RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum30.07.2014 GeschäftszahlE GB5/09/2014.018/002 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der NW, ***, vom 27.02.2014, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeinderat von *** hinsichtlich der Erledigung eines Ansuchens auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Bgld. Baugesetz vom 05.11.2007 zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG wird dem Gemeinderat von *** aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erlassen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG wird dem Gemeinderat von *** aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erlassen.
- Die Versagung einer Baubewilligung wegen Störung des Ortsbildes erfordert ein schlüssig begründetes Sachverständigengutachten. Das Gutachten des Sachverständigen hat den Befund (Darstellung des Sachverhalts) und das auf diesen Befund gegründete Urteil (Gutachten) zu enthalten.
- Das Gutachten hat darzulegen und zu begründen, welche Straßenzüge für die Beurteilung der Ortsüblichkeit als relevant herangezogen werden.
- Das Gutachten hat schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, ob überhaupt ein schutzwürdiges Ortsbild vorhanden ist, also inwieweit dem Ortsbild ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik eigen ist, woran zu messen ist, ob ein Bauvorhaben dieses Ortsbild erheblich beeinträchtigt.
- Es kommt bei der Frage der Störung des Ortsbildes nicht darauf an, wie viele andere Werbetafeln sich in der näheren Umgebung befinden. Zu beurteilen ist ausschließlich die von der konkreten Werbetafel ausgehende Störung im Verhältnis zum Gesamteindruck des – allenfalls vorhandenen - Orts- und Landschaftsbildes.
- Auf das vom Beschwerdeführer am 05.03.2013 vorgelegte Gutachten ist im Gutachten des Sachverständigen einzugehen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schreiben vom 05.11.2007 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin den Antrag auf Bewilligung der Errichtung einer hinterleuchteten Plakatwechselanlage auf dem Grundstück Nr. 1509, KG ***. Aufgrund eines Devolutionsantrags der Beschwerdeführerin vom 12.09.2008 entschied der Gemeinderat von *** mit Bescheid vom 23.03.2009, Zahl ***, über den Antrag und versagte die Baubewilligung. Dieser Bescheid wurde von der BH *** als Vorstellungsbehörde mit Bescheid vom 23.09.2009, Zahl ***, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen. Mit Bescheid vom 02.12.2010, Zahl ***, wies der Gemeinderat den Antrag neuerlich ab. Dieser Bescheid wurde von der Vorstellungsbehörde mit Bescheid vom 11.07.2011, Zahl ***, bestätigt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.11.2012 wurde der Bescheid der BH wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben, woraufhin die BH am 06.12.2012 unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des VwGH den Bescheid des Gemeinderats vom 02.12.2010, Zahl ***, aufhob und die Angelegenheit neuerlich an den Gemeinderat verwies. Am 27.02.2014 brachte die Beschwerdeführerin einen „Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG“ im Gemeindeamt von *** ein, in dem die „Oberbehörde ersucht wird, die Entscheidung zu übernehmen“.Am 27.02.2014 brachte die Beschwerdeführerin einen „Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG“ im Gemeindeamt von *** ein, in dem die „Oberbehörde ersucht wird, die Entscheidung zu übernehmen“. Dieser Antrag ist als Säumnisbeschwere an das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs.
- Z. 3 B-VG zu werten. Sie wird damit begründet, dass nach einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Feber 2013 keine weitere Reaktion der Gemeinde erfolgt und die Entscheidungsfrist längst abgelaufen sei.Dieser Antrag ist als Säumnisbeschwere an das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zu werten. Sie wird damit begründet, dass nach einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Feber 2013 keine weitere Reaktion der Gemeinde erfolgt und die Entscheidungsfrist längst abgelaufen sei. Die in diesem Verfahren heranzuziehenden Bestimmungen des VwGVG lauten: § 8:Paragraph 8 : „
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.„
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“ § 16:Paragraph 16 : „
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.„
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“ § 28:Paragraph 28 : „
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“„
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“ Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Zulässigkeit der Beschwerde: Gemäß § 18 Abs. 9 Bgld. Baugesetz ist über ein Ansuchen um Baubewilligung binnen drei Monaten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Diese Frist beginnt im vorliegenden Verfahren mit der Zustellung des Vorstellungbescheides der BH vom 06.12.2012 zu laufen. Der Bescheid langte am 12.12.2012 im Gemeindeamt ein.Gemäß Paragraph 18, Absatz 9, Bgld. Baugesetz ist über ein Ansuchen um Baubewilligung binnen drei Monaten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Diese Frist beginnt im vorliegenden Verfahren mit der Zustellung des Vorstellungbescheides der BH vom 06.12.2012 zu laufen. Der Bescheid langte am 12.12.2012 im Gemeindeamt ein. Der Gemeinderat holte in der Folge ein Ortsbildgutachten ein, das er der Beschwerdeführerin am 30.01.2013 unter Setzung einer Frist von vier Wochen ab Zustellung zur Stellungnahme übermittelte. Am 01.03.2013 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, der ein von ihr in Auftrag gegebenes Ortsbildgutachten beigelegt war. Der (in diesem Verfahren nicht zuständige) Bürgermeister von *** holte in der Folge noch die Rechtsauskunft eines Anwalts darüber ein, wie in der Sache weiter vorzugehen sei. Die Auskunft wurde am 03.04.2013 