Obsah (10)
§ 279§ 25a§ 2§ 5§ 207§ 208§ 209§ 3§ 1§ 42RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum13.08.2014 GeschäftszahlÜ B5B/06/2014.002/002 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch sein
§ 279Abs.
1 BAO wird der als Beschwerde zu wertenden Vorstellung insoweit stattgegeben, als die Höhe des zu entrichtenden Erschließungsbeitrages mit 1 054,35 Euro festgesetzt wird.römisch eins.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird der als Beschwerde zu wertenden Vorstellung insoweit stattgegeben, als die Höhe des zu entrichtenden Erschließungsbeitrages mit 1 054,35 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die als Beschwerde zu wertende Vorstellung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch das Wort „bestätigt“ durch folgende Wortfolge ersetzt wird: „mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 25.07.2013 das Zitat ´§§ 3, 4 und 5´durch das Zitat `§ 2 Abs. 1, 3 und 6, § 3 Abs. 1 und § 4´ ersetzt wird.“„mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 25.07.2013 das Zitat ´§§ 3, 4 und 5´durch das Zitat `§ 2 Absatz eins, 3 und 6, Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4 ´, ersetzt wird.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland:römisch eins. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland: Für die mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren, in denen eine Vorstellung nach Art. 119a Abs. 5 B-VG bereits eingebracht wurde, ordnet die Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 zweiter Satz B-VG an, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehörden nach Art. 119a Abs. 5 B-VG anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übergeht und zu einem Verfahren über eine Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG wird. Weil diesbezüglich in Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG Abweichendes nicht festgelegt ist, fallen derartige Verfahren in den Kompetenzbereich der Länder.Für die mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren, in denen eine Vorstellung nach Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG bereits eingebracht wurde, ordnet die Übergangsbestimmung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, zweiter Satz B-VG an, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehörden nach Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übergeht und zu einem Verfahren über eine Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, B-VG wird. Weil diesbezüglich in Artikel 131, Absatz 2 und 3 B-VG Abweichendes nicht festgelegt ist, fallen derartige Verfahren in den Kompetenzbereich der Länder. Die Bezirkshauptmannschaft *** hat daher mit Schreiben vom 23.12.2013 die bei ihr anhängige Vorstellung der Frau EH (im Folgenden: Bf.) vom 30.10.2013 und die Bezug habenden Verwaltungsakte (BH-Akt und Gemeindeakt) dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt. Über den gemeinsam mit der Vorstellung eingebrachten Antrag, diesem Rechtsmittel aufschiebender Wirkung zuzuerkennen, wurde von der Bezirkshauptmannschaft *** mit Bescheid vom 14.11.2013, Zl. ***, abgesprochen und ist dieser nicht Gegenstand des hg. Verfahrens. II. Verfahrensverlauf, Sachverhalt, Vorbringen:römisch zwei. Verfahrensverlauf, Sachverhalt, Vorbringen: II.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 25.07.2013 wurde der Bf. ein Erschließungsbeitrag nach den Bestimmungen der §§ 3, 4 und 5 des Kanalabgabegesetzes (KAbG) unter Anwendung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 16.12.2009 für das Grundstück Nr. 22987, KG ***, mit einer Fläche von 995 m² in der Höhe von 1 159,79 Euro (inklusive 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Die Bf. erhob Berufung.römisch zwei.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 25.07.2013 wurde der Bf. ein Erschließungsbeitrag nach den Bestimmungen der Paragraphen 3, 4 und 5 des Kanalabgabegesetzes (KAbG) unter Anwendung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 16.12.2009 für das Grundstück Nr. 22987, KG ***, mit einer Fläche von 995 m² in der Höhe von 1 159,79 Euro (inklusive 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Die Bf. erhob Berufung. Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 16.10.2013, Zl. ***, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.
- Dagegen wurde von der Bf. fristgerecht Vorstellung eingebracht, welche nunmehr als Beschwerde zu werten ist. Begründend führt die Bf. aus, dass die Berufungsbehörde auf die in der Berufung monierte Nichtberücksichtigung des § 2 KAbG im Spruch des Erstbescheides mit keinem Wort eingegangen sei (vgl. auch die detaillierteren diesbezüglichen Ausführungen unten).römisch zwei.
- Dagegen wurde von der Bf. fristgerecht Vorstellung eingebracht, welche nunmehr als Beschwerde zu werten ist. Begründend führt die Bf. aus, dass die Berufungsbehörde auf die in der Berufung monierte Nichtberücksichtigung des Paragraph 2, KAbG im Spruch des Erstbescheides mit keinem Wort eingegangen sei vergleiche auch die detaillierteren diesbezüglichen Ausführungen unten). Wie schon die I. Instanz zitiere nunmehr auch die Berufungsbehörde beharrlich ein falsches Verordnungserlassungsdatum (nämlich den „16.12.2009“ sowie den Anschlags- und Kundmachungszeitraum „17.12.2009 bis 04.01.2010“). Diese Daten seien nachweislich unwahr und würden sich die kontrapunktiven Ausführungen in der Berufungsschrift dagegen als vollkommen korrekt („wurde am 16.12.2009 … definitiv keine diesbezügliche Verordnung erlassen“) erweisen. Tatsächlich sei diese Verordnung erst mehr als ein Jahr später und zwar am 17.12.2010 vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** beschlossen und am selben Tag an der Amtstafel angeschlagen und am 04.01.2011 abgenommen worden (auf die beiliegende Kopie werde verwiesen; diese Verordnung sei sogar auf der Homepage der Stadtgemeinde *** veröffentlicht und als Download allgemein zugänglich). Der diesbezügliche Berufungseinwand sei demnach völlig zu Unrecht verworfen worden und könne sich die bescheiderlassende Behörde auch nicht auf einen bloßen Tippfehler berufen, da nicht nur die Jahreszahl (mehrfach!) falsch angeführt worden sei (2009 statt 2010), sondern auch der Tag (
- statt 17.).Wie schon die römisch eins. Instanz zitiere nunmehr auch die Berufungsbehörde beharrlich ein falsches Verordnungserlassungsdatum (nämlich den „16.12.2009“ sowie den Anschlags- und Kundmachungszeitraum „17.12.2009 bis 04.01.2010“). Diese Daten seien nachweislich unwahr und würden sich die kontrapunktiven Ausführungen in der Berufungsschrift dagegen als vollkommen korrekt („wurde am 16.12.2009 … definitiv keine diesbezügliche Verordnung erlassen“) erweisen. Tatsächlich sei diese Verordnung erst mehr als ein Jahr später und zwar am 17.12.2010 vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** beschlossen und am selben Tag an der Amtstafel angeschlagen und am 04.01.2011 abgenommen worden (auf die beiliegende Kopie werde verwiesen; diese Verordnung sei sogar auf der Homepage der Stadtgemeinde *** veröffentlicht und als Download allgemein zugänglich). Der diesbezügliche Berufungseinwand sei demnach völlig zu Unrecht verworfen worden und könne sich die bescheiderlassende Behörde auch nicht auf einen bloßen Tippfehler berufen, da nicht nur die Jahreszahl (mehrfach!) falsch angeführt worden sei (2009 statt 2010), sondern auch der Tag (
