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Ü B1B/02/2014.001/002

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum18.08.2014 GeschäftszahlÜ B1B/02/2014.001/002 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Dr. Giefing über die als Beschwerde zu wertende Vorstellung des Herrn GS und der Frau MS, wohnhaft in ***, vom 21.10.2013 gegen den Bescheid des Gemeinderates Marktgemeinde *** vom 08.11.2013, Zl. *** wegen Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 2013, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verwaltungsgeschehen und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verwaltungsgeschehen und Beschwerdevorbringen: Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Gemäß § 289 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 20/2009, in Verbindung mit § 83 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003, wird der Berufung nicht stattgegeben und als unbegründet abgewiesen sowie der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters vom

  1. März 2013 betreffend Kanalbenützungsgebühr 2013 vollinhaltlich bestätigt.„Gemäß Paragraph 289, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 2009,, in Verbindung mit Paragraph 83, der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, wird der Berufung nicht stattgegeben und als unbegründet abgewiesen sowie der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters vom
  2. März 2013 betreffend Kanalbenützungsgebühr 2013 vollinhaltlich bestätigt. Bemessungsgrundlage: Stichtag
  3. Juli 2012 Grundgebühr: € 161,00 Personen/großjährig € 265,20 Personen/minderjährig € 66,30 Verbaute Fläche € 114,06 kellerwirtschaftl. Fläche € 85,54 Gästebetten € 338,20 (10 Gästebetten) S u m m e: € 1.030,30 + 10 % Mwst. € 103,03 GESAMTSUMME € 1.133,33 Eine Änderung der Bemessungsgrundlage kann aus umseitig angeführten Gründen nicht erfolgen.“ Dagegen wurde mit Schreiben vom 21.10.2013 von GS und MS (den Beschwerdeführern) eine als Beschwerde zu wertende Vorstellung eingebracht. Darin bringen sie vor, dass sie mit 12.11.2012 die Vermietung der Gästezimmer beendet und dies der Gemeinde am 29.10.2012 mitgeteilt hätten. Für das Jahr 2013 dürften daher Gästebetten nicht mehr in der Bemessungsgrundlage aufscheinen. Die Kanalbenützungsgebühr sei dergestalt festzusetzen, dass das im Rechnungsjahr zu erwartende Aufkommen an Kanalisationsbeiträgen das Jahreserfordernis nicht übersteigen werde. Die Kanalbenützungsgebühr sei im Februar 2013 für das Jahr 2013 festgelegt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2005/17/0168) sei jene Sachlage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestands vorliege. Maßgeblich sei daher die Sachlage im Jahr 2013, wonach bei den Beschwerdeführern keine Gästebetten mehr vorhanden waren. Nach § 11 Bgld. Kanalabgabegesetz sei die Kanalbenützungsgebühr mit ihrem Jahresbeitrag festzusetzen und gelte die Festsetzung auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbeitrages ein neuer Abgabenbescheid zu leisten sei. Eine Veränderung der Berechnungsgrundlage müsste daher im vorliegenden Bescheid Berücksichtigung finden. Dagegen wurde mit Schreiben vom 21.10.2013 von GS und MS (den Beschwerdeführern) eine als Beschwerde zu wertende Vorstellung eingebracht. Darin bringen sie vor, dass sie mit 12.11.2012 die Vermietung der Gästezimmer beendet und dies der Gemeinde am 29.10.2012 mitgeteilt hätten. Für das Jahr 2013 dürften daher Gästebetten nicht mehr in der Bemessungsgrundlage aufscheinen. Die Kanalbenützungsgebühr sei dergestalt festzusetzen, dass das im Rechnungsjahr zu erwartende Aufkommen an Kanalisationsbeiträgen das Jahreserfordernis nicht übersteigen werde. Die Kanalbenützungsgebühr sei im Februar 2013 für das Jahr 2013 festgelegt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2005/17/0168) sei jene Sachlage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestands vorliege. Maßgeblich sei daher die Sachlage im Jahr 2013, wonach bei den Beschwerdeführern keine Gästebetten mehr vorhanden waren. Nach Paragraph 11, Bgld. Kanalabgabegesetz sei die Kanalbenützungsgebühr mit ihrem Jahresbeitrag festzusetzen und gelte die Festsetzung auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbeitrages ein neuer Abgabenbescheid zu leisten sei. Eine Veränderung der Berechnungsgrundlage müsste daher im vorliegenden Bescheid Berücksichtigung finden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Das Vorbringen der Beschwerdeführer wurde – was den Sachverhalt betrifft - im Verwaltungsverfahren nicht in Zweifel gezogen. Es wird daher als wahr angenommen, dass die Beschwerdeführer mit 12.11.2012 die zuvor erfolgte Vermietung der Gästezimmer beendet und dies der Gemeinde am 29.10.2012 mitgeteilt hätten. Bestritten wird auch nicht die im Bescheid angenommene Anzahl der Gästebetten vor dem 12.11.
