← Österreich

{'item': 'E B01/02/2014.005/002'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum14.07.2014 GeschäftszahlE B01/02/2014.005/002 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Dr. Giefing über die Beschwerde des Herrn KR EP, wohnhaft in ***, vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. BS in ***, vom 6.6.2014 gegen Spruchpunkt II des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft *** vom 7.5.2014, Zl. *** wegen Erteilung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Dr. Giefing über die Beschwerde des Herrn KR EP, wohnhaft in ***, vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. BS in ***, vom 6.6.2014 gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft *** vom 7.5.2014, Zl. *** wegen Erteilung eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben, und der angefochtene Bescheid in diesem Punkt ersatzlos behoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides stattgegeben, und der angefochtene Bescheid in diesem Punkt ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 7.5.2014, Zl. *** wurde dem Beschwerdeführer neben einem wasserpolizeilichen (Entfernungs- und Entsorgungs-)Auftrag in Spruchpunkt I auch folgender Behandlungsauftrag nach § 73 Abfallwirtschaftsgesetz (Spruchpunkt II) bezüglich der Anschüttungen auf dem Grundstück Nr. *** und für Teilbereiche der Grundstücke Nr. ***, ***, *** der KG *** erteilt (um „die Qualität des Schüttmaterials“ zu dokumentieren):Mit angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 7.5.2014, Zl. *** wurde dem Beschwerdeführer neben einem wasserpolizeilichen (Entfernungs- und Entsorgungs-)Auftrag in Spruchpunkt römisch eins auch folgender Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Abfallwirtschaftsgesetz (Spruchpunkt römisch zwei) bezüglich der Anschüttungen auf dem Grundstück Nr. *** und für Teilbereiche der Grundstücke Nr. ***, ***, *** der KG *** erteilt (um „die Qualität des Schüttmaterials“ zu dokumentieren): „

  1. Zwecks Erkundigung des Stoffinventars und der geologischen Gegebenheiten sind rasterförmig verteilte Probeschlitze bis in den anstehenden Untergrund niederzubringen. Die Aufschlagspunkte sind durch einen befugten Fachkundigen (z.B. Zivilingenieur für Bauwesen, Chemie, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder Abfalltechnik) festzulegen und in einem Lageplan einzuzeichnen.
  2. Das erschlossene Material ist zu klassifizieren (Schichtabfolge, Zusammensetzung und Zuordnung gem. ÖNORM S 2100 Abfallkatalog).
  3. Das Ausmaß der Ablagerungen ist zu ermitteln (Abgrenzung – vereinfachte planliche Darstellung) und in einer Fotodokumentation und Zusammenstellung der Ergebnisse in Form eines Berichtes zu erläutern.
  4. Ein Sicherungs- bzw. Sanierungskonzept (unter Berücksichtigung der Hochwasserabflusssituation sowie der ordnungsgemäßen Oberflächenentwässerung) ist zu erstellen.
  5. Die Ergebnisse der vorangeführten Untersuchungen sind in Form eines Berichtes durch den befugten Fachkundigen zusammenzufassen und der Bericht ist der BH *** bis spätestens 31.5.2015 vorzulegen.“ In einem dem Spruch des Bescheides angefügten Hinweis wird dargelegt, dass diese Maßnahmen deshalb erforderlich seien, da nur so erwiesen werden könne, ob die gegenständlichen Anschüttungen nachträglich bewilligungsfähig seien. Erst bei genauer Kenntnis des Schüttmaterials sowie der Auswirkungen aufgrund der Änderung des Hochwasserabschlussbereiches könne über die Bewilligungsfähigkeit der Anschüttungen abgesprochen werden. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland entscheidet in diesem abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren hier nur über Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides. Über Spruchpunkt I (wasserpolizeilicher Auftrag) wird in einem weiteren (wasserrechtlichen) Verfahren des Landesverwaltungsgerichts entschieden werden. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland entscheidet in diesem abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren hier nur über Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides. Über Spruchpunkt römisch eins (wasserpolizeilicher Auftrag) wird in einem weiteren (wasserrechtlichen) Verfahren des Landesverwaltungsgerichts entschieden werden. Die Beschwerde zu Spruchteil II des angefochtenen Bescheides wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Anschüttung bereits bei Übernahme der Grundstücke vom Voreigentümer im Jahr 1996 vorgelegen sei und der Beschwerdeführer daher nicht alleiniger Verursacher der Anschüttungen sei, sowie dass die Haftung des Liegenschaftseigentümers nur eine subsidiäre sei. Darüber hinaus handle es sich beim aufgeschütteten Erdmaterial keinesfalls um Abfall, sondern sei die Anschüttung deshalb erforderlich gewesen, um Langzeitsetzungen in den Griff zu bekommen. Ebenso sei dem Bescheid nicht konkret zu entnehmen und sei durch Gutachten nicht belegt worden, weshalb eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen vorgelegen sei. In einer Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft sei sogar festgehalten worden, dass eine zulässige Verwertung von Bodenaushub vorliege und eine Anwendung der Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes nicht in Betracht käme. Die Beschwerde zu Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Anschüttung bereits bei Übernahme der Grundstücke vom Voreigentümer im Jahr 1996 vorgelegen sei und der Beschwerdeführer daher nicht alleiniger Verursacher der Anschüttungen sei, sowie dass die Haftung des Liegenschaftseigentümers nur eine subsidiäre sei. Darüber hinaus handle es sich beim aufgeschütteten Erdmaterial keinesfalls um Abfall, sondern sei die Anschüttung deshalb erforderlich gewesen, um Langzeitsetzungen in den Griff zu bekommen. Ebenso sei dem Bescheid nicht konkret zu entnehmen und sei durch Gutachten nicht belegt worden, weshalb eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen vorgelegen sei. In einer Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft sei sogar festgehalten worden, dass eine zulässige Verwertung von Bodenaushub vorliege und eine Anwendung der Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes nicht in Betracht käme. Der Sachverhalt wurde durch die Verwaltungsbehörde bereits wie folgt festgestellt: „Die Gemeinde *** hat mit Schreiben vom 15.12.2003 eine Stellungnahme des LWBBA *** [Landeswasserbaubezirksamt ***] vom 9.12.2003 betreffend Anschüttungen auf den Grdst. Nr. ***, ***, *** und *** bis *** der KG *** im Eigentum von EP [Beschwerdeführer] vorgelegt. Diese Grundstücke befinden sich südlich des Betriebsgeländes der Fa. P, zwischen der B ** *** und der ***. Nach Angaben von Herrn P wurde der östliche Bereich des obg. Areals, welcher als Bauland-Betriebsgebiet gewidmet ist, auf eine Tiefe von ca. 50 m bereits vor einigen Jahren angeschüttet bzw. bestand bei Übernahme vom Voreigentümer Fa. P im Jahr 1996 eine teilweise Anschüttung. Die nunmehrige Anschüttung erfolgte angeblich mit Aushubmaterial von der Thermen/Golfbaustelle in *** im Einvernehmen zwischen dem Grundeigentümer und dem Bauherrn sowie der ausführenden Firma. Der Zweck der Anschüttung ist die Schaffung einer Park- und Abstellfläche für betriebseigene Fahrzeuge. Das Schüttvolumen kann mit ca. 80 bis 90 m Länge, rund 25 m Breite und im Mittel 2,5 m Höhe mit rd. 6000 m3 geschätzt werden. Die Schüttung erfolgte offensichtlich bis an die äußeren Grundgrenzen des Areals und ist dzt. noch nicht abgeschlossen bzw. erfolgte noch keine endgültige Profilierung der Oberfläche. An der Oberfläche konnte Erdaushubmaterial festgestellt werden. Wie bereits in der Stellungnahme der LWBBA *** vom 9.12.2003 festgestellt, befindet sich das ggst. Areal linksufrig der *** (Fluß-km ***) und liegt teilweise innerhalb der HW*** bzw. HW*** Anschlaglinie. Gem. Schutzwasserwirtschaftlichem Grundwasserkonzept für die *** ragt die Schüttung ca. zu 2/3 in den Hochwasserabflussbereich.“ Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wird vom Beschwerdeführer diese Sachverhaltsfeststellung nur insoweit bestritten, als der belangten Behörde vorgeworfen wurde, von nicht korrekten bzw. nicht aktuellen HW***- bzw. HW***-Bereichen ausgegangen zu sein. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer bis auf die Frage der Richtigkeit der HW*** und HW***-Werte nicht in Frage gestellt. Der Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Akt und wird vom Landesverwaltungsgericht als wahr angenommen. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wurde vom , Beschwerdeführer bis auf die Frage der Richtigkeit der HW*** und , HW***-Werte nicht in Frage gestellt. Der Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Akt und wird vom Landesverwaltungsgericht als wahr angenommen. Die im Zusammenhang mit dem Hochwasserwerten aufgeworfenen Tatsachenfragen sind für die Lösung der in diesem Verfahren maßgeblichen Rechtsfragen nicht von Relevanz, sodass sie hier außer Acht gelassen werden und unbeantwortet bleiben können. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Der unter dem Titel „Behandlungsauftrag“ stehende § 73 Abfallwirtschaftsgesetz lautet in seinen Absätzen 2 und 3: Der unter dem Titel „Behandlungsauftrag“ stehende Paragraph 73, Abfallwirtschaftsgesetz lautet in seinen Absätzen 2 und 3: „

