RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum05.08.2014 GeschäftszahlE G04/06/2014.007/004 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Dr.in Handl-Thaller über die Beschwerde des Herrn Ing. DM, vertreten durch Frau MW, beide wohnhaft in ***, vom 06.05.2014 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 22.04.2014, Zl. ***, mit dem seiner Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22.11.2013 betreffend Vorschreibung eines Kanal-Ergänzungsbetrages gemäß dem Kanalabgabegesetz (KAbG) teilweise stattgegeben wurde, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 256 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit. b BAO wird die Beschwerde als gegenstandslos erklärt.römisch eins. Gemäß Paragraph 256, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit Paragraph 278, Absatz eins, Litera b, BAO wird die Beschwerde als gegenstandslos erklärt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, und 9 B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Mit an Herrn Ing. M (im Folgenden: Bf.), zu Handen seiner Vertreterin Frau MW (Mutter des Bf.), gerichteten Bescheid vom 22.11.2013, Zl. ***, schrieb der Bürgermeister der Marktgemeinde *** für „Zu-, Um-, Ausbau, Änderung der Nutzungsart“ für das für das Grundstück Nr. 120 in der KG *** einen Ergänzungsbeitrag zum Kanalanschlussbeitrag in der Höhe von 404,31 Euro (inkl. Umsatzsteuer) vor.
- Der gegen diesen Bescheid vom Bf. erhobenen Berufung wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom 22.04.2014, Zl. ***, teilweise stattgegeben und der Ergänzungsbeitrag mit 363,35 Euro (inkl. Umsatzsteuer) festgesetzt.
- Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde an das Landes-verwaltungsgericht Burgenland.
- Mit hg. Schreiben vom 29.07.2014 wurde dem Bf. zwecks Wahrung des Parteiengehörs der gegenständlich bestehende Abgabenanspruch aufgrund des höher anzuwendenden Bewertungsfaktors infolge geänderter Nutzung näher dargelegt und die Berechnungsweise des Ergänzungsbeitrages erläutert.
- Der Bf., vertreten durch seine Mutter MW, hat sodann mit Eingabe vom 01.08.2014 schriftlich mitgeteilt, die gegenständliche Beschwerde zurückzunehmen.
- Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, ist diese mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären (siehe Spruchpunkt I.).
- Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, ist diese mit Beschluss (Paragraph 278, BAO) als gegenstandslos zu erklären (siehe Spruchpunkt römisch eins.).
- Eine ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß § 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt und sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
- Eine ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 133, Absatz 4 und 9 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt und sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. Ergeht an: Dr.in H a n d l - T h a l l e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:E.G04.06.2014.007.004