RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum23.07.2014 GeschäftszahlE 171/06/2014.002/002 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Dr.in Handl-Thaller über die Beschwerde des Herrn RR, geboren am ***, wohnhaft in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 20.09.2013, Zl. ***, wegen Übertretung des Bundesluftreinhaltegesetzes (BLRG) den B E S C H L U S S gefasst: I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Straferkenntnis vom 20.09.2013 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) wegen einer näher bezeichneten Verwaltungsübertretung des Bundesluftreinhaltegesetzes für schuldig erkannt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde laut Vermerk auf der im Akt einliegenden Urschrift am 20.09.2013 abgefertigt, wobei der Vermerk „abgefertigt“ – wie gerichtsbekannt – bedeutet, dass die Kanzlei des zuständigen Referates die Ausfertigung der Erledigung erstellt, kuvertiert und zur Poststelle der Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet hat. Eine Zustellung mit Zustellnachweis wurde nicht angeordnet. Mit Mahnschreiben der Bezirkshauptmannschaft *** vom 25.11.2013 wurde der Bf. aufgefordert, die verhängte Strafe sowie die aufgrund des Zahlungsverzuges fällig gewordenen 5 Euro Mahngebühr zu bezahlen. Daraufhin teilte dieser mit Eingabe vom 10.12.2013 mit, dass er – abgesehen von der Strafverfügung, gegen welche er fristgerecht Einspruch erhoben habe – kein Schriftstück erhalten habe und er daher um Übermittlung eines qualifizierten Zustellnachweises ersuche, da ihm seither kein Bescheid zugestellt worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft *** ersuchte sodann mit Schreiben vom 30.01.2014 den Bf. gemäß § 13 Abs. 3 AVG um Bekanntgabe, ob die Eingabe vom 10.12.2013 als Berufung gegen das ergangene Straferkenntnis zu werten sei. Eine Kopie des Straferkenntnisses wurde diesem Schreiben beigeschlossen. Die Zustellung erfolgte nachweislich und wurde das Schriftstück laut Zustellnachweis am 04.02.2014 vom Bf. persönlich übernommen.Die Bezirkshauptmannschaft *** ersuchte sodann mit Schreiben vom 30.01.2014 den Bf. gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG um Bekanntgabe, ob die Eingabe vom 10.12.2013 als Berufung gegen das ergangene Straferkenntnis zu werten sei. Eine Kopie des Straferkenntnisses wurde diesem Schreiben beigeschlossen. Die Zustellung erfolgte nachweislich und wurde das Schriftstück laut Zustellnachweis am 04.02.2014 vom Bf. persönlich übernommen. Der Bf. teilte mit Eingabe vom 17.02.2014, eingelangt bei der Behörde am 18.02.2014, Folgendes mit: „Sehr geehrte Damen und Herren, falls Ihre Straferkenntnis vom 20.09.2013 mit obiger Aktenzahl gemäß des Zustellgesetzes als rechtswirksam Zugestellt gilt, erhebe ich gegen die Straferkenntnis fristgerecht Einspruch oder Berufung. Im Übrigen wende ich Verjährung sowie Formalfehler ein und beantrage weiterhin die Einstellung.“ Auf dieser Eingabe vermerkte die Bezirkshauptmannschaft *** „bereits rechtskräftig“ und legte diese samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: II.
- Vorweg ist zur als Beschwerde zu wertenden Eingabe des Bf. darauf hinzuweisen, dass bei einer Prozesshandlung wie der Berufung (nunmehr Beschwerde) nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Bedingung nur zulässig ist, wenn sie ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist. Da davon (weder in § 63 AVG noch) in § 9 VwGVG die Rede ist, dürfen Beschwerden (bzw. früher Berufungen) – sofern nicht eine spezialgesetzliche Ermächtigung vorliegt (was hier nicht der Fall ist) – nicht unter Bedingungen erhoben werden, oder anders ausgedrückt, sind bedingte Berufungen grundsätzlich unwirksam. Jedoch findet sich in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Aussage, dass „für die Annahme der Unzulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung“ dort kein Raum sei, „wo die Prozesshandlung von einem bestimmten im Verfahrensverlauf eintretenden Ereignis abhängig gemacht wird, ohne dass hiedurch ein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt wird“. Eine bedingte Prozesshandlung entfaltet sohin dann Rechtswirkungen, wenn die Bedingung – weil ihr Eintritt nicht an Ereignisse geknüpft ist, die außerhalb des Verfahrens liegen – die Verfahrenshandlung nicht mit einer dem Verfahren abträglichen Unsicherheit belastet. Der Eintritt der Bedingung muss der Behörde im Zuge des Verfahrens, ohne zusätzlichen Ermittlungsaufwand und ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, bekannt werden. (Siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 88 f. und die dort zit. Judikatur des VwGH)römisch zwei.