- statt 17.). Auch dieser Berufungseinwand werde im Berufungsbescheid – wiederum unter Zugrundelegung der „Phantomverordnung“ vom 16.12.2009 – als ins Leere gehend bezeichnet und werde von der Rechtsmittelwerberin in diesem Zusammenhang auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem stelle das zit. Erkenntnis des VwGH (GZ 2004/17/0127) darauf ab, dass der Abgabentatbestand des § 4 Bgld. KAbG erst mit der Erlassung der Verordnung
§ 2KAb
G entstehe. Letztere Bestimmung (§ 2 leg.cit. – insbesondere Abs. 3 und Abs. 6) würden im erstinstanzlichen Bescheid jedoch illegitim weder zitiert noch habe sich die Berufungsbehörde mit dem diesbezüglichen Berufungseinwand auseinandergesetzt (vgl. die obigen Ausführungen). § 2 KAbG bilde jedoch die grundlegende gesetzliche Basis für die Vorschreibung zur Errichtung von Erschließungsbeiträgen (und nicht nur die §§ 3 – 5 leg.cit. laut Erstbescheid), was durch das og. VwGH-Erkenntnis in dieser Hinsicht zumindest indirekt verdeutlicht werde.Auch dieser Berufungseinwand werde im Berufungsbescheid – wiederum unter Zugrundelegung der „Phantomverordnung“ vom 16.12.2009 – als ins Leere gehend bezeichnet und werde von der Rechtsmittelwerberin in diesem Zusammenhang auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem stelle das zit. Erkenntnis des VwGH (GZ 2004/17/0127) darauf ab, dass der Abgabentatbestand des Paragraph 4, Bgld. KAbG erst mit der Erlassung der Verordnung
Paragraph 2, KAbG entstehe. Letztere Bestimmung (Paragraph 2, leg.cit. – insbesondere Absatz 3 und Absatz 6,) würden im erstinstanzlichen Bescheid jedoch illegitim weder zitiert noch habe sich die Berufungsbehörde mit dem diesbezüglichen Berufungseinwand auseinandergesetzt vergleiche die obigen Ausführungen). Paragraph 2, KAbG bilde jedoch die grundlegende gesetzliche Basis für die Vorschreibung zur Errichtung von Erschließungsbeiträgen (und nicht nur die Paragraphen 3, – 5 leg.cit. laut Erstbescheid), was durch das og. VwGH-Erkenntnis in dieser Hinsicht zumindest indirekt verdeutlicht werde. Nachdem für die Stadtgemeinde *** im vorliegenden Fall offenbar Vorsteuerabzugsberechtigung bestehe, hätte der Erschließungsbeitrag nur netto vorgeschrieben werden dürfen und erweise sich die Bezug habende Verordnung vom 17.12.2010 in § 4 Abs. 3 (
- Satz) demnach per se als rechtswidrig.Nachdem für die Stadtgemeinde *** im vorliegenden Fall offenbar Vorsteuerabzugsberechtigung bestehe, hätte der Erschließungsbeitrag nur netto vorgeschrieben werden dürfen und erweise sich die Bezug habende Verordnung vom 17.12.2010 in Paragraph 4, Absatz 3, (
- Satz) demnach per se als rechtswidrig. Zusammenfassend weise also der erstinstanzliche, von der Berufungsbehörde irrig bestätigte Bescheid aufgrund der Stützung des Spruches auf eine de facto nicht existente Verordnung aus dem Jahr 2009, einer inkorrekten (weil unvollständigen) Zitierung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen sowie einer Brutto- statt Netto-Vorschreibung erhebliche Formalmängel auf, womit dessen Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit indiziert sei. Als rechtsstaatlich bedenklich sei auch noch der Umstand gerügt, dass sowohl der Erst- als auch der Berufungsbescheid von ein und demselben Sachbearbeiter verfasst worden sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid infolge Verletzung subjektiver Rechte der Rechtsmittelwerberin (zB Anspruch auf gesetzeskonforme Behördenentscheidung, etc.) ersatzlos zu beheben. II.
- Von einem anderen Beschwerdeführer wurde gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages durch die Abgabenbehörde der Stadtgemeinde *** ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angestrengt, in dem (auch) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der in diesem Fall herangezogenen Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 17.12.2010 geltend gemacht wurden. Mit Beschluss vom 12.03.2014, Zl. B 348/2012-16, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof zur Verordnung aus:römisch zwei.
- Von einem anderen Beschwerdeführer wurde gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages durch die Abgabenbehörde der Stadtgemeinde *** ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angestrengt, in dem (auch) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der in diesem Fall herangezogenen Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 17.12.2010 geltend gemacht wurden. Mit Beschluss vom 12.03.2014, Zl. B 348/2012-16, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof zur Verordnung aus: „Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Insgesamt kommt es zu keiner Überdeckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage, da ein Erschließungsbeitrag auf einen später zu entrichtenden Anschlussbeitrag anzurechnen ist. Die Höhe der eingehobenen Beiträge führt zu keiner Verletzung des Äquivalenzprinzips. Die Stadtgemeinde *** legt in ihrer Stellungnahme dar, dass die Rechnungsabschlüsse der Kostenstelle ´Abwasserbeseitigung´ im Zeitraum von 1999 bis 2013 in Summe einen Ausgabenüberhang ausweisen. Zudem wies diese Kostenstelle bei Ausschreibung der Erschließungsbeiträge im Jahr 2010 einen Ausgabenüberhang für dieses Jahr wie in Summe für den Zeitraum seit 1999 aus.“ II.
- Der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** hat erstmals eine Verordnung betreffend (u.a.) die Erhebung eines Erschließungsbeitrages für den Ortsteil ***
§§ 2, 3, 4, 5, 7 und 13 KAb
G am 16.12.2009 beschlossen. Diese Verordnung wurde am 17.12.2009 an der Amtstafel angeschlagen und am 04.01.2010 abgenommen. Die §§ 1, 4 und 5 dieser Verordnung lauten wie folgt:römisch zwei.4. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** hat erstmals eine Verordnung betreffend (u.a.) die Erhebung eines Erschließungsbeitrages für den Ortsteil ***
Paragraphen 2, 3, 4, 5, 7 und 13 KAbG am 16.12.2009 beschlossen. Diese Verordnung wurde am 17.12.2009 an der Amtstafel angeschlagen und am 04.01.2010 abgenommen. Die Paragraphen eins, 4 und 5 dieser Verordnung lauten wie folgt: „§ 1
(1)Für die Erschließung der im Bauland gelegenen unbebauten Anschlussgrundflächen durch die Kanalisationsanlage wird ein Erschließungsbetrag erhoben.
(2)Die Berechnungsfläche beträgt 10 v.H. der als Bauland gewidmeten Anschlussgrundfläche. § 4Paragraph 4
(1)Die Errichtungskosten der Kanalisationsanlage betragen 9,542.425,41 Euro. Die um 10 v.H. erhöhte Summe aller Berechnungsflächen beträgt 895.576 m².
(2)Der Beitragssatz wird mit 10,65 Euro pro m² Berechnungsfläche
§ 5Abs. 2 KAbG festgesetzt.
(2)Der Beitragssatz wird mit 10,65 Euro pro m² Berechnungsfläche
Paragraph 5, Absatz 2, KAbG festgesetzt.
(3)Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen. § 5Paragraph 5 Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.“ II.5. Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 17.12.2010 wurde neuerlich eine Verordnung betreffend (u.a.) die Erhebung eines Erschließungsbeitrages für den Ortsteil ***
§§ 2, 3, 4, 5, 7 und 13 KAb
G beschlossen, wobei diese Verordnung wortident ist mit jener aus dem Jahr 2009 und sohin der Beitragssatz in beiden Verordnungen gleich hoch festgesetzt wurde. römisch zwei.5. Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 17.12.2010 wurde neuerlich eine Verordnung betreffend (u.a.) die Erhebung eines Erschließungsbeitrages für den Ortsteil ***
Paragraphen 2, 3, 4, 5, 7 und 13 KAbG beschlossen, wobei diese Verordnung wortident ist mit jener aus dem Jahr 2009 und sohin der Beitragssatz in beiden Verordnungen gleich hoch festgesetzt wurde. II.
