Obsah (12)
§ 279§ 25a§ 212a§§ 2§ 5§ 207§ 208§ 209§ 3§ 4§ 1§ 42RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum11.08.2014 GeschäftszahlÜ B5B/06/2014.007/002 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch sein
§ 279Abs.
1 BAO wird der als Beschwerde zu wertenden Vorstellung insoweit stattgegeben, als die Höhe des zu entrichtenden Erschließungsbeitrages mit 575,10 Euro festgesetzt wird.römisch eins.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird der als Beschwerde zu wertenden Vorstellung insoweit stattgegeben, als die Höhe des zu entrichtenden Erschließungsbeitrages mit 575,10 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird diese als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland:römisch eins. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland: Für die mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren, in denen eine Vorstellung nach Art. 119a Abs. 5 B-VG bereits eingebracht wurde, ordnet die Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 zweiter Satz B-VG an, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehörden nach Art. 119a Abs. 5 B-VG anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übergeht und zu einem Verfahren über eine Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG wird. Weil diesbezüglich in Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG Abweichendes nicht festgelegt ist, fallen derartige Verfahren in den Kompetenzbereich der Länder.Für die mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren, in denen eine Vorstellung nach Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG bereits eingebracht wurde, ordnet die Übergangsbestimmung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, zweiter Satz B-VG an, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehörden nach Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übergeht und zu einem Verfahren über eine Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, B-VG wird. Weil diesbezüglich in Artikel 131, Absatz 2 und 3 B-VG Abweichendes nicht festgelegt ist, fallen derartige Verfahren in den Kompetenzbereich der Länder. Die Bezirkshauptmannschaft *** hat daher mit Schreiben vom 23.12.2013 die bei ihr anhängige Vorstellung der röm.-kath. Pfarrpfründe *** (im Folgenden: Bf.) vom 10.09.2013 und die Bezug habenden Verwaltungsakte (BH-Akt und Gemeindeakt) dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Bf. mit ihrem Rechtsmittel sowohl gegen den Ausspruch der Bestätigung der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages als auch gegen die Nichtbewilligung der beantragten Aussetzung
§ 212aBAO richtete.
Über letztgen. Spruchteil hat die Bezirkshauptmannschaft *** als Vorstellungsbehörde mit Bescheid vom 23.09.2013, Zl. ***, jedoch bereits abgesprochen. Gegenstand des hg. Verfahrens ist somit ausschließlich die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages und beziehen sich die weiteren Ausführungen nur darauf.Die Bezirkshauptmannschaft *** hat daher mit Schreiben vom 23.12.2013 die bei ihr anhängige Vorstellung der röm.-kath. Pfarrpfründe *** (im Folgenden: Bf.) vom 10.09.2013 und die Bezug habenden Verwaltungsakte (BH-Akt und Gemeindeakt) dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Bf. mit ihrem Rechtsmittel sowohl gegen den Ausspruch der Bestätigung der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages als auch gegen die Nichtbewilligung der beantragten Aussetzung
Paragraph 212 a, BAO richtete. Über letztgen. Spruchteil hat die Bezirkshauptmannschaft *** als Vorstellungsbehörde mit Bescheid vom 23.09.2013, Zl. ***, jedoch bereits abgesprochen. Gegenstand des hg. Verfahrens ist somit ausschließlich die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages und beziehen sich die weiteren Ausführungen nur darauf. II. Verfahrensverlauf, Sachverhalt, Vorbringen:römisch zwei. Verfahrensverlauf, Sachverhalt, Vorbringen: II.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 27.06.2013 wurde der Bf. ein Erschließungsbeitrag nach den Bestimmungen der §§ 3, 4 und 5 des Kanalabgabegesetzes (KAbG) unter Anwendung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 16.12.2009 für das Grundstück Nr. 21239/6, KG ***, ***, mit einer Fläche von 540 m² in der Höhe von 632,61 Euro (inklusive 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Die Bf. erhob Berufung.römisch zwei.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 27.06.2013 wurde der Bf. ein Erschließungsbeitrag nach den Bestimmungen der Paragraphen 3, 4 und 5 des Kanalabgabegesetzes (KAbG) unter Anwendung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 16.12.2009 für das Grundstück Nr. 21239/6, KG ***, ***, mit einer Fläche von 540 m² in der Höhe von 632,61 Euro (inklusive 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Die Bf. erhob Berufung. Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 28.08.2013, Zl. ***, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.
- Dagegen wurde von der Bf., vertreten durch Herrn Mag. Dr. ES, Stadtpfarrer in ***, fristgerecht Vorstellung eingebracht, welche nunmehr als Beschwerde zu werten ist. Darin verweist die Bf. auf die schon in der Berufung geltend gemachten Gründe (Verjährung des Festsetzungsanspruches im Hinblick auf die Regelungen des § 2 Abs. 7 und des § 4 Abs. 3 KAbG, Beitragssatz nicht rechtmäßig) und wendet ergänzend ein, dass dem von der Abgabenbehörde herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2004, Zl. 2004/17/0127, ein unterschiedlicher Sachverhalt zugrunde liegen würde. Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit bzw. Verfassungsmäßigkeit der Vorgangsweise der Stadtgemeinde *** sei sohin geboten. Nach näheren Ausführungen, warum eine Aussetzung des Verfahrens geboten sei (allerdings nicht verfahrensgegenständlich – siehe oben Punkt I.) wurde von der Bf. die Aufhebung des Bescheides des Gemeinderates beantragt.römisch zwei.
- Dagegen wurde von der Bf., vertreten durch Herrn Mag. Dr. ES, Stadtpfarrer in ***, fristgerecht Vorstellung eingebracht, welche nunmehr als Beschwerde zu werten ist. Darin verweist die Bf. auf die schon in der Berufung geltend gemachten Gründe (Verjährung des Festsetzungsanspruches im Hinblick auf die Regelungen des Paragraph 2, Absatz 7 und des Paragraph 4, Absatz 3, KAbG, Beitragssatz nicht rechtmäßig) und wendet ergänzend ein, dass dem von der Abgabenbehörde herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2004, Zl. 2004/17/0127, ein unterschiedlicher Sachverhalt zugrunde liegen würde. Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit bzw. Verfassungsmäßigkeit der Vorgangsweise der Stadtgemeinde *** sei sohin geboten. Nach näheren Ausführungen, warum eine Aussetzung des Verfahrens geboten sei (allerdings nicht verfahrensgegenständlich – siehe oben Punkt römisch eins.) wurde von der Bf. die Aufhebung des Bescheides des Gemeinderates beantragt. II.
- Von einem anderen Beschwerdeführer wurde gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages durch die Abgabenbehörde der Stadtgemeinde *** ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angestrengt, in dem (auch) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der in diesem Fall herangezogenen Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 17.12.2010 geltend gemacht wurden. Mit Beschluss vom 12.03.2014, Zl. B 348/2012-16, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof zur Verordnung aus:römisch zwei.
- Von einem anderen Beschwerdeführer wurde gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages durch die Abgabenbehörde der Stadtgemeinde *** ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angestrengt, in dem (auch) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der in diesem Fall herangezogenen Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 17.12.2010 geltend gemacht wurden. Mit Beschluss vom 12.03.2014, Zl. B 348/2012-16, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof zur Verordnung aus: „Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Insgesamt kommt es zu keiner Überdeckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage, da ein Erschließungsbeitrag auf einen später zu entrichtenden Anschlussbeitrag anzurechnen ist. Die Höhe der eingehobenen Beiträge führt zu keiner Verletzung des Äquivalenzprinzips. Die Stadtgemeinde *** legt in ihrer Stellungnahme dar, dass die Rechnungsabschlüsse der Kostenstelle ´Abwasserbeseitigung´ im Zeitraum von 1999 bis 2013 in Summe einen Ausgabenüberhang ausweisen. Zudem wies diese Kostenstelle bei Ausschreibung der Erschließungsbeiträge im Jahr 2010 einen Ausgabenüberhang für dieses Jahr wie in Summe für den Zeitraum seit 1999 aus.“ II.
