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{'item': 'E 042/03/2014.001/002'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum18.07.2014 GeschäftszahlE 042/03/2014.001/002 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde des Herrn KR, geboren am ***, wohnhaft in ***, vom 25.04.2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 31.03.2014, Zl. ***, wegen Übertretung des Feldschutzgesetzes den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: „Sie haben als Eigentümer der brachliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke der EZ 268, Grundstück Nr. 2073, 2074, 2075, 2076, 2077, 2078, 2082, 2158, 2159, 2162, 2163, 2328, 2350, 2351, 2356, 2390, 2391, 2392, in der KG *** an diesen nicht zwei Mal jährlich, erstmals bis 30.

  1. eines Jahres und das zweite Mal bis längstens 30.
  2. eines Jahres, das war bis 30.06.2012, bis 30.09.2012 und bis 30.06.2013 die erforderlichen Pflegemaßnahmen (Mähen, Häckseln, Mulchen) trotz wiederholter Aufforderungen durch die Gemeinde *** (zuletzt mit Schreiben vom 23.07.2013) nicht durchgeführt, sodass bereits eine Gefährdung der Anrainergrundstücke durch Auftreten der Rebzikiade bestanden hat. Dadurch haben Sie folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Feldschutzgesetz und Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 26.03.1999Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Feldschutzgesetz und Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 26.03.1999 Gemäß § 12 Abs. 1 Feldschutzgesetz wird hiefür eine Geldstrafe von EUR 300,00 verhängt. Falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, tritt an deren Stelle einer Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Stunden.“Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Feldschutzgesetz wird hiefür eine Geldstrafe von EUR 300,00 verhängt. Falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, tritt an deren Stelle einer Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Stunden.“ In der dagegen erhobenen Beschwerde führt der BF aus, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei. Er habe die Pflegemaßnahmen sehr wohl durchgeführt bzw. durchführen lassen. Überdies seien im Bescheid etliche Grundstücksnummern angeführt, auf die die Voraussetzungen der Verordnung des Gemeinderates gar nicht zutreffen würden. Darüber wurde erwogen: § 6 Feldschutzgesetz lautet:Paragraph 6, Feldschutzgesetz lautet: „

(1)Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten haben ihre landwirtschaftlichen Grundstücke (§ 2 Abs. 1 des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 42/1996) in einem solchen Pflegezustand zu halten, daß eine wesentliche Beeinträchtigung der benachbarten Grundstücke durch Unkrautsamen hintangehalten wird.„
(1)Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten haben ihre landwirtschaftlichen Grundstücke (Paragraph 2, Absatz eins, des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1996,) in einem solchen Pflegezustand zu halten, daß eine wesentliche Beeinträchtigung der benachbarten Grundstücke durch Unkrautsamen hintangehalten wird.
(2)Die Gemeinde kann durch Verordnung festlegen, daß die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten brachliegender landwirtschaftlicher Grundflächen an diesen mindestens einmal jährlich innerhalb eines festzulegenden Zeitraumes Pflegemaßnahmen (z. B. Mähen, Häckseln, Mulchen) durchzuführen haben. Bei Festlegung des Zeitraumes ist darauf Bedacht zu nehmen, daß freilebende Tiere möglichst nicht zu Schaden kommen.
(2)Die Gemeinde kann durch Verordnung festlegen, daß die Eigentümer , oder Nutzungsberechtigten brachliegender landwirtschaftlicher Grundflächen an diesen mindestens einmal jährlich innerhalb eines festzulegenden Zeitraumes Pflegemaßnahmen (z. B. Mähen, Häckseln, Mulchen) durchzuführen haben. Bei Festlegung des Zeitraumes ist darauf Bedacht zu nehmen, daß freilebende Tiere möglichst nicht zu Schaden kommen.
(3)Kommt der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nach Abs. 2 nicht nach, hat die Gemeinde nach vorheriger schriftlicher Androhung auf Kosten des Verpflichteten die Pflegemaßnahmen durchzuführen.
(3)Kommt der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nach Absatz 2, nicht nach, hat die Gemeinde nach vorheriger schriftlicher Androhung auf Kosten des Verpflichteten die Pflegemaßnahmen durchzuführen.