übermittelt. Danach sind dem Verfahrensakt bis zum Einlangen der Säumnisbeschwerde am 03.03.2014 keine Verfahrensschritte zu entnehmen. Im Vorlageschreiben der Gemeinde wird ausgeführt, dass DI K am 02.07.2013 mündlich mit der Ergänzung des Ortsbildgutachtens beauftragt wurde und dieses am 21.05.2014 vorlegte. Die Übermittlung des Gutachtens an die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme sei danach bis zum Ablauf der Entscheidungsfrist des Gemeinderats am 03.06.2014 nicht mehr möglich gewesen. Die dreimonatige Entscheidungsfrist war somit, als die Säumnisbeschwerde eingebracht wurde, bereits seit über einem Jahr abgelaufen. Der Gemeinderat versuchte in der Folge, den Bescheid innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG zu erlassen und legte nach Ablauf dieser Frist den Akt am 06.06.2014 vor.Die dreimonatige Entscheidungsfrist war somit, als die Säumnisbeschwerde eingebracht wurde, bereits seit über einem Jahr abgelaufen. Der Gemeinderat versuchte in der Folge, den Bescheid innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG zu erlassen und legte nach Ablauf dieser Frist den Akt am 06.06.2014 vor. Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Der Begriff des Verschuldens der Behörde ist nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Nach ständiger Judikatur des VwGH können Hinweise auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln (vgl. schon VwSlg 5155 A / 1959).Nach ständiger Judikatur des VwGH können Hinweise auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln vergleiche schon VwSlg 5155 A / 1959). Die „Suche nach einem Sachverständigen“ und das Vorbringen, dass das Gutachten erst „nach mehreren Urgenzen“ eingelangt sei, sind keine Argumente die der Annahme eines nicht überwiegenden Verschuldens der Behörde entgegenstehen würden. Auch die Dauer der Gutachtenserstellung, das nach über 14 Monaten vorgelegt wurde, ändert daran nichts. Die Beschwerde ist berechtigt, die Verzögerung ist auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen. Maßgebliche Rechtsfragen: Das Landesverwaltungsgericht beschränkt sein Erkenntnis gemäß § 18 Abs. 7 VwGVG auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen. Die in diesem Verfahren maßgeblichen Rechtsfragen ergeben sich bereits aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes von 12.11.2012.Das Landesverwaltungsgericht beschränkt sein Erkenntnis gemäß Paragraph 18, Absatz 7, VwGVG auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen. Die in diesem Verfahren maßgeblichen Rechtsfragen ergeben sich bereits aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes von 12.11.2012. In diesem Erkenntnis stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das vorliegende Sachverständigengutachten, auf das der Gemeinderat seine Entscheidung stützte, ergänzungsbedürftig ist. Zunächst ist in den, von den Gemeindebehörden der Entscheidung zugrunde gelegten, Gutachten nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ein schutzwürdiges Ortsbild vorhanden ist, also inwieweit dem Ortsbild ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik eigen ist, woran zu messen ist, ob ein Bauvorhaben dieses Ortsbild erheblich beeinträchtigt, ob also eine der Bautradition entsprechender und eine kulturelle Einheit bildender Bestand gegeben ist. Erst wenn diese Frage bejaht werden kann, kann eine Prüfung der Vereinbarkeit des konkreten Vorhabens mit dem Ortsbild erfolgen. Aus den Gutachten vom April 2008 und vom Feber 2010 geht nicht hervor, auf Grund welcher Kriterien und bis zu welcher Entfernung die Straßenzüge ***, ***, ***, *** und *** für die Beurteilung der Ortsüblichkeit als relevant herangezogen wurden. Es kommt bei der Frage der Störung des Ortsbildes nicht darauf an, wie viele andere Werbetafeln sich in der näheren Umgebung befinden. Zu beurteilen sei ausschließlich, die von der konkreten Werbetafel ausgehende Störung im Verhältnis zum Gesamteindruck des – allenfalls vorhandenen – Orts- und Landschaftsbildes. Schließlich wird vom VwGH noch festgehalten, dass der Managementplan „***“ kein Kriterium nach dem Bgld. Baugesetz ist und das ergänzende Gutachten auf das vorgelegte Gutachten der Beschwerdeführerin einzugehen hat. Ergänzend, zu dem konkreten Erkenntnis, sind weitere, sich aus der herrschender Judikatur ergebende Grundsätze für ein Gutachten, das die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legen kann, festzuhalten: Die Versagung einer Baubewilligung wegen Störung des Ortsbildes erfordert nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein schlüssig begründetes Sachverständigengutachten. Das Gutachten des Sachverständigen hat den Befund (Darstellung des Sachverhalts) und das auf diesen Befund gegründete Urteil (Gutachten) zu enthalten. Der Befund hat alle jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu nennen, die für das Gutachten erforderlich sind. Die Behörde hat das Gutachten auf seine Vollständigkeit, auf Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, das heißt darauf hin zu überprüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht. Auch das Gutachten vom 12.05.2014 genügt den dargestellten Anforderungen nicht. Das zitierte Erkenntnis des VwGH wird zwar ausführlich wiedergegeben, die zu lösenden Fragen aber nicht beantwortet. Schon der Ausgangspunkt der Beurteilung, nämlich welche Straßenzüge für die Beurteilung der Ortsüblichkeit als relevant herangezogen werden, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Der Gemeinderat hat unter Zugrundelegung der dargestellten Rechtsanschauung über den vorliegenden Antrag nach dem Bgld. Baugesetz innerhalb der gesetzten Frist zu entscheiden. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: Mag. L e i t n e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:E.GB5.09.2014.018.002