- Der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** hat erstmals eine Verordnung betreffend (u.a.) die Erhebung eines Erschließungsbeitrages für den Ortsteil ***
§§ 2, 3, 4, 5, 7 und 13 KAb
G am 16.12.2009 beschlossen. Diese Verordnung wurde am 17.12.2009 an der Amtstafel angeschlagen und am 04.01.2010 abgenommen. Die §§ 1, 4 und 5 dieser Verordnung lauten wie folgt:römisch zwei.4. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** hat erstmals eine Verordnung betreffend (u.a.) die Erhebung eines Erschließungsbeitrages für den Ortsteil ***
Paragraphen 2, 3, 4, 5, 7 und 13 KAbG am 16.12.2009 beschlossen. Diese Verordnung wurde am 17.12.2009 an der Amtstafel angeschlagen und am 04.01.2010 abgenommen. Die Paragraphen eins, 4 und 5 dieser Verordnung lauten wie folgt: „§ 1
(1)Für die Erschließung der im Bauland gelegenen unbebauten Anschlussgrundflächen durch die Kanalisationsanlage wird ein Erschließungsbetrag erhoben.
(2)Die Berechnungsfläche beträgt 10 v.H. der als Bauland gewidmeten Anschlussgrundfläche. § 4Paragraph 4
(1)Die Errichtungskosten der Kanalisationsanlage betragen 9,542.425,41 Euro. Die um 10 v.H. erhöhte Summe aller Berechnungsflächen beträgt 895.576 m².
(2)Der Beitragssatz wird mit 10,65 Euro pro m² Berechnungsfläche
§ 5Abs. 2 KAbG festgesetzt.
(2)Der Beitragssatz wird mit 10,65 Euro pro m² Berechnungsfläche
Paragraph 5, Absatz 2, KAbG festgesetzt.
(3)Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen. § 5Paragraph 5 Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.“ II.5. Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 17.12.2010 wurde neuerlich eine Verordnung betreffend (u.a.) die Erhebung eines Erschließungsbeitrages für den Ortsteil ***
§§ 2, 3, 4, 5, 7 und 13 KAb
G beschlossen, wobei diese Verordnung wortident ist mit jener aus dem Jahr 2009 und sohin der Beitragssatz in beiden Verordnungen gleich hoch festgesetzt wurde. römisch zwei.5. Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 17.12.2010 wurde neuerlich eine Verordnung betreffend (u.a.) die Erhebung eines Erschließungsbeitrages für den Ortsteil ***
Paragraphen 2, 3, 4, 5, 7 und 13 KAbG beschlossen, wobei diese Verordnung wortident ist mit jener aus dem Jahr 2009 und sohin der Beitragssatz in beiden Verordnungen gleich hoch festgesetzt wurde. II.
- Obige Feststellungen beruhen auf den vorgelegten Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft *** und der Stadtgemeinde ***; Einsicht genommen wurde auch in den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2014, Zl. B 348/2012-16, sowie in die Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 16.12.2009 und vom 17.12.2010, wobei seitens der Gemeindeaufsichtsbehörde bestätigt wurde, dass es sich nach den bei der Aufsichtsbehörde vorliegenden Unterlagen bei der Verordnung vom 16.12.2009 um die erstmalige Erhebung des Erschließungsbeitrages für den Ortsteil *** handelt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (eine solche wurde auch nicht beantragt) – konnten sohin unterbleiben. Es sind ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.römisch zwei.
- Obige Feststellungen beruhen auf den vorgelegten Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft *** und der Stadtgemeinde ***; Einsicht genommen wurde auch in den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2014, Zl. B 348/2012-16, sowie in die Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 16.12.2009 und vom 17.12.2010, wobei seitens der Gemeindeaufsichtsbehörde bestätigt wurde, dass es sich nach den bei der Aufsichtsbehörde vorliegenden Unterlagen bei der Verordnung vom 16.12.2009 um die erstmalige Erhebung des Erschließungsbeitrages für den Ortsteil *** handelt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (eine solche wurde auch nicht beantragt) – konnten sohin unterbleiben. Es sind ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: III.
- Rechtsgrundlagerömisch drei.
- Rechtsgrundlage Nach § 2 Abs. 1 KAbG, LGBl. Nr. 41/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2010, sind die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Kanalisationsbeiträge (Erschließungsbeitrag, vorläufiger Anschlußbeitrag, Anschlußbeitrag, Ergänzungsbeitrag, vorläufiger Nachtragsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben. An Kanalisationsbeiträgen darf jedoch jeweils insgesamt nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen für die Kanalisationsanlage entspricht. Nach Paragraph 2, Absatz eins, KAbG, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1984, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2010,, sind die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Kanalisationsbeiträge (Erschließungsbeitrag, vorläufiger Anschlußbeitrag, Anschlußbeitrag, Ergänzungsbeitrag, vorläufiger Nachtragsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben. An Kanalisationsbeiträgen darf jedoch jeweils insgesamt nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen für die Kanalisationsanlage entspricht.
§ 2Abs. 6 KAb
G ergibt sich das Beitragsausmaß aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz. Dieser ist vom Gemeinderat
den Bestimmungen des § 3 leg.cit. durch Verordnung festzusetzen.
Paragraph 2, Absatz 6, KAbG ergibt sich das Beitragsausmaß aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz. Dieser ist vom Gemeinderat
den Bestimmungen des Paragraph 3, leg.cit. durch Verordnung festzusetzen. § 4 Abs. 1 bis 3 KAbG in der oben zit. Fassung lautet:Paragraph 4, Absatz eins bis 3 KAbG in der oben zit. Fassung lautet: "Erschließungsbeitrag § 4.
(1)Für die Erschließung unbebauter Anschlußgrundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet sind und deren nächstgelegene Grenze nicht mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen Straßenkanals entfernt ist, ist ein Erschließungsbeitrag zu erheben. Einfriedungen gelten nicht als Bebauung. Paragraph 4,
(1)Für die Erschließung unbebauter Anschlußgrundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet sind und deren nächstgelegene Grenze nicht mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen Straßenkanals entfernt ist, ist ein Erschließungsbeitrag zu erheben. Einfriedungen gelten nicht als Bebauung.
(2)Die Berechnungsfläche hat 10 v.H. der als Bauland gewidmeten Anschlußgrundfläche zu betragen
(3)Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Zeitpunkt der Betriebsfertigstellung des Straßenkanals. Erfolgt die Betriebsfertigstellung jedoch vor der Widmung der betreffenden Anschlußgrundfläche als Bauland, so entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Widmung." § 4 Abs. 1 BAO lautet:Paragraph 4, Absatz eins, BAO lautet: "A. Entstehung des Abgabenanspruches § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft." Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft."
§ 207Abs.
2 BAO beträgt die Verjährungsfrist betreffend das Recht eine Abgabe festzusetzen fünf Jahre. Die Verjährung beginnt
§ 208Abs.
1 leg.cit. mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, wobei sich die Entstehung des Abgabenanspruches aus der oben zit. Bestimmung des § 4 BAO ergibt (siehe Fischlehner, Abgabenverfahren [2013] § 208 Anm 2). Die absolute Verjährungsfrist beginnt
§ 209Abs.
3 BAO mit der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 BAO) und beträgt zehn Jahre.
Paragraph 207, Absatz 2, BAO beträgt die Verjährungsfrist betreffend das Recht eine Abgabe festzusetzen fünf Jahre. Die Verjährung beginnt
Paragraph 208, Absatz eins, leg.cit. mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, wobei sich die Entstehung des Abgabenanspruches aus der oben zit. Bestimmung des Paragraph 4, BAO ergibt (siehe Fischlehner, Abgabenverfahren [2013] Paragraph 208, Anmerkung 2, ). Die absolute Verjährungsfrist beginnt
Paragraph 209, Absatz 3, BAO mit der Entstehung des Abgabenanspruches (Paragraph 4, BAO) und beträgt zehn Jahre. III.
- Zur Partei- und Prozessfähigkeit der Bf. und zur Vertretungsbefugnis des Stadtpfarrersrömisch drei.