- Obige Feststellungen beruhen auf den vorgelegten Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft *** und der Stadtgemeinde ***; Einsicht genommen wurde auch in den (oben auszugsweise wiedergegebenen) Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2014, Zl. B 348/2012-16, sowie in die Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 16.12.2009 und vom 17.12.2010 und in die diesbezüglichen Gemeinderatsbeschlüsse, wobei seitens der Gemeindeaufsichtsbehörde (Abt. 2 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung) bestätigt wurde, dass es sich nach den bei der Aufsichtsbehörde vorliegenden Unterlagen bei der Verordnung vom 16.12.2009 um die erstmalige Erhebung des Erschließungsbeitrages für den Ortsteil *** handelt. Unstrittig ist, dass die Bf. als Eigentümerin des als Bauland gewidmeten Grundstückes Nr. 22987, KG ***, Abgabenschuldnerin betreffend den Erschließungsbeitrag ist. römisch zwei.
- Obige Feststellungen beruhen auf den vorgelegten Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft *** und der Stadtgemeinde ***; Einsicht genommen wurde auch in den (oben auszugsweise wiedergegebenen) Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2014, Zl. B 348/2012-16, sowie in die Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 16.12.2009 und vom 17.12.2010 und in die diesbezüglichen Gemeinderatsbeschlüsse, wobei seitens der Gemeindeaufsichtsbehörde (Abt. 2 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung) bestätigt wurde, dass es sich nach den bei der Aufsichtsbehörde vorliegenden Unterlagen bei der Verordnung vom 16.12.2009 um die erstmalige Erhebung des Erschließungsbeitrages für den Ortsteil *** handelt. Unstrittig ist, dass die Bf. als Eigentümerin des als Bauland gewidmeten Grundstückes Nr. 22987, KG ***, Abgabenschuldnerin betreffend den Erschließungsbeitrag ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (eine solche wurde auch nicht beantragt) – konnten sohin unterbleiben. Es sind ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: III.
- Rechtsgrundlagerömisch drei.
- Rechtsgrundlage Nach § 2 Abs. 1 KAbG, LGBl. Nr. 41/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2010, sind die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Kanalisationsbeiträge (Erschließungsbeitrag, vorläufiger Anschlussbeitrag, Anschlussbeitrag, Ergänzungsbeitrag, vorläufiger Nachtragsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben. An Kanalisationsbeiträgen darf jedoch jeweils insgesamt nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen für die Kanalisationsanlage entspricht. Nach Paragraph 2, Absatz eins, KAbG, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1984, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2010,, sind die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Kanalisationsbeiträge (Erschließungsbeitrag, vorläufiger Anschlussbeitrag, Anschlussbeitrag, Ergänzungsbeitrag, vorläufiger Nachtragsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben. An Kanalisationsbeiträgen darf jedoch jeweils insgesamt nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen für die Kanalisationsanlage entspricht.
§ 2Abs. 6 KAb
G ergibt sich das Beitragsausmaß aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz. Dieser ist vom Gemeinderat
den Bestimmungen des § 3 leg.cit. durch Verordnung festzusetzen.
Paragraph 2, Absatz 6, KAbG ergibt sich das Beitragsausmaß aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz. Dieser ist vom Gemeinderat
den Bestimmungen des Paragraph 3, leg.cit. durch Verordnung festzusetzen. § 4 Abs. 1 bis 3 KAbG in der oben zit. Fassung lautet:Paragraph 4, Absatz eins bis 3 KAbG in der oben zit. Fassung lautet: "Erschließungsbeitrag § 4.
(1)Für die Erschließung unbebauter Anschlußgrundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet sind und deren nächstgelegene Grenze nicht mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen Straßenkanals entfernt ist, ist ein Erschließungsbeitrag zu erheben. Einfriedungen gelten nicht als Bebauung. Paragraph 4,
(1)Für die Erschließung unbebauter Anschlußgrundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet sind und deren nächstgelegene Grenze nicht mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen Straßenkanals entfernt ist, ist ein Erschließungsbeitrag zu erheben. Einfriedungen gelten nicht als Bebauung.
(2)Die Berechnungsfläche hat 10 v.H. der als Bauland gewidmeten Anschlußgrundfläche zu betragen
(3)Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Zeitpunkt der Betriebsfertigstellung des Straßenkanals. Erfolgt die Betriebsfertigstellung jedoch vor der Widmung der betreffenden Anschlußgrundfläche als Bauland, so entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Widmung." § 4 Abs. 1 BAO lautet:Paragraph 4, Absatz eins, BAO lautet: "A. Entstehung des Abgabenanspruches § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft." Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft."
§ 207Abs.
2 BAO beträgt die Verjährungsfrist betreffend das Recht eine Abgabe festzusetzen fünf Jahre. Die Verjährung beginnt
§ 208Abs.
1 leg.cit. mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, wobei sich die Entstehung des Abgabenanspruches aus der oben zit. Bestimmung des § 4 BAO ergibt (siehe Fischlehner, Abgabenverfahren [2013] § 208 Anm 2). Die absolute Verjährungsfrist beginnt
§ 209Abs.
3 BAO mit der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 BAO) und beträgt zehn Jahre.
Paragraph 207, Absatz 2, BAO beträgt die Verjährungsfrist betreffend das Recht eine Abgabe festzusetzen fünf Jahre. Die Verjährung beginnt
Paragraph 208, Absatz eins, leg.cit. mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, wobei sich die Entstehung des Abgabenanspruches aus der oben zit. Bestimmung des Paragraph 4, BAO ergibt (siehe Fischlehner, Abgabenverfahren [2013] Paragraph 208, Anmerkung 2, ). Die absolute Verjährungsfrist beginnt
Paragraph 209, Absatz 3, BAO mit der Entstehung des Abgabenanspruches (Paragraph 4, BAO) und beträgt zehn Jahre. III.
- Anzuwendende Verordnung und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragenrömisch drei.