  4. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Für die mit Ablauf des
  5. Dezember 2013 bei Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren, in denen eine Vorstellung nach Art. 119a Abs. 5 B-VG bereits eingebracht wurde, ordnet die Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 zweiter Satz B-VG an, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehörden nach Art. 119a Abs. 5 B-VG anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übergeht und zu einem Verfahren über eine Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG wird. Weil diesbezüglich in Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG Abweichendes nicht festgelegt ist, fallen derartige Verfahren in den Kompetenzbereich der Länder.Für die mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren, in denen eine Vorstellung nach Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG bereits eingebracht wurde, ordnet die Übergangsbestimmung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, zweiter Satz B-VG an, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehörden nach Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übergeht und zu einem Verfahren über eine Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, B-VG wird. Weil diesbezüglich in Artikel 131, Absatz 2 und 3 B-VG Abweichendes nicht festgelegt ist, fallen derartige Verfahren in den Kompetenzbereich der Länder. Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See hat daher mit Schreiben vom 30.12.2013 die bei ihr anhängige Vorstellung der nunmehrigen Beschwerdeführer und die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdeführer bestreiten nichts anderes als die Zulässigkeit der Festsetzung des Stichtags per
  7. Juli des Jahres 2012 für die Abgabenvorschreibung
  8. Die §§ 10 Bgld. Kanalabgabegesetz lauten: Die Paragraphen 10, Bgld. Kanalabgabegesetz lauten: § 10: Paragraph 10 :, „

(1)Soferne Gemeinden auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates Gebühren für die Benützung der Kanalisationsanlage vorschreiben, gelten hiefür die Bestimmungen dieses Abschnittes.
(2)Dem Gemeinderat steht es frei, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung hinsichtlich des Abgabengegenstandes, der Entstehung der Abgabenschuld, des Abgabenschuldners und der Fälligkeit von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu treffen.“ § 11: Paragraph 11 :, „
(1)Das Ausmaß des mutmaßlichen Jahresertrages der Kanalbenützungsgebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Kanalisationsanlage, für die Verzinsung und Tilgung der Kosten für die Errichtung, die Erweiterung, den Umbau oder die Erneuerung unter Berücksichtigung einer der Art der Anlage entsprechenden Lebensdauer sowie für die Bildung einer angemessenen Erneuerungsrücklage nicht übersteigen.
(2)Zu den Errichtungskosten im Sinne des Abs. 1 lit. c zählen nicht
(2)Zu den Errichtungskosten im Sinne des Absatz eins, Litera c, zählen nicht
  1. a)die der Gemeinde für die Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage gewährten Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, und
  2. b)der durch Kanalisationsbeiträge (§ 2 Abs. 1) gedeckte Teil der Errichtungskosten.
  3. b)der durch Kanalisationsbeiträge (Paragraph 2, Absatz eins,) gedeckte Teil der Errichtungskosten.
(3)Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist.
(4)Die Kanalbenützungsgebühr ist mit ihrem Jahresbetrag festzusetzen.