- Zur Partei- und Prozessfähigkeit der Bf. und zur Vertretungsbefugnis des Stadtpfarrers Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Bf. als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 21239/6, KG ***, ***, Abgabenschuldnerin betreffend den Erschließungsbeitrag ist. Die Pfarrpfründe (auch beneficium, Pfarrbenefizium, Pfründenstiftung, Stellenvermögen) ist vermögensrechtlich das im Eigentum der Pfarrpfründe stehende und dem Pfarrer zur Verwaltung und Nutzung der Erträgnisse – für den eigenen Lebensunterhalt sowie karitative Zwecke – übertragene Pfründenvermögen (siehe OGH vom 29.04.1997, Zl. 1Ob2337/96z, mwN). Mit Dekret der österreichischen Bischofskonferenz (ABl. ÖBK Nr. 1/1984, 15.3) wurde angeordnet, dass auch die bisherigen (also vor In-Kraft-Treten des Codex des Kanonischen Rechtes 1983 [Codex Iuris Canonici – CIC 1983]) bestandenen Rechtspersonen "Pfarrkirche" ("Gotteshausvermögen", welches idR das Kirchengebäude mit seiner Ausstattung, das kultische Zubehör sowie Wirtschaftsvermögen umfasst) und "Pfarrpfründe" (ein materielles Substrat zur Nutzung durch den Amtsinhaber) aufrecht bleiben. Somit besteht in Österreich auch die Rechtsperson "Pfarrpfründe" weiter, wenn sie vor dem
- Mai 1934, d.i. das Inkrafttreten des Konkordats, bereits kirchenrechtlich errichtet war, wovon für die mitbeteiligte Pfarrkirche (Anmerkung: in dem do. Fall vor dem VwGH wie hier ***) auszugehen ist (vgl. VwGH vom 22.08.2012, Zl. 2011/17/0326, und die dort zit. Literatur). Die Pfarrpfründe (auch beneficium, Pfarrbenefizium, Pfründenstiftung, Stellenvermögen) ist vermögensrechtlich das im Eigentum der Pfarrpfründe stehende und dem Pfarrer zur Verwaltung und Nutzung der Erträgnisse – für den eigenen Lebensunterhalt sowie karitative Zwecke – übertragene Pfründenvermögen (siehe OGH vom 29.04.1997, Zl. 1Ob2337/96z, mwN). Mit Dekret der österreichischen Bischofskonferenz (ABl. ÖBK Nr. 1 aus 1984,, 15.3) wurde angeordnet, dass auch die bisherigen (also vor In-Kraft-Treten des Codex des Kanonischen Rechtes 1983 [Codex Iuris Canonici – CIC 1983]) bestandenen Rechtspersonen "Pfarrkirche" ("Gotteshausvermögen", welches idR das Kirchengebäude mit seiner Ausstattung, das kultische Zubehör sowie Wirtschaftsvermögen umfasst) und "Pfarrpfründe" (ein materielles Substrat zur Nutzung durch den Amtsinhaber) aufrecht bleiben. Somit besteht in Österreich auch die Rechtsperson "Pfarrpfründe" weiter, wenn sie vor dem
- Mai 1934, d.i. das Inkrafttreten des Konkordats, bereits kirchenrechtlich errichtet war, wovon für die mitbeteiligte Pfarrkirche (Anmerkung: in dem do. Fall vor dem VwGH wie hier ***) auszugehen ist vergleiche VwGH vom 22.08.2012, Zl. 2011/17/0326, und die dort zit. Literatur). Demnach kommt der röm.-kath. Pfarrpfründe *** Rechtspersönlichkeit zu. Der Erschließungsbeitrag war ihr daher als Abgabenschuldnerin vorzuschreiben. In einem weiteren Schritt ist nun zu prüfen, ob der für die röm.-kath. Pfarrpfründe *** einschreitende Stadtpfarrer als ihr Vertreter zur Erhebung der Rechtsmittel berechtigt war. Hierzu ergibt sich aus dem zit. Erkenntnis des VwGH vom 22.08.2012 Folgendes:
Art. XIII § 2 des Konkordates wird das Vermögen der kirchlichen Rechtssubjekte durch die nach dem kanonischen Recht berufenen lokalen Organe verwaltet und vertreten, wobei den zuständigen Kirchenbehörden die Aufsicht und Kontrolle zusteht.
Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2, des Konkordates wird das Vermögen der kirchlichen Rechtssubjekte durch die nach dem kanonischen Recht berufenen lokalen Organe verwaltet und vertreten, wobei den zuständigen Kirchenbehörden die Aufsicht und Kontrolle zusteht.
can. 532 CIC vertritt der Pfarrer bei allen Rechtsgeschäften die Pfarrei, und zwar nach Maßgabe des Rechts; er hat dafür zu sorgen, dass das Vermögen der Pfarrei nach Maßgabe der cann. 1281 – 1288 verwaltet wird. Nach can. 537 CIC muss in der Pfarrei ein Vermögensverwaltungsrat bestehen, der außer dem allgemeinen Recht den vom Diözesanbischof erlassenen Normen unterliegt; in ihm sollen nach den genannten Normen ausgewählte Gläubige dem Pfarrer, unbeschadet der Vorschrift des can. 532, bei der Verwaltung des Pfarrvermögens helfen. Die cann. 1273 – 1289 CIC treffen nähere Regelungen über die Vermögensverwaltung. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten: "Can. 1279 – §
- Die kirchliche Vermögensverwaltung steht demjenigen zu, der die Person, der dieses Vermögen gehört, unmittelbar leitet, falls das Partikularrecht, die Statuten oder eine rechtmäßige Gewohnheit nichts anderes vorsehen und unbeschadet des Eingriffsrechts des Ordinarius im Falle der Nachlässigkeit des Verwalters."Can. 1279 – Paragraph eins, Die kirchliche Vermögensverwaltung steht demjenigen zu, der die Person, der dieses Vermögen gehört, unmittelbar leitet, falls das Partikularrecht, die Statuten oder eine rechtmäßige Gewohnheit nichts anderes vorsehen und unbeschadet des Eingriffsrechts des Ordinarius im Falle der Nachlässigkeit des Verwalters. Can. 1280 – Jedwede juristische Person muß ihren Vermögensverwaltungsrat haben oder wenigstens zwei Ratgeber, welche dem Verwalter nach Maßgabe der Statuten bei der Erfüllung seiner Aufgabe helfen. Can. 1281 – §
- Unbeschadet der Vorschriften der Statuten setzen Verwalter ungültig Akte, die Grenzen und Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten, falls sie nicht zuvor vom Ordinarius eine schriftliche Ermächtigung erhalten haben.Can. 1281 – Paragraph eins, Unbeschadet der Vorschriften der Statuten setzen Verwalter ungültig Akte, die Grenzen und Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten, falls sie nicht zuvor vom Ordinarius eine schriftliche Ermächtigung erhalten haben. §
- In den Statuten sind diejenigen Akte festzulegen, welche die Grenze sowie die Art und Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten; falls hierüber jedoch die Statuten schweigen, kommt es dem Diözesanbischof zu, nach Anhören des Vermögensverwaltungsrates derartige Akte für die ihm unterstellten Personen festzulegen.“Paragraph 2, In den Statuten sind diejenigen Akte festzulegen, welche die Grenze sowie die Art und Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten; falls hierüber jedoch die Statuten schweigen, kommt es dem Diözesanbischof zu, nach Anhören des Vermögensverwaltungsrates derartige Akte für die ihm unterstellten Personen festzulegen.“ "Aufgrund der Bestimmungen des kirchlichen Gesetzbuches (cann. 537 und 1280ff CIC) in Verbindung mit Artikel 15 Staatsgrundgesetz 1867" wurde mit "Ordnung für den Wirtschaftsrat in den Pfarren der Diözese E" vom 20.10.2005, Zl. 1423-2005, "zur Besorgung der kirchlichen Vermögensverwaltung und der Baulastangelegenheiten in den Pfarren der Diözese E der Wirtschaftsrat (WR) bestellt". Die Gültigkeit dieser mit 31.12.2010 befristeten Ordnung wurde mit Rechtwirksamkeit vom 01.01.2011 vom Diözesanbischof der Diözese *** am 19.11.2010 auf unbefristet verlängert (kundgemacht in den Amtlichen Mitteilungen der Diözese *** Nr. 585 vom 25.02.2011, Zl. 2011/2). Die hier wesentlichen Bestimmungen dieser Ordnung lauten (Hervorhebungen durch das Landesverwaltungsgericht): "§ 2 Aufgabenbereich
(1)Der WR ist als gesetzlicher Vertreter und Verwalter des kirchlichen Vermögens im Namen
- a)der Pfarre,
- b)der Pfarrkirche,
- c)der rechtsfähigen pfarrlichen Stiftungen und
- d)der Filialkirchen tätig. …
(3)Der WR übernimmt Angelegenheiten der Pfründenverwaltung über Ersuchen des Pfründeninhabers und des Bischöflichen Ordinariates. Eine Vertretung nach außen kommt dem WR in diesen Fällen nicht zu.“ Die Vertretung der „Pfarrpfründe“ obliegt daher im Bereich der Pfarren der Diözese *** dem jeweiligen Pfarrer. Der Stadtpfarrer von ***, Herr Mag. Dr. ES, war sohin berechtigt, im beschwerdegegenständlichen Abgabenverfahren die entsprechenden Rechtsmittel als Vertreter der juristischen Person „röm.-kath. Pfarrpfründe ***“ einzubringen. III.