- Anzuwendende Verordnung und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen Strittig ist im Beschwerdefall, ob die Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz zutreffender Weise davon ausgegangen sind, dass die Verordnung vom 16.12.2009 der Erhebung des Erschließungsbeitrages zugrunde zu legen ist. Hierzu ist festzuhalten, dass – wie die Einsichtnahme in die Beschlüsse des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 16.12.2009 und vom 17.12.2010 ergeben hat – der Gemeinderat bereits am 17.12.2009 eine entsprechende Verordnung betreffend (u.a.) die Erhebung eines Erschließungsbeitrages für den Ortsteil *** beschlossen hat. Insofern gehen sowohl die Abgabenbehörde erster Instanz als auch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zutreffender Weise davon aus, dass diese Verordnung der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages zugrunde zu legen ist. Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften ist – mangels entgegenstehender Vorschriften – nämlich von jener Sach- und Rechtslage auszugehen, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegeben war (vgl. für viele VwGH vom 27.05.2008, Zl. 2005/17/0206, mwN). Wie die Ausführungen unten zeigen, ist der gegenständliche Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung betreffend die (erstmalige) Erhebung des Erschließungsbeitrages entstanden. Dies war den Ortsteil *** betreffend erstmalig mit der Verordnung vom 16.12.2009 der Fall. Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften ist – mangels entgegenstehender Vorschriften – nämlich von jener Sach- und Rechtslage auszugehen, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegeben war vergleiche für viele VwGH vom 27.05.2008, Zl. 2005/17/0206, mwN). Wie die Ausführungen unten zeigen, ist der gegenständliche Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung betreffend die (erstmalige) Erhebung des Erschließungsbeitrages entstanden. Dies war den Ortsteil *** betreffend erstmalig mit der Verordnung vom 16.12.2009 der Fall. Dass der Abgabentatbestand mit der Erlassung der entsprechenden Verordnung nach den Bestimmungen des KAbG entstanden ist, wird von der Bf. nicht bestritten, sondern zutreffender Weise auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2004, Zl. 2004/17/0127, hingewiesen. Ergänzend ist im Einzelnen zur Frage der Entstehung des Abgabentatbestandes und der damit im Zusammenhang stehenden Frage des Beginns der Verjährungsfrist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.08.1998, Zl. 97/17/0105, zu verweisen. Darin führt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: „Unter dem Tatbestand im Sinne des § 3 Abs. 1 Burgenländische LAO ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs. 1 BAO sowie zu den entsprechenden Vorschriften der einzelnen Landesabgabenordnungen die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen (vgl. hg. Erkenntnis vom
- April 1993, Zl. 91/17/0190).„Unter dem Tatbestand im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Burgenländische LAO ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, Absatz eins, BAO sowie zu den entsprechenden Vorschriften der einzelnen Landesabgabenordnungen die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen vergleiche hg. Erkenntnis vom
- April 1993, Zl. 91/17/0190). Nach Abschluß des Kanalbaues und Feststellung der Gesamtaufwendungen erging die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom
- Dezember 1994, mit der auf Grund der Verordnungsermächtigungen des Burgenländischen Kanalabgabegesetzes der - endgültige - Kanalisationsbeitrag mit einem festgesetzten Beitragssatz ausgeschrieben wurde. Voraussetzung für die Erhebung des Kanalanschlußbeitrages in der mitbeteiligten Gemeinde ist auch das Bestehen einer auf Grund der Verordnungsermächtigungen des Burgenländischen KAbG ergangenen Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde, weil ohne diese Verordnung die Rechtsgrundlagen für die Erhebung einer solchen Abgabe fehlen. Der Abgabenanspruch des Kanalanschlußbeitrages entsteht nach dem Wortlaut des Burgenländischen KAbG zwar schon mit der Rechtskraft des Anschlußbescheides bzw. der Anschlußbewilligung, wird aber - wie im Beschwerdefall - die für die Erhebung dieser Abgabe unabdingbare Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt erlassen, kann der Abgabenanspruch
§ 3
Burgenländische LAO erst mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung entstehen, weil erst dann der Abgabentatbestand geschaffen wurde, bei dessen Verwirklichung der Abgabenanspruch entsteht.Voraussetzung für die Erhebung des Kanalanschlußbeitrages in der mitbeteiligten Gemeinde ist auch das Bestehen einer auf Grund der Verordnungsermächtigungen des Burgenländischen KAbG ergangenen Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde, weil ohne diese Verordnung die Rechtsgrundlagen für die Erhebung einer solchen Abgabe fehlen. Der Abgabenanspruch des Kanalanschlußbeitrages entsteht nach dem Wortlaut des Burgenländischen KAbG zwar schon mit der Rechtskraft des Anschlußbescheides bzw. der Anschlußbewilligung, wird aber - wie im Beschwerdefall - die für die Erhebung dieser Abgabe unabdingbare Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt erlassen, kann der Abgabenanspruch
Paragraph 3, Burgenländische LAO erst mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung entstehen, weil erst dann der Abgabentatbestand geschaffen wurde, bei dessen Verwirklichung der Abgabenanspruch entsteht. Vom Nichtbestehen eines Abgabenanspruches oder vom Eintritt der Verjährung kann - bei einer dreijährigen Verjährungsfrist nach der Burgenländischen LAO - bei dem am 17. Juli 1995 - auf Grund der im Jahre 1994 ergangenen Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde und damit erst entstandenen Abgabenschuld - erlassenen erstinstanzlichen Bescheid keine Rede sein.“ Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem erst jüngst ergangenen Erkenntnis vom 14.11.2013, Zl. 2013/17/0509, ebenfalls betreffend die Vorschreibung eines Kanalanschlussbeitrages nach dem (Bgld.) KAbG, bestätigt und betont, dass vor der Erlassung der Verordnung des Gemeinderates nach § 3 KAbG die Vorschreibung nicht erfolgen könne und bis zur Erlassung der Verordnung sohin kein Abgabenanspruch vorhanden sei, der durch Verjährung erlöschen könne. Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem erst jüngst ergangenen Erkenntnis vom 14.11.2013, Zl. 2013/17/0509, ebenfalls betreffend die Vorschreibung eines Kanalanschlussbeitrages nach dem (Bgld.) KAbG, bestätigt und betont, dass vor der Erlassung der Verordnung des Gemeinderates nach Paragraph 3, KAbG die Vorschreibung nicht erfolgen könne und bis zur Erlassung der Verordnung sohin kein Abgabenanspruch vorhanden sei, der durch Verjährung erlöschen könne. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die obigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Kanalanschlussbeitrag
der – auch von der Bf. zutreffender Weise relevierten – Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2004, Zl. 2004/17/0127, auch auf den Erschließungsbeitrag zu übertragen sind („Der belangten Behörde ist dabei grundsätzlich darin zu folgen, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 17. August 1998, Zl. 97/17/0105, betreffend den Kanalanschlussbeitrag auch auf den Erschließungsbeitrag übertragen werden können.“). Aus dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt sohin für den vorliegenden Beschwerdefall, dass der Abgabentatbestand mit der Erlassung der entsprechenden Verordnung betreffend den Erschließungsbeitrag
den §§ 2 und 3 KAbG entstanden ist. Diese Verordnung betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages für den Ortsteil *** ist (erstmals) vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** am 16.12.2009 beschlossen worden und ist diese Verordnung daher im vorliegenden Fall anzuwenden. Aus dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt sohin für den vorliegenden Beschwerdefall, dass der Abgabentatbestand mit der Erlassung der entsprechenden Verordnung betreffend den Erschließungsbeitrag
den Paragraphen 2 und 3 KAbG entstanden ist. Diese Verordnung betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages für den Ortsteil *** ist (erstmals) vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** am 16.12.2009 beschlossen worden und ist diese Verordnung daher im vorliegenden Fall anzuwenden. Ausgehend von der anzuwendenden Verordnung des Gemeinderates vom 16.12.2009 steht daher der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages der Eintritt der Verjährung auch nicht entgegen. III.
- Zitierung der anzuwendenden Bestimmungen im Spruch des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanzrömisch drei.
- Zitierung der anzuwendenden Bestimmungen im Spruch des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz Der Bf. ist dahingehend zu folgen, als die Rechtsgrundlage – abgesehen von den Bestimmungen der BAO und der anzuwendenden Verordnung – für die Erhebung des Erschließungsbeitrages § 2 Abs. 1, 3 und 6, § 3 Abs. 1 und § 4 KAbG sind. Die mangelhafte Zitierung dieser Bestimmungen im Spruch des Bescheides des Bürgermeisters als Abgabenbehörde erster Instanz hätte von der Berufungsinstanz aufgegriffen werden und richtig gestellt werden müssen. Da dies nicht erfolgte, waren vom Landesverwaltungsgericht Burgenland die entsprechenden Korrekturen zu veranlassen (siehe Spruchpunkt I.). Allerdings bedeuten diese Fehler keine Verletzung von Rechten der Bf. und wird dadurch keine Nichtigkeit des Bescheides – wie die Bf. vermeint – indiziert. Der Bf. ist dahingehend zu folgen, als die Rechtsgrundlage – abgesehen von den Bestimmungen der BAO und der anzuwendenden Verordnung – für die Erhebung des Erschließungsbeitrages Paragraph 2, Absatz eins, 3 und 6, Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, KAbG sind. Die mangelhafte Zitierung dieser Bestimmungen im Spruch des Bescheides des Bürgermeisters als Abgabenbehörde erster Instanz hätte von der Berufungsinstanz aufgegriffen werden und richtig gestellt werden müssen. Da dies nicht erfolgte, waren vom Landesverwaltungsgericht Burgenland die entsprechenden Korrekturen zu veranlassen (siehe Spruchpunkt römisch eins.). Allerdings bedeuten diese Fehler keine Verletzung von Rechten der Bf. und wird dadurch keine Nichtigkeit des Bescheides – wie die Bf. vermeint – indiziert. III.
- Höhe des zu entrichtenden Erschließungsbeitragesrömisch drei.