(5)Die Festsetzung gemäß Abs. 4 gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist. Entsteht der Abgabenanspruch während des Jahres, ist die Kanalbenützungsgebühr für dieses Jahr nur in dem verhältnismäßigen Anteil der Jahresgebühr festzusetzen. Dasselbe gilt sinngemäß im Falle einer Veränderung der bisherigen Gebühr. Die Kanalbenützungsgebühr wird am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.“
(5)Die Festsetzung gemäß Absatz 4, gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist. Entsteht der Abgabenanspruch während des Jahres, ist die Kanalbenützungsgebühr für dieses Jahr nur in dem verhältnismäßigen Anteil der Jahresgebühr festzusetzen. Dasselbe gilt sinngemäß im Falle einer Veränderung der bisherigen Gebühr. Die Kanalbenützungsgebühr wird am
  1. Feber,
  2. Mai,
  3. August und
  4. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.“ Der Gemeinderat der Marktgemeinde *** hat am 19.2.2013 eine Verordnung betreffend die Einhebung von Kanalbenützungsgebühren für 2013 beschlossen. Die Verordnung wurde von 20.02.2013 bis 08.03.2013 kundgemacht und ist am 09.03.2013 in Kraft getreten. Die Verordnung des Gemeinderats beinhaltet im § 2 eine Stichtagsregelung („1.7.2012“), was (erkennbar) bedeutet, dass Rechtsfolgen nur an jene Tatsachen geknüpft werden, die am Stichtag verwirklicht waren, d.h. nur solche Tatsachen dürfen bei der Berechnung der Gebühr herangezogen werden. Dadurch wird erreicht, dass alle steuerrechtsbedeutsamen Ereignisse, Gegebenheiten und Verhältnisse, wie sie zu einem bestimmten Stichtag bestanden haben, nach gleichen rechtlichen Maßstäben erfasst und besteuert werden, gleichgültig wann sie erklärt, behördlich festgestellt und schließlich bescheidmäßig erfasst werden. Eine solche Regelung liegt im vorliegenden Fall im Ermessensspielraum des Verordnungsgebers, den ihm das Bgld. Kanalabgabegesetz einräumt, und begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.Der Gemeinderat der Marktgemeinde *** hat am 19.2.2013 eine Verordnung betreffend die Einhebung von Kanalbenützungsgebühren für 2013 beschlossen. Die Verordnung wurde von 20.02.2013 bis 08.03.2013 kundgemacht und ist am 09.03.2013 in Kraft getreten. Die Verordnung des Gemeinderats beinhaltet im Paragraph 2, eine Stichtagsregelung („1.7.2012“), was (erkennbar) bedeutet, dass Rechtsfolgen nur an jene Tatsachen geknüpft werden, die am Stichtag verwirklicht waren, d.h. nur solche Tatsachen dürfen bei der Berechnung der Gebühr herangezogen werden. Dadurch wird erreicht, dass alle steuerrechtsbedeutsamen Ereignisse, Gegebenheiten und Verhältnisse, wie sie zu einem bestimmten Stichtag bestanden haben, nach gleichen rechtlichen Maßstäben erfasst und besteuert werden, gleichgültig wann sie erklärt, behördlich festgestellt und schließlich bescheidmäßig erfasst werden. Eine solche Regelung liegt im vorliegenden Fall im Ermessensspielraum des Verordnungsgebers, den ihm das Bgld. Kanalabgabegesetz einräumt, und begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der angefochtene Bescheid gibt als sachliche Begründung für die Heranziehung des abgelaufenen Jahres als Bemessungsgrundlage (per Stichtag) Folgendes wieder: „Eine Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr aufgrund der Fakten des laufenden Jahres vorzunehmen, erscheint seitens der Abgabenbehörde als nicht zielführend bzw. nicht möglich, da man hier keine konkreten Faktorenwerte (Personenanzahl, Gästebetten, Sitzplätze usw.) vorliegend hätte und man hier nur eine vorläufige Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr vornehmen könnte. Diese Vorschreibung würde auf Schätzbasis erfolgen, da