- Vorweg ist zur als Beschwerde zu wertenden Eingabe des Bf. darauf hinzuweisen, dass bei einer Prozesshandlung wie der Berufung (nunmehr Beschwerde) nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Bedingung nur zulässig ist, wenn sie ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist. Da davon (weder in Paragraph 63, AVG noch) in Paragraph 9, VwGVG die Rede ist, dürfen Beschwerden (bzw. früher Berufungen) – sofern nicht eine spezialgesetzliche Ermächtigung vorliegt (was hier nicht der Fall ist) – nicht unter Bedingungen erhoben werden, oder anders ausgedrückt, sind bedingte Berufungen grundsätzlich unwirksam. Jedoch findet sich in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Aussage, dass „für die Annahme der Unzulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung“ dort kein Raum sei, „wo die Prozesshandlung von einem bestimmten im Verfahrensverlauf eintretenden Ereignis abhängig gemacht wird, ohne dass hiedurch ein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt wird“. Eine bedingte Prozesshandlung entfaltet sohin dann Rechtswirkungen, wenn die Bedingung – weil ihr Eintritt nicht an Ereignisse geknüpft ist, die außerhalb des Verfahrens liegen – die Verfahrenshandlung nicht mit einer dem Verfahren abträglichen Unsicherheit belastet. Der Eintritt der Bedingung muss der Behörde im Zuge des Verfahrens, ohne zusätzlichen Ermittlungsaufwand und ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, bekannt werden. (Siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 88 f. und die dort zit. Judikatur des VwGH) Dies ist hier der Fall. Der Eintritt der Bedingung (Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Zustellung des Straferkenntnisses) ist nicht an ein Ereignis geknüpft, das außerhalb des Verfahrens liegt, sondern obliegt die Beurteilung, ob eine rechtswirksame Zustellung vorliegt der Behörde bzw. hat diese in ihrem Schreiben vom 30.01.2014 bereits zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgeht und die Eingabe des Bf. vom 10.12.2013 als rechtzeitig eingebrachte Berufung ansehen würde. Es ist daher von einer rechtswirksamen Prozesshandlung auszugehen. Angemerkt wird jedoch, dass, wie die Ausführungen unter Punkt II.
- zeigen, selbst wenn man die Eingabe des Bf. vom 17.02.2014 nicht als rechtswirksame Beschwerde werten würde, keine wirksame Rechtsgrundlage zur Einhebung einer Strafe wegen der dem Bf. angelasteten Übertretung des Bundesluftreinhaltegesetzes vorliegt.Es ist daher von einer rechtswirksamen Prozesshandlung auszugehen. Angemerkt wird jedoch, dass, wie die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.
- zeigen, selbst wenn man die Eingabe des Bf. vom 17.02.2014 nicht als rechtswirksame Beschwerde werten würde, keine wirksame Rechtsgrundlage zur Einhebung einer Strafe wegen der dem Bf. angelasteten Übertretung des Bundesluftreinhaltegesetzes vorliegt. II.
- Vom Landesverwaltungsgericht Burgenland ist sohin in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob tatsächlich eine rechtswirksame Zustellung eines Schriftstückes mit Bescheidqualität vorliegt.römisch zwei.
- Vom Landesverwaltungsgericht Burgenland ist sohin in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob tatsächlich eine rechtswirksame Zustellung eines Schriftstückes mit Bescheidqualität vorliegt. II.2.
