← Österreich

{'item': ['E 193/03/2014.016/004', 'E 193/03/2014.017/004', 'E 193/03/2014.018/004', 'E 193/03/2014.019/004', 'E 193/03/2014.020/004']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum23.07.2014 GeschäftszahlE 193/03/2014.016/004; E 193/03/2014.017/004; E 193/03/2014.018/004; E 193/03/2014.019/004; E 193/03/2

§ 78LArb

O Geldstrafen von je 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von je 124 Stunden), zu III.

§ 111Abs. 1 LArb

O eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 62 Stunden) und zu IV. und V.

§ 234aLArb

O Geldstrafen von je 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen von je 248 Stunden) verhängt.Es wurden zu römisch eins. und römisch zwei.

Paragraph 78, LArbO Geldstrafen von je 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von je 124 Stunden), zu römisch drei.

Paragraph 111, Absatz eins, LArbO eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 62 Stunden) und zu römisch vier. und römisch fünf.

Paragraph 234 a, LArbO Geldstrafen von je 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen von je 248 Stunden) verhängt. In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung (Beschwerde) rechtfertigte sich der Beschuldigte zusammengefasst damit, dass am 04.12.2012 eine Kontrolle durch die LFI an der Adresse *** stattgefunden habe. Dort sei eine Betriebsstätte seines landwirtschaftlichen Betriebes (ein Lagerraum). An dieser Adresse sei nicht der Betriebssitz. Es sei daher nicht zu erwarten gewesen, dass sich Unterlagen dort befinden und sei das auch nicht der Fall gewesen. Die Unterlagen würden dort üblicherweise nicht aufbewahrt. Deswegen bestünden die Spruchpunkte I., II., IV. und V. zu Unrecht. Spruchpunkt III. könne er nicht verletzt habe, weil § 111 Abs. 1 LArbO die Behörde als Adressaten habe.In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung (Beschwerde) rechtfertigte sich der Beschuldigte zusammengefasst damit, dass am 04.12.2012 eine Kontrolle durch die LFI an der Adresse *** stattgefunden habe. Dort sei eine Betriebsstätte seines landwirtschaftlichen Betriebes (ein Lagerraum). An dieser Adresse sei nicht der Betriebssitz. Es sei daher nicht zu erwarten gewesen, dass sich Unterlagen dort befinden und sei das auch nicht der Fall gewesen. Die Unterlagen würden dort üblicherweise nicht aufbewahrt. Deswegen bestünden die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier. und römisch fünf. zu Unrecht. Spruchpunkt römisch drei. könne er nicht verletzt habe, weil Paragraph 111, Absatz eins, LArbO die Behörde als Adressaten habe. Hierüber wurde erwogen: § 78 LArbO:Paragraph 78, LArbO: „Dienstgeber sind verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die gemäß § 96a und § 108a Abs. 5 zu ergreifenden Maßnahmen schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.“„Dienstgeber sind verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die gemäß Paragraph 96 a und Paragraph 108 a, Absatz 5, zu ergreifenden Maßnahmen schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.“ § 111 LArbO:Paragraph 111, LArbO: „