man seitens der Gemeinde auf keine konkreten Zahlen bzw. Daten für die Bemessungsgrundlagen zugreifen könnte. Diese rückwirkende Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr ist eine übliche Vorgangsweise der Gemeinde *** in den letzten 20 Jahren und bis dato hat es seitens der Abgabenschuldner und der Aufsichtsbehörde keinerlei Einwände betreffend dieser Vorgangsweise gegeben. Zumal diese Art wie auch bei der Vorschreibung auf Basis des Wasserverbrauches erfolgt und diese Vorgansweise eine anerkannte und sachgerechte Möglichkeit ist, die Kanalbenützungsgebühr aufgrund von tatsächlichen Fakten vorzuschreiben.“ Der Landesgesetzgeber schreibt dem Verordnungsgeber nicht vor, wie er die Bemessungsgrundlage zu gestalten hat – ob er dabei auf Werte des vergangenen Jahres abstellt, oder eine vorläufige Schätzung für das noch ausstehende Jahr 2013 vornimmt. Der Verordnungsgeber hat mit der Stichtagsregelung eine leicht handhabbare und einfache Regelung getroffen, bei der auch Härtefälle (wie im vorliegenden Fall) einkalkuliert sind. Diese werden dadurch gemildert, als nach § 11 Abs. 5 Bgld. Kanalabgabegesetz im folgenden Jahr bei geänderten Voraussetzungen eine neuerliche Festsetzung vorgenommen werden muss. Der Landesgesetzgeber schreibt dem Verordnungsgeber nicht vor, wie er die Bemessungsgrundlage zu gestalten hat – ob er dabei auf Werte des vergangenen Jahres abstellt, oder eine vorläufige Schätzung für das noch ausstehende Jahr 2013 vornimmt. Der Verordnungsgeber hat mit der Stichtagsregelung eine leicht handhabbare und einfache Regelung getroffen, bei der auch Härtefälle (wie im vorliegenden Fall) einkalkuliert sind. Diese werden dadurch gemildert, als nach Paragraph 11, Absatz 5, Bgld. Kanalabgabegesetz im folgenden Jahr bei geänderten Voraussetzungen eine neuerliche Festsetzung vorgenommen werden muss. Mit dem Hinweis auf eine – vermeintlich - entgegengesetzte Verwaltungsgerichtshofjudikatur (VwGH vom 7.10.2005, 2005/17/0168) ist für die Beschwerdeführer mangels Vergleichbarkeit der Interessentenbeiträge zu den Herstellungskosten gemeindeeigener Abwasseranlagen im Land Salzburg mit der Bgld. Kanalbenützungsgebühr nichts zu gewinnen. Im vorliegenden Fall einer Stichtagsregelung wird der Abgabentatbestand für die Vorschreibung für 2013 am 1.7.2012 verwirklicht. Von der Sachlage an diesem Tag wurde daher zu Recht ausgegangen. In § 2 Punkt 5) wurde die jährliche Höhe der Gebühr für „Gästebetten pro Bett (auch Zusatzbetten)“ mit 33,82 € (ohne USt) festgesetzt. Die Gemeindeinstanzen gehen übereinstimmend davon aus, dass zum Stichtag 10 Gästebetten vermietet wurden, was von den Beschwerdeführern auch nicht in Abrede gestellt wurde. Dem steht auch kein sonstiger aktenkundiger Hinweis entgegen. In Paragraph 2, Punkt 5) wurde die jährliche Höhe der Gebühr für „Gästebetten pro Bett (auch Zusatzbetten)“ mit 33,82 € (ohne USt) festgesetzt. Die Gemeindeinstanzen gehen übereinstimmend davon aus, dass zum Stichtag 10 Gästebetten vermietet wurden, was von den Beschwerdeführern auch nicht in Abrede gestellt wurde. Dem steht auch kein sonstiger aktenkundiger Hinweis entgegen. IV. Ergebnis: römisch vier. Ergebnis: Ausgehend von diesem erwiesenen Sachverhalt wurden zum maßgeblichen Stichtag 10 Gästebetten geführt. Die Gemeindeinstanzen haben deshalb auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise 10 Betten als Bemessungsgrundlage für 2013 herangezogen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: Dr. G i e f i n g European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.B1B.02.2014.001.002

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