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{'item': 'E 212/01/2014.002/006'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum16.07.2014 GeschäftszahlE 212/01/2014.002/006 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde der Frau A.B. (als Beschwerdeführerin hier kurz „BF“ genannt), wohnhaft in ***, vertreten durch Frau Dr. A.E, ***, vom 18.06.2014 gegen den Feststellungsbescheid des Landesschulrates für Burgenland (LSR) vom 21.05.2014, Zl. LSR/LL-2030.111069/61-2014, betreffend das Ende ihrer Ernennung zur Schulleiterin der Volksschule *** mit 26.2.2013, den B e s c h l u s s gefasst: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Bisheriges Verfahren: 1.
  2. Die BF wurde laut Schreiben des LSR vom 14.1.2009 mit Wirkung vom 16.2.2009 zur Direktorin der Volksschule *** ernannt. 1.
  3. Im Bescheid vom 17.10.2012 hat der LSR ausgesprochen, dass sich die BF auf ihrem Arbeitsplatz als Schulleiterin nicht bewährt habe. Aufgrund ihrer Beschwerde hob das Landesverwaltungsgericht diesen Bescheid mit Beschluss vom 11.2.2014 auf und wies die Angelegenheit an den LSR zur neuerlichen Entscheidung zurück. 1.
  4. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet: „Gemäß § 26a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Landeslehrer-Dienst-rechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der derzeit geltenden Fassung, wird festgestellt, dass Ihre Ernennung als Schulleiterin auf dem Arbeitsplatz an der Volksschule *** ex lege mit
  5. Februar 2013 wegen der Nichtteilnahme am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Lehrgang geendet hat.“„Gemäß Paragraph 26 a, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, des Landeslehrer-Dienst-rechtsgesetzes – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in der derzeit geltenden Fassung, wird festgestellt, dass Ihre Ernennung als Schulleiterin auf dem Arbeitsplatz an der Volksschule *** ex lege mit
  6. Februar 2013 wegen der Nichtteilnahme am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Lehrgang geendet hat.“ 1.
  7. Dagegen beschwerte sich die BF fristgerecht. Sie brachte wesentlich vor, dass sie den Schulmanagementkurs nicht absolviert habe, weil ihr die Teilnahme aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen verwehrt gewesen sei. Wenn der Kurs nicht rechtzeitig absolviert werde, könne eine befristete Ernennung nicht in eine unbefristete Ernennung übergehen, damit sei jedoch keine ex lege Beendigung der Ernennung als Schulleiterin verbunden.
  8. Sachverhalt: Der BF wurde mit Wirksamkeit vom 16.02.2009 für die Dauer von vier Jahren die Leiterstelle an der VS *** verliehen. Innerhalb dieser Frist absolvierte die BF keinen Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Lehrgang. Dies ist aktenkundig und unstrittig und deshalb erwiesen. 3.
  9. Rechtliche Grundlagen: § 26a LDG lautet:Paragraph 26 a, LDG lautet: „

(1)[…]
(2)Ernennungen zu Schulleitern sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle eines Schulleiters oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen Funktion zurückgelegt worden sind.
(3)Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 2 ist die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes gemäß Abs. 2 mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.
(3)Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Absatz 2, ist die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes gemäß Absatz 2, mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.
(4)Endet die Leitungsfunktion gemäß Abs. 3 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.
(4)Endet die Leitungsfunktion gemäß Absatz 3 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.
(5)[…]
(6)[…].“ 3.
  1. Erwägungen: Die Beschwerde richtet sich gegen einen Feststellungsbescheid. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig. Das LDG sieht keinen Feststellungsbescheid für den Fall vor, dass die mit vier Jahren befristete Ernennung zur Schulleiterin deswegen endet, weil sie am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang nicht oder nicht erfolgreich teilgenommen hat. Das Gesetz kennt – anders als bei der Bewährung - kein Verfahren zur Feststellung der Nichtteilnahme. Daraus folgt bei vernünftiger Betrachtungsweise der (legistisch mangelhaften Bestimmung), dass im Falle der Nichtteilnahme am Kurs (wie hier) die Befristung der Ernennung wirkt und sie eben nicht in eine unbefristete Ernennung übergeht (was auch die BF erkennt). Eine befristete Funktion endet gerade wegen der Befristung mit Ablauf der Ernennungsdauer (wenn kein Verlängerungstatbestand vorliegt). Insoweit ist mit dem Fristablauf das Ende der Ernennung zur Schulleiterin verbunden. Die Beschwerde lässt nicht erkennen, warum dies – wie behauptet – hier nicht der Fall sein sollte. Der LSR hat auch nicht ausgeführt, warum er von Amts wegen einen solchen Bescheid für zulässig hielt oder, dass der Bescheid für die BF zur Wahrung bestimmter rechtserheblicher Interessen notwendig wäre. Damit hat er keine Rechtsgrundlage für seinen Feststellungsbescheid bezeichnet. Das LVwG sieht auch keine Rechtsgrundlage. Der Bescheid wäre auch nicht rechtens, würde man die Feststellung der Beendigung der Schulleiterfunktion als die Feststellung einer rechtserheblichen Tatsache betrachten, weil die dafür erforderliche - ausdrückliche - Rechtsgrundlage fehlt. Mangels einer Rechtsgrundlage war der angefochtene Bescheid rechtswidrig und deswegen aufzuheben. Zum Vorbringen der BF sei ausgeführt, dass das Gesetz in diesem Zusammenhang keine Bezugnahme auf allfällige Gründe für die Nichtteilnahme am Kurs kennt. Deshalb ist es irrelevant, ob ihr der Zugang zum Kurs verwehrt wurde. Insoweit ist ihre Beschwerde unbegründet. Wegen des Verfahrensausgangs ist es auch unerheblich, dass der Bescheid fälschlicher Weise den 26.2.2013 als Tag des Endes der Schulleiterfunktion bestimmt. Die Ernennung endete mit Ablauf des 16.2.2013, weil die Frist mit dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung am 16.2.2009 zu laufen begonnen hat. Die Rechtsmittelbelehrung des LSR entspricht nicht der Rechtslage des § 9 Abs 1 VwGVG. Die Rechtsmittelbelehrung des LSR entspricht nicht der Rechtslage des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG.
  2. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) Frau Dr. A.E., *** 2) Landesschulrat für Burgenland, ***, unter Rückschluss des Bezugsaktes 3) Bundesministerium für Bildung und Frauen, *** Mag. G r a u s z e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:E.212.01.2014.002.006

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.