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{'item': 'E G04/03/2014.010/002'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum14.07.2014 GeschäftszahlE G04/03/2014.010/002 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde des Herrn SF, wohnhaft in ***, vom 30.05.2014 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 19.05.2014, Zl. ***, mit dem seine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 12.03.2014, betreffend Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr 2014 gemäß dem Kanalabgabegesetz als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der Berufungsbescheid des Gemeinderats aufgehoben und die Kanalbenützungsgebühr für das Grundstück *** in *** für 2014 unter Berücksichtigung von 4 Gästebetten (anstelle von 6) auf den Jahresbetrag von 545,15 € (ohne USt) herabgesetzt. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der Berufungsbescheid des Gemeinderats aufgehoben und die Kanalbenützungsgebühr für das Grundstück *** in *** für 2014 unter Berücksichtigung von 4 Gästebetten (anstelle von 6) auf den Jahresbetrag von 545,15 € (ohne USt) herabgesetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Gemeinderat der Marktgemeinde *** hat am 20.2.2014 eine Verordnung betreffend die Einhebung von Kanalbenützungsgebühren für 2014 beschlossen. Die Verordnung wurde von 21.02.bis 11.03.2014 kundgemacht und ist am 12.03.2014 in Kraft getreten. In § 2 Punkt 5) wurde die jährliche Höhe der Gebühr für „Gästebetten pro Bett (auch Zusatzbetten)“ mit 36,40 € (ohne USt) unter Bestimmung des 1.7.2013 als Stichtag festgesetzt. Der Gemeinderat der Marktgemeinde *** hat am 20.2.2014 eine Verordnung betreffend die Einhebung von Kanalbenützungsgebühren für 2014 beschlossen. Die Verordnung wurde von 21.02.bis 11.03.2014 kundgemacht und ist am 12.03.2014 in Kraft getreten. In Paragraph 2, Punkt 5) wurde die jährliche Höhe der Gebühr für „Gästebetten pro Bett (auch Zusatzbetten)“ mit 36,40 € (ohne USt) unter Bestimmung des 1.7.2013 als Stichtag festgesetzt. Der Bürgermeister schrieb Herrn SF (und Mitbesitzern) mit Bescheid vom 12.3.2014 für das Objekt *** in *** den Betrag von 617,95 € ohne Umsatzsteuer für 2014 vor, wobei u.A. 6 Gästebetten mit 218,40 € (ohne USt.) berücksichtigt wurden. Dagegen erhob Herr F Berufung an den Gemeinderat, der das Rechtsmittel mit dem angefochtenen Bescheid abwies. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Ferienwohnung mit nur 4 Betten ausgestattet sei, die richtig bei der Berechnung heran zu ziehen wären. Nur vom

  1. bis 27.4.2013 sei die Wohnung ausnahmsweise mit sechs Personen belegt gewesen. Hierüber wurde erwogen: Die Verordnung des Gemeinderats beinhaltet eine Stichtagsregelung, was (erkennbar) bedeutet, dass Rechtsfolgen nur an jene Tatsachen geknüpft werden, die am Stichtag verwirklicht waren, d.h. nur solche Tatsachen dürfen bei der Berechnung der Gebühr herangezogen werden. Die Gemeindeinstanzen und der Beschwerdeführer gehen übereinstimmend davon aus, dass nur in der Zeit vom
  2. bis 27.4.2013 sechs Gästebetten vermietet wurden. Dieser Zeitraum liegt vor dem Stichtag. Der Beschwerdeführer führt aus, dass in der Wohnung, die vermietet werde, grundsätzlich nur 4 Betten vorhanden seien. Dem steht kein aktenkundiger Hinweis entgegen. Ausgehend von diesem erwiesenen Sachverhalt waren am 1.7.2013, dem maßgeblichen Stichtag für 2014, 4 Gästebetten in der in Rede stehenden Wohnung vorhanden. Die Gemeindeinstanzen haben deshalb zu Unrecht 6 Betten als Bemessungsgrundlage für 2014 heran gezogen. Insoweit wurde die Kanalbenützungsgebühr falsch berechnet. Sie wurde daher unter Berücksichtigung von 4 Betten x 36,40 € Beitragssatz neu berechnet und herabgesetzt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) Herrn SF, *** 2) Gemeinderat der Marktgemeinde ***, ***, unter Rückschluss des Bezugsaktes Mag. O b r i s t European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:E.G04.03.2014.010.002

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.