- Zur Verjährung und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragenrömisch drei.
- Zur Verjährung und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen III.3.
- Strittig ist im Beschwerdefall, ob die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Abgabentatbestand bei der Ausschreibung eines Erschließungsbeitrages erst mit der Erlassung der Verordnung durch den Gemeinderat
den §§ 2 und 3 KAbG entsteht und somit eine Verjährung nicht eingetreten sein kann, auch wenn nach dem Gesetz die Erlassung der Verordnung schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre.römisch drei.3.1. Strittig ist im Beschwerdefall, ob die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Abgabentatbestand bei der Ausschreibung eines Erschließungsbeitrages erst mit der Erlassung der Verordnung durch den Gemeinderat
den Paragraphen 2 und 3 KAbG entsteht und somit eine Verjährung nicht eingetreten sein kann, auch wenn nach dem Gesetz die Erlassung der Verordnung schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. III.3.2. Der belangten Behörde ist dabei grundsätzlich darin zu folgen, dass der vorliegende Abgabentatbestand erst mit der Erlassung der Verordnung
den §§ 2 und 3 KAbG entsteht.römisch drei.3.2. Der belangten Behörde ist dabei grundsätzlich darin zu folgen, dass der vorliegende Abgabentatbestand erst mit der Erlassung der Verordnung
den Paragraphen 2 und 3 KAbG entsteht. Hierzu ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.08.1998, Zl. 97/17/0105, zur Frage der Verjährung des Kanalanschlussbeitrages nach dem (Bgld.) KAbG zu verweisen. Darin führt der VwGH Folgendes aus: „Unter dem Tatbestand im Sinne des § 3 Abs. 1 Burgenländische LAO ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs. 1 BAO sowie zu den entsprechenden Vorschriften der einzelnen Landesabgabenordnungen die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen (vgl. hg. Erkenntnis vom
- April 1993, Zl. 91/17/0190).„Unter dem Tatbestand im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Burgenländische LAO ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, Absatz eins, BAO sowie zu den entsprechenden Vorschriften der einzelnen Landesabgabenordnungen die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen vergleiche hg. Erkenntnis vom
- April 1993, Zl. 91/17/0190). Nach Abschluß des Kanalbaues und Feststellung der Gesamtaufwendungen erging die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom
- Dezember 1994, mit der auf Grund der Verordnungsermächtigungen des Burgenländischen Kanalabgabegesetzes der - endgültige - Kanalisationsbeitrag mit einem festgesetzten Beitragssatz ausgeschrieben wurde. Voraussetzung für die Erhebung des Kanalanschlußbeitrages in der mitbeteiligten Gemeinde ist auch das Bestehen einer auf Grund der Verordnungsermächtigungen des Burgenländischen KAbG ergangenen Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde, weil ohne diese Verordnung die Rechtsgrundlagen für die Erhebung einer solchen Abgabe fehlen. Der Abgabenanspruch des Kanalanschlußbeitrages entsteht nach dem Wortlaut des Burgenländischen KAbG zwar schon mit der Rechtskraft des Anschlußbescheides bzw. der Anschlußbewilligung, wird aber - wie im Beschwerdefall - die für die Erhebung dieser Abgabe unabdingbare Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt erlassen, kann der Abgabenanspruch
§ 3
Burgenländische LAO erst mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung entstehen, weil erst dann der Abgabentatbestand geschaffen wurde, bei dessen Verwirklichung der Abgabenanspruch entsteht.Voraussetzung für die Erhebung des Kanalanschlußbeitrages in der mitbeteiligten Gemeinde ist auch das Bestehen einer auf Grund der Verordnungsermächtigungen des Burgenländischen KAbG ergangenen Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde, weil ohne diese Verordnung die Rechtsgrundlagen für die Erhebung einer solchen Abgabe fehlen. Der Abgabenanspruch des Kanalanschlußbeitrages entsteht nach dem Wortlaut des Burgenländischen KAbG zwar schon mit der Rechtskraft des Anschlußbescheides bzw. der Anschlußbewilligung, wird aber - wie im Beschwerdefall - die für die Erhebung dieser Abgabe unabdingbare Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt erlassen, kann der Abgabenanspruch
Paragraph 3, Burgenländische LAO erst mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung entstehen, weil erst dann der Abgabentatbestand geschaffen wurde, bei dessen Verwirklichung der Abgabenanspruch entsteht. Vom Nichtbestehen eines Abgabenanspruches oder vom Eintritt der Verjährung kann - bei einer dreijährigen Verjährungsfrist nach der Burgenländischen LAO - bei dem am
- Juli 1995 - auf Grund der im Jahre 1994 ergangenen Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde und damit erst entstandenen Abgabenschuld - erlassenen erstinstanzlichen Bescheid keine Rede sein.“ Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem erst jüngst ergangenen Erkenntnis vom 14.11.2013, Zl. 2013/17/0509, ebenfalls betreffend die Vorschreibung eines Kanalanschlussbeitrages nach dem (Bgld.) KAbG, bestätigt und betont, dass vor der Erlassung der Verordnung des Gemeinderates nach § 3 KAbG die Vorschreibung nicht erfolgen könne und bis zur Erlassung der Verordnung sohin kein Abgabenanspruch vorhanden sei, der durch Verjährung erlöschen könne. Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem erst jüngst ergangenen Erkenntnis vom 14.11.2013, Zl. 2013/17/0509, ebenfalls betreffend die Vorschreibung eines Kanalanschlussbeitrages nach dem (Bgld.) KAbG, bestätigt und betont, dass vor der Erlassung der Verordnung des Gemeinderates nach Paragraph 3, KAbG die Vorschreibung nicht erfolgen könne und bis zur Erlassung der Verordnung sohin kein Abgabenanspruch vorhanden sei, der durch Verjährung erlöschen könne. III.3.
- Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die Verordnung vom 16.12.2009 mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag, sohin mit 01.01.2010, in Kraft getreten ist. Der Abgabenanspruch ist – wie die Ausführungen unten zeigen – mit diesem Zeitpunkt entstanden und ist die in diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage anzuwenden. Mit 01.01.2010 sind nach dem letzten Satz des § 17 Abs. 3d F-VG 1948 die landesrechtlichen Verfahrensbestimmungen im Bereich des Abgabenrechtes außer Kraft getreten und wurde ab diesem Zeitpunkt das Verfahrensrecht für die Erhebung der Abgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden (einheitlich) durch die BAO geregelt. Folglich sind auf den vorliegenden Fall nicht mehr die Bestimmungen der LAO, sondern die Bestimmungen der BAO anzuwenden. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass § 3 Abs. 1 LAO mit § 4 Abs. 1 BAO wortident ist und daher die oben dargelegte Rechtsprechung für die Auslegung beider Bestimmungen heranzuziehen ist (siehe hierzu auch die zit. Ausführungen des VwGH vom 17.08.1998 im ersten Satz oben). römisch drei.3.
- Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die Verordnung vom 16.12.2009 mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag, sohin mit 01.01.2010, in Kraft getreten ist. Der Abgabenanspruch ist – wie die Ausführungen unten zeigen – mit diesem Zeitpunkt entstanden und ist die in diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage anzuwenden. Mit 01.01.2010 sind nach dem letzten Satz des Paragraph 17, Absatz 3 d, F-VG 1948 die landesrechtlichen Verfahrensbestimmungen im Bereich des Abgabenrechtes außer Kraft getreten und wurde ab diesem Zeitpunkt das Verfahrensrecht für die Erhebung der Abgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden (einheitlich) durch die BAO geregelt. Folglich sind auf den vorliegenden Fall nicht mehr die Bestimmungen der LAO, sondern die Bestimmungen der BAO anzuwenden. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass Paragraph 3, Absatz eins, LAO mit Paragraph 4, Absatz eins, BAO wortident ist und daher die oben dargelegte Rechtsprechung für die Auslegung beider Bestimmungen heranzuziehen ist (siehe hierzu auch die zit. Ausführungen des VwGH vom 17.08.1998 im ersten Satz oben). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die obigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Kanalanschlussbeitrag
der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2004, Zl. 2004/17/0127, auch auf den Erschließungsbeitrag zu übertragen sind („Der belangten Behörde ist dabei grundsätzlich darin zu folgen, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 17. August 1998, Zl. 97/17/0105, betreffend den Kanalanschlussbeitrag auch auf den Erschließungsbeitrag übertragen werden können.“). Aus dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt sohin für den vorliegenden Beschwerdefall, dass der Abgabenanspruch des Erschließungsbeitrages nach dem Wortlaut des KAbG (siehe § 4 Abs.3 leg.cit.) zwar schon mit dem Zeitpunkt der Betriebsfertigstellung des Straßenkanals oder, falls die Betriebsfertigstellung vor der Widmung der betreffenden Anschlussgrundfläche als Bauland erfolgt, mit der Rechtswirksamkeit der Widmung entsteht. Wird aber – wie im Beschwerdefall – die für die Erhebung dieser Abgabe unabdingbare Verordnung der Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt erlassen, kann der Abgabenanspruch
§ 4
BAO erst mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung entstehen, weil erst dann der Abgabentatbestand geschaffen wurde, bei dessen Verwirklichung der Abgabenanspruch entsteht. Ein Grund, warum diese Rechtsprechung – wie die Bf. vermeint – nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sein soll, wird nicht gesehen, zumal es sich bei der von der Bf. relevierten Entscheidung des VwGH vom 18.10.2014, Zl. 2004/17/0127, um ein Verfahren betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages in einer burgenländischen Gemeinde nach dem KAbG handelt.Aus dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt sohin für den vorliegenden Beschwerdefall, dass der Abgabenanspruch des Erschließungsbeitrages nach dem Wortlaut des KAbG (siehe Paragraph 4, Absatz 3, leg.cit.) zwar schon mit dem Zeitpunkt der Betriebsfertigstellung des Straßenkanals oder, falls die Betriebsfertigstellung vor der Widmung der betreffenden Anschlussgrundfläche als Bauland erfolgt, mit der Rechtswirksamkeit der Widmung entsteht. Wird aber – wie im Beschwerdefall – die für die Erhebung dieser Abgabe unabdingbare Verordnung der Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt erlassen, kann der Abgabenanspruch
Paragraph 4, BAO erst mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung entstehen, weil erst dann der Abgabentatbestand geschaffen wurde, bei dessen Verwirklichung der Abgabenanspruch entsteht. Ein Grund, warum diese Rechtsprechung – wie die Bf. vermeint – nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sein soll, wird nicht gesehen, zumal es sich bei der von der Bf. relevierten Entscheidung des VwGH vom 18.10.2014, Zl. 2004/17/0127, um ein Verfahren betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages in einer burgenländischen Gemeinde nach dem KAbG handelt. III.3.4. Dies bedeutet, dass der vorliegende Abgabentatbestand erst mit der Erlassung der entsprechenden Verordnung
den §§ 2 und 3 KAbG entstanden ist. Die entsprechende Verordnung betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages ist (erstmals) vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** am 16.12.2009 beschlossen worden und ist diese Verordnung daher im vorliegenden Fall anzuwenden. römisch drei.3.4. Dies bedeutet, dass der vorliegende Abgabentatbestand erst mit der Erlassung der entsprechenden Verordnung
den Paragraphen 2 und 3 KAbG entstanden ist. Die entsprechende Verordnung betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages ist (erstmals) vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** am 16.12.2009 beschlossen worden und ist diese Verordnung daher im vorliegenden Fall anzuwenden. Ausgehend von der anzuwendenden Verordnung des Gemeinderates vom 16.12.2009 steht daher der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages – entgegen der Ansicht des Bf. – der Eintritt der Verjährung auch nicht entgegen, denn sowohl die Festsetzungsverjährung nach § 207 Abs. 2 BAO als auch die absolute Festsetzungsverjährung
§ 209Abs.
3 BAO knüpft den Beginn der Verjährungsfrist an die Entstehung des Abgabenanspruches an.Ausgehend von der anzuwendenden Verordnung des Gemeinderates vom 16.12.2009 steht daher der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages – entgegen der Ansicht des Bf. – der Eintritt der Verjährung auch nicht entgegen, denn sowohl die Festsetzungsverjährung nach Paragraph 207, Absatz 2, BAO als auch die absolute Festsetzungsverjährung
Paragraph 209, Absatz 3, BAO knüpft den Beginn der Verjährungsfrist an die Entstehung des Abgabenanspruches an. III.3.
- Zu betonen ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.11.2013, Zl. 2013/17/0509, ausdrücklich festgehalten hat, dass selbst bei einer späten Erlassung der genannten Verordnung (Anmerkung: dort nach nahezu zwei Jahrzehnten) die Verjährungsfrist nicht davor zu laufen beginne. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es dem Abgabengläubiger durch die Wahl des Zeitpunktes für die Erlassung der Verordnung nicht möglich ist, die Abgabenhöhe zu beeinflussen, da hinsichtlich der absoluten Höhe der Abgabe jedenfalls die gesetzliche Beschränkung nach § 2 und § 3 Abs. 1 KAbG zu beachten ist (vgl. VwGH vom 20.03.2006, Zl. 2003/17/0251). römisch drei.3.
- Zu betonen ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.11.2013, Zl. 2013/17/0509, ausdrücklich festgehalten hat, dass selbst bei einer späten Erlassung der genannten Verordnung (Anmerkung: dort nach nahezu zwei Jahrzehnten) die Verjährungsfrist nicht davor zu laufen beginne. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es dem Abgabengläubiger durch die Wahl des Zeitpunktes für die Erlassung der Verordnung nicht möglich ist, die Abgabenhöhe zu beeinflussen, da hinsichtlich der absoluten Höhe der Abgabe jedenfalls die gesetzliche Beschränkung nach Paragraph 2 und Paragraph 3, Absatz eins, KAbG zu beachten ist vergleiche , VwGH vom 20.03.2006, Zl. 2003/17/0251). III.3.
- Zum Vorbringen, dass der Beitragssatz von 10,65 Euro nicht rechtmäßig sei, ist ebenfalls auf den oben zit. Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2014, Zl. B 348/2012-16, betreffend die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 17.12.2010 zu verweisen. Der Verfassungsgerichtshof hegte jedoch – wie der oben wiedergegebene Beschluss zeigt – keine Bedenken gegen die Verordnung und betonte ausdrücklich, dass die Höhe der eingehobenen Beiträge zu keiner Verletzung des Äquivalenzprinzips führt. römisch drei.3.
- Zum Vorbringen, dass der Beitragssatz von 10,65 Euro nicht rechtmäßig sei, ist ebenfalls auf den oben zit. Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2014, Zl. B 348/2012-16, betreffend die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 17.12.2010 zu verweisen. Der Verfassungsgerichtshof hegte jedoch – wie der oben wiedergegebene Beschluss zeigt – keine Bedenken gegen die Verordnung und betonte ausdrücklich, dass die Höhe der eingehobenen Beiträge zu keiner Verletzung des Äquivalenzprinzips führt. III.3.
- Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist nach der BAO nicht vor der Erlassung der entsprechenden Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** zu laufen begonnen hat. Ausgehend von der anzuwendenden Verordnung des Gemeinderates vom 16.12.2009 steht daher der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.römisch drei.3.
- Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist nach der BAO nicht vor der Erlassung der entsprechenden Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** zu laufen begonnen hat. Ausgehend von der anzuwendenden Verordnung des Gemeinderates vom 16.12.2009 steht daher der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. III.
- Zur Höhe des zu entrichtenden Erschließungsbeitragesrömisch drei.
- Zur Höhe des zu entrichtenden Erschließungsbeitrages III.4.
- Die Änderungsbefugnis (§ 279 BAO) des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland ist durch die „Sache“ begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat, sohin im vorliegenden Verfahren die Festsetzung des Erschließungsbeitrages für das Grundstück Nr. 21239/6, KG ***, ***. Dieser Erschließungsbeitrag wurde „netto“ mit 575,10 Euro und „brutto“ zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der Höhe von 10 % mit 632,61 Euro festgesetzt.römisch drei.4.
- Die Änderungsbefugnis (Paragraph 279, BAO) des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland ist durch die „Sache“ begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat, sohin im vorliegenden Verfahren die Festsetzung des Erschließungsbeitrages für das Grundstück Nr. 21239/6, KG ***, ***. Dieser Erschließungsbeitrag wurde „netto“ mit 575,10 Euro und „brutto“ zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der Höhe von 10 % mit 632,61 Euro festgesetzt. Die Vorschreibung der Umsatzsteuer beruht auf § 4 Abs. 3 der Verordnung vom 16.12.2009, wonach die gesetzliche Umsatzsteuer gesondert hinzuzurechnen ist. Die Vorschreibung der Umsatzsteuer beruht auf Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung vom 16.12.2009, wonach die gesetzliche Umsatzsteuer gesondert hinzuzurechnen ist. Vom Landesverwaltungsgericht Burgenland ist sohin als Vorfrage zu prüfen, ob tatsächlich die umsatzsteuerliche Erfassung des zu entrichtenden Erschließungsbeitrages zu erfolgen hat, also ob die Vorschreibung der Umsatzsteuer auf den Erschließungsbeitrag gesetzlich überhaupt geboten ist. III.4.