- Höhe des zu entrichtenden Erschließungsbeitrages Die Änderungsbefugnis (§ 279 BAO) des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland ist durch die „Sache“ begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat, sohin im vorliegenden Verfahren die Festsetzung des Erschließungsbeitrages für das Grundstück Nr. 22987, KG ***. Dieser Erschließungsbeitrag wurde „netto“ mit 1 054,35 Euro und „brutto“ zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der Höhe von 10 % mit 1 159,79 Euro festgesetzt.Die Änderungsbefugnis (Paragraph 279, BAO) des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland ist durch die „Sache“ begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat, sohin im vorliegenden Verfahren die Festsetzung des Erschließungsbeitrages für das Grundstück Nr. 22987, KG ***. Dieser Erschließungsbeitrag wurde „netto“ mit 1 054,35 Euro und „brutto“ zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der Höhe von 10 % mit 1 159,79 Euro festgesetzt. Die Vorschreibung der Umsatzsteuer beruht auf § 4 Abs. 3 der Verordnung vom 16.12.2009, wonach die gesetzliche Umsatzsteuer gesondert hinzuzurechnen ist. Die Vorschreibung der Umsatzsteuer beruht auf Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung vom 16.12.2009, wonach die gesetzliche Umsatzsteuer gesondert hinzuzurechnen ist. Vom Landesverwaltungsgericht Burgenland ist sohin als Vorfrage zu prüfen, ob tatsächlich die umsatzsteuerliche Erfassung des zu entrichtenden Erschließungsbeitrages zu erfolgen hat, also ob die Vorschreibung der Umsatzsteuer auf den Erschließungsbeitrag gesetzlich überhaupt geboten ist. Hierzu ist auf nachstehende – auszugsweise wiedergegebene – Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 23.05.2013, Zl. 2010/15/0058, betreffend die Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen nach dem Oberösterreichischen Raumplanungsgesetz (OÖ ROG) zu verweisen: „
§ 1Abs. 1 Z 1 USt
G 1994 unterliegen der Umsatzsteuer u.a. ´Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt´.„
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer u.a. ´Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt´. Die Formulierung ´gegen Entgelt´ bringt dabei zum Ausdruck, dass zwischen der Leistung des Unternehmers und der Gegenleistung des Leistungsempfängers ein Zusammenhang, eine besondere innere Verknüpfung bestehen muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1999, 98/14/0166, sowie Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Tz 63).Die Formulierung ´gegen Entgelt´ bringt dabei zum Ausdruck, dass zwischen der Leistung des Unternehmers und der Gegenleistung des Leistungsempfängers ein Zusammenhang, eine besondere innere Verknüpfung bestehen muss vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1999, 98/14/0166, sowie Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph eins, Tz 63). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 stellt darauf ab, dass Leistung und Gegenleistung innerlich verbunden sind. Der Unternehmer leistet, um die Gegenleistung zu erhalten und weil seine Leistung die Gegenleistung auslösen soll. Seitens des Leistungsempfängers wird die Gegenleistung bewirkt, um die Leistung zu erhalten bzw. weil die Leistung erbracht worden ist (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG 1994, Tz 85 zu § 1 Abs. 1 Z 1).Der Tatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 stellt darauf ab, dass Leistung und Gegenleistung innerlich verbunden sind. Der Unternehmer leistet, um die Gegenleistung zu erhalten und weil seine Leistung die Gegenleistung auslösen soll. Seitens des Leistungsempfängers wird die Gegenleistung bewirkt, um die Leistung zu erhalten bzw. weil die Leistung erbracht worden ist vergleiche Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG 1994, Tz 85 zu Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,). Nach Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG, in deren Umsetzung § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ergangen ist, unterliegen ´Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt´ der Mehrwertsteuer. Nach der Rechtsprechung des EuGH wird eine Dienstleistung nur dann im Sinne dieser Vorschrift ´gegen Entgelt´ erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. etwa das Urteil des EuGH vom
- Dezember 2010, C-270/09, MacDonald Resorts, Slg. 2010 I-13179, Rn 16). Der Begriff der Dienstleistung gegen Entgelt setzt voraus, dass zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. EuGH vom
- März 1988, 102/86, Apple and Pear, Rn 12).Nach Artikel 2, Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG, in deren Umsetzung Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 ergangen ist, unterliegen ´Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt´ der Mehrwertsteuer. Nach der Rechtsprechung des EuGH wird eine Dienstleistung nur dann im Sinne dieser Vorschrift ´gegen Entgelt´ erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet vergleiche etwa das Urteil des EuGH vom
- Dezember 2010, C-270/09, MacDonald Resorts, Slg. 2010 I-13179, Rn 16). Der Begriff der Dienstleistung gegen Entgelt setzt voraus, dass zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht vergleiche EuGH vom
- März 1988, 102/86, Apple and Pear, Rn 12). … Die belangte Behörde (Anmerkung: Unabhängiger Finanzsenat Oberösterreich) hat sowohl in Bezug auf die Aufschließungsbeiträge als auch in Bezug auf die Erhaltungsbeiträge den Leistungsaustausch iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 darin erblickt, dass die beschwerdeführende Gemeinde ´Leistungen, die in der Bereitstellung der Ent- und Versorgungsanlagen´ (mit der Möglichkeit des Anschließens an das Netz dieser Anlagen) bestehen, erbracht hat und die Eigentümer der unbebauten Baugrundstücke hiefür das entsprechende Entgelt leisten müssen.Die belangte Behörde (Anmerkung: Unabhängiger Finanzsenat Oberösterreich) hat sowohl in Bezug auf die Aufschließungsbeiträge als auch in Bezug auf die Erhaltungsbeiträge den Leistungsaustausch iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 darin erblickt, dass die beschwerdeführende Gemeinde ´Leistungen, die in der Bereitstellung der Ent- und Versorgungsanlagen´ (mit der Möglichkeit des Anschließens an das Netz dieser Anlagen) bestehen, erbracht hat und die Eigentümer der unbebauten Baugrundstücke hiefür das entsprechende Entgelt leisten müssen. Die belangte Behörde zeigt zutreffend auf, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 Abs. 3 UStG 1994 die Kanalanlage und die Wasserentsorgungsanlage unter anderem für die Eigentümer unbebauter Baugrundstücke ´bereit´ hält und diese Eigentümer Aufschließungsbeiträge und Erhaltungsbeiträge zu entrichten haben. Dem Verwaltungsgerichtshof erscheint allerding[s] der unmittelbare Zusammenhang zwischen dieser Leistung der Gemeinde und dem Entgelt der Grundstückseigentümer nicht in einem solchen Ausmaß verdichtet zu sein, dass ein Leistungsaustausch iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 und Art. 2 der Sechsten Richtlinie gegeben wäre (vgl. hiezu auch Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Tz 68). Diese Bereithaltung der Kanalanlage und der Wasserversorgungsanlage kann zum einen auch Grundstücken, die weiter als 50 Meter von der entsprechenden Ent- und Versorgungsanlage entfernt liegen oder die (noch) nicht als Bauland gewidmet sind, dienen. Zum anderen ist dieses Bereithalten in Bezug auf die unbebauten Baugrundstücke sowie die Verpflichtung zur Entrichtung der Aufschließungs- und Erhaltungsbeiträge grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Eigentümer des jeweiligen unbebauten Baugrundstücks eine Bebauung plant. Es stellt durchaus keinen zu vernachlässigenden Ausnahmefall dar, dass Grundstückseigentümer einzig daran interessiert sind, eine unbebaute Liegenschaft langfristig in ihrem