(4)Wird eine Verordnung gemäß Abs. 2 nicht erlassen und kommt ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Gemeinde die erforderlichen Pflegemaßnahmen vorzuschreiben.“
(4)Wird eine Verordnung gemäß Absatz 2, nicht erlassen und kommt ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Gemeinde die erforderlichen Pflegemaßnahmen vorzuschreiben.“ Nach § 12 Abs. 1 Feldschutzgesetz ist strafbar, wer den Bestimmungen der §§ 2 – 6 zuwiderhandelt. Nach Paragraph 12, Absatz eins, Feldschutzgesetz ist strafbar, wer den Bestimmungen der Paragraphen 2, – 6 zuwiderhandelt. § 12 Abs. 1 Feldschutzgesetz enthält keine eigenen Straftatbestände sondern verweist auf die §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes, wodurch die dort enthaltenen Gebote und Verbote zum Straftatbestand werden. Diese Verbote und Gebote müssen ausreichend bestimmt sein und für jedermann eindeutig (zweifelsfrei) erkennen lassen, welches Verhalten das Gesetz verlangt. Solche Blankettstraftatbestände schaffen oft Probleme auch für die Rechtsanwender, so erkennbar auch hier. Paragraph 12, Absatz eins, Feldschutzgesetz enthält keine eigenen Straftatbestände sondern verweist auf die Paragraphen 2 bis 6 dieses Gesetzes, wodurch die dort enthaltenen Gebote und Verbote zum Straftatbestand werden. Diese Verbote und Gebote müssen ausreichend bestimmt sein und für jedermann eindeutig (zweifelsfrei) erkennen lassen, welches Verhalten das Gesetz verlangt. Solche Blankettstraftatbestände schaffen oft Probleme auch für die Rechtsanwender, so erkennbar auch hier. Die Bezirkshauptmannschaft hat den § 6 Abs. 1 des Feldschutzgesetzes und eine Verordnung des Gemeinderats als Straftatbestand herangezogen. Schon das ist rechtswidrig, weil eine solche Beziehung/Verbindung nach dem Gesetz nicht besteht und eine Zuwiderhandlung gegen eine Verordnung des Gemeinderates hier überhaupt nicht strafbar ist (siehe unten). Die Bezirkshauptmannschaft hat den Paragraph 6, Absatz eins, des Feldschutzgesetzes und eine Verordnung des Gemeinderats als Straftatbestand herangezogen. Schon das ist rechtswidrig, weil eine solche Beziehung/Verbindung nach dem Gesetz nicht besteht und eine Zuwiderhandlung gegen eine Verordnung des Gemeinderates hier überhaupt nicht strafbar ist (siehe unten). § 6 Abs. 1 Feldschutzgesetz verpflichtet die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Grundstücke, diese Grundstücke in einem solchen Pflegezustand zu halten, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der benachbarten Grundstücke durch Unkrautsamen hintangehalten wird. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob dieses Gebot im Sinne obiger Ausführungen ein ausreichend bestimmtes Tatbild darstellt. Der Tatvorwurf umschreibt nämlich kein Verhalten, das als Zuwiderhandlung gegen dieses Gebot anzusehen wäre. Dem Beschwerdeführer wird nämlich nicht vorgehalten, in einem bestimmten Zeitraum das Grundstück nicht in einem solchen Pflegezustand gehalten zu haben, der eine wesentliche Beeinträchtigung bestimmter Nachbargrundstücke durch Unkrautsamen (was immer das sein soll) hintanhält. Paragraph 6, Absatz eins, Feldschutzgesetz verpflichtet die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Grundstücke, diese Grundstücke in einem solchen Pflegezustand zu halten, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der benachbarten Grundstücke durch Unkrautsamen hintangehalten wird. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob dieses Gebot im Sinne obiger Ausführungen ein ausreichend bestimmtes Tatbild darstellt. Der Tatvorwurf umschreibt nämlich kein Verhalten, das als Zuwiderhandlung gegen dieses Gebot anzusehen wäre. Dem Beschwerdeführer wird nämlich nicht vorgehalten, in einem bestimmten Zeitraum das Grundstück nicht in einem solchen Pflegezustand gehalten zu haben, der eine wesentliche Beeinträchtigung bestimmter Nachbargrundstücke durch Unkrautsamen (was immer das sein soll) hintanhält. Die Tatumschreibung bezieht sich auf zweimal im Jahr innerhalb bestimmter Zeiträume gebotene aber trotz Aufforderung durch die Gemeinde unterlassene Pflegemaßnahmen, wodurch bereits eine Gefährdung der Anrainergrundstücke durch Auftreten der Rebzikiade bestanden habe. Der Schuldspruch bezieht sich also auf eine Nichteinhaltung dieser Verordnung, wo zweimalige Pflegemaßnahmen pro Jahr in bestimmten Zeiträumen angeordnet werden. Die Bezirkshauptmannschaft übersieht, dass es weder nach § 6 Abs. 1 leg.cit. noch nach der Verordnung bedeutsam ist, ob durch die unterlassenen Pflegemaßnahmen eine (von der Bezirkshauptmannschaft auch nicht näher genannte) Gefährdung der Anrainergrundstücke besteht. Die Bezirkshauptmannschaft hat erkennbar nur die Anzeige der Gemeinde übernommen, ohne auf die Rechtsvorschriften zu achten. So wurde unbeachtet gelassen, dass § 12 des Feldschutzgesetzes NICHT vorsieht, dass strafbar ist, wer den Bestimmungen von Verordnungen zuwiderhandelt. Die Gebote der Verordnung sind nicht strafbewehrt. Bei ihrer Nichtbeachtung kann die Gemeinde nur die Pflegemaßnahmen auf Kosten des Verpflichteten selbst durchführen (siehe § 6 Abs. 3).Die Tatumschreibung bezieht sich auf zweimal im Jahr innerhalb bestimmter Zeiträume gebotene aber trotz Aufforderung durch die Gemeinde unterlassene Pflegemaßnahmen, wodurch bereits eine Gefährdung der Anrainergrundstücke durch Auftreten der Rebzikiade bestanden habe. Der Schuldspruch bezieht sich also auf eine Nichteinhaltung dieser Verordnung, wo zweimalige Pflegemaßnahmen pro Jahr in bestimmten Zeiträumen angeordnet werden. Die Bezirkshauptmannschaft übersieht, dass es weder nach Paragraph 6, Absatz eins, leg.cit. noch nach der Verordnung bedeutsam ist, ob durch die unterlassenen Pflegemaßnahmen eine (von der Bezirkshauptmannschaft auch nicht näher genannte) Gefährdung der Anrainergrundstücke besteht. Die Bezirkshauptmannschaft hat erkennbar nur die Anzeige der Gemeinde übernommen, ohne auf die Rechtsvorschriften zu achten. So wurde unbeachtet gelassen, dass Paragraph 12, des Feldschutzgesetzes NICHT vorsieht, dass strafbar ist, wer den Bestimmungen von Verordnungen zuwiderhandelt. Die Gebote der Verordnung sind nicht strafbewehrt. Bei ihrer Nichtbeachtung kann die Gemeinde nur die Pflegemaßnahmen auf Kosten des Verpflichteten selbst durchführen (siehe Paragraph 6, Absatz 3,). Ein Tatverhalten nach § 6 Abs. 1 Feldschutzgesetz wurde nicht verfolgt. Die verfolgte Zuwiderhandlung gegen die Verordnung ist nicht strafbar. Deshalb war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Ein Tatverhalten nach Paragraph 6, Absatz eins, Feldschutzgesetz wurde nicht verfolgt. Die verfolgte Zuwiderhandlung gegen die Verordnung ist nicht strafbar. Deshalb war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Bei genauer rechtlicher Prüfung der Anzeige durch die Bezirkshauptmannschaft wäre überhaupt kein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten gewesen. Eine (einfache) Beschwerdevorentscheidung hätte zudem das Landesverwaltungsgericht entlastet und dem Land leicht vermeidbare Kosten erspart. In dieses Bild fügt sich die Begründung des Straferkenntnisses, in der nach der Wortfolge „Zum Sachverhalt wird festgestellt:“ die hineinkopierten Texte der §§ 6 und 12 des Feldschutzgesetzes folgen. Bei genauer rechtlicher Prüfung der Anzeige durch die Bezirkshauptmannschaft wäre überhaupt kein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten gewesen. Eine (einfache) Beschwerdevorentscheidung hätte zudem das Landesverwaltungsgericht entlastet und dem Land leicht vermeidbare Kosten erspart. In dieses Bild fügt sich die Begründung des Straferkenntnisses, in der nach der Wortfolge „Zum Sachverhalt wird festgestellt:“ die hineinkopierten Texte der Paragraphen 6 und 12 des Feldschutzgesetzes folgen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: Mag. O b r i s t European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:E.042.03.2014.001.002

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.