- Hierzu ist auf nachstehende – auszugsweise wiedergegebene – Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 23.05.2013, Zl. 2010/15/0058, betreffend die Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen nach dem Oberösterreichischen Raumplanungsgesetz (OÖ ROG) zu verweisen:römisch drei.4.
- Hierzu ist auf nachstehende – auszugsweise wiedergegebene – Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 23.05.2013, Zl. 2010/15/0058, betreffend die Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen nach dem Oberösterreichischen Raumplanungsgesetz (OÖ ROG) zu verweisen: „
§ 1Abs. 1 Z 1 USt
G 1994 unterliegen der Umsatzsteuer u.a. ´Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt´.„
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer u.a. ´Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt´. Die Formulierung ´gegen Entgelt´ bringt dabei zum Ausdruck, dass zwischen der Leistung des Unternehmers und der Gegenleistung des Leistungsempfängers ein Zusammenhang, eine besondere innere Verknüpfung bestehen muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1999, 98/14/0166, sowie Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Tz 63).Die Formulierung ´gegen Entgelt´ bringt dabei zum Ausdruck, dass zwischen der Leistung des Unternehmers und der Gegenleistung des Leistungsempfängers ein Zusammenhang, eine besondere innere Verknüpfung bestehen muss vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1999, 98/14/0166, sowie Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph eins, Tz 63). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 stellt darauf ab, dass Leistung und Gegenleistung innerlich verbunden sind. Der Unternehmer leistet, um die Gegenleistung zu erhalten und weil seine Leistung die Gegenleistung auslösen soll. Seitens des Leistungsempfängers wird die Gegenleistung bewirkt, um die Leistung zu erhalten bzw. weil die Leistung erbracht worden ist (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG 1994, Tz 85 zu § 1 Abs. 1 Z 1).Der Tatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 stellt darauf ab, dass Leistung und Gegenleistung innerlich verbunden sind. Der Unternehmer leistet, um die Gegenleistung zu erhalten und weil seine Leistung die Gegenleistung auslösen soll. Seitens des Leistungsempfängers wird die Gegenleistung bewirkt, um die Leistung zu erhalten bzw. weil die Leistung erbracht worden ist vergleiche Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG 1994, Tz 85 zu Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,). Nach Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG, in deren Umsetzung § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ergangen ist, unterliegen ´Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt´ der Mehrwertsteuer. Nach der Rechtsprechung des EuGH wird eine Dienstleistung nur dann im Sinne dieser Vorschrift ´gegen Entgelt´ erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. etwa das Urteil des EuGH vom
- Dezember 2010, C-270/09, MacDonald Resorts, Slg. 2010 I-13179, Rn 16). Der Begriff der Dienstleistung gegen Entgelt setzt voraus, dass zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. EuGH vom
- März 1988, 102/86, Apple and Pear, Rn 12).Nach Artikel 2, Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG, in deren Umsetzung Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 ergangen ist, unterliegen ´Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt´ der Mehrwertsteuer. Nach der Rechtsprechung des EuGH wird eine Dienstleistung nur dann im Sinne dieser Vorschrift ´gegen Entgelt´ erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet vergleiche etwa das Urteil des EuGH vom
- Dezember 2010, C-270/09, MacDonald Resorts, Slg. 2010 I-13179, Rn 16). Der Begriff der Dienstleistung gegen Entgelt setzt voraus, dass zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht vergleiche EuGH vom
- März 1988, 102/86, Apple and Pear, Rn 12). … Die belangte Behörde (Anmerkung: Unabhängiger Finanzsenat Oberösterreich) hat sowohl in Bezug auf die Aufschließungsbeiträge als auch in Bezug auf die Erhaltungsbeiträge den Leistungsaustausch iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 darin erblickt, dass die beschwerdeführende Gemeinde ´Leistungen, die in der Bereitstellung der Ent- und Versorgungsanlagen´ (mit der Möglichkeit des Anschließens an das Netz dieser Anlagen) bestehen, erbracht hat und die Eigentümer der unbebauten Baugrundstücke hiefür das entsprechende Entgelt leisten müssen.Die belangte Behörde (Anmerkung: Unabhängiger Finanzsenat Oberösterreich) hat sowohl in Bezug auf die Aufschließungsbeiträge als auch in Bezug auf die Erhaltungsbeiträge den Leistungsaustausch iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 darin erblickt, dass die beschwerdeführende Gemeinde ´Leistungen, die in der Bereitstellung der Ent- und Versorgungsanlagen´ (mit der Möglichkeit des Anschließens an das Netz dieser Anlagen) bestehen, erbracht hat und die Eigentümer der unbebauten Baugrundstücke hiefür das entsprechende Entgelt leisten müssen. Die belangte Behörde zeigt zutreffend auf, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 Abs. 3 UStG 1994 die Kanalanlage und die Wasserentsorgungsanlage unter anderem für die Eigentümer unbebauter Baugrundstücke ´bereit´ hält und diese Eigentümer Aufschließungsbeiträge und Erhaltungsbeiträge zu entrichten haben. Dem Verwaltungsgerichtshof erscheint allerding[s] der unmittelbare Zusammenhang zwischen dieser Leistung der Gemeinde und dem Entgelt der Grundstückseigentümer nicht in einem solchen Ausmaß verdichtet zu sein, dass ein Leistungsaustausch iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 und Art. 2 der Sechsten Richtlinie gegeben wäre (vgl. hiezu auch Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Tz 68). Diese Bereithaltung der Kanalanlage und der Wasserversorgungsanlage kann zum einen auch Grundstücken, die weiter als 50 Meter von der entsprechenden Ent- und Versorgungsanlage entfernt liegen oder die (noch) nicht als Bauland gewidmet sind, dienen. Zum anderen ist dieses Bereithalten in Bezug auf die unbebauten Baugrundstücke sowie die Verpflichtung zur Entrichtung der Aufschließungs- und Erhaltungsbeiträge grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Eigentümer des jeweiligen unbebauten Baugrundstücks eine Bebauung plant. Es stellt durchaus keinen zu vernachlässigenden Ausnahmefall dar, dass Grundstückseigentümer einzig daran interessiert sind, eine unbebaute Liegenschaft langfristig in ihrem Eigentum zu halten, und nicht eine Bebauung oder Veräußerung, sondern eine spätere Weitergabe an die nächste Generation ins Auge fassen. Der Umstand, dass in der Nähe eines Grundstücks der Strang einer Wasserversorgungs- und Kanalanlage verläuft, stellt sich solcherart nicht als Leistung dar, auf welche die Beitragszahlung der Grundstückseigentümer abstellt. Dem steht auch nicht entgegen, dass § 27 OÖ ROG die Erteilung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag vorsieht, zumal die Ausnahme für bestimmte Grundstücke (Baulücken) von vornherein ausgeschlossen ist und im Übrigen von der Beurteilung der Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung abhängig ist (§ 27 Abs. 1 Z 2 und 3 OÖ ROG).Die belangte Behörde zeigt zutreffend auf, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeiten iSd Paragraph 2, Absatz 3, UStG 1994 die Kanalanlage und die Wasserentsorgungsanlage unter anderem für die Eigentümer unbebauter Baugrundstücke ´bereit´ hält und diese Eigentümer Aufschließungsbeiträge und Erhaltungsbeiträge zu entrichten haben. Dem Verwaltungsgerichtshof erscheint allerding[s] der unmittelbare Zusammenhang zwischen dieser Leistung der Gemeinde und dem Entgelt der Grundstückseigentümer nicht in einem solchen Ausmaß verdichtet zu sein, dass ein Leistungsaustausch iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 und Artikel 2, der Sechsten Richtlinie gegeben wäre vergleiche hiezu auch Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph eins, Tz 68). Diese Bereithaltung der Kanalanlage und der Wasserversorgungsanlage kann zum einen auch Grundstücken, die weiter als 50 Meter von der entsprechenden Ent- und Versorgungsanlage entfernt liegen oder die (noch) nicht als Bauland gewidmet sind, dienen. Zum anderen ist dieses Bereithalten in Bezug auf die unbebauten Baugrundstücke sowie die