Eigentum zu halten, und nicht eine Bebauung oder Veräußerung, sondern eine spätere Weitergabe an die nächste Generation ins Auge fassen. Der Umstand, dass in der Nähe eines Grundstücks der Strang einer Wasserversorgungs- und Kanalanlage verläuft, stellt sich solcherart nicht als Leistung dar, auf welche die Beitragszahlung der Grundstückseigentümer abstellt. Dem steht auch nicht entgegen, dass § 27 OÖ ROG die Erteilung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag vorsieht, zumal die Ausnahme für bestimmte Grundstücke (Baulücken) von vornherein ausgeschlossen ist und im Übrigen von der Beurteilung der Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung abhängig ist (§ 27 Abs. 1 Z 2 und 3 OÖ ROG).Die belangte Behörde zeigt zutreffend auf, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeiten iSd Paragraph 2, Absatz 3, UStG 1994 die Kanalanlage und die Wasserentsorgungsanlage unter anderem für die Eigentümer unbebauter Baugrundstücke ´bereit´ hält und diese Eigentümer Aufschließungsbeiträge und Erhaltungsbeiträge zu entrichten haben. Dem Verwaltungsgerichtshof erscheint allerding[s] der unmittelbare Zusammenhang zwischen dieser Leistung der Gemeinde und dem Entgelt der Grundstückseigentümer nicht in einem solchen Ausmaß verdichtet zu sein, dass ein Leistungsaustausch iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 und Artikel 2, der Sechsten Richtlinie gegeben wäre vergleiche hiezu auch Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph eins, Tz 68). Diese Bereithaltung der Kanalanlage und der Wasserversorgungsanlage kann zum einen auch Grundstücken, die weiter als 50 Meter von der entsprechenden Ent- und Versorgungsanlage entfernt liegen oder die (noch) nicht als Bauland gewidmet sind, dienen. Zum anderen ist dieses Bereithalten in Bezug auf die unbebauten Baugrundstücke sowie die Verpflichtung zur Entrichtung der Aufschließungs- und Erhaltungsbeiträge grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Eigentümer des jeweiligen unbebauten Baugrundstücks eine Bebauung plant. Es stellt durchaus keinen zu vernachlässigenden Ausnahmefall dar, dass Grundstückseigentümer einzig daran interessiert sind, eine unbebaute Liegenschaft langfristig in ihrem Eigentum zu halten, und nicht eine Bebauung oder Veräußerung, sondern eine spätere Weitergabe an die nächste Generation ins Auge fassen. Der Umstand, dass in der Nähe eines Grundstücks der Strang einer Wasserversorgungs- und Kanalanlage verläuft, stellt sich solcherart nicht als Leistung dar, auf welche die Beitragszahlung der Grundstückseigentümer abstellt. Dem steht auch nicht entgegen, dass Paragraph 27, OÖ ROG die Erteilung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag vorsieht, zumal die Ausnahme für bestimmte Grundstücke (Baulücken) von vornherein ausgeschlossen ist und im Übrigen von der Beurteilung der Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung abhängig ist (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 OÖ ROG). … Gegen einen unmittelbaren Konnex zwischen dem Bereithalten der Anlagen einerseits und den Beitragsleistungen andererseits spricht auch, dass kein Zusammenhang zwischen einem allenfalls gegebenen Vorteil aus der Bereithaltung und der konkreten Höhe der im Einzelfall zu entrichtenden Beiträge besteht (vgl. hiezu nochmals das Urteil des EuGH Apple and Pear, Rn 15).Gegen einen unmittelbaren Konnex zwischen dem Bereithalten der Anlagen einerseits und den Beitragsleistungen andererseits spricht auch, dass kein Zusammenhang zwischen einem allenfalls gegebenen Vorteil aus der Bereithaltung und der konkreten Höhe der im Einzelfall zu entrichtenden Beiträge besteht vergleiche hiezu nochmals das Urteil des EuGH Apple and Pear, Rn 15). … Die hg. Rechtsprechung betont den Charakter der Aufschließungsbeiträge als Vorauszahlungen auf Interessentenbeiträge, nämlich auf die Beiträge zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage bzw. Wasserversorgungsanlage iSd § 1 Abs. 1 lit. a und b OÖ Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- April 2013, 2012/17/0044). Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid auch darauf eingegangen, ob die Umsatzsteuerpflicht der Aufschließungsbeiträge darauf gestützt werden könnte, dass diese Beiträge auch in umsatzsteuerlicher Sicht als Anzahlungen/Vorauszahlungen auf spätere (umsatzsteuerpflichtige) Anschlussleistungen (an das Kanal- bzw. Trinkwassernetz) beurteilt werden.Die hg. Rechtsprechung betont den Charakter der Aufschließungsbeiträge als Vorauszahlungen auf Interessentenbeiträge, nämlich auf die Beiträge zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage bzw. Wasserversorgungsanlage iSd Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und b OÖ Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- April 2013, 2012/17/0044). Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid auch darauf eingegangen, ob die Umsatzsteuerpflicht der Aufschließungsbeiträge darauf gestützt werden könnte, dass diese Beiträge auch in umsatzsteuerlicher Sicht als Anzahlungen/Vorauszahlungen auf spätere (umsatzsteuerpflichtige) Anschlussleistungen (an das Kanal- bzw. Trinkwassernetz) beurteilt werden. Der EuGH hat im Urteil vom
- Dezember 2012, C-549/11, Orfey Balgaria, Rn 27, in Wiederholung seiner ständigen Rechtsprechung ausgeführt, die Richtlinienregelung, wonach dann, wenn Anzahlungen geleistet werden, der Anspruch auf die Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Vereinnahmung (entsprechend dem vereinnahmten Betrag) entstehe, stelle eine Ausnahme von der Regel dar, wonach der Tatbestand und der Steueranspruch der Mehrwertsteuer zu dem Zeitpunkt gegeben seien, zu dem die Leistung erbracht werde. Der EuGH führt sodann in Rn 28 aus: ´Ist die Lieferung oder die Dienstleistung noch nicht bewirkt, setzt die Entstehung des Steueranspruchs demgemäß voraus, dass alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, d. h. der künftigen Lieferung oder der künftigen Dienstleistung, bereits bekannt und somit insbesondere die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind (…). An- und Vorauszahlungen für noch nicht klar bestimmte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen können daher nicht der Mehrwertsteuer unterliegen.´ Diese Ausführungen gelten entsprechend für die so genannte Ist-Besteuerung (§ 17 Abs. 1 UStG 1994). Der Umsatzsteuer unterliegen sohin nur solche Vorauszahlungen, bei denen im Hinblick auf das ihnen zu Grunde liegende Rechtsgeschäft oder eine zur Bewirkung des Umsatzes zwingende Rechtsnorm der Zusammenhang zwischen den Vorauszahlungen und der späteren Ausführung des Umsatzes besteht. Auch das System der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten verfolgt das Ziel, nur tatsächlich zur Ausführung gelangende Umsätze zu erfassen (vgl. bereits das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1987, 82/17/0138).Diese Ausführungen gelten entsprechend für die so genannte Ist-Besteuerung (Paragraph 17, Absatz eins, UStG 1994). Der Umsatzsteuer unterliegen sohin nur solche Vorauszahlungen, bei denen im Hinblick auf das ihnen zu Grunde liegende Rechtsgeschäft oder eine zur Bewirkung des Umsatzes zwingende Rechtsnorm der Zusammenhang zwischen den Vorauszahlungen und der späteren Ausführung des Umsatzes besteht. Auch das System der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten verfolgt das Ziel, nur tatsächlich zur Ausführung gelangende Umsätze zu erfassen vergleiche bereits das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1987, 82/17/0138). Es erweist sich sohin als richtig, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass die Aufschließungsbeiträge nicht schon deshalb, weil es zu einem Zahlungsvorgang gekommen ist, der Umsatzsteuer unterliegen, soweit nicht die Leistungserbringung (Anschluss an die Ver- bzw. Entsorgungsanlage) bereits festgestanden ist. Die umsatzsteuerliche Erfassung des vollen hiefür zu entrichtenden Entgelts wird gegebenenfalls in der Zukunft in Zusammenhang mit der allfälligen tatsächlichen Leistungserbringung zu erfolgen haben. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid wegen der uneingeschränkten umsatzsteuerlichen Erfassung der Aufschließungs- und Erhaltungsbeiträge mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist. Er war daher