(1)Wenn
  1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
  2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
  3. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
(2)Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: § 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz regelt die abfallpolizeiliche Verantwortung von Personen, welche die abfallwirtschaftsrechtliche Ordnung stören, im Wege der Anordnung von sog. Behandlungsaufträgen. § 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz nennt taxativ und ausdrücklich jene Fälle, in denen Behandlungsaufträge zu erteilen sind. Liegt also einer der Tatbestände des Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. vor, so ist die Verwaltungsbehörde zum Handeln verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Behörde im Auftragsbescheid nach § 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz unter anderem begründen, unter welcher der in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestände der Sachverhalt subsumiert wird. Das ist hier geschehen: Die belangte Behörde erblickt in den Anschüttungen eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz genannten öffentlichen Interessen. Paragraph 73, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz regelt die abfallpolizeiliche Verantwortung von Personen, welche die abfallwirtschaftsrechtliche Ordnung stören, im Wege der Anordnung von sog. Behandlungsaufträgen. Paragraph 73, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz nennt taxativ und ausdrücklich jene Fälle, in denen Behandlungsaufträge zu erteilen sind. Liegt also einer der Tatbestände des Absatz eins, Ziffer eins und 2 leg. cit. vor, so ist die Verwaltungsbehörde zum Handeln verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Behörde im Auftragsbescheid nach Paragraph 73, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz unter anderem begründen, unter welcher der in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestände der Sachverhalt subsumiert wird. Das ist hier geschehen: Die belangte Behörde erblickt in den Anschüttungen eine Beeinträchtigung der in Paragraph eins, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz genannten öffentlichen Interessen. Welche Maßnahmen die Verwaltungsbehörde im Einzelnen vorschreibt, ist im Gesetz nicht eindeutig und exakt festgelegt, sondern liegt in ihrem Ermessen. Damit wird die Verwaltungsbehörde aber nicht zu einer willkürlichen Entscheidung ermächtigt, sondern zur Ausübung ihres Ermessens im Sinne des Gesetzes. Ziel des § 73 Abfallwirtschaftsgesetz ist insbesondere die Übereinstimmung mit den allgemeinen Behandlungspflichten für Abfallbesitzer des § 15 Abfallwirtschaftsgesetz und der Schutz der in § 1 Abs. 3 genannten öffentlichen Interessen. Die belangte Behörde hat daher innerhalb der vorstellbaren Bandbreite an Maßnahmen jene vorzuschreiben, die die Wiederherstellung dieser Ordnung aus abfallpolizeilicher Sicht gewährleisten (vgl. etwa List/Schmelz, Kommentar zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002,
  1. Auflage, S 450). In Frage kommen daher im Wesentlichen Entfernungs- und Entsorgungsaufträge als geeignete Maßnahmen, um dieses Ziel zu erreichen. Geeignet sind die Maßnahmen freilich nur dann, wenn sie auch verhältnismäßig sind. Welche Maßnahmen die Verwaltungsbehörde im Einzelnen vorschreibt, ist im Gesetz nicht eindeutig und exakt festgelegt, sondern liegt in ihrem Ermessen. Damit wird die Verwaltungsbehörde aber nicht zu einer willkürlichen Entscheidung ermächtigt, sondern zur Ausübung ihres Ermessens im Sinne des Gesetzes. Ziel des Paragraph 73, Abfallwirtschaftsgesetz ist insbesondere die Übereinstimmung mit den allgemeinen Behandlungspflichten für Abfallbesitzer des Paragraph 15, Abfallwirtschaftsgesetz und der Schutz der in Paragraph eins, Absatz 3, genannten öffentlichen Interessen. Die belangte Behörde hat daher innerhalb der vorstellbaren Bandbreite an Maßnahmen jene vorzuschreiben, die die Wiederherstellung dieser Ordnung aus abfallpolizeilicher Sicht gewährleisten vergleiche etwa List/Schmelz, Kommentar zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002,