Verpflichtung zur Entrichtung der Aufschließungs- und Erhaltungsbeiträge grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Eigentümer des jeweiligen unbebauten Baugrundstücks eine Bebauung plant. Es stellt durchaus keinen zu vernachlässigenden Ausnahmefall dar, dass Grundstückseigentümer einzig daran interessiert sind, eine unbebaute Liegenschaft langfristig in ihrem Eigentum zu halten, und nicht eine Bebauung oder Veräußerung, sondern eine spätere Weitergabe an die nächste Generation ins Auge fassen. Der Umstand, dass in der Nähe eines Grundstücks der Strang einer Wasserversorgungs- und Kanalanlage verläuft, stellt sich solcherart nicht als Leistung dar, auf welche die Beitragszahlung der Grundstückseigentümer abstellt. Dem steht auch nicht entgegen, dass Paragraph 27, OÖ ROG die Erteilung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag vorsieht, zumal die Ausnahme für bestimmte Grundstücke (Baulücken) von vornherein ausgeschlossen ist und im Übrigen von der Beurteilung der Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung abhängig ist (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 OÖ ROG). … Gegen einen unmittelbaren Konnex zwischen dem Bereithalten der Anlagen einerseits und den Beitragsleistungen andererseits spricht auch, dass kein Zusammenhang zwischen einem allenfalls gegebenen Vorteil aus der Bereithaltung und der konkreten Höhe der im Einzelfall zu entrichtenden Beiträge besteht (vgl. hiezu nochmals das Urteil des EuGH Apple and Pear, Rn 15).Gegen einen unmittelbaren Konnex zwischen dem Bereithalten der Anlagen einerseits und den Beitragsleistungen andererseits spricht auch, dass kein Zusammenhang zwischen einem allenfalls gegebenen Vorteil aus der Bereithaltung und der konkreten Höhe der im Einzelfall zu entrichtenden Beiträge besteht vergleiche hiezu nochmals das Urteil des EuGH Apple and Pear, Rn 15). … Die hg. Rechtsprechung betont den Charakter der Aufschließungsbeiträge als Vorauszahlungen auf Interessentenbeiträge, nämlich auf die Beiträge zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage bzw. Wasserversorgungsanlage iSd § 1 Abs. 1 lit. a und b OÖ Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- April 2013, 2012/17/0044). Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid auch darauf eingegangen, ob die Umsatzsteuerpflicht der Aufschließungsbeiträge darauf gestützt werden könnte, dass diese Beiträge auch in umsatzsteuerlicher Sicht als Anzahlungen/Vorauszahlungen auf spätere (umsatzsteuerpflichtige) Anschlussleistungen (an das Kanal- bzw. Trinkwassernetz) beurteilt werden.Die hg. Rechtsprechung betont den Charakter der Aufschließungsbeiträge als Vorauszahlungen auf Interessentenbeiträge, nämlich auf die Beiträge zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage bzw. Wasserversorgungsanlage iSd Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und b OÖ Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- April 2013, 2012/17/0044). Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid auch darauf eingegangen, ob die Umsatzsteuerpflicht der Aufschließungsbeiträge darauf gestützt werden könnte, dass diese Beiträge auch in umsatzsteuerlicher Sicht als Anzahlungen/Vorauszahlungen auf spätere (umsatzsteuerpflichtige) Anschlussleistungen (an das Kanal- bzw. Trinkwassernetz) beurteilt werden. Der EuGH hat im Urteil vom
- Dezember 2012, C-549/11, Orfey Balgaria, Rn 27, in Wiederholung seiner ständigen Rechtsprechung ausgeführt, die Richtlinienregelung, wonach dann, wenn Anzahlungen geleistet werden, der Anspruch auf die Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Vereinnahmung (entsprechend dem vereinnahmten Betrag) entstehe, stelle eine Ausnahme von der Regel dar, wonach der Tatbestand und der Steueranspruch der Mehrwertsteuer zu dem Zeitpunkt gegeben seien, zu dem die Leistung erbracht werde. Der EuGH führt sodann in Rn 28 aus: ´Ist die Lieferung oder die Dienstleistung noch nicht bewirkt, setzt die Entstehung des Steueranspruchs demgemäß voraus, dass alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, d. h. der künftigen Lieferung oder der künftigen Dienstleistung, bereits bekannt und somit insbesondere die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind (…). An- und Vorauszahlungen für noch nicht klar bestimmte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen können daher nicht der Mehrwertsteuer unterliegen.´ Diese Ausführungen gelten entsprechend für die so genannte Ist-Besteuerung (§ 17 Abs. 1 UStG 1994). Der Umsatzsteuer unterliegen sohin nur solche Vorauszahlungen, bei denen im Hinblick auf das ihnen zu Grunde liegende Rechtsgeschäft oder eine zur Bewirkung des Umsatzes zwingende Rechtsnorm der Zusammenhang zwischen den Vorauszahlungen und der späteren Ausführung des Umsatzes besteht. Auch das System der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten verfolgt das Ziel, nur tatsächlich zur Ausführung gelangende Umsätze zu erfassen (vgl. bereits das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1987, 82/17/0138).Diese Ausführungen gelten entsprechend für die so genannte Ist-Besteuerung (Paragraph 17, Absatz eins, UStG 1994). Der Umsatzsteuer unterliegen sohin nur solche Vorauszahlungen, bei denen im Hinblick auf das ihnen zu Grunde liegende Rechtsgeschäft oder eine zur Bewirkung des Umsatzes zwingende Rechtsnorm der Zusammenhang zwischen den Vorauszahlungen und der späteren Ausführung des Umsatzes besteht. Auch das System der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten verfolgt das Ziel, nur tatsächlich zur Ausführung gelangende Umsätze zu erfassen vergleiche bereits das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1987, 82/17/0138). Es erweist sich sohin als richtig, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass die Aufschließungsbeiträge nicht schon deshalb, weil es zu einem Zahlungsvorgang gekommen ist, der Umsatzsteuer unterliegen, soweit nicht die Leistungserbringung (Anschluss an die Ver- bzw. Entsorgungsanlage) bereits festgestanden ist. Die umsatzsteuerliche Erfassung des vollen hiefür zu entrichtenden Entgelts wird gegebenenfalls in der Zukunft in Zusammenhang mit der allfälligen tatsächlichen Leistungserbringung zu erfolgen haben. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid wegen der uneingeschränkten umsatzsteuerlichen Erfassung der Aufschließungs- und Erhaltungsbeiträge mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist. Er war daher
§ 42Abs. 2 Z 1 Vw
GG aufzuheben.“Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid wegen der uneingeschränkten umsatzsteuerlichen Erfassung der Aufschließungs- und Erhaltungsbeiträge mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist. Er war daher
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.“ III.4.3. Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den Erschließungsbeitrag nach dem (Bgld.) KAbG umzulegen. So wie der (OÖ) Aufschließungsbeitrag ist auch der Erschließungsbeitrag nach dem (Bgld.) KAbG vom Eigentümer eines als Bauland ausgewiesenen, jedoch noch nicht bebauten Grundstückes – abgesehen von den in § 4 Abs. 4 KAbG – nach der Aufschließung des Grundstückes mit der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage zu entrichten. Umfasst sind all jene Grundstücke, deren nächstgelegene Grenze nicht mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen Straßenkanals entfernt ist. Dieser (einmalige) Erschließungsbeitrag wird
§ 5Abs. 4 KAb
G auf den künftig – nach dem Anschluss des Grundstücks an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage – zu leistenden Anschlussbeitrag angerechnet. Grundlage für die Entrichtung des Erschließungsbeitrages, der insoweit einem Interessentenbeitrag entspricht, sind die Errichtungskosten der Kanalisationsanlage. Der Beitragssatz ist mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen; der Erschließungsbeitrag – abhängig von der jeweiligen Berechnungsfläche – sodann mit Bescheid vorzuschreiben. römisch drei.4.3. Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den Erschließungsbeitrag nach dem (Bgld.) KAbG umzulegen. So wie der (OÖ) Aufschließungsbeitrag ist auch der Erschließungsbeitrag nach dem (Bgld.) KAbG vom Eigentümer eines als Bauland ausgewiesenen, jedoch noch nicht bebauten Grundstückes – abgesehen von den in Paragraph 4, Absatz 4, KAbG – nach der Aufschließung des Grundstückes mit der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage zu entrichten. Umfasst sind all jene Grundstücke, deren nächstgelegene Grenze nicht mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen Straßenkanals entfernt ist. Dieser (einmalige) Erschließungsbeitrag wird