- Zur Zustellungrömisch zwei.2.
- Zur Zustellung Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft *** liegt eine ordnungsgemäße Zustellung vor, wobei sie in ihrem Mahnschreiben vom 25.11.2013 davon ausgegangen ist, dass „die verhängte Strafe … seit mehr als zwei Wochen rechtskräftig“ ist. Aus ihrem Schreiben vom 30.01.2014 geht dann jedoch hervor, dass sie die Eingabe des Bf. vom 10.12.2013 noch als rechtzeitig anerkennen würde. Aus dem Vermerk „bereits rechtskräftig“ auf der Eingabe des Bf. vom 17.02.2014 geht wiederum hervor, dass sie diese Eingabe als nicht mehr rechtzeitig beurteilt. Die in diesem Zusammenhang interessierenden Bestimmungen des Zustellgesetzes lauten wie folgt: „Zustellung ohne Zustellnachweis § 26.
(1)Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.Paragraph 26,
(1)Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2)Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“ Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. (Siehe VwGH vom 20.09.2006, Zl. 2004/08/0087, VwGH vom 24.06.2008, Zl. 2007/17/0202, sowie VwGH vom 20.09.2012, Zl. 2011/10/0146) Dies ist hier der Fall. Umstände, aus denen sich mit einer für die Beweisführung ausreichenden Sicherheit ergeben würde, dass dem Bf. das Straferkenntnis vom 20.09.2013 tatsächlich zugekommen ist, hat die Behörde nicht ermittelt. Auch aus dem Vermerk „abgefertigt“ kann nicht geschlossen werden, dass das Schriftstück an diesem Tag tatsächlich zur Post gegeben wurde, sondern bedeutet dies bloß (siehe oben), dass an diesem Tag die Ausfertigung erstellt, kuvertiert und zur Poststelle der Bezirkshauptmannschaft gegeben wurde. Wann (und ob) das Schriftstück von der Poststelle der Behörde dann tatsächlich der Post übergeben wurde, erschließt sich aus dem Vermerk „abgefertigt“ nicht. Abgesehen davon, dass der Tag der Übergabe an die Post sohin auch nicht feststeht, ist die Bezirkshauptmannschaft offensichtlich selbst nicht davon überzeugt, dass gegenständlich die Vermutung des § 26 Abs. 2 ZustG greift. Sie dürfte zwar zunächst davon ausgegangen sein (siehe Mahnschreiben), dann allerdings davon abgerückt sein, da sie die Eingabe vom 10.12.2013 noch als rechtzeitig eingebracht beurteilen würde (siehe Mängelbehebungsauftrag vom 30.01.2014). Hierzu ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen (siehe VwGH vom 16.12.1999, Zl. 99/16/0113), wonach „ohne aktenmäßigen Nachweis über die Zustellung eines Schriftstückes die Behörde den Lauf der Berufungsfrist nicht mit irgendeinem bestimmten Tag als ´feststehend´ betrachten [kann]. So wie es Sache der Behörde ist, darüber zu wachen, dass die gesetzliche Berufungsfrist seitens der Partei eingehalten wird, so obliegt es der Behörde auch, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn des Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 unter AVG E 1 zu § 22 ZustG referierte hg. Judikatur). Hat die Behörde den Zustellnachweis für entbehrlich gefunden, so muß sie die Folgen auf sich nehmen, wenn sie späterhin der Behauptung der Partei, sie hätte den Bescheid nicht empfangen, nicht wirksam entgegenzutreten vermag (siehe dazu die bei Hauer/Leukauf a.a.O. unter E 3 referierte hg. Rechtsprechung).“ Abgesehen davon, dass der Tag der Übergabe an die Post sohin auch nicht feststeht, ist die Bezirkshauptmannschaft offensichtlich selbst nicht davon überzeugt, dass gegenständlich die Vermutung des Paragraph 26, Absatz 2, ZustG greift. Sie dürfte zwar zunächst davon ausgegangen sein (siehe Mahnschreiben), dann allerdings davon abgerückt sein, da sie die Eingabe vom 10.12.2013 noch als rechtzeitig eingebracht beurteilen würde (siehe Mängelbehebungsauftrag vom 30.01.2014). Hierzu ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen (siehe VwGH vom 16.12.1999, Zl. 99/16/0113), wonach „ohne aktenmäßigen Nachweis über die Zustellung eines Schriftstückes die Behörde den Lauf der Berufungsfrist nicht mit irgendeinem bestimmten Tag als ´feststehend´ betrachten [kann]. So wie es Sache der Behörde ist, darüber zu wachen, dass die gesetzliche Berufungsfrist seitens der Partei eingehalten wird, so obliegt es der Behörde auch, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn des Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann vergleiche dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 unter AVG E 1 zu Paragraph 22, ZustG referierte hg. Judikatur). Hat die Behörde den Zustellnachweis für entbehrlich gefunden, so muß sie die Folgen auf sich nehmen, wenn sie späterhin der Behauptung der Partei, sie hätte den Bescheid nicht empfangen, nicht wirksam entgegenzutreten vermag (siehe dazu die bei Hauer/Leukauf a.a.O. unter E 3 referierte hg. Rechtsprechung).