§ 42Abs. 2 Z 1 Vw
GG aufzuheben.“Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid wegen der uneingeschränkten umsatzsteuerlichen Erfassung der Aufschließungs- und Erhaltungsbeiträge mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist. Er war daher
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.“ Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den Erschließungsbeitrag nach dem (Bgld.) KAbG umzulegen. So wie der (OÖ) Aufschließungsbeitrag ist auch der Erschließungsbeitrag nach dem (Bgld.) KAbG vom Eigentümer eines als Bauland ausgewiesenen, jedoch noch nicht bebauten Grundstückes – abgesehen von den in § 4 Abs. 4 KAbG – nach der Aufschließung des Grundstückes mit der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage zu entrichten. Umfasst sind all jene Grundstücke, deren nächstgelegene Grenze nicht mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen Straßenkanals entfernt ist. Dieser (einmalige) Erschließungsbeitrag wird
§ 5Abs. 4 KAb
G auf den künftig – nach dem Anschluss des Grundstücks an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage – zu leistenden Anschlussbeitrag angerechnet. Grundlage für die Entrichtung des Erschließungsbeitrages, der insoweit einem Interessentenbeitrag entspricht, sind die Errichtungskosten der Kanalisationsanlage. Der Beitragssatz ist mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen; der Erschließungsbeitrag – abhängig von der jeweiligen Berechnungsfläche – sodann mit Bescheid vorzuschreiben. Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den Erschließungsbeitrag nach dem (Bgld.) KAbG umzulegen. So wie der (OÖ) Aufschließungsbeitrag ist auch der Erschließungsbeitrag nach dem (Bgld.) KAbG vom Eigentümer eines als Bauland ausgewiesenen, jedoch noch nicht bebauten Grundstückes – abgesehen von den in Paragraph 4, Absatz 4, KAbG – nach der Aufschließung des Grundstückes mit der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage zu entrichten. Umfasst sind all jene Grundstücke, deren nächstgelegene Grenze nicht mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen Straßenkanals entfernt ist. Dieser (einmalige) Erschließungsbeitrag wird
Paragraph 5, Absatz 4, KAbG auf den künftig – nach dem Anschluss des Grundstücks an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage – zu leistenden Anschlussbeitrag angerechnet. Grundlage für die Entrichtung des Erschließungsbeitrages, der insoweit einem Interessentenbeitrag entspricht, sind die Errichtungskosten der Kanalisationsanlage. Der Beitragssatz ist mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen; der Erschließungsbeitrag – abhängig von der jeweiligen Berechnungsfläche – sodann mit Bescheid vorzuschreiben. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Erschließungsbeitrages wird – wie oben ausgeführt – durch die Errichtung eines Leitungsnetzes (Straßenkanals) im Nahbereich einer als Bauland gewidmeten Liegenschaft oder durch raumordnungsrechtliche Widmung eines Grundstücks in Bauland, in dessen Nahbereich bereits ein Leitungsnetz (Straßenkanal) besteht, ausgelöst. Wie in Oberösterreich beim Aufschließungsbeitrag steht auch im Burgenland beim Erschließungsbeitrag im Allgemeinen nicht von vornherein fest, ob der Eigentümer eines unbebauten, aber im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmeten Grundstücks dieses jemals bebauen wird. Das bedeutet, dass die jeweilige Gemeinde (hier die Stadtgemeinde ***) zwar im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG die Kanalisationsanlage unter anderem für die Eigentümer unbebauter Baugrundstücke „bereit“ hält und diese Eigentümer Erschließungsbeiträge zu entrichten haben. Wie in Oberösterreich beim Aufschließungsbeitrag erscheint jedoch auch beim Erschließungsbeitrag nach dem KAbG der unmittelbare Zusammenhang zwischen dieser Leistung der Gemeinde und dem Entgelt der Grundstückseigentümer nicht in einem solchen Ausmaß verdichtet zu sein, dass ein Leistungsaustausch im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 und Art. 2 der Sechsten Richtlinie gegeben wäre, zumal diese Bereithaltung der Kanalisationsanlage zum einen auch Grundstücken, die weiter als die oben beschriebenen 30 m entfernt liegen oder die (noch) nicht als Bauland gewidmet sind, dient. Zum anderen ist – so wie in Oberösterreich – dieses Bereithalten in Bezug auf die unbebauten Baugrundstücke sowie die Verpflichtung zur Entrichtung des Erschließungsbeitrages grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Eigentümer des jeweiligen unbebauten Baugrundstückes eine Bebauung plant. Auch werden die Beiträge nicht aufgrund vertraglicher, sondern gesetzlicher Verpflichtungen erhoben und können diese – nach Erlassung der entsprechenden Verordnung – jederzeit dem Eigentümer des entsprechenden Grundstückes vorgeschrieben werden, unabhängig davon, ob dem jeweiligen Eigentümer durch das Bereithalten der Kanalisationsanlage ein Vorteil verschafft wurde; ein unmittelbarer Konnex zwischen dem Umfang der Vorteile, die einem einzelnen Grundstückseigentümer aus der Bereithaltung der Anlage erwachsen und der konkreten Höhe der im Einzelfall zu entrichtenden Beiträge besteht sohin nicht (siehe hierzu das oben zit. Urteil des EuGH Apple and Pear, Rn. 15). Die Verpflichtung zur Entrichtung des Erschließungsbeitrages wird – wie oben ausgeführt – durch die Errichtung eines Leitungsnetzes (Straßenkanals) im Nahbereich einer als Bauland gewidmeten Liegenschaft oder durch raumordnungsrechtliche Widmung eines Grundstücks in Bauland, in dessen Nahbereich bereits ein Leitungsnetz (Straßenkanal) besteht, ausgelöst. Wie in Oberösterreich beim Aufschließungsbeitrag steht auch im Burgenland beim Erschließungsbeitrag im Allgemeinen nicht von vornherein fest, ob der Eigentümer eines unbebauten, aber im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmeten Grundstücks dieses jemals bebauen wird. Das bedeutet, dass die jeweilige Gemeinde (hier die Stadtgemeinde ***) zwar im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, UStG die Kanalisationsanlage unter anderem für die Eigentümer unbebauter Baugrundstücke „bereit“ hält und diese Eigentümer Erschließungsbeiträge zu entrichten haben. Wie in Oberösterreich beim Aufschließungsbeitrag erscheint jedoch auch beim Erschließungsbeitrag nach dem KAbG der unmittelbare Zusammenhang zwischen dieser Leistung der Gemeinde und dem Entgelt der Grundstückseigentümer nicht in einem solchen Ausmaß verdichtet zu sein, dass ein Leistungsaustausch im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 und Artikel 2, der Sechsten Richtlinie gegeben wäre, zumal diese Bereithaltung der Kanalisationsanlage zum einen auch Grundstücken, die weiter als die oben beschriebenen 30 m entfernt liegen oder die (noch) nicht als Bauland gewidmet sind, dient. Zum anderen ist – so wie in Oberösterreich – dieses Bereithalten in Bezug auf die unbebauten Baugrundstücke sowie die Verpflichtung zur Entrichtung des Erschließungsbeitrages grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Eigentümer des jeweiligen unbebauten Baugrundstückes eine Bebauung plant. Auch werden die Beiträge nicht aufgrund vertraglicher, sondern gesetzlicher Verpflichtungen erhoben und können diese – nach Erlassung der entsprechenden Verordnung – jederzeit dem Eigentümer des entsprechenden Grundstückes vorgeschrieben werden, unabhängig davon, ob dem jeweiligen Eigentümer durch das Bereithalten der Kanalisationsanlage ein Vorteil verschafft wurde; ein unmittelbarer Konnex zwischen dem Umfang der Vorteile, die einem einzelnen Grundstückseigentümer aus der Bereithaltung der Anlage erwachsen und der konkreten Höhe der im Einzelfall zu entrichtenden Beiträge besteht sohin nicht (siehe hierzu das oben zit. Urteil des EuGH Apple and Pear, Rn. 15). Der Erschließungsbeitrag nach dem KAbG entspricht sohin dem Charakter der Aufschließungsbeiträge nach dem OÖ ROG und ist daher im Hinblick auf die oben zit. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch betreffend den Erschließungsbeitrag nach dem (Bgld.) KAbG davon auszugehen, dass es hiedurch zu einem Zahlungsvorgang kommt, der nicht der gesetzlichen Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zit. Erkenntnis ausgeführt hat, wird die umsatzsteuerliche Erfassung des vollen für den Anschluss an die Kanalisationsanlage zu entrichtenden Beitrages gegebenenfalls in der Zukunft in Zusammenhang mit der allfälligen tatsächlichen Leistungserbringung zu erfolgen haben. Aus diesen Ausführungen folgt, dass die uneingeschränkte umsatzsteuerliche Erfassung des festgesetzten Erschließungsbeitrages gesetzlich nicht zulässig ist und daher die Hinzurechnung der 10 % Umsatzsteuer zu entfallen hat. Im Hinblick auf dieses Ergebnis war auf die von der Bf. relevierte Frage nach der Vorsteuerabzugsberechtigung der Stadtgemeinde *** nicht mehr einzugehen. Angemerkt wird, dass im § 4 Abs. 3 der Verordnung vom 16.12.2009 normiert ist, dass die gesetzliche Umsatzsteuer gesondert hinzuzurechnen ist. Ob diese sohin hinzuzurechnen ist oder nicht, ist ausschließlich eine Frage der Vollziehung und ist von der Abgabenbehörde bei Vorschreibung des jeweiligen Beitrages zu prüfen, ob eine derartige gesetzliche Verpflichtung besteht. Eine Rechtswidrigkeit der Verordnung an sich wird dadurch nicht aufgezeigt. Im Hinblick auf dieses Ergebnis war auf die von der Bf. relevierte Frage nach der Vorsteuerabzugsberechtigung der Stadtgemeinde *** nicht mehr einzugehen. Angemerkt wird, dass im Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung vom 16.12.2009 normiert ist, dass die gesetzliche Umsatzsteuer gesondert hinzuzurechnen ist. Ob diese sohin hinzuzurechnen ist oder nicht, ist ausschließlich eine Frage der Vollziehung und ist von der Abgabenbehörde bei Vorschreibung des jeweiligen Beitrages zu prüfen, ob eine derartige gesetzliche Verpflichtung besteht. Eine Rechtswidrigkeit der Verordnung an sich wird dadurch nicht aufgezeigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf den oben zit. Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2014, Zl. B 348/2012-16, zu verweisen. In diesem Beschluss hegte der Verfassungsgerichtshof betreffend die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 17.12.2010 – wie der oben wiedergegebene Auszug aus dem Beschluss zeigt – keine Bedenken und betonte (auch) ausdrücklich, dass die Höhe der eingehobenen Beiträge zu keiner Verletzung des Äquivalenzprinzips führt. Dieser Beschluss ist auf die hier anzuwendende Verordnung vom 16.12.2009 zu übertragen, da in beiden Verordnungen der Beitragssatz in gleicher Höhe festgelegt wird. III.
- Zum Tätig sein desselben Sachbearbeiters auf Gemeindeebene in erster wie auch in zweiter Instanzrömisch drei.
- Zum Tätig sein desselben Sachbearbeiters auf Gemeindeebene in erster wie auch in zweiter Instanz Nach § 76 Abs. 1 lit. d BAO in Verbindung mit § 288 Abs. 1 BAO haben sich Organe der Abgabenbehörden der Ausübung ihres Amtes im Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz (unter anderem) wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt haben. Nach Paragraph 76, Absatz eins, Litera d, BAO in Verbindung mit Paragraph 288, Absatz eins, BAO haben sich Organe der Abgabenbehörden der Ausübung ihres Amtes im Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz (unter anderem) wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt haben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dieser Befangenheitsgrund dann vor, wenn der Bescheid unterer Instanz ganz oder teilweise auf einen Willensakt des im Berufungsverfahren handelnden Organs basiert (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2012, Zl. 2008/15/0211, mwN). Liegen diese Voraussetzungen vor, dann hat sich der Organwalter der Ausübung seines Amtes zu enthalten, ohne dass zu prüfen ist, ob er sich tatsächlich an einer unparteiischen Entscheidung gehemmt fühlt (vgl. Ritz, BAO5, Rz 5 zu § 76); es liegt ein sogenannter absoluter Befangenheitsgrund vor.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dieser Befangenheitsgrund dann vor, wenn der Bescheid unterer Instanz ganz oder teilweise auf einen Willensakt des im Berufungsverfahren handelnden Organs basiert vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2012, Zl. 2008/15/0211, mwN). Liegen diese Voraussetzungen vor, dann hat sich der Organwalter der Ausübung seines Amtes zu enthalten, ohne dass zu prüfen ist, ob er sich tatsächlich an einer unparteiischen Entscheidung gehemmt fühlt vergleiche Ritz, BAO5, Rz 5 zu Paragraph 76,); es liegt ein sogenannter absoluter Befangenheitsgrund vor. Die Ausgeschlossenheit eines behördlichen Organs iSd Bestimmung muss sich immer jedoch auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter beziehen. Ob sich diese Organwalter dabei eines Hilfsapparates bedienen bzw. welche Personen für konzeptive oder Ermittlungstätigkeit dabei herangezogen werden, ist für das ordnungsgemäße Zustandekommen der Entscheidung selbst ohne Bedeutung (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/06/0252, mwN, zur vergleichbaren Bestimmung des § 7 AVG, da sowohl das AVG als auch die BAO auf „Organe“ abstellen).Die Ausgeschlossenheit eines behördlichen Organs iSd Bestimmung muss sich immer jedoch auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter beziehen. Ob sich diese Organwalter dabei eines Hilfsapparates bedienen bzw. welche Personen für konzeptive oder Ermittlungstätigkeit dabei herangezogen werden, ist für das ordnungsgemäße Zustandekommen der Entscheidung selbst ohne Bedeutung vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/06/0252, mwN, zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 7, AVG, da sowohl das AVG als auch die BAO auf „Organe“ abstellen). Daraus folgt, dass aus der Beschwerdebehauptung, derselbe Sachbearbeiter sei in erster wie auch in zweiter Instanz tätig geworden, keine Rechtsverletzung der Bf. abgeleitet werden kann, da sich die Ausgeschlossenheit eines behördlichen Organs iSd § 76 Abs. 1 lit. d BAO (diese hat die Bf. offenbar im Auge), immer auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter (hier: die Mitglieder des Gemeinderates, die über die Berufung entschieden haben) beziehen muss.Daraus folgt, dass aus der Beschwerdebehauptung, derselbe Sachbearbeiter sei in erster wie auch in zweiter Instanz tätig geworden, keine Rechtsverletzung der Bf. abgeleitet werden kann, da sich die Ausgeschlossenheit eines behördlichen Organs iSd Paragraph 76, Absatz eins, Litera d, BAO (diese hat die Bf. offenbar im Auge), immer auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter (hier: die Mitglieder des Gemeinderates, die über die Berufung entschieden haben) beziehen muss. III.
- Ergebnisrömisch drei.
- Ergebnis Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass der als Beschwerde zu wertenden Vorstellung sohin dahingehend Folge zu geben war, als der Erschließungsbeitrag ohne Hinzurechnung der Umsatzsteuer festzusetzen ist und entsprechend herabzusetzen war. Im Übrigen war die als Beschwerde zu wertende Vorstellung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid – abgesehen von der Korrektur der zu zitierenden Normen – zu bestätigen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.B5B.06.2014.002.002