Paragraph 5, Absatz 4, KAbG auf den künftig – nach dem Anschluss des Grundstücks an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage – zu leistenden Anschlussbeitrag angerechnet. Grundlage für die Entrichtung des Erschließungsbeitrages, der insoweit einem Interessentenbeitrag entspricht, sind die Errichtungskosten der Kanalisationsanlage. Der Beitragssatz ist mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen; der Erschließungsbeitrag – abhängig von der jeweiligen Berechnungsfläche – sodann mit Bescheid vorzuschreiben. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Erschließungsbeitrages wird – wie oben ausgeführt – durch die Errichtung eines Leitungsnetzes (Straßenkanals) im Nahbereich einer als Bauland gewidmeten Liegenschaft oder durch raumordnungsrechtliche Widmung eines Grundstücks in Bauland, in dessen Nahbereich bereits ein Leitungsnetz (Straßenkanal) besteht, ausgelöst. Wie in Oberösterreich beim Aufschließungsbeitrag steht auch im Burgenland beim Erschließungsbeitrag im Allgemeinen nicht von vornherein fest, ob der Eigentümer eines unbebauten, aber im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmeten Grundstücks dieses jemals bebauen wird. Das bedeutet, dass die jeweilige Gemeinde (hier die Stadtgemeinde ***) zwar im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG die Kanalisationsanlage unter anderem für die Eigentümer unbebauter Baugrundstücke „bereit“ hält und diese Eigentümer Erschließungsbeiträge zu entrichten haben. Wie in Oberösterreich beim Aufschließungsbeitrag erscheint jedoch auch beim Erschließungsbeitrag nach dem KAbG der unmittelbare Zusammenhang zwischen dieser Leistung der Gemeinde und dem Entgelt der Grundstückseigentümer nicht in einem solchen Ausmaß verdichtet zu sein, dass ein Leistungsaustausch im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 und Art. 2 der Sechsten Richtlinie gegeben wäre, zumal diese Bereithaltung der Kanalisationsanlage zum einen auch Grundstücken, die weiter als die oben beschriebenen 30 m entfernt liegen oder die (noch) nicht als Bauland gewidmet sind, dient. Zum anderen ist – so wie in Oberösterreich – dieses Bereithalten in Bezug auf die unbebauten Baugrundstücke sowie die Verpflichtung zur Entrichtung des Erschließungsbeitrages grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Eigentümer des jeweiligen unbebauten Baugrundstückes eine Bebauung plant. Auch werden die Beiträge nicht aufgrund vertraglicher, sondern gesetzlicher Verpflichtungen erhoben und können diese – nach Erlassung der entsprechenden Verordnung – jederzeit dem Eigentümer des entsprechenden Grundstückes vorgeschrieben werden, unabhängig davon, ob dem jeweiligen Eigentümer durch das Bereithalten der Kanalisationsanlage ein Vorteil verschafft wurde; ein unmittelbarer Konnex zwischen dem Umfang der Vorteile, die einem einzelnen Grundstückseigentümer aus der Bereithaltung der Anlage erwachsen und der konkreten Höhe der im Einzelfall zu entrichtenden Beiträge besteht sohin nicht (siehe hierzu das oben zit. Urteil des EuGH Apple and Pear, Rn. 15). Die Verpflichtung zur Entrichtung des Erschließungsbeitrages wird – wie oben ausgeführt – durch die Errichtung eines Leitungsnetzes (Straßenkanals) im Nahbereich einer als Bauland gewidmeten Liegenschaft oder durch raumordnungsrechtliche Widmung eines Grundstücks in Bauland, in dessen Nahbereich bereits ein Leitungsnetz (Straßenkanal) besteht, ausgelöst. Wie in Oberösterreich beim Aufschließungsbeitrag steht auch im Burgenland beim Erschließungsbeitrag im Allgemeinen nicht von vornherein fest, ob der Eigentümer eines unbebauten, aber im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmeten Grundstücks dieses jemals bebauen wird. Das bedeutet, dass die jeweilige Gemeinde (hier die Stadtgemeinde ***) zwar im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, UStG die Kanalisationsanlage unter anderem für die Eigentümer unbebauter Baugrundstücke „bereit“ hält und diese Eigentümer Erschließungsbeiträge zu entrichten haben. Wie in Oberösterreich beim Aufschließungsbeitrag erscheint jedoch auch beim Erschließungsbeitrag nach dem KAbG der unmittelbare Zusammenhang zwischen dieser Leistung der Gemeinde und dem Entgelt der Grundstückseigentümer nicht in einem solchen Ausmaß verdichtet zu sein, dass ein Leistungsaustausch im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 und Artikel 2, der Sechsten Richtlinie gegeben wäre, zumal diese Bereithaltung der Kanalisationsanlage zum einen auch Grundstücken, die weiter als die oben beschriebenen 30 m entfernt liegen oder die (noch) nicht als Bauland gewidmet sind, dient. Zum anderen ist – so wie in Oberösterreich – dieses Bereithalten in Bezug auf die unbebauten Baugrundstücke sowie die Verpflichtung zur Entrichtung des Erschließungsbeitrages grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Eigentümer des jeweiligen unbebauten Baugrundstückes eine Bebauung plant. Auch werden die Beiträge nicht aufgrund vertraglicher, sondern gesetzlicher Verpflichtungen erhoben und können diese – nach Erlassung der entsprechenden Verordnung – jederzeit dem Eigentümer des entsprechenden Grundstückes vorgeschrieben werden, unabhängig davon, ob dem jeweiligen Eigentümer durch das Bereithalten der Kanalisationsanlage ein Vorteil verschafft wurde; ein unmittelbarer Konnex zwischen dem Umfang der Vorteile, die einem einzelnen Grundstückseigentümer aus der Bereithaltung der Anlage erwachsen und der konkreten Höhe der im Einzelfall zu entrichtenden Beiträge besteht sohin nicht (siehe hierzu das oben zit. Urteil des EuGH Apple and Pear, Rn. 15). III.4.
- Der Erschließungsbeitrag nach dem KAbG entspricht sohin dem Charakter der Aufschließungsbeiträge nach dem OÖ ROG und ist daher im Hinblick auf die oben zit. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch betreffend den Erschließungsbeitrag nach dem (Bgld.) KAbG davon auszugehen, dass es hiedurch zu einem Zahlungsvorgang kommt, der nicht der gesetzlichen Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zit. Erkenntnis ausgeführt hat, wird die umsatzsteuerliche Erfassung des vollen für den Anschluss an die Kanalisationsanlage zu entrichtenden Beitrages gegebenenfalls in der Zukunft in Zusammenhang mit der allfälligen tatsächlichen Leistungserbringung zu erfolgen haben.römisch drei.4.
- Der Erschließungsbeitrag nach dem KAbG entspricht sohin dem Charakter der Aufschließungsbeiträge nach dem OÖ ROG und ist daher im Hinblick auf die oben zit. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch betreffend den Erschließungsbeitrag nach dem (Bgld.) KAbG davon auszugehen, dass es hiedurch zu einem Zahlungsvorgang kommt, der nicht der gesetzlichen Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zit. Erkenntnis ausgeführt hat, wird die umsatzsteuerliche Erfassung des vollen für den Anschluss an die Kanalisationsanlage zu entrichtenden Beitrages gegebenenfalls in der Zukunft in Zusammenhang mit der allfälligen tatsächlichen Leistungserbringung zu erfolgen haben. Aus diesen Ausführungen folgt, dass die uneingeschränkte umsatzsteuerliche Erfassung des festgesetzten Erschließungsbeitrages gesetzlich nicht zulässig ist und daher die Hinzurechnung der 10 % Umsatzsteuer zu entfallen hat. III.4.
- Der als Beschwerde zu wertenden Vorstellung war sohin dahingehend Folge zu geben, als der Erschließungsbeitrag ohne Hinzurechnung der Umsatzsteuer festzusetzen ist und entsprechend herabzusetzen war. Im Übrigen war die als Beschwerde zu wertende Vorstellung, insoweit sie das vorliegende Verfahren betrifft, als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.römisch drei.4.
- Der als Beschwerde zu wertenden Vorstellung war sohin dahingehend Folge zu geben, als der Erschließungsbeitrag ohne Hinzurechnung der Umsatzsteuer festzusetzen ist und entsprechend herabzusetzen war. Im Übrigen war die als Beschwerde zu wertende Vorstellung, insoweit sie das vorliegende Verfahren betrifft, als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. Ergeht an: Dr.in H a n d l - T h a l l e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.B5B.06.2014.007.002