“ Da es die Behörde im vorliegenden Fall aber verabsäumt hat, aktenmäßig die Grundlage für einen verlässlichen Nachweis der Zustellung zu schaffen, kann der Behauptung des Bf., er habe das Straferkenntnis nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden. Dies bedeutet, dass gegenständlich die Zustellung des Straferkenntnisses nicht als bewirkt gilt. In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf den Umstand, dass dem Mängelbehebungsauftrag das Straferkenntnis in Kopie beigeschlossen war, (abgesehen von dem Umstand, dass diesem – wie die Ausführungen unter Punkt II.2.2. – zeigen, keine Bescheidqualität zukommt) darauf hinzuweisen, dass eine von der Behörde verfügte Zustellung eines Bescheides lediglich als „Beilage“ zu einem andern Schriftstück nicht zu dessen rechtswirksamer Erlassung führt (vgl. VwGH vom 24.11.1987, Zl. 87/11/0154).Da es die Behörde im vorliegenden Fall aber verabsäumt hat, aktenmäßig die Grundlage für einen verlässlichen Nachweis der Zustellung zu schaffen, kann der Behauptung des Bf., er habe das Straferkenntnis nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden. Dies bedeutet, dass gegenständlich die Zustellung des Straferkenntnisses nicht als bewirkt gilt. In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf den Umstand, dass dem Mängelbehebungsauftrag das Straferkenntnis in Kopie beigeschlossen war, (abgesehen von dem Umstand, dass diesem – wie die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.2. – zeigen, keine Bescheidqualität zukommt) darauf hinzuweisen, dass eine von der Behörde verfügte Zustellung eines Bescheides lediglich als „Beilage“ zu einem andern Schriftstück nicht zu dessen rechtswirksamer Erlassung führt vergleiche VwGH vom 24.11.1987, Zl. 87/11/0154). Als Ergebnis ist sohin festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde sohin schon wegen Fehlens einer rechtswirksamen Zustellung des Straferkenntnisses als unzulässig zurückzuweisen war. II.2.2. Zur Bescheidqualität des Straferkenntnissesrömisch zwei.2.2. Zur Bescheidqualität des Straferkenntnisses Aus prozessökonomischer Sicht ist darüber hinaus auch darauf hinzuweisen, dass dem Straferkenntnis vom 20.09.2013 keine Bescheidqualität zukommt. § 18 Abs. 3 und 4 AVG, der auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, lautet:Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG, der auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, lautet: „
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.„
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“ § 18 AVG unterscheidet zwischen der Genehmigung der Erledigung und ihrer Ausfertigung nach außen. Mit „Genehmigung“ ist der behördliche Willensakt gemeint, der den Inhalt der Erledigung festlegt. Die vorherige rechtswirksame Genehmigung ist Voraussetzung für die Gültigkeit jedes nach außen ergehenden Rechtsaktes.Paragraph 18, AVG unterscheidet zwischen der Genehmigung der Erledigung und ihrer Ausfertigung nach außen. Mit „Genehmigung“ ist der behördliche Willensakt gemeint, der den Inhalt der Erledigung festlegt. Die vorherige rechtswirksame Genehmigung ist Voraussetzung für die Gültigkeit jedes nach außen ergehenden Rechtsaktes. Um die Zurechnung zum willensbildenden Organ sicherzustellen, sieht das AVG für die Erteilung der Genehmigung traditionell besondere Formvorschriften vor. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG hat der Genehmigungsberechtigte die schriftliche Erledigung grundsätzlich durch seine eigenhändige Unterschrift zu genehmigen. Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, so ist es jedenfalls zulässig, diese (nach Ausdruck) auch eigenhändig zu unterschreiben; es kann aber an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Dazu kann insbesondere die Amtssignatur (§ 19 E-GovG) verwendet werden, was den Vorteil hat, dass (schriftliche) Ausfertigungen dieser Erledigung gemäß § 18 Abs. 4 AVG keine weiteren Voraussetzungen mehr erfüllen müssen, also keiner Unterschrift mehr bedürfen. Um die Zurechnung zum willensbildenden Organ sicherzustellen, sieht das AVG für die Erteilung der Genehmigung traditionell besondere Formvorschriften vor. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG hat der Genehmigungsberechtigte die schriftliche Erledigung grundsätzlich durch seine eigenhändige Unterschrift zu genehmigen. Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, so ist es jedenfalls zulässig, diese (nach Ausdruck) auch eigenhändig zu unterschreiben; es kann aber an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Dazu kann insbesondere die Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) verwendet werden, was den Vorteil hat, dass (schriftliche) Ausfertigungen dieser Erledigung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG keine weiteren Voraussetzungen mehr erfüllen müssen, also keiner Unterschrift mehr bedürfen. Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist, wurde der Weg der eigenhändigen Unterzeichnung (Unterschrift) der Urschrift gewählt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist eine Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen noch herauslesen kann. Es ist zwar nicht erforderlich, dass die Unterschrift lesbar ist, jedoch muss es sich um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handeln, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Die Anzahl der Schriftzeichen muss zwar der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen, eine bloße Paraphe ist aber keine Unterschrift. (Siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 23 und die dort zit. Judikatur des VwGH)Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist, wurde der Weg der eigenhändigen Unterzeichnung (Unterschrift) der Urschrift gewählt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist eine Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen noch herauslesen kann. Es ist zwar nicht erforderlich, dass die Unterschrift lesbar ist, jedoch muss es sich um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handeln, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Die Anzahl der Schriftzeichen muss zwar der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen, eine bloße Paraphe ist aber keine Unterschrift. (Siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 23 und die dort zit. Judikatur des VwGH) Diesen Anforderungen wird die vorliegende „Unterschrift“ auf der Urschrift des angefochtenen Straferkenntnisses nicht gerecht, woran auch die Beifügung des Namens des Genehmigenden („AR WG“) nichts zu ändern vermag. Die „Unterschrift“ selbst besteht mehr oder minder nur aus einem eigenhändig geschriebenen „X“. Es liegt daher keine ordnungsgemäß gefertigte Urschrift vor und mangelt es im Sinne der obigen Ausführungen dieser Erledigung somit an der Bescheidqualität. Dieser Mangel der Genehmigung nach § 18 Abs. 3 AVG kann auch nicht durch eine spätere ordnungsgemäße Ausfertigung saniert werden. Es liegt daher keine ordnungsgemäß gefertigte Urschrift vor und mangelt es im Sinne der obigen Ausführungen dieser Erledigung somit an der Bescheidqualität. Dieser Mangel der Genehmigung nach Paragraph 18, Absatz 3, AVG kann auch nicht durch eine spätere ordnungsgemäße Ausfertigung saniert werden. Da dem vorliegenden Straferkenntnis sohin keine Bescheidqualität zukommt, war die diesbezügliche Beschwerde – abgesehen vom Fehlen einer rechtswirksamen Zustellung – auch aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. Ergeht an: Dr.in H a n d l - T h a l l e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:E.171.06.2014.002.002