  2. Auflage, S 450). In Frage kommen daher im Wesentlichen Entfernungs- und Entsorgungsaufträge als geeignete Maßnahmen, um dieses Ziel zu erreichen. Geeignet sind die Maßnahmen freilich nur dann, wenn sie auch verhältnismäßig sind. Wie die belangte Behörde selbst ausführt, dienen die hier konkret angeordneten Maßnahmen der Ermittlung, ob die Anschüttungen nachträglich genehmigt werden können. Sie sind daher Teil des Ermittlungsverfahrens (innerhalb des nachträglichen Genehmigungsverfahrens), das die belangte Behörde von Amts wegen durchzuführen hätte: Die Verpflichtung zur Feststellung des Sachverhaltes trifft dabei die Behörde und kann grundsätzlich nicht auf die Partei überwälzt werden. Darauf läuft aber der bekämpfte Behandlungsauftrag hinaus. Durch sie wird der Beschwerdeführer verpflichtet, Beweisaufnahmen für die Behörde durchzuführen. Eine solche Vorgangsweise kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann in Betracht, wenn es keine andere Möglichkeit gäbe (vgl. etwa VwGH 8.7.2004, 2004/07/0002). Sie sind daher Teil des Ermittlungsverfahrens (innerhalb des nachträglichen Genehmigungsverfahrens), das die belangte Behörde von Amts wegen durchzuführen hätte: Die Verpflichtung zur Feststellung des Sachverhaltes trifft dabei die Behörde und kann grundsätzlich nicht auf die Partei überwälzt werden. Darauf läuft aber der bekämpfte Behandlungsauftrag hinaus. Durch sie wird der Beschwerdeführer verpflichtet, Beweisaufnahmen für die Behörde durchzuführen. Eine solche Vorgangsweise kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann in Betracht, wenn es keine andere Möglichkeit gäbe vergleiche etwa VwGH 8.7.2004, 2004/07/0002). Das ist aber hier nicht der Fall, sodass derartig auf den Beschwerdeführer überwälzte Ermittlungen schon deshalb nicht Gegenstand eines Behandlungsauftrages im Sinne des Vorgesagten sein können. Anderseits soll damit nicht ein den öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz entsprechender – und damit ordnungsgemäßer Zustand aus abfallpolizeilicher Sicht wiederhergestellt werden (und nur eine solche Wiederherstellung könnte hier Gegenstand des Behandlungsauftrages sein), sondern erst abgeklärt werden, ob der Ist-Zustand nicht doch nachträglich genehmigungsfähig ist. Anderseits soll damit nicht ein den öffentlichen Interessen des Paragraph eins, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz entsprechender – und damit ordnungsgemäßer Zustand aus abfallpolizeilicher Sicht wiederhergestellt werden (und nur eine solche Wiederherstellung könnte hier Gegenstand des Behandlungsauftrages sein), sondern erst abgeklärt werden, ob der Ist-Zustand nicht doch nachträglich genehmigungsfähig ist. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Die belangte Behörde hat in der Anordnung des hier vorliegenden Behandlungsauftrages ihren Ermessensspielraum überschritten, da die behördlichen Anordnungen nicht Gegenstand eines Behandlungsauftrages sein können. Der Bescheid war daher im Spruchpunkt II ersatzlos zu beheben. Die belangte Behörde hat in der Anordnung des hier vorliegenden Behandlungsauftrages ihren Ermessensspielraum überschritten, da die behördlichen Anordnungen nicht Gegenstand eines Behandlungsauftrages sein können. Der Bescheid war daher im Spruchpunkt römisch zwei ersatzlos zu beheben. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. H i n w e i s Nach dem Gebührengesetz 1957 i.d.g.F. hat der Antragsteller für die Eingabe eine Gebühr von 14,30 Euro binnen 14 Tagen ab Erhalt dieser Entscheidung zu entrichten. Sie werden gebeten, diesen Betrag auf das Konto bei der Bank Burgenland, IBAN: AT 925100091013054600 (im Falle einer Auslandsüberweisung BIC: EHBBAT2E) einzuzahlen oder zu überweisen. Bitte geben Sie im Zuge der Einzahlung oder Überweisung unbedingt die Aktenzahl des Landesverwaltungsgerichts Burgenland sowie Ihren vollständigen Namen (Name des Beschwerdeführers und nicht des Einzahlers) an, um die Zuordnung zu diesem Verfahren zu gewährleisten. Ergeht an: 1) Frau Rechtsanwältin Mag. BS, *** 2) Bezirkshauptmannschaft ***, *** Dr. G i e f i n g European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:E.B01.02.2014.005.002

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.