RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum14.07.2014 GeschäftszahlE G04/03/2014.010/002 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde des Herrn SF, wohnhaft in ***, vom 30.05.2014 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 19.05.2014, Zl. ***, mit dem seine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 12.03.2014, betreffend Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr 2014 gemäß dem Kanalabgabegesetz als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der Berufungsbescheid des Gemeinderats aufgehoben und die Kanalbenützungsgebühr für das Grundstück *** in *** für 2014 unter Berücksichtigung von 4 Gästebetten (anstelle von 6) auf den Jahresbetrag von 545,15 € (ohne USt) herabgesetzt. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der Berufungsbescheid des Gemeinderats aufgehoben und die Kanalbenützungsgebühr für das Grundstück *** in *** für 2014 unter Berücksichtigung von 4 Gästebetten (anstelle von 6) auf den Jahresbetrag von 545,15 € (ohne USt) herabgesetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Gemeinderat der Marktgemeinde *** hat am 20.2.2014 eine Verordnung betreffend die Einhebung von Kanalbenützungsgebühren für 2014 beschlossen. Die Verordnung wurde von 21.02.bis 11.03.2014 kundgemacht und ist am 12.03.2014 in Kraft getreten. In § 2 Punkt 5) wurde die jährliche Höhe der Gebühr für „Gästebetten pro Bett (auch Zusatzbetten)“ mit 36,40 € (ohne USt) unter Bestimmung des 1.7.2013 als Stichtag festgesetzt. Der Gemeinderat der Marktgemeinde *** hat am 20.2.2014 eine Verordnung betreffend die Einhebung von Kanalbenützungsgebühren für 2014 beschlossen. Die Verordnung wurde von 21.02.bis 11.03.2014 kundgemacht und ist am 12.03.2014 in Kraft getreten. In Paragraph 2, Punkt 5) wurde die jährliche Höhe der Gebühr für „Gästebetten pro Bett (auch Zusatzbetten)“ mit 36,40 € (ohne USt) unter Bestimmung des 1.7.2013 als Stichtag festgesetzt. Der Bürgermeister schrieb Herrn SF (und Mitbesitzern) mit Bescheid vom 12.3.2014 für das Objekt *** in *** den Betrag von 617,95 € ohne Umsatzsteuer für 2014 vor, wobei u.A. 6 Gästebetten mit 218,40 € (ohne USt.) berücksichtigt wurden. Dagegen erhob Herr F Berufung an den Gemeinderat, der das Rechtsmittel mit dem angefochtenen Bescheid abwies. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Ferienwohnung mit nur 4 Betten ausgestattet sei, die richtig bei der Berechnung heran zu ziehen wären. Nur vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.