(1)Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat durch fortlaufende Betriebskontrollen die Einhaltung der dem Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer dienenden Gesetze, Verordnungen und Verfügungen zu überwachen, insbesondere bezüglich des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit, der Verwendung der Dienstnehmer, der Arbeitszeit, der Dienstnehmerverzeichnisse, der Kollektivverträge, der Betriebsvereinbarungen, Lohnzahlung, der Kinderarbeit, Beschäftigung der Jugendlichen und der Ausbildung der Lehrlinge. Insbesondere hat sie die in den Betrieben verwendeten Maschinen und Geräte sowie alle baulichen und elektrischen Anlagen auf die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen und auf den baulichen und sicherheitstechnischen Zustand hin zu überprüfen.
(2)[…].“ § 234a LArbO:Paragraph 234 a, LArbO: „
(1)Über die in § 73 bestimmten Aufzeichnungspflichten hinaus hat der die Dienstgeberin oder der Dienstgeber Aufzeichnungen zu führen über„
(1)Über die in Paragraph 73, bestimmten Aufzeichnungspflichten hinaus hat der die Dienstgeberin oder der Dienstgeber Aufzeichnungen zu führen über
  1. die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung;
  2. die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich gemäß §§ 59 Abs. 1 und 64 Abs. 4 lit. a.
  3. die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich gemäß Paragraphen 59, Absatz eins und 64 Absatz 4, Litera a,
(1a)[…].“ § 235 LArbO:Paragraph 235, LArbO: „
(1)Wer den Bestimmungen der §§ 56 bis 64, 73, 76a Abs. 3 bis 6, 77 bis 79, 81 bis 83, 83a Abs. 4 bis Abs. 7, 84 bis 84b, 85 Abs. 1 bis 5, 86 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 87 bis 93, 93a Abs. 2 bis 6, 9, 93b Abs. 4 und 5, 94, 94a Abs. 2 bis 7, 94e, 94f, 97 Abs. 1, 3 und 6, 98 Abs. 1 und 3, 98a Abs. 2, 99 bis 101, 108 bis 109, 111 Abs. 3 und 4 Z 2, 112 Abs. 3, 127 Abs. 2, 233 und 234a oder den dazu erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 1.100 Euro zu bestrafen.„
(1)Wer den Bestimmungen der Paragraphen 56 bis 64, 73, 76 a Absatz 3 bis 6, 77 bis 79, 81 bis 83, 83 a Absatz 4 bis Absatz 7, 84 bis 84 b, 85 Absatz eins bis 5, 86 Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3, 87 bis 93, 93 a Absatz 2 bis 6, 9, 93 b Absatz 4 und 5, 94, 94 a Absatz 2 bis 7, 94 e, 94 f, 97 Absatz eins, 3 und 6, 98 Absatz eins und 3, 98 a Absatz 2, 99 bis 101, 108 bis 109, 111 Absatz 3 und 4 Ziffer 2, 112, Absatz 3, 127, Absatz 2, 233 und 234 a oder den dazu erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 1.100 Euro zu bestrafen.
(2)[…].“ Laut Anzeige der Land- und Forstwirtschaftsinspektion beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (LFI) wurde am 04.12.2012 der Biohof in ***, überprüft. Herr R habe bestimmte Dokumente, Verzeichnisse bzw. Aufzeichnungen auch nach mündlicher und schriftlicher Aufforderung binnen der Nachfrist bis 21.12.2012 nicht beigebracht. Deswegen wurde ein Strafantrag erstattet. Die LArbO verpflichtet die Dienstgeber in den §§ 78 und 234a zum Führen der darin genannten Dokumentationen. Die Blankettstrafnorm verweist lediglich auf die entsprechenden Bestimmungen. Die zum Führen der Dokumentationen korrespondierende Verpflichtung des Vorweisens bzw. Vorlegens dieser Unterlagen ist in den zu den Spruchpunkten I. und II. sowie IV. und V. angezogenen Bestimmungen der LArbO nicht enthalten. Deswegen wird durch die Tatvorwürfe in diesen Punkten, soweit sie sich auf das Vorlegen von Dokumenten und Aufzeichnungen beziehen, kein Tatbild verwirklicht. § 111 Abs. 1 LArbO, der zu Spruchpunkt III. zitiert wurde, enthält verschiedene Befugnisse der LFI. Zu Recht wendet der Beschwerdeführer ein, dass diese Bestimmung die Behörde zum Adressaten hat. Eine korrespondierende Verpflichtung des Betriebsinhabers ist auch hier nicht enthalten. Soweit sich die Tatvorwürfe darauf beziehen, dass der Beschwerdeführer die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente nicht schriftlich festgehalten und Arbeits- und Lohnaufzeichnungen nicht geführt habe, gibt es für die gewählte Tatzeit (04.12.2012) keine aktenkundigen Beweise in diese Richtung und wurde das auch nicht angezeigt. Der angezeigte Zeitraum wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten. Seiner Verantwortung, die Unterlagen seien damals nicht am Kontrollort aufgelegen, weil er sie dort nicht aufbewahre, steht kein Erhebungsergebnis entgegen, sodass für den Tattag aus dem Nichtvorweisen auch nicht nachvollziehbar auf das Nichtführen geschlossen werden kann. Die LArbO verpflichtet die Dienstgeber in den Paragraphen 78 und 234 a zum Führen der darin genannten Dokumentationen. Die Blankettstrafnorm verweist lediglich auf die entsprechenden Bestimmungen. Die zum Führen der Dokumentationen korrespondierende Verpflichtung des Vorweisens bzw. Vorlegens dieser Unterlagen ist in den zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. sowie römisch vier. und römisch fünf. angezogenen Bestimmungen der LArbO nicht enthalten. Deswegen wird durch die Tatvorwürfe in diesen Punkten, soweit sie sich auf das Vorlegen von Dokumenten und Aufzeichnungen beziehen, kein Tatbild verwirklicht. Paragraph 111, Absatz eins, LArbO, der zu Spruchpunkt römisch drei. zitiert wurde, enthält verschiedene Befugnisse der LFI. Zu Recht wendet der Beschwerdeführer ein, dass diese Bestimmung die Behörde zum Adressaten hat. Eine korrespondierende Verpflichtung des Betriebsinhabers ist auch hier nicht enthalten. Soweit sich die Tatvorwürfe darauf beziehen, dass der Beschwerdeführer die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente nicht schriftlich festgehalten und Arbeits- und Lohnaufzeichnungen nicht geführt habe, gibt es für die gewählte Tatzeit (04.12.2012) keine aktenkundigen Beweise in diese Richtung und wurde das auch nicht angezeigt. Der angezeigte Zeitraum wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten. Seiner Verantwortung, die Unterlagen seien damals nicht am Kontrollort aufgelegen, weil er sie dort nicht aufbewahre, steht kein Erhebungsergebnis entgegen, sodass für den Tattag aus dem Nichtvorweisen auch nicht nachvollziehbar auf das Nichtführen geschlossen werden kann. Aus diesen Gründen war das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: Mag. O b r i s t European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:E.193.03.2014.016.004

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.