t n e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:E.029